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Urteil

S 9 U 90/15

SG Itzehoe 9. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 als Arbeitsunfall. Ein Versicherter kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls einschließlich des begrifflich zum Unfall zählenden Gesundheitsschadens (Erstschaden) sowie ggfs. Weiterer daraus folgender Gesundheitsschäden (Folgeschäden) verlangen, wenn sie „in Folge“ des Unfalls entstanden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches ). Vor diesem Hintergrund müssen zunächst die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses, der Gesundheitserstschaden und die hierdurch verursachten länger andauernden Unfallfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die materielle bzw. objektive Beweislast für den Unfall und den Gesundheitserstschaden im Sinne der unmittelbaren körperlichen Folgen der äußeren Einwirkung sowie für das Vorliegen etwaiger Folgeschäden trägt dabei grundsätzlich der Versicherte. Dagegen ist für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sind, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil v. 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 17). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Dies schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Der wissenschaftliche Erkenntnisstand ist die Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat anhand des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Auf der materiellen, wertenden Ebene der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, ist zu entscheiden, ob der Unfall die wesentliche Bedingung für den Gesundheitsschaden war. Hiernach werden als - rechtserheblich - kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Wenn es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen gibt, ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob es eine konkurrierende Ursache war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange der anderen Ursache keine überragende Bedeutung zukommt. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur diese „wesentlich“ und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden“ (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 4. Mai 2017, L 6 U 1007/16, juris, Rn. 56 ff.). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache beziehungsweise dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, ferner das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, die Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass je nach Fallgestaltung gegebenenfalls in einem Schritt oder mehreren Schritten der zu prüfende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dabei gibt es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, nach der bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache ist oder die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellte versicherte Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R; BSG, Urteil v. 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, Rn. 20) Zwar war der Kläger im Rahmen seiner im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses durchgeführten Fahrt mit dem LKW bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Indessen konnte sich die Kammer bereits nicht mit der für einen Vollbeweis notwendigen und an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. § 128 Abs. 1 SGG) davon überzeugen, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Es fehlt an einem Nachweis eines aus dieser Einwirkung folgenden Gesundheitserstschadens. Unter einem solchen sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände zu verstehen, die unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht sind, entsprechend dem allgemeinen Krankheitsbegriff. Insoweit ist lediglich der am 22. Dezember 2013 erlittene embolische hintere Mediainfarkt links gesichert, den der Kläger als Folge eines Anpralls gegen die Seitenscheibe des von ihm am 20. Dezember 2013 geführten LKW geltend macht. Zur Überzeugung der Kammer sprechen mehr Umstände gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Ereignis vom 20. Dezember 2013 und dem am 22. Dezember 2013 diagnostizierten emoblischen hinteren Mediainfarkt als dafür. Zwar ist grundsätzlich eine traumatische Verletzung der Halsschlagader nach einem Anprall- Trauma denkbar. Auch verkennt die Kammer nicht