OffeneUrteileSuche
Urteil

S 33 KR 63/13

SG Itzehoe 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2016:0318.00
16Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Versicherungsvertrag ist nicht dem allgemeinen Markt für Kapitalleistungsverträge zuzuordnen weil es sich um eine spezifische Versorgung handelt, die allein für aktiv erwerbstätige Seelotsen der jeweils beigetretenen Lotsenbrüderschaften geschaffen wurde. Es soll gerade nicht dem einzelnen Seelotsen möglich sein, sich von dieser Versicherung während seiner Erwerbstätigkeit zu lösen oder sie zu anderen Zwecken zu nutzen. (Rn.25) 2. Die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung kann nur gewährleistet werden, wenn auch umfassend unter Einbeziehung von freiwilligen Versicherungen auch bei privaten Versicherungsunternehmen die Beitragsbemessung der Mitglieder erfolgt, sofern diese wie hier einen unmittelbaren Bezug zur Erwerbstätigkeit aufweisen. (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherungsvertrag ist nicht dem allgemeinen Markt für Kapitalleistungsverträge zuzuordnen weil es sich um eine spezifische Versorgung handelt, die allein für aktiv erwerbstätige Seelotsen der jeweils beigetretenen Lotsenbrüderschaften geschaffen wurde. Es soll gerade nicht dem einzelnen Seelotsen möglich sein, sich von dieser Versicherung während seiner Erwerbstätigkeit zu lösen oder sie zu anderen Zwecken zu nutzen. (Rn.25) 2. Die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung kann nur gewährleistet werden, wenn auch umfassend unter Einbeziehung von freiwilligen Versicherungen auch bei privaten Versicherungsunternehmen die Beitragsbemessung der Mitglieder erfolgt, sofern diese wie hier einen unmittelbaren Bezug zur Erwerbstätigkeit aufweisen. (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die beiden Einmalzahlungen an den Kläger aus den beiden Kapitallebensversicherungen zu Recht zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Der Kläger ist als Bezieher einer gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner und auch der sozialen Pflegeversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 11 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII)). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt (§ 237 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 237 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Für den Begriff des Versorgungsbezugs in diesem Sinne hat das Bundessozialgericht bereits für die Vorgängervorschrift § 180 Abs. 8 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), deren Wortlaut mit derjenigen der heutigen Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V identisch ist, nachfolgende Wertungen getroffen und hatte dabei ebenfalls den vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag, auf dem die hier streitigen Kapitalleistungen beruhen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 35/86 –, Juris): „…[Rn. 22] Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Eigenschaft von Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, insbesondere in den Nrn 3 und 5, nicht darauf an, ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder einer privat-rechtlichen Einrichtung bezogen werden; auch ist nicht entscheidend, ob die Einrichtung rechtlich selbständig oder unselbständig ist (Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 3/86 und 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 38, S 156; Urteil in der Sache 12 RK 25/86). Der Begriff der "Versicherungseinrichtung" setzt ferner, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus, die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten, mag dies auch häufig der Fall sein. Die Einrichtung braucht schließlich nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen. Vielmehr reicht jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe aus, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben (ähnlich für die betriebliche Altersversorgung: Löwisch/Bernards, Anm zum Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - in: SGb 1986, 27). Nur diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, wie er aus den Beweggründen des Gesetzgebers, die ihn bei Schaffung der Vorschrift geleitet haben, erkennbar wird (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 11/84, BSGE 58, 1, 7 f = SozR 2200 § 180 Nr. 23, S 82)….