Beschluss
S 45 SO 43/18 ER
SG Itzehoe 45. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2018:0821.S45SO43.18ER.00
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Kfz-Beihilfe gem § 8 EinglHVO (juris: BSHG§47V) für Menschen mit Behinderung kommt es auch darauf an, ob die Benutzung von alternativen Beförderungsmethoden für Menschen ohne Behinderung zumutbar ist, da Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung ist. (Rn.7)
2. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind bei einer Dauer von bis zu 30 Minuten auch Leistungsberechtigten nach § 54 SGB XII grundsätzlich zumutbar. Dabei kommt es nur auf die Fahrtzeit des Leistungsberechtigten an, nicht auf die Fahrtzeiten von Begleitpersonen. (Rn.8)
3. Fahrten zu Ärzten sind nach den Grundsätzen des SGB V zu beurteilen und können nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 8 EinglHVO führen (vgl LSG Essen vom 15.9.2011 - L 9 SO 40/09 = ZFSH/SGB 2012, 100 = juris RdNr 57). (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Kfz-Beihilfe gem § 8 EinglHVO (juris: BSHG§47V) für Menschen mit Behinderung kommt es auch darauf an, ob die Benutzung von alternativen Beförderungsmethoden für Menschen ohne Behinderung zumutbar ist, da Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung ist. (Rn.7) 2. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind bei einer Dauer von bis zu 30 Minuten auch Leistungsberechtigten nach § 54 SGB XII grundsätzlich zumutbar. Dabei kommt es nur auf die Fahrtzeit des Leistungsberechtigten an, nicht auf die Fahrtzeiten von Begleitpersonen. (Rn.8) 3. Fahrten zu Ärzten sind nach den Grundsätzen des SGB V zu beurteilen und können nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 8 EinglHVO führen (vgl LSG Essen vom 15.9.2011 - L 9 SO 40/09 = ZFSH/SGB 2012, 100 = juris RdNr 57). (Rn.9) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten ihm eine Kfz-Beschaffungsbeihilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitigeres Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und -grund hat. Diese sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Ein Anordnungsspruch liegt dabei vor, wenn der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Der Anordnungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 935 ZPO, Rn. 6 u. 10). Dabei stehen diese beiden Voraussetzungen nicht unabhängig voneinander, sondern befinden sich in einer Wechselwirkung. Je wahrscheinlicher der Anordnungsanspruch des Antragsteller begründet ist, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, § 86b, Rn. 27). Ist der Anordnungsanspruch wahrscheinlich nicht gegeben, sind erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund zustellen. Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf die begehrte Leistung. Er hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf eine Beihilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges. Gem. § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 54 Abs. 1 S.1 SGB XII (n.F), § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der § 8 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) haben Leistungsberichtigte einen Anspruch auf eine KfZ-Beschaffungsbeihilfe, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Beurteilung eines Anspruches eines behinderten Menschen erfolgt dabei maßgeblich danach, ob er anhand der Art und Schwere der Behinderung und seiner Lebensumstände und Verhältnisse auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts v. 27. November 2013, L 9 SO 16/11, Rn. 28, zitiert nach juris). Die Teilnahme in einer Kindertageseinrichtung (Kita) steht der Teilhabe am Arbeitsleben gleich. Dabei ist nach der zitierten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts die erforderliche Mobilität vorrangig durch andere Hilfsmittel sicherzustellen (Rn. 28). Erst wenn dieses nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf eine Kfz-Beihilfe bestehen. Es ist dem Behinderten auch zumutbar, gewisse Zeitverzögerungen bei der Beförderung in Kauf zu nehmen (Rn. 30). Zu den vorrangigen Hilfsmitteln zählen neben öffentliche Verkehrsmittel auch Beförderungsdienste oder in Notsituationen Taxen. Sinn und Zweck der Leistungen zur Eingliederung ist der Ausgleich der Behinderung und die weitestgehende Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und solchen ohne. Zu beachten ist, dass auch Menschen ohne Behinderung auf öffentliche Verkehrsmittel zur Herstellung der Mobilität angewiesen sind. Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges aus Sozialmitteln. Diese grundsätzliche Mobilität für die Teilnahme an dem Kita-Betrieb ist für den Antragsteller durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln herzustellen. Für die Kammer ist eine Fahrtzeit von insgesamt 22 Minuten (Fahrt 1) oder auch 27 Minuten (Fahrt 2) inklusive der Gehzeiten zu den Haltestellen für Fahrten zur Kindertagestätte angemessen. Der Antragsteller muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln somit täglich 54 Minuten fahren. Dieses ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen Puffers zumutbar. Hierbei ist nur auf die Fahrtzeit des Antragstellers abzustellen, da nur dieser Leistungsberechtigter ist. Die Rückfahrt für die Mutter ist nicht zu beachten. Dass es der Mutter nicht zugemutet werden kann, erhebliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, kann nicht zu einem Anspruch des Antragstellers führen. Es ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeuges nur auf den Leistungsberechtigten (Antragsteller) abzustellen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fahrtzeiten der Mutter deutlich reduziert werden können, wenn die nach Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein und OVG Magdeburg (v. 28. September 2007, 3 L 231/05, zitiert nach juris), vorrangig vor einer Beschaffungsbeihilfe zu nutzenden Beförderungsdienste in Anspruch genommen werden, da dann jedenfalls die Fahrten morgens und mittags/nachmittags zur Kita wegfallen würden. Bei der Beurteilung der Leistungspflicht des Antragsgegners sind dabei die Fahrten zu Ärzten bzw. medizinischen Behandlungen nicht zu berücksichtigen. Deren Kosten sind von der Krankenkasse des Antragstellers zu tragen (vergl. LSG NRW, v. 15. September 2011, L 9 SO 40/09, Rn. 57). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die von der Mutter des Antragstellers genannten Ärzte und Therapeuten notwendig sind oder auch in der näheren Umgebung eine entsprechende Versorgung möglich wäre. Ein Leistungsanspruch des Antragsgegners kann dieses nicht auslösen. Auch die Fahrten zu Verwandten oder Freunden sind nicht in die Abwägung der Notwendigkeit einzubeziehen (LSG SH, Rn. 30, bereits zitiert). Eine Notwendigkeit für die Beschaffung ist auch im Übrigen nicht zu erkennen. Wie die Kammer bereits in ihrem Hinweis ausgeführt hat, ist eine gänzliche Unmöglichkeit des Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erkennen das Gericht verweist auf seine Ausführungen im Hinweis vom 26. Juni 2018: „Der Antragsteller ist offensichtlich grundsätzlich in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zwar wird vorgetragen, dass diese Umwelteinflüsse für den Kläger nicht zumutbar sind, allerdings ist der Kläger auch bereits zwei Jahre alt und in dieser Zeit ohne Kfz befördert worden. Zwar ist von der Physiotherapeutin dieser Befund bestätigt, allerdings steht die Schreckhaftigkeit und Geräuschempfindlichkeit des Antragstellers gegenüber Umweltgeräuschen dann auch einer Betreuung in einer integrativen Kita entgegen. Auch dort werden nach ganz allgemeiner Lebenserfahrung durch andere Kinder laute Geräusche (z.B. Schreien oder Weinen) herrschen. Auch die Transportkarre führt nicht zur Notwendigkeit des Kfz. Heutige Busse sind in aller Regel behindertengerecht, d.h. sie können auch von Personen in Rollstühlen benutzt werden und verfügen deshalb in aller Regel über Rampen oder andere Hilfsmittel zum Absenken des Busses und der Verhinderung von Absätzen. Soweit die Karre rollfähig ist, ist somit ein einigermaßen kraftloser Einstieg möglich.“ Zwar ging die Kammer insoweit tatsächlich davon aus, dass der Antragsteller bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert wurde, dieses ändert jedoch nicht die grundsätzliche Einschätzung. Der Antragsteller kann in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden. Insbesondere ist auch weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Kita erheblichen Umwelteinflüssen ausgesetzt ist. In einer Gruppengröße von zehn Kindern kommt es bei unter-dreijährigen Kindern zu erheblichen plötzlichen Geräuschen, z.B. durch Weinen oder Schreien. Dieses wird nicht durch den hohen Betreuungsschlüssel der Kita verhindert. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es selbst bei einer Unmöglichkeit der Benutzung von öffentlichen Transportmitteln nicht zu einem Anspruch des Antragstellers kommt, da vorrangig anderen Beförderungsmethoden, insbesondere Fahrdienste für behinderte Menschen, zu nutzen sind. Vor diesem Hintergrund sind hohe Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen, die hier nicht erfüllt werden, so dass auch dieser nicht vorliegt. Dieses gilt zumal auch, da es bei einer Ersatzbeschaffung durch den Antragsteller im Hauptsacheverfahren ggf. zu einem Kostenerstattungsanspruch kommen kann (vergl. Entscheidung des LSG Schleswig, bereits zitiert). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 1 SGG zulässig, da die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges über 750,00 € beträgt.