den zeitlichen Abstand zwischen dem geltend gemachten Ereignis vom 20. Dezember 2013 und dem am 22. Dezember 2013 diagnostizierten embolischen hinteren Mediainfarkt. Doch kann der Kläger den Nachweis eines durch das Ereignis vom 20. Dezember 2013 verursachten Gesundheitserstschadens nicht führen. Der geschilderte Unfallhergang war nicht geeignet, dass der Kläger mit seinem Hals auf die Kante eines geöffneten Seitenfensters hätte prallen können. Eine streifende Kollision schließt die Kammer mangels Nachweises eines tatsächlich beschädigten Seitenspiegels und bzw. wegen fehlender Spuren eines streifenden Anstoßes und letztlich aufgrund des Vortrags in der mündlichen Verhandlung, nach dem eine nicht stattgehabte Kollision nicht bestritten werde, aus. Selbst die Richtigkeit des von dem Kläger – zunächst - geschilderten Unfallhergangs unterstellt, konnte ein Anstoß des von rechts überholenden LKW lediglich dazu führen, dass der Kopf und der Oberkörper nach hinten rechts bewegt werden. Indessen ist aus kollisionstechnischer Sicht eine Bewegung nach links unwahrscheinlich. Selbst wenn der Kläger mit seinem Kopf nach links geneigt gesessen hätte, wäre er bei einer streifenden Kollision von hinten eher zum Stoßpunkt, demnach nach rechts bewegt worden. Zudem sind die inneren Wege in dem Fahrerhaus des LKW relativ groß, um überhaupt mit dem Kopf aus einem zumindest zwei Drittel geöffneten Seitenfenster herausgeraten zu können. Schließlich ist angesichts des Eigengewichts des von dem Kläger geführten LKW so hoch, dass lediglich geringe Wankbewegungen denkbar sind. Diese Feststellungen trifft die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T… . Dieser hat die in den Akten befindlichen Unterlagen einschließlich der Kopien von Lichtbildern ausgewertet und hierfür den möglichen Unfallhergang auf der Grundlage des Programmpakets „PC- Crash“ rekonstruiert. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Seine unfallanalytischen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die Bewegung des Klägers in Richtung Anstoßpunkt, sind für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals einräumt, es werde nicht bestritten, dass das Fahrzeug des Unfallgegners sein Fahrzeug nicht gestreift habe und ausführt, selbst bei einem ausgebliebenen Kontakt zwischen dem von ihm geführten LKW und dem sogenannten Unfallgegner hätten der durch das dichte Vorbeifahren entstandene Luftzug und die dadurch ausgelöste Wankbewegung dazu geführt, dass er mit dem Kopf an die Kante der Seitenscheibe geprallt sei, kann auch dieser Vortrag nicht für einen Ursachenzusammenhang sprechen. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Geschwindigkeit und eines entsprechend geringen Abstands hätte das Vorbeifahren des überholenden LKW zunächst zu einer Bewegung des von dem überholten – hier des von dem Kläger geführten - Fahrzeugs nach links geführt (sogenannte Druckwelle) mit der Folge, dass sich der Kopf – wie letztlich von dem DEKRA- Sachverständigen Dr. T… für den Fall eines Anstoßes beschrieben - zuerst in Richtung rechte Seite der Fahrerkabine bewegt hätte. Erst als zweite Bewegung hätte sich die Fahrerkabine nach rechts bewegt (sogenannte Sogwelle), wobei die Kraft der zweiten Bewegung nach Auffassung der Kammer im Vergleich zu der ersten Bewegung nicht mehr so stark gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der selbst für den Fall eines Anstoßes getätigten Ausführungen des DEKRA- Sachverständigen Dr. T… wäre auch bei unterstellter Richtigkeit eines solchen Unfallhergangs lediglich geringe Wankbeweg denkbar, und unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seinem Kopf an die Seitenscheibe geprallt sein kann. Zudem spricht aus Sicht der Kammer ungeachtet der Möglichkeit, ob aus der sitzenden Haltung heraus überhaupt der Kopf aus dem linken Seitenfenster so weit herausgehalten werden kann, dass der Hals an der Kante der Seitenscheibe liegt, gegen die von dem Kläger beschriebene Haltung in Form eines nach links gerichteten Schulterblickes die aus Sicht der Kammer fehlende Notwendigkeit für einen solchen Schulterblick. Denn der Kläger befuhr die Bundesstraße B… in einem Abschnitt, auf der sich auf der linken Seite weder ein Radweg noch Fußgängerweg noch ein Fußgängerüberweg befindet. Er hatte auf dem Weg zu der betreffenden Kreuzung, an der