Urteil
S 30 U 10025/21
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2024:0321.S30U10025.21.00
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Leitsätze
1. Auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme kann im Fall rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung vor dem Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten verzichtet werden. (Rn.50)
2. § 128 Abs 2 SGG gebietet es nicht, dass sich die an der Entscheidung beteiligten Richter einen persönlichen Eindruck von allen Zeugen verschaffen müssen, wenn die Entscheidung auch auf objektive Kriterien gestützt ist. (Rn.102)
3. Das Sozialgericht kann sich in eigener Würdigung die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen machen. (Rn.51)
4. § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst c SGB VII setzt neben der äußeren Handlung ein willentliches Tätigwerden voraus. Aus der Handlung kann auf das Motiv rückgeschlossen werden. (Rn.101)
5. Eigenwirtschaftliche Motive schließen den Versicherungsschutz aus, wenn sie maßgeblich für die Verletzung geworden sind (hier abgelehnt). (Rn.101)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2020 in Gestalt des und der Widerspruchsbescheid vom 12.07.2021 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei seiner Verletzung am 24.02.2018 nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII gesetzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen ist.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme kann im Fall rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung vor dem Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten verzichtet werden. (Rn.50) 2. § 128 Abs 2 SGG gebietet es nicht, dass sich die an der Entscheidung beteiligten Richter einen persönlichen Eindruck von allen Zeugen verschaffen müssen, wenn die Entscheidung auch auf objektive Kriterien gestützt ist. (Rn.102) 3. Das Sozialgericht kann sich in eigener Würdigung die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen machen. (Rn.51) 4. § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst c SGB VII setzt neben der äußeren Handlung ein willentliches Tätigwerden voraus. Aus der Handlung kann auf das Motiv rückgeschlossen werden. (Rn.101) 5. Eigenwirtschaftliche Motive schließen den Versicherungsschutz aus, wenn sie maßgeblich für die Verletzung geworden sind (hier abgelehnt). (Rn.101) Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2020 in Gestalt des und der Widerspruchsbescheid vom 12.07.2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei seiner Verletzung am 24.02.2018 nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII gesetzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen ist. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist begründet. Die Bescheide vom 12.07.2021 und 22.06.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er war während seiner Verletzung am 24.02.2018 gesetzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Beklagte war der zuständige Unfallversicherungsträger. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert, Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen. Die Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und Polizei Hamburg sowie aufgrund des beigezogenen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2018 mit den Angaben der Zeugen H...sowie des Beschuldigen D...und rechtskräftig verurteilten D....... In eigener Würdigung der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht darauf verzichtet, die vor dem Landgericht Hamburg am 20.11.2018 durchgeführte Beweisaufnahme nochmals zu wiederholen. Im Sozialrecht ist es statthaft, die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu durchbrechen, indem Niederschriften anderer Gerichte über die Zeugenvernehmungen anstelle einer erneuten Vernehmung verwertet werden und die Beteiligten einverstanden sind (vgl. Merkel/Beller, Handbuch, Sozialgerichtsprozess, 8. Aufl. 2022 Rn. 85). Dies war hier der Fall. Nach Maßgabe dessen ist das Landgericht Hamburg zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesamthandlungsablauf in zwei Geschehenskomplexe zu differenzieren ist. Das Sozialgericht teilt die Würdigung des Geschehniskomplexes 2 und macht sie sich zu Eigen: „aa) Hinsichtlich des äußeren Hergangs im zweiten Geschehenskomplex folgt die Kammer wiederum den Angaben des Zeugen H...