“ Das Bundessozialgericht hat seither in seinen Entscheidungen immer wieder bekräftigt, dass es im Wesentlichen bei Kapitalleistungen anhand von zwei Kriterien typisiert und zwar einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit (Kriterium 1) sowie dem Vorliegen einer Einkommensersatzfunktion (Kriterium 2) (vgl. BSG, Urteil vom 06. Februar 1992- 12 RK 37/91-, juris Rn. 18; Urteil vom 30. März 1995 – 12 RK 40/94-, juris Rn. 18-22; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 9/08, juris Rn. 15-18; Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R -, juris Rn. 19). Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Herangehensweise lediglich in den Fällen eine Grenze gezogen, in denen die Einzahlung der Beiträge bereits vollständig vom betrieblichen Bezug losgelöst erfolgte und demzufolge zwischen betrieblichen und privaten Teil bei der Auszahlung der Leistung getrennt werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 -, juris Rn. 13-15). In diesen Fälle fehle es den jeweiligen Kapitallebensversicherungen nicht nur an den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts sondern vor allem auch an der Unterscheidbarkeit zu den sonstigen, nicht zu verbeitragenden privaten Kapitallebensversicherungsverträgen. Ansonsten hat es die typisierende Betrachtungsweise des Bundessozialgerichts zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ausdrücklich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes für vereinbar erklärt und insoweit insbesondere auch auf das Betriebsrentenrecht verwiesen. Auch dort sei es zulässig, ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgungen zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08-, juris Rn. 15-16). Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und ordnet die hier streitigen Einmalzahlungen der H... an den Kläger aus den beiden Kapitallebensversicherungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein. Es handelt sich nicht um eine berufsfremde Eigenvorsorge (so bereits in einem vergleichbaren Fall für einen Hafenlotsen der Freien und Hansestadt Hamburg: Landesozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. April 2014 – L 1 KR 88/13 –, juris, Rn. 19, rechtskräftig, vgl. BSG, Beschluss vom 10. September 2015 –B 12 KR 62/14 R, JurionRS 2015, 25817). Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit des Klägers als Seelotse. Hierbei ist festzustellen, dass es sich bei dem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer mit der H..., dem auch die Lotsenbrüderschaft des Klägers beigetreten ist, um einen Bestandteil der mehrgliedrigen Gesamtversorgung der Seelotsen handelt. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 des SeeLG obliegt es der Lotsenbrüderschaft Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 9 SeeLG hat die Lotsenbrüderschaft außerdem von den eingenommenen Lotsgeldern u.a. die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt die Verpflichtung und zugleich Ermächtigung der Lotsenbrüderschaften, auch Verträge zugunsten ihrer Mitglieder mit privaten Versicherungsgesellschaften wie der H... abzuschließen, um eine entsprechende Versorgung sicherzustellen. Eine – wie vom Kläger angenommen – vorherige Bevollmächtigung hierfür hatte es daher aufgrund des gesetzlichen Versorgungsauftrags nicht bedurft. Darüber hinaus waren keine Zwischenschritte mehr von Seiten des einzelnen Seelotsen mehr zur Einbeziehung erforderlich. Er ist allein infolge des Beitritts seiner Lotsenbrüderschaft, in welcher er wiederum zwangsweise aufgrund seiner Bestallung im jeweiligen Seelotsrevier nach § 27 Abs. 1 SeeLG Mitglied ist, auch einzelvertraglich einbezogen. Er kann die Einbeziehung und Fortdauer nach den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags nicht mehr ändern, solange er bestallter Seelotse ist und kann insbesondere auch nicht über seine Versicherungsansprüche verfügen. Weder ist eine Kündigungsregelung enthalten noch kann der betroffene Seelotse seine Versicherungsansprüche abtreten, verpfänden oder beleihen. Daraus wird zum einen deutlich, dass diese Versicherung nicht dem allgemeinen Markt für Kapitalleistungsverträge zuzuordnen ist, die grundsätzlich jedermann offensteht. Es handelt sich vielmehr um eine spezifische Versorgung, die allein für aktiv erwerbstätige Seelotsen der jeweils beigetretenen Lotsenbrüderschaften geschaffen wurde. Es soll gerade nicht dem einzelnen Seelotsen möglich sein, sich von dieser Versicherung während seiner Erwerbstätigkeit zu lösen oder sie zu anderen Zwecken zu nutzen. Lediglich die Erhöhung der Prämie durch einmalige Zahlungen ist ihm möglich. Dies verdeutlicht die Versorgungsqualität des Vertrags. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man annehmen würde, dass es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt, würde dies nicht gegen die Annahme eines Versorgungsbezugs sprechen. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V enthält nämlich keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen. Das Bundesozialgericht hat insoweit bereits überzeugend darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von rentenvergleichbaren Bezügen in die Beitragspflicht dazu dient, alle Bezüge zu Beiträgen heranzuziehen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles typischerweise Erwerbseinkommen ersetzen oder der Hinterbliebenenversorgung dienen und es dann keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied macht, ob die Rente, die ein früher selbständig erwerbstätiger Versicherter bezieht, auf einer Antragspflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 40/94 – Juris Rn. 19). Vielmehr entspricht die Heranziehung aller dieser Renten zu Beiträgen dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, nach dem die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (BSG, a.a.O. Rn. 21). Auch die Kammer geht davon aus, dass die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung nur gewährleistet werden kann, wenn auch umfassend unter Einbeziehung von freiwilligen Versicherungen auch bei privaten Versicherungsunternehmen die Beitragsbemessung der Mitglieder erfolgt, sofern die ein unmittelbarer Bezug zur Erwerbstätigkeit erwiesen ist. Für einen solchen Bezug spricht im vorliegenden Fall über die bereits genannten Merkmale hinaus noch, dass unmittelbar nach dem Ende der Erwerbstätigkeit als bestallter Seelotse auch der Vertrag endet und nur im Wege eines Fortsetzungstarifs zu anderen Konditionen weitergeführt werden kann. Würde es sich tatsächlich um einen privaten Versorgungsvertrag handeln, dürfte die Bestallung keinen Einfluss auf die Fortdauer des Vertrages und auch zu den Konditionen haben. Der Kläger hat auch bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit der Lotsenbrüderschaft angehört, sodass eine Loslösung vom betrieblichen Bezug mit der Folge, dass die Beiträge differenziert zu betrachten wären, von vornherein entfällt. Soweit nun der Kläger darauf verweist, dass die Versorgung bereits über die weiteren Versorgungseinrichtungen (z.B. GAK) im Alter ausreichend abgesichert sei und es sich deshalb bei den Bezügen der H... nicht mehr um einen Versorgungsbezug handeln könne, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Für die Frage der Verbeitragung einzelner Bezüge knüpft das Gesetz nicht daran an, ob das Versorgungssystem bereits hinreichend für einen gewissen Lebensstandard ist und sondern daran, ob es sich um eine ihrem Sinn und Zweck zu verbeitragende Leistung handelt. Lediglich die Beitragsbemessungsgrenze ist zu berücksichtigen (§ 223 Abs. 3 SGB V). Dass sich der Kläger im Übrigen durch die erneute Verbeitragung der Leistungen benachteiligt fühlt, ist verständlich und nachvollziehbar. Dennoch handelt es sich dabei nicht um eine rechtlich verbotene „Doppelverbeitragung“. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, dass es an einem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip fehlt, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01. Januar 2004 nach einer über zwanzigjährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines gesetzgeberischen Spielraumes auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft (BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 9/08 R –, juris Rn. 16). Dabei durfte er im Wege einer sog. unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Dieser Wertung schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung umfassend an. Die Leistungen aus der Versicherung mit der H... haben im Übrigen auch Einkommensersatzfunktion. Da es sich bei den beiden Einmalzahlungen gerade nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, findet § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die Beitragsberechnung Anwendung, wonach ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung folgt dieser Regel und lässt auch im Übrigen keine Fehler erkennen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten darum, ob eine dem Kläger als ehemaligem Seelotsen gewährte Leistung aus zwei Kapitallebensversicherungen, die auf einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer mit einem privaten Versicherungsunternehmen beruhen, in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind. Der am ...geborene Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 01. Januar 2012 als freiberuflicher Seelotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I an. Seit Eintritt in den Ruhestand ist er pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht er einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer – Gemeinsame Übergangskassen -. Im Januar 2012 wurden ihm darüber hinaus von der H... Lebensversicherungs-AG (kurz: H...) zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 50.134,29 Euro und 226.574,19 Euro ausgezahlt. Diesen Kapitalleistungen liegen Einzelverträge des Klägers mit der H... zugrunde (Nr. 895070-1603 sowie Nr. 895070-21603), welche wiederum auf einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und der H...Nr. 19614/895070 vom 20. Juli 1972/07. Juli 1972 beruhen. Die Bundeslotsenkammer schloss den Gruppenvertrag für ihre Mitglieder ab, zu denen aufgrund des Nachtrags vom 23. August 1972/31. August 1972 auch die Lotsenbrüderschaft des Klägers gehörte. Der Gruppenvertrag umfasst nach § 1 des Vertrags sinngemäß alle Mitglieder der Lotsenbrüderschaften, die diesen am 30. September 1972 angehören, noch keine Rente beziehen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und versicherte diese nach § 2 des Vertrags wegen der Risiken der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes. Die monatlich zu entrichtenden Prämien orientieren sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrags an der Höhe des jeweiligen Kapitänsgehalts des versicherten Lotsen. Der versicherte Lotse hat darüber hinaus die Möglichkeit, durch einmal jährliche Zuzahlungen die versicherten Leistungen zu erhöhen. Die versicherten Lotsen sind nach § 6 S. 1 des Vertrags die Versicherungsnehmer. Weiter heißt es dort, dass die Kammer [Bundeslotsenkammer] erklärt hat, von der Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein. Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen und auf die Änderung des Bezugsrechts. Weiterhin erstreckt sich die Vollmacht nicht auf die Beantragung der Aufhebung der Versicherung. Im Nachtrag Nr. 19 vom 15. November 2002/05. Dezember 2002 ist regelt, dass eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist. Nach § 7 des Vertrags gelten die Bestimmungen des Vertrags nur solange der Versicherte Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist. Mitglieder, die aus den Lotsenbrüderschaften ausscheiden, sind der H... unter Rückgabe des Versicherungsscheins gemeldet werden. Ausgetretene Mitglieder haben die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von der H... die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif der H... zu verlangen. Nach § 10 des Vertrags kann der Vertrag nach Ablauf der ersten fünf Jahre jährlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres – so wörtlich – „von einem der beiden Parteien“ gekündigt werden. Nachdem der beklagten knappschaftlichen Rentenversicherung am 26. April 2012 die Zahlungen aus der Kapitalversicherung der H... mitgeteilt wurden, setzte diese mit Beitragsbescheiden vom 08. Mai 2012 für die Kranken- sowie Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der knappschaftlichen Rentenbezüge, der Versorgungsbezüge der Gemeinsamen Unterstützungskasse der Bundeslotsenkammer sowie der Leistungen aus der Kapitalversicherung ab dem 01. Mai 2012 auf einen Betrag in Höhe von 458,38 Euro für die Krankenversicherung und in Höhe von 57,67 Euro für die Pflegeversicherung fest und forderte im Übrigen für den Zeitraum vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 173,01 Euro für die Pflegeversicherung und 1.375,14 Euro für die Krankenversicherung nach. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2012 Widerspruch. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Kapitalleistungen aus einer Versicherung unberücksichtigt bleiben würden, soweit die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. Die Leistungen seien dann dem Bereich der privaten Vorsorge zuzuordnen. So liege der Fall hier, da die Kapitalleistung aus seinem persönlichen Versicherungsvertrag mit der H... stamme, welcher aus von ihm bereits versteuertem Einkommen eingedeckt worden sei. Die Versicherungsleistung stehe nicht im Zusammenhang mit seinem Erwerbsleben. Es handele sich um eine rein private Vorsorge und nicht um eine Leistung aus einem Versorgungswerk oder dergleichen. Nachdem die H... der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 14.Juni 2012 die Versicherungsvertragsnummern mitgeteilt und darauf hingewiesen hatte, dass die Prämienzahlung ausschließlich von dem Kläger während seiner gesamten Dauer der Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft geleistet worden und er von Anfang an Versicherungsnehmer gewesen sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Juni 1988 (Az: 12 RK 36/86, juris) bei dem Gruppenversicherungsvertrag um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts handeln würde (heutige Vorschrift: § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Hintergrund für diese Beurteilung sei gewesen, dass solche Gruppenversicherungsverträge dieselbe Funktion wie Pensionskassen für größere Lotsenbrüderschaften erfüllen, nämlich die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Lotsen bzw. ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes. Würden die Leistungen solcher Gruppenversicherungsverträge beitragsrechtlich anders beurteilt werden als Leistungen der funktionsgleichen Pensionskassen, würde dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Seit dieser Entscheidung hätten sich die Rahmenbedingungen für das Zustandekommen dieses Versicherungsverhältnisses nicht geändert. Die vom Kläger angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts würden hier nicht zur Anwendung gelangen, weil es sich bei der Gruppenversicherung bereits nicht um eine Direktversicherung in diesem Sinne handeln würde. Der Kläger hat am 22. März 2013 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Berücksichtigung der beiden einmaligen Kapitalleistungen bei seiner Verbeitragung rechtswidrig sei. Es handele sich hierbei nicht um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, sondern vielmehr um eine private Eigenvorsorge, welche nicht der Beitragspflicht unterliege. Soweit das Bundessozialgericht eine Typisierung vornehme, habe das Bundesverfassungsgericht hinreichend deutlich gemacht, das ein Grundrechtsverstoß jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn diese typisierte Betrachtungsweise auf Fälle ausgedehnt werde, in denen die Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet würden, obgleich diese dem Begriffsmerkmal des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen würden und eine echte Unterscheidung zu Einzahlungen auf „private“ Lebensversicherung nicht mehr zu erkennen sei. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auch auf den hiesigen Fall anwendbar. Er sei kein Arbeitnehmer und die Lotsenbrüderschaft keine Arbeitgeberin. Zudem habe er damals die Beiträge aus seinem bereits verbeitragten und versteuerten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein geleistet. Die nunmehr vorgenommene doppelte Verbeitragung sei selbst ungerecht. Zudem seien die Leistungen aus der Versicherung auch nicht der Lotsenbrüderschaft zuzurechnen, er selbst sei schließlich stets der Versicherungsnehmer gewesen. Es handele sich um eine berufsfremde Eigenvorsorge. Soweit die Lotsenbrüderschaft nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Seelotswesens (SeeLG) zwar gesetzlich verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, um eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu gewährleisten und die Durchführung der Maßnahmen zu überwachen, handelt es sich dabei nicht um eine Versorgungszusage bzw. ein entsprechendes Pendant im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die Gesamtversorgung der Lotsen sei nicht von den Leistungen der Lotsenbrüderschaft und der Bundeslotsenkammer abhängig, da der Lotse neben der gesetzlichen Altersversorgung zusätzlich über die weiteren Versorgungseinrichtungen (u.a. gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK)) im Alter ausreichend abgesichert. Die Leistungen beruhten daher im Ergebnis auf seiner überobligatorischen Eigenvorsorge, für welche er Beiträge aus seinem bereits verbeitragten und versteuerten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein geleistet hat. Die nunmehr vorgenommene doppelte Verbeitragung sei auch schon deshalb ungerecht. Im Übrigen hätte die Lotsenbrüderschaft bzw. die Bundeslotsenkammer aus dieser Vorschrift auch schon keine gesetzliche Vollmacht zum Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags mit der H... herleiten können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.