er stand, ausreichenden Überblick über dort befindliche etwaige Verkehrsteilnehmer, so dass sich eine Notwendigkeit für den Rückblick nicht ergab. Auch befuhr der Kläger diese Straße in Richtung dieser Kreuzung, so dass er auf dem Weg zu dieser Kreuzung die linke Seite der Fahrbahn ohnehin im Blick hatte. Weiter war für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der streitgegenständliche Unfall offensichtlich nicht näher dokumentiert war, insbesondere im Hinblick auf bereits erfolgte Reparaturen einschließlich des in dem Betrieb des Arbeitsgebers angeblich vorgenommenen Einbaus angeblich vorhandener Ersatzteile. Auch wenn ein etwaiger Unfallgegner nicht identifiziert werden kann, wäre üblicherweise zu erwarten gewesen, dass der konkrete Schaden sauber dokumentiert wird und sämtliche Ersatzteile, auch die selbst eingebrachten, aufgelistet werden, um diese ggf. bei der betriebseigenen Versicherung geltend zu machen. In diesem Zusammenhang war für die Kammer weiter nicht nachvollziehbar, dass eine Rechnung über die Reparatur eines Frontspiegels vorgelegt wurde, der nach beiden der von dem Kläger geschilderten Sachverhaltsvarianten keine typische Schadensfolge eines streifenden Anstoßes oder eines Luftzugs aufgrund schnellen Vorbeifahrens darstellt. Im Hinblick auf den Unfallhergang musste die Kammer schließlich berücksichtigen, dass der Kläger durchgehend vorgetragen hatte, der von ihm geführte LKW sei von dem überholenden LKW – jedenfalls an dem rechten Seitenspiegel – touchiert worden, in der mündlichen Verhandlung aber erstmals hat vortragen lassen, ... dass nicht bestritten werde, dass es keine Kollision der Fahrzeuge an sich gegeben hat, …“ Die Kammer hat aufgrund des ausgewechselten Vortrags den deutlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger eine Möglichkeit gesucht hat, wegen des – im Hinblick auf den rechten Seitenspiegel - fehlenden Schadensnachweises seinen Vortrag anzupassen. Dabei ist die erkennende Kammer auch davon ausgegangen, dass man als Fahrer eines LKW mitbekommt, ob ein vorbeifahrender LKW den Seitenspiegel touchiert, aber auch, dass ein Seitenspiegel durch einen bloßen Luftzug nicht „mitgenommen“ werden kann. Angesichts des für den geltend gemachten Gesundheitserstschadens nicht geeigneten Unfallhergangs sah sich die Kammer nicht zu medizinischen Ermittlungen gedrängt, insbesondere zu der Frage, ob ein Anprall des Kopfes zur Seite, ggf. mit welcher Intensität, geeignet ist, eine Dissektion der Halsschlagader zu verursachen. Soweit sich der Kläger auf die Ausführungen von Dr. S… bezieht, der am 14. Oktober 2014 darauf hingewiesen hatte, dass eine traumatische Dissektion der Hauptschlagader nach einem HWS- Trauma möglich sei, ist festzustellen, dass Dr. S… lediglich eine Möglichkeit angesprochen hat, die im Hinblick auf die insoweit notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht, und die er geäußert hat, weil er von einem klassischen Auffahrunfall ausgegangen ist, den der Kläger gerade nicht erlitten hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem erlittenen embolischen hinteren Mediainfarkt reicht für sich genommen unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Umstände, die gegen ein Anprallen des Kopfes des Klägers gegen die Seitenscheibe des von ihm geführten LKW sprechen, nicht aus, um die ab 21. Dezember 2013 geklagten Kopfschmerzen mit der notwendigen Sicherheit einer Dissektion nach Anprall des Kopfes zuordnen zu können. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die am 21. Dezember 2013 aufgetretenen Kopfschmerzen und die im Krankenhaus I… am 22. Dezember 2013 festgestellten Anzeichen, wie Desorientiertheit, Wesensveränderung und Aphasie dafür sprechen könnten, dass diese Folgen des angeschuldigten Ereignisses vom 20. Dezember 2013 sein könnten. Doch reicht weder die Möglichkeit einer Verursachung aus, noch kann der Umstand, dass andere Ursachen für den Schlaganfall wegen der nicht durchgeführten Gefäßdarstellung und der nicht erfolgten fettsupprimierten Sequenzen des Halses gefunden werden konnten, dazu führen, dass bei somit nicht gefundener oder nicht vorhandener Alternativursache die geltende gemachte – mögliche – Ursache für den Eintritt des Gesundheitsschaden wesentlich ist. Denn aus dem rein zeitlichen Aufeinanderfolgen eines Ereignisses und dem späteren gesundheitlichen Schaden sowie der mangelnden Feststellung konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit einer Ursache geschlossen werden, weil dies zu einer Beweislastumkehr führen würde, für die eine rechtliche Grundlage nicht besteht (BSG, Urteil v. 