(zu diesen sogleich unter III. 2. b) aa) (2)) und nicht denen des Angeklagten. Dabei war sie sich bewusst, dass in einer sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation — wie sie hier mit Blick auf die entscheidende Frage besteht, ob der Angeklagte einem gewalttätigen Angriff ausgesetzt war und sich deshalb in einer Notwehrlage befand — besonders strenge Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellen sind und insbesondere der Belastungszeuge einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2016, 87, 87 f. m.w.N.; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 261 RdNr. Ila m.w.N.). Das gilt mit Blick auf den hiesigen Belastungszeugen H...umso mehr, als er in das Tatgeschehen involviert war und — wenn die Einlassung des Angeklagten zuträfe — ein Interesse daran haben könnte, sich durch Falschangaben vom Vorwurf eines eigenen strafbaren Verhalten zu entlasten. Die Einlassung des Angeklagten zu den Vorgängen im zweiten Geschehenskomplex ist schon in sich unstimmig. Auch widerspricht sie erneut nicht nur den Bekundungen des Zeugen H..., sondern noch weiteren Beweisergebnissen. Darüber hinaus weicht der Angeklagte mit ihr in wesentlichen Punkten von früheren Angaben ab. (a) Gemäß seiner Einlassung in der Hauptverhandlung will der Angeklagte — kurz nach dem Verlassen des Lokals und dem Erhalt seines Rucksacks — auf dem Weg zur Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße nach seinem Marihuana gesucht und schließlich dessen Fehlen bemerkt haben. Daraufhin will er sich entschieden haben, vor dem „C..." auf- und abzugehen, und gehofft haben, „Ha ", Y oder T... würden ihn durch die Fenster sehen, zu ihm herauskommen und ihm dann das angeblich verlorene Marihuana bringen. Diese Darstellung erklärt nicht, warum der Angeklagte nicht vor der Bar, sondern vor der an der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße gelegenen Filiale der Hamburger Volksbank — und außerdem etwa eine Viertelstunde nach seinem Verlassen der Gaststätte sowie aus Richtung der Kreuzung kommend — auf H...und S...traf. Dass der Angeklagte vor der Bankfiliale auf seine beiden Kontrahenten stieß, entspricht nicht nur seiner eigenen Angabe, sondern wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen H...bestätigt (siehe hierzu unten III, 2. b) aa) (2)). Durch eine in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung, die von einer den Eingangsbereich der Bankfiliale überwachenden Kamera stammt, ist das dem Zusammentreffen unmittelbar vorausgehende Verhalten des Angeklagten belegt. Die Aufnahme zeigt, dass eine Person — nämlich der Angeklagte, wie er selbst insoweit glaubhaft erklärt hat — um 21:00:31 Uhr den Bürgersteig vor der Eingangstür der Bankfiliale entlanggeht, um 21:00:36 Uhr eine Ampel an der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße erreicht, dort kehrtmacht und dann um 21 Uhr den von der Kamera überwachten Bereich in Richtung des „C..." verlässt. Anschließend ist zu sehen, wie zwischen 21 Uhr und 21:01 :29 Uhr drei Personen an dem Eingangsbereich der Bankfiliale vorbei auf die Kreuzung Max-Brauer- Allee/Ehrenbergstraße laufen, wobei eine Person sich rückwärts fortbewegt und von zwei anderen Personen verfolgt wird. Dieser Vorgang — bei dem keine Messerstiche auszumachen sind — ist offenkundig Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und H...sowie S..., die daher zwischen 21:00:40 Uhr und 21 Uhr begonnen haben muss. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung auf der Kreuzung ist dem Video nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat sich dementsprechend jedenfalls unmittelbar vor Beginn der Auseinandersetzung mit H......... und S... in einem Bereich bewegt, der zwar nahe am „C..." liegt, aber vom Inneren der Gaststätte aus nicht einsehbar ist und in dem A......, Y oder T......ihn deshalb nicht wahrnehmen konnten. Gleichzeitig kann der auf dem Video zwischen 21 Uhr und 21:00:40 Uhr sichtbare Vorgang wegen seiner zeitlichen Lage nicht die von dem Angeklagten beschriebene Situation sein, in der er — zeitnah nach seinem Verlassen des Lokals und somit schon etwa eine Viertelstunde zuvor — auf den angeblichen Verlust des Marihuana aufmerksam geworden sein will. Im Übrigen bewegt sich der Angeklagte während des besagten Vorgangs zügig und zielstrebig; es wirkt nicht so, als würde er etwas suchen. (b) Es erscheint äußerst unrealistisch, dass der Angeklagte — wie von ihm geschildert — das Taschenmesser aus seiner Jacke hervorgeholt und aufgeklappt haben will, nachdem die angeblich durch einen Angriff auf ihn eingeleitete Auseinandersetzung mit H...und S...bereits begonnen hatte. Wie die Kammer bei ihrer Inaugenscheinnahme des Messers in der Hauptverhandlung festgestellt hat, ist es zwar vergleichsweise leichtgängig. Dennoch sind immerhin eine gewisse — wenn auch nur wenige Sekunden dauernde — Zeitspanne, eine gewisse Konzentration und der Einsatz beider Hände erforderlich, um das Messer zu öffnen. Auch das kurze Vorbeifahren eines Autos zwischen ihm und den beiden angeblichen Angreifern hätte dem Angeklagten kaum die insoweit notwendige Zeit und Ruhe verschafft. Er hätte — wenn seine Darstellung richtig wäre — vielmehr befürchten müssen, ungeschützt weiteren Schlägen ausgesetzt zu sein, während er sich mit dem Messer beschäftigte. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte — wie auch vom Zeugen H... bekundet — das Messer bereits aufgeklappt in der Hand hielt, als er seinen beiden Kontrahenten gegenübertrat. Widerlegt ist ferner die Behauptung des Angeklagten, er habe das Taschenmesser nur vor seinem Körper in Brusthöhe hin- und herbewegt und nicht aktiv gestochen; S...sei verletzt worden, als er in das Messer hineingelaufen sei. Dieser angebliche Geschehensablauf ist, wie die rechtsmedizinische Sachverständige F... nachvollziehbar erläutert hat, mit der Schädelverletzung S...s unvereinbar. Der ihr zugrunde liegende Messerstich sei aus hinterer Richtung gegen die rechte Schläfe geführt worden. Dies ergebe sich daraus, dass der durch den Stich entstandene Hautdefekt gegenüber dem Knochendefekt seitlich verlagert und außerdem ein kleiner Knochenvorsprung nach außen gedrückt worden sei. Da der Stich den Schädelknochen penetriert habe, müsse er zudem mit großer Gewalt vorgenommen worden sein. Auch deshalb sei die Schädelverletzung nicht durch ein „Hineinlaufen" in das Taschenmesser erklärbar. Demgegenüber könnte S... der Messerstich in den Hals, wie die Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, zwar durchaus von der Seite her und auch mit einem eher geringen Kraftaufwand zugefügt worden sein. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass auch die Halsverletzung nicht auf ein „Hineinlaufen" S...s in das Messer, sondern auf einen aktiven Stich des Angeklagten zurückzuführen ist. Sie hält seine Schilderung von rein defensiven „Hin- und Herbewegungen" des Messers vor seinem Körper, die er im Übrigen erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht hat und die mit der Entstehung der Schädelverletzung nicht in Einklang zu bringen ist, für eine Schutzbehauptung ohne auch nur teilweise wahren Kern. Die Darstellung des Angeklagten, er habe keinerlei Stiche gegen H...... gerichtet, hat sich ebenfalls als unzutreffend herausgestellt. Das Gegenteil ist durch die Schnittwunde an der Hand H......s — von der neben ihm auch der Polizeibeamte Fi...... glaubhaft berichtet hat —, vor allem aber durch Beschädigungen an seiner zum Tatzeitpunkt getragenen Jacke und an seinem Mobiltelefon belegt. Die Kammer hat sowohl die Jacke, die laut der glaubhaften Angabe der Kriminalbeamtin He noch am Tatabend sichergestellt wurde, als auch das Mobiltelefon — zu dem H......glaubhaft erklärt hat, er habe es zum Tatzeitpunkt in einer linksseitigen Innentasche seiner Jacke bei sich getragen — in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und außerdem durch den Sachverständigen Prof. Dr. P...untersuchen lassen. Dieser hat überzeugend dargelegt, die Beschädigungen an beiden Gegenständen passten zu einer Herbeiführung durch das Tatmesser. Die Beschädigung des Telefons müsse durch einen sehr wuchtigen, mit einem Kraftaufwand von etwa 300 bis 400 Newton ausgeführten Stich entstanden sein. Ein „Hineinlaufen" H......s in das Tatmesser, während der Angeklagte es vor seinem Körper in seitlicher Richtung hin- und herbewegte, sei als Beschädigungsursache ausgeschlossen. Welche Verletzungen der kraftvolle Stich herbeigeführt hätte, wenn er nicht durch das Mobiltelefon abgefangen worden wäre, hänge von der Körperhaltung H......s im Moment des Stiches ab. Falls seine Armen nach unten gehangen haben sollten, wäre das Messer im Bauchbereich eingedrungen und hätte den Darm, die Milz oder die Leber erreichen können. Wenn seine Arme erhoben gewesen sein sollten, wäre das Messer in der Brustregion eingetreten und hätte das Herz oder die Lunge verletzen können. Auch wenn die genaue Körperhaltung H...s nicht aufzuklären war, steht aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P... jedenfalls fest, dass H... durch den fraglichen Messerstich — wäre er nicht abgefangen worden — potentiell lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Rumpfes erlitten hätte. Schließlich verträgt sich die Behauptung des Angeklagten, er sei nach den angeblichen gewalttätigen Einwirkungen auf der Toilette des „C..." auch noch im zweiten Geschehenskomplex mehrfach geschlagen worden, wiederum nicht mit seinem äußeren Erscheinungsbild und seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 27.02.2018 sowie bei den medizinischen Untersuchungen in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Wiederholte gravierende körperliche Angriffe gegen ihn hat der Angeklagte im Rahmen der besagten Untersuchungen nicht geschildert; zudem konnten keine erheblichen Verletzungen festgestellt werden. Gegenüber der Kriminalbeamtin He hat der Angeklagte ebenfalls keine beträchtlichen gesundheitlichen Beschwerden erwähnt und wies keine für die Kriminalbeamtin sichtbaren Verletzungen auf (vgl. oben III. 2. a) bb) (1 )). (c) Der Zeuge S...... — ein Freund des Angeklagten — hat in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt, er habe am 26.02.2018 mit dem Angeklagten über den hier als zweiten Geschehenskomplex bezeichneten Vorfall gesprochen. Ihm gegenüber habe der Angeklagte geschildert, er habe auf der Straße auf H... und S... gewartet, um sich bei ihnen zu entschuldigen. Als sie aus der Bar gekommen seien, habe er ihnen eine Hand ausgestreckt entgegengehalten, sei dann aber sofort geschlagen worden. Dann habe er auf dem Gehweg einen zufällig dort liegenden Metallgegenstand gefunden und hiermit zugestochen. Die hier deutlich werdende Inkonstanz der Angaben des Angeklagten zu zentralen Begleitumständen seiner angeblichen Notwehrsituation spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls dafür, dass eine solche Situation tatsächlich nicht bestand, also der Angeklagte in Wirklichkeit nicht von H...oder S...angegriffen worden ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte — wenn seine Behauptung einer Notwehrlage zuträfe — gegenüber seinem Freund S...... eine offensichtlich wahrheitswidrige Angabe zur Art des Tatwerkzeugs hätte machen sollte. (2) Der Zeuge H... hat den äußeren Ablauf im zweiten Geschehenskomplex glaubhaft anders als der Angeklagte dargestellt. (a) Er hat bekundet, S...und er seien nach dem Verlassen des „C..." auf dem Bürgersteig in Richtung der Volksbank-Filiale gegangen. Auf Höhe der Volksbank- Filiale sei ihnen plötzlich ein mit einer schwarzen Wollmütze bekleideter Mann entgegengetreten. Der Mann habe seine Brust vorgestreckt und ihn, den Zeugen, mit den Worten „Was ist los, Bruder" angesprochen. Gleichzeitig habe der Mann seine linke Hand, in der er ein Messer mit nach vorne gerichteter Spitze gehalten habe, auf ihn zubewegt. Erst in diesem Moment habe er, der Zeuge, den Mann als den Angeklagten erkannt. Der Angeklagte habe anders ausgesehen als zuvor, weil seine Rastazöpfe von der Mütze verdeckt gewesen seien. Er, der Zeuge, habe seinen rechten Arm angehoben, um sich gegen das Messer zu schützen. Er meine, schon in diesem Moment von dem Messer an der rechten Hand getroffen worden zu sein; jedenfalls habe der Angeklagte ihm an dieser Körperstelle eine blutende Schnittwunde zugefügt. An die sich unmittelbar anschließenden Vorgänge könne er sich nicht erinnern. Insbesondere könne er nicht sagen, ob er aktive Gegenwehr geleistet, also den Angeklagten beispielsweise geschlagen habe. Auch habe er nicht wahrgenommen, wie S... verletzt worden sei. Die Dauer seiner Erinnerungslücke schätze er auf etwa eine Minute. Seine Erinnerung setze wieder ein, als er mit dem Angeklagten auf der Straßenkreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße gestanden und den Angeklagten an seinem Schal festgehalten habe. Der Angeklagte habe weglaufen wollen und mit seinem Messer immer wieder in Richtung seiner Hand — der des Zeugen — gestochen. Er, der Zeuge, habe den Angeklagten an der Flucht hindern und der Polizei übergeben wollen. In dieser Situation habe er, der Zeuge, für einen kurzen Moment seinen Kopf gewendet und S... am Boden