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 38/39). Soweit der Kläger mit der Klage geltend macht, die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren, fehlt es neben einem anerkannten Arbeitsunfall bereits an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung und daher an der notwendigen Klagebefugnis nach § 54 Abs. 2 SGG. Denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2015 lediglich die Feststellung getroffen, dass es sich bei dem Ereignis vom 20. Dezember 2013 nicht um einen Arbeitsunfall handelt und Entschädigungsleistungen daher nicht gewährt werden. Zwar reicht es aus, dass eine Verletzung in eigene Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihrer Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (BSG, Urteil v. 5 Juli 2007, B 9/9a SB 2/06 R, juris). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil v. 14. November 2002, B 13 RJ 19/01 R, BSGE 90, 127), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil v. 21. September 2010, B 2 U 25/09 R, juris, Rn. 12). Jedenfalls reicht der mit der angefochtenen Entscheidung ausgeführte und lediglich unbestimmte Hinweis darauf, dass ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nicht besteht, nicht aus (vgl. auch BSG, Urteil v. 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R, SozR 4- 2700 § 8 Nr. 12, Rn. 5 m.w.N., wonach ein Klageantrag auf „Entschädigung“ nicht als Leistungsklage angesehen werden kann). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall. Der 1977 geborene Kläger arbeitet als Lastkraftwagen – (LKW)- Fahrer. Ausweislich der Unfallanzeige vom 7. Februar 2014 befuhr der Kläger am 20. Dezember 2013 die B… mit einem LKW (Mercedes Benz Actros 2541, Gesamtgewicht 16,5 Tonnen) aus Richtung I… kommend in Richtung E… . Auf der Höhe I…-Straße in D… ordnete sich der Kläger auf der Linksabbiegerspur ein, um nach links in die Straße K… einzufahren. Der Kläger gab am 5. Mai 2014 an, von einem an seiner rechten Seite vorbeifahrenden LKW touchiert worden zu sein, wobei der rechte Außenspiegel beschädigt worden wäre. Er habe gerade einen Schulterblick nach links durchgeführt, als er einen Schlag in den Nacken gespürt habe und mit seinem Kopf gegen den Rahmen der Fahrertür bzw. die geöffnete Seitenscheibe geprallt sei. Er habe ein lautes Zerbersten von Glas, Plastik und Metall gehört. Der betreffende LKW habe kurz abgebremst und anschließend Fahrerflucht begangen. Das Kfz- Kennzeichen habe er – der Kläger - nicht registrieren können. Er habe lediglich erkennen können, dass es sich um ein gelbes Kennzeichen mit schwarzer Schrift gehandelt habe. Nachdem er die Trümmerteile von der Straße eingesammelt habe und bei seinem Arbeitgeber habe niemanden erreichen können, habe er die Fahrt fortgesetzt und den Auftrag zu Ende geführt. Bei seinem Arbeitgeber angekommen habe er seine Chefin angerufen, die entschieden habe, dass die Polizei nicht eingeschaltet werde, weil das Kennzeichen des Schadensverursachers nicht erkennbar gewesen sei. Am Abend des Folgetages, am 21. Dezember 2013, sei er mit migräneähnlichen Kopfschmerzen eingeschlafen. Am 22. Dezember 2013 wurde der Kläger im Klinikum I… vorstellig und dort bis 23. Dezember 2013 eines embolischen hinteren Mediainfarktes links bei umspültem Thrombus und Verdacht auf stattgehabten symptomatischen Krampfanfall stationär behandelt. Im Anschluss bis 1. Januar 2014 erfolgte im Universitätsklinikum H… (U…) stationär eine neurologische Weiterbehandlung. Am 25. Februar 2014 war der Kläger erneut in der Gefäßambulanz des U… vorstellig. Dem schriftlichen Entlassungsbericht vom 28. Februar 2014 ist der Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine ACI- Dissektion links als Ursache des Schlaganfalls sehr wahrscheinlich sei, trotzdem aber weitere Ursachen (Thrombophilibie und kardioembolische Ursachen) ausgeschlossen werden sollten. Eine Untersuchung durch die Gerinnungsambulanz am 25. Juni 2014 ergab, dass Anhaltspunkte für eine relevante angeborene oder erworbene prothrombotische Gerinnungsstörung nicht bestehen. Die Beklagte holte ein Gutachten auf internistischem Fachgebiet bei Dr. S … vom 14. Oktober 2014 ein, der unter Bezugnahme auf Auffahrunfälle und damit verbundene Abbremsmechanismen darauf hinwies, dass der Anprall mit der linken Seite des Kopfes gegen den Rahmen der LKW- Tür bzw. der Anprall der linken Halsseite gegen die teilweise geöffnete Seitenscheibe wahrscheinlich den Schlaganfall hervorgerufen habe. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Arbeitgeber des Klägers – V… U…– eine Rechnung vom 3. Januar 2014 ein, ausweislich derer Reparaturen zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 77,62 € zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht wurden, konkret für eine Leiste (22,03 €), ein Gehäuse (21,18 €) sowie für ein Spiegelglas (34,41 €), diese Teile bezogen auf die Reparatur eines Frontspiegels. Mit Bescheid vom 23. April 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 als Arbeitsunfall ab. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Krafteinwirkung auf den Fahrer eines stehenden LKWs, wie ihn der Kläger gefahren habe, bei dem Abfahren des rechten Außenspiegel und wenn es im Übrigen zu keiner Berührung des Fahrzeugs gekommen ist, so gering sei, dass der Spiegel bei einer solch geringen Kollision lediglich umgeklappt werden könne. Zudem fehle es im Hinblick auf den geschilderten Unfallhergang an einer Prellmarke der linken Schulter. Auch sei es aufgrund der geringen Krafteinwirkung unerheblich, ob er – der Kläger – angeschnallt gewesen sei. Selbst eines aufgrund des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 eingetretenen Gesundheitserstschadens unterstellt, würde es an einem ursächlichen inneren Zusammenhang zwischen Unfallereignis und dem entstandenen Körperschaden fehlen. Dem Ereignis vom 20. Dezember 2013 käme dabei allenfalls die Bedeutung eines Anlassgeschehens zu. Der für einen Schlaganfall ursächlichen unfallunabhängigen und bereits vorbestehenden Minderdurchblutung komme dabei eine so überwiegende Bedeutung zu, dass demgegenüber der Mitwirkung des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 nur eine rechtlich unwesentliche Ursache zugesprochen werden könne. Entschädigungsleistungen seien daher nicht zu zahlen. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Mai 2015 Widerspruch, hinsichtlich dessen er am 18. Juni 2015 ausführte, die Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 20. Dezember 2013 sei rechtswidrig. Die behandelnden Ärzte des U hätten festgestellt, dass der erlittene Mediainfarkt als Folge des mit dem Unfall Kopfstoßes gegen das geöffnete linke Seitenfenster zu sehen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass zuerst die Schulter hätte gegen die Fahrzeugtür prallen müssen. Es werde übersehen, dass im Rahmen des gerade durchgeführten Schulterblickes üblicherweise eine Linksdrehung erfolge, wodurch es zu einem Nachhintenziehen der linken Schulter komme. Insofern sei durchaus denkbar, dass Kopf und Hals die ersten Anprallstellen seien, insbesondere im Hinblick auf die Kante des offenen Seitenfensters. Auch sprächen das Fehlen von Risikofaktoren und von Vorschädigungen dafür, dass allein das Unfallereignis verantwortlich ist für den erlittenen Schlaganfall. Zudem sei die technische Bewertung der Beklagten fehlerhaft. Angesichts der sehr fest verbundenen Halterung mit dem LKW habe es massiver Kräfte auf das Fahrzeug bedurft. Weiter nicht berücksichtigt worden sei, dass der den Unfall verursachende Sattelzug mit hoher Geschwindigkeit gefahren und somit wegen des erheblichen Fahrtwindes bereits die dabei entstandene Druckwelle ausgereicht habe, das von ihm – dem Kläger – geführte Fahrzeug zu erschüttern. Angaben zu dem streitgegenständlichen Ereignis im Rahmen des ersten Klinikbesuchs seien deshalb nicht möglich gewesen, weil diese aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aphasie und geistigen Desorientierung nicht möglich waren. Soweit das Bestehen von Prellmarken nicht dokumentiert wurde, bedeute dieser Umstand nicht, dass solche nicht bestanden hätten. Die Beklagte holte im Rahmen weiterer Ermittlungen ein Gutachten bei dem DEKRA- Sachverständigen Dr. T… ein, der ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 21. Juli 2015 feststellte, dass die Rechnung vom 3. Januar 2014 die Reparatur eines Frontspiegels