liegen sehen. Er habe daraufhin den Angeklagten losgelassen und sei zu S...gelaufen. Der Angeklagte sei davongeeilt, aber noch einmal kurz zurückgekommen. Er habe ein Mobiltelefon von der Straße aufgesammelt und sei dann erneut weggelaufen. Erst nach den polizeilichen Befragungen am Tatabend und der anschließenden polizeilichen Vernehmung durch den Kriminalbeamten Bu...in der A... Klinik Altona habe er, der Zeuge, einen Stichdefekt an seinem Mobiltelefon bemerkt und daraufhin sofort die Polizei unterrichtet. Das Telefon habe er zum Tatzeitpunkt in einer linksseitigen Innentasche seiner wattierten Jacke bei sich getragen. (b) Für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen sprechen verschiedene Gesichtspunkte. (aa) Gemessen daran, dass es wiederum einen zeitlich kurzen und eher einfachen Hergang betrifft, sind auch die Angaben des Zeugen H...zum zweiten Geschehenskomplex — mit Ausnahme derjenigen zu der Zeitphase, an die er nach seiner Aussage keine Erinnerung hat — detailreich. Das gilt erneut auch für das Randgeschehen und Nebensächlichkeiten. Ein solches Detail aus dem Randgeschehen ist etwa die vom Zeugen geschilderte Bekleidung des Angeklagten auf dem Bürgersteig mit der schwarzen Wollmütze, die zur Folge gehabt habe, dass er ihn nicht sofort erkannt habe. Eine derartige Mütze konnte, wie der Polizeibeamte Fi... glaubhaft bekundet hat, am Tatort sichergestellt werden. Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes dieser Mütze in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zwar bestritten, sie zum Tatzeitpunkt getragen zu haben, immerhin aber eingeräumt, dass sie ihm gehöre und er sie am Tatort verloren habe. Weitere prägnante Einzelheiten in der Aussage des Zeugen sind die wörtliche Wiedergabe der Ansprache durch den Angeklagten mit „Was ist los, Bruder", das Festhalten des Angeklagten an dessen Schal — wobei dieser weiter das Messer eingesetzt habe — sowie die kurzzeitige Rückkehr des Angeklagten zum Tatort, um das verlorene Mobiltelefon zu holen. Der Zeuge hat außerdem, wie auch schon zum ersten Geschehenskomplex, in mitunter ungeordneter Erzählweise, aber gleichzeitig flüssig und in sich widerspruchsfrei ausgesagt. Auf die zahlreichen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hat er stets spontan geantwortet, seine Angaben in einzelnen Punkten noch stimmig ergänzt und durchweg daran festgehalten, dass der Angeklagte ihn auf dem Bürgersteig mit dem Messer attackiert habe. Bei dieser Darstellung ist er mit überzeugender Ruhe und Bestimmtheit insbesondere auch auf den Vorhalt hin geblieben, der Angeklagte schildere gerade umgekehrt einen Angriff durch ihn — den Zeugen — und S.... In seiner Reaktion auf den Vorhalt hat er — ohne zu zögern und logisch stimmig — erneut darauf verwiesen, für ihn sei der Angeklagte bei der Begegnung auf dem Bürgersteig zunächst eine „unbekannte Person" gewesen; er habe ihn erst als seinen vorherigen Kontrahenten identifiziert, als er — der Angeklagte — mit dem Messer angegriffen habe. Wie schon angeführt (s.o. III, 2. a) bb) (2) (b) (aa)), empfand die Kammer den Zeugen ferner als persönlich sehr glaubwürdig. Maßgeblich hierzu trugen wiederum authentisch wirkende Gefühlsbeschreibungen und -regungen des Zeugen während seiner Aussage bei. So war er sichtlich emotional sehr bewegt, während er den Gesundheitszustand seines Freundes S... beschrieb. Auch hat er erklärt, das „C..." seit dem Vorfall zu meiden und dies anschaulich damit begründet, dass dort „die ganzen Erinnerungen" wieder wach würden. Seine spürbare Ehrlichkeit bei diesen Bekundungen verträgt sich aus Sicht der Kammer nicht mit der Annahme, der Zeuge habe im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihnen bewusst wahrheitswidrige Angaben dazu gemacht, wie die Auseinandersetzung im zweiten Geschehenskomplex begann. Insbesondere zu diesem Aspekt sind die Bekundungen des Zeugen zudem sehr konstant. (aaa) Bei seiner kurzen Befragung durch den Polizeibeamten Fi...hat der Zeuge erklärt, nach dem Streit im „C..." sei es außerhalb der Bar auf dem Bürgersteig zu einem weiteren Zusammentreffen mit dem Angeklagten gekommen. Der Angeklagte habe unvermittelt sein Messer eingesetzt; er, der Zeuge, habe versucht, sich zu verteidigen. Von diesen Angaben hat der Polizeibeamte Fi...in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet. Einen von ihm selbst oder S......ausgehenden Angriff habe der Zeuge nicht erwähnt, aber immer wieder sinngemäß gesagt: „Der hat mit dem Messer gestochen" und „wir haben uns gewehrt". Seine Darstellung habe Lücken enthalten, ohne dass der Zeuge dies selbst thematisiert habe. Gemäß den Bekundungen des Kriminalbeamten Br... hat der Zeuge diesem gegenüber ausgeführt, S... und er seien nach dem Verlassen des „C..." erneut auf den Angeklagten getroffen. Sie hätten ihn an der Kreuzung Max-Brauer- Allee/Ehrenbergstraße an der Ampel stehen sehen; er habe dort gewartet. Der Angeklagte sei auf sie zugegangen, habe so etwas wie „Was ist das Problem" gesagt und auch das Wort „Bruder" benutzt. Dann habe der Angeklagte unvermittelt mit einem Messer angegriffen. S...und er, der Zeuge, hätten sich gewehrt. Man habe sich „geprügelt" und das Geschehen habe sich auf die Straße verlagert. Dort sei S...zu Boden gegangen. Bei seiner dann folgenden ausführlichen polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge laut den glaubhaften Angaben des Kriminalbeamten Bu...erklärt, S...und er hätten sich auf dem Weg zum Auto unterhalten. Plötzlich seien sie dem Angeklagten begegnet. Er habe bei der Ampel der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße vor der Volksbank-Filiale gestanden und sei auf S...... und ihn, den Zeugen, zugekommen. Ebenfalls auf Höhe des Bankgebäudes habe dann eine erneute Auseinandersetzung begonnen. Der Angeklagte habe jetzt — anders als zuvor in der Bar — eine schwarze Mütze getragen und ihn, den Zeugen, mit „Was ist los, Bruder" angeredet. Dabei habe er seine Hand gehoben. In der Hand habe er ein Messer gehalten und zum Stich angesetzt. Er habe allerdings nicht gleich gestochen. Er, der Zeuge, und S...hätten den Angeklagten geschoben; es sei „hin und her" gegangen; erst als sie „dicht an ihm" gewesen seien, habe er gestochen. Man habe sich „durch die Straße geprügelt". Auf der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße habe er, der Zeuge, den Angeklagten an dessen Schal festgehalten und sinngemäß gesagt: „Bleib' hier, bis die Poli- zei kommt". Der Angeklagte habe an dem Schal gezogen, dabei nach wie vor sein... Messer in der Hand gehalten und in dieser Situation sein Mobiltelefon verloren, das auf die Straße gefallen sei. Dann sei es dem Angeklagten gelungen, wegzulaufen; er sei allerdings noch einmal zurückgekommen und habe das Telefon geholt. In einer zweiten polizeilichen Vernehmung am 28.02.2018 — zu der es kam, nachdem der Zeuge sich an die Polizei gewandt und erklärt hatte, noch weitere Angaben machen zu wollen — hat der Zeuge nach den wiederum glaubhaften Bekundungen des Kriminalbeamten Bu...sein beschädigtes Mobiltelefon vorgezeigt und erklärt, er habe es zum Tatzeitpunkt in einer Jackentasche auf Höhe seiner linken Brust getragen. An einen Stich in Richtung dieser Körperregion könne er sich allerdings nicht erinnern. Auch bei dieser Vernehmung ist der Zeuge zudem nochmals zum Beginn der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten befragt worden. Hierzu hat er erneut ausgeführt, er habe sich mit S...unterhalten, als plötzlich der Angeklagte vor ihnen gestanden habe. Der Angeklagte habe geäußert: „Was los, Bruder", und ein Messer in der Hand gehabt. Er, der Zeuge, habe seinen rechten Arm hochgehoben, um sich zu schützen. Er könne nicht sagen, ob er schon jetzt oder erst später die Schnittverletzung an der Hand erlitten habe. Mit Blick auf beide von ihm geführte Vernehmungen hat der Kriminalbeamte Bu... ergänzend glaubhaft erklärt, nach seinem Eindruck habe sich H...... an die Vorgänge bis einschließlich des vom ihm geschilderten Angriffs auf dem Bürgersteig zuverlässig erinnert. Den unmittelbar folgenden Hergang habe er dann nicht detailliert beschreiben können und insoweit eher „interpretiert". Er habe allerdings auch selbst deutlich erklärt, insoweit keine richtige Erinnerung zu haben, und darauf verwiesen, dass alles sehr schnell abgelaufen sei. Auf diese Äußerung hin habe er, der Kriminalbeamte, sinngemäß gesagt: „Wir können es ja mal versuchen"; dies habe zu den besagten „interpretativen" Angaben geführt. Der Zeuge Ad...hat glaubhaft ausgesagt, H...habe noch am Tatabend selbst kurz mit ihm über den hier als zweiten Geschehenskomplex behandelten Vorfall gesprochen und sinngemäß geäußert: „Der Schwarze hat uns mit einem Messer angegriffen". (bbb) Nach alledem hat der Zeuge