bestätige, nicht aber die eines (rechten) Außenspiegels. Der Frontspiegel könne aber bei einem seitlichen Streifen des Fahrzeugs nicht beschädigt werden. Eine vorhandene Beschädigung des rechten Außenspiegels unterstellt, wäre lediglich von einer nur geringfügigen Energievergleichsgeschwindigkeit in der Größenordnung von 3 km/h auszugehen, die nur zu einer geringfügigen Wankbewegung des LKW geführt hätte. Eine solche reiche nach Durchführung einer Insassensimulation nicht aus, eine Kollision mit dem linken Bereich der Fahrgastzelle erreichen zu können bzw. jedenfalls dann nicht, wenn der Fahrer angeschnallt ist. Mit Schreiben vom 31. August 2015 wies der Kläger unter Bezugnahme auf das o.g. DEKRA- Gutachten darauf hin, dass der rechte Außenspiegel samt Halterung abgefahren worden sei. Daher sei es auch wahrscheinlich, dass durch die Wucht des Aufpralls das Führerhaus ins Wanken gekommen und er mit Kopf und Hals auf die geöffnete Scheibe geschlagen sei und hierdurch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht worden seien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Angesichts des Unfallhergangs, des geringen Sachschadens und der Ein- bzw. Umklappbarkeit des Außenspiegels bei Kollisionen sei von einer so geringen Krafteinwirkung auf den in der Fahrerkabine sitzenden Fahrer auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Körperhaltung zum Zeitpunkt des Ereignisses bei lebensnaher Betrachtung es nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass es zu einem Anprallen des Kopfes innerhalb der Fahrerkabine bzw. gegen das Fenster gekommen sein könne. Zudem ließe sich ein Gesundheitserstschaden in Form einer Prellung oder einer Dissektion der ACI anhand objektiver Befunde nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen. Dies bestätige auch das unfalltechnische Gutachten von Dr. T…, der festgestellt hat, dass bei dem angegebenen Geschehensablauf der Kläger mit der Fahrerkabine nicht in Kontakt gekommen sein könne. Selbst wenn der Außenspiegel betroffen gewesen wäre, hätte es nur zu einer geringen Wankbewegung des LKW kommen können, die nicht ausgereicht hätte, eine Kollision mit dem Bereich der linken Fahrgastzelle zu erreichen. Hiergegen richtet sich die am 23. Oktober 2015 beim Gericht eingegangene Klage. Der Kläger vertieft seinen Vortrag und weist darauf hin, dass angesichts der fehlenden Vorerkrankungen der Thrombus, der zum Schlaganfall geführt habe, allein auf die unfallbedingte Verletzung der Halsschlagader zurückzuführen sei. Das unfalltechnische Gutachten sei allein auf theoretische Vermutungen hin erstellt worden, als die damaligen Schäden bereits längst repariert waren. Der LKW war zudem in Eigenregie bei dem Arbeitgeber repariert worden, während lediglich dort nicht vorrätige Ersatzteile zugekauft worden seien. Daher gehe dieses Gutachten von fehlerhaften Grundlagen aus. Auch könnten die weiteren Feststellungen des Gutachters nicht überzeugen, da er im Hinblick auf die Geschwindigkeit und der Wirkungen des den Unfall verursachenden LKW von falschen Werten ausgehe. Zudem wäre ein Anklappen eines Außenspiegels nur dann möglich gewesen, wenn das dem Unfall verursachenden Fahrzeug dem stehenden LKW des Klägers rechts entgegengekommen wäre und ihn gerammt hätte. Entgegen der Ausführungen des Gutachters habe es aufgrund des Vorfalls zu entsprechenden Erschütterungen und zu einer Wankbewegung des LKW führen können mit der Folge, dass der Kläger mit seiner Halsschlagader auf die Kante der offenen Seitenscheibe geprallt ist. Wegen der aufgrund des Schlaganfalls verbliebenen Folgeschäden in Form von Sprachschäden, einer Lese- und Rechenstörung und eine fehlende Einsetzbarkeit als LKW- Fahrer hin bestehe Anspruch auf Rentenleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H.. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 20. Dezember 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie die darauf verbliebenen Schäden als Unfallfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 zu bewerten und ihm die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen zu bewilligen und hierüber rechtsmittelfähige Bescheide zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen der DEKRA Automobil GmbH Dr. T… vom 4. August 2017. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer waren, Bezug genommen.