H...durchgehend einen Angriff des Angeklagten mit dessen Messer als Auslöser der erneuten Auseinandersetzung außerhalb des „C..." benannt. Besonders zu berücksichtigen ist hierbei, dass er den Sachverhalt gegenüber dem Polizeibeamten Fi... und auch dem Zeugen Ad...... bereits sehr kurz nach dem Vorfall in dieser Weise dargestellt hat. Es erscheint fernliegend, dass er sich schon zu diesem frühen Zeitpunkt eine unwahre Aussage zurechtgelegt haben könnte, um ein eigenes Fehlverhalten gegenüber dem Angeklagten zu verschleiern. Das gilt umso mehr, als der Zeuge während seiner Befragung durch den Polizeibeamten Fi... — wie dieser glaubhaft geschildert hat — noch deutlich unter dem Eindruck des Geschehens stand, emotional sehr bewegt war und über seinem verletzten Freund „hing" (s.o. III. 2. a) bb) (2) (b) (bb)). Auch die Angaben des Zeugen zum sonstigen Geschehen vor und nach der von ihm geschilderten Erinnerungslücke sind konstant. Der geringe Detailliertheitsgrad seiner Bekundungen gegenüber dem Polizeibeamten Fi...... und dem Kriminalbeamten Br... ist ersichtlich allein durch die Knappheit der beiden Befragungen bedingt. Keinen Widerspruch sieht die Kammer darin, dass der Zeuge einerseits — insbesondere gegenüber dem Kriminalbeamten Br...— erklärt hat, der Angeklagte habe an der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße bei der Ampel gestanden, andererseits aber — so gegenüber dem Kriminalbeamten B.........— bekundet hat, der Angeklagte habe vor der Volksbank-Filiale gestanden und man sei auch vor dieser Filiale aufeinandergetroffen. Das Bankgebäude befindet sich — wie die Kammer durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern feststellen konnte — an der besagten Kreuzung, erstreckt sich aber gleichzeitig in die Max-Brauer-Allee hinein. Es ist deshalb mit den örtlichen Verhältnissen ohne weiteres vereinbar, dass sich der Angeklagte an der Ampel — und gleichzeitig vor der Volksbank-Filiale — befunden, sich sodann auf den Zeugen sowie S... zubewegt und ihnen schließlich — immer noch vor dem Bankgebäude — gegenübergetreten sein kann. Ein solcher Hergang, von dem die Kammer überzeugt ist, wird zudem durch das bereits erwähnte Überwachungsvideo der Volksbank-Filiale bestätigt. Wie schon ausgeführt (s.o. III. 2. b) aa) (1) (a)), zeigt es, wie der Angeklagte ab 21 Uhr von der Ampel aus in Richtung des „C......" geht und sehr kurz darauf er, H......und S......— nach ihrem Zusammentreffen, das außerhalb des Sichtfeldes der nur den Eingangsbereich der Bankfiliale überwachenden Kamera stattfand — ab 21 :22 Uhr in entgegengesetzter Richtung an dem besagten Eingangsbereich vorbei auf die Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße laufen. Die indizielle Bedeutung der Aussagekonstanz für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung wird im Übrigen wiederum dadurch erhöht, dass sich H...... wegen der eingeschränkten Akteneinsicht seines anwaltlichen Vertreters nicht anhand der polizeilichen Protokolle auf seine gerichtliche Vernehmung vorbereiten konnte (vgl. oben III. 2. a) bb) (2) (b) (bb)). Die von dem Zeugen beschriebene Erinnerungslücke gibt keinen Anlass, die Richtigkeit seiner Angaben zum Geschehen vor und nach dem von dieser Lücke umfassten Zeitraum anzuzweifeln. Wie der Sachverständige Prof. Dr. P...überzeugend dargelegt hat, ist das Bestehen einer solchen Erinnerungslücke durch eine Traumatisierung des Zeugen erklärbar und deshalb ohne weiteres plausibel. Der Zeuge hat seine Erinnerungslücke zudem keineswegs erstmals in der Hauptverhandlung angesprochen, sondern sie schon in der ersten Vernehmung durch den Kriminalbeamten Bu...thematisiert. Auch war die Lückenhaftigkeit seiner Erinnerung bereits dem Polizeibeamten Fi... aufgefallen. Soweit der Zeuge gegenüber der Polizei erklärt hat, man habe sich nach dem Angriff des Angeklagten „geprügelt" bzw. „durch die Straße geprügelt", hält die Kammer dies — in Übereinstimmung mit dem Kriminalbeamten Bu......— für „interpretierende" Angaben, mit denen der Zeuge eine Erklärung dafür suchte, wieso sich die auf dem Bürgersteig begonnene Auseinandersetzung auf die Kreuzung verlagert hatte. Angesichts seines Verweises auf die — jene Verlagerung zeitlich einschließende — Erinnerungslücke schon gegenüber dem Kriminalbeamten Bu... ist es auch kein widersprüchliches Aussageverhalten, dass er die besagten Angaben in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, sondern es bei dem Verweis auf seine Erinnerungsschwäche belassen hat. Bei alledem vermag die Kammer gerade aufgrund der Erinnerungslücke des Zeugen allerdings nicht auszuschließen, dass er und S...— wie von dem Zeugen in seinen „interpretierenden" Angaben gegenüber der Kriminalpolizei geschildert — den Angeklagten in Reaktion auf dessen Angriff tatsächlich geschlagen haben, zumal dies eine plausible Form der Gegenwehr gewesen wäre. Darüber hinaus zeigen die Angaben des Zeugen in der polizeilichen Vernehmung am 28.02.2018, dass seine Erinnerungsschwierigkeiten auch die Frage betreffen, ob er die Handverletzung schon bei dem Angriff des Angeklagten auf dem Bürgersteig oder aber erst danach erlitten hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer hier keinen genauen Entstehungszeitpunkt feststellen können. (3) Im Ergebnis ihrer Gesamtbetrachtung und -würdigung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im zweiten Geschehenskomplex so wie festgestellt zugetragen hat, also insbesondere die erneute Auseinandersetzung durch einen Messereinsatz des Angeklagten und nicht etwa — wie er behauptet — einen gegen ihn gerichteten Angriff ausgelöst wurde.“ Das Sozialgericht ist nach eigener Würdigung davon überzeugt, dass sich der Vorgang abgespielt hat, wie er vom Landgericht festgestellt worden ist. Sozialrechtlich ist dieses Geschehen als ein § 2 Abs. 1 Nr. 13c) SGB VII unterfallender Versicherungsfall zu qualifizieren. Ein Verdacht einer Straftat im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13c) SGB VII besteht, wenn ein rechtwidriges Handeln im Sinne des Strafgesetzbuches vorgelegen hat. Der erste Messerangriff auf Herrn H...war eine Straftat. Dieser löste den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII aus. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass der zweite Messereinsatz des Herrn D...ein Einsatz gewesen ist, um ein auf ihn gerichteten Angriff abzuwehren. Dieser Auffassung ist auch das Sozialgericht nach Würdigung des beigezogenen Verfahrens. H...und der Kläger wollten Herrn D...an der Flucht hindern. Herrn D......bewegte sich mit seinem Messer rückwärts tänzelnd auf die Kreuzung. Dort stach Herrn D... den Kläger mit großer Wucht in die rechte Schläfe, wobei das Messer in das Gehirn eintrat und ein weiteres Mal mit geringem Kraftaufwand in den Hals. Sowohl die Krafteinwirkung als auch die Einsatzrichtung des Messers sprechen mit der in offensichtlicher Weise lebensgefährlichen Angriffsweise für den jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass die aus den Feststellungen des Landgerichts und der Auswertung der Videoaufnahme ein Verfolgen einer sich rückwärts bewegenden Person und zweier dieser folgenden Personen zu ersehen sind. Aus dem Verfolgen könne aber nicht vollbeweislich eine Verfolgung oder Festnahme des Täters abzuleiten sein, weil das Landgericht auch von einem geschoben, man habe sich durch die Straßen geprügelt, Seite 22,23,24 gesprochen habe. Dieser Sichtweise vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Die von der Beklagten aus Seite 22-24 in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts geben nicht die Feststellungen des Landgerichts zum festgestellten Tathergang wieder. Es handelt sich um die Wiedergabe von Einlassungen, nämlich der des Herrn D......(Seite 22 oben), des Zeugen H..., der Zeugenaussage des Polizeibeamten Fi..., der erst nach der Tat zum Tatort kam, der Aussage des Kriminalbeamten Br......, Seite 22 unten, den späteren Angaben des Zeugen H...gegenüber dem Polizeibeamten Bu......, Seite 23, sowie der zweiten Vernehmung von Herrn H...durch den Polizeibeamten Bu..., sowie der Aussage des Zeugen S....... Mit der Würdigung sämtlicher Umstände kam das Landgericht Hamburg zu anderen, nämlich den oben zitierten Feststellungen vom Hergang des Vorfalls (Seite 6 des Urteils). Das Sozialgericht konnte die Würdigung der Angaben der Zeugen durch das Landgericht gut nachvollziehen. Das Sozialgericht hat die wiedergegebenen Angaben der Zeugen, die inhaltlich von beiden Beteiligten nicht in Abrede gestellt worden sind nochmals sorgfältig selbst gewürdigt. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Angabe erfolgt sei, man habe sich durch die Straße geprügelt, steht dies dem Versicherungstatbestand nicht entgegen. Der Schilderung geht voran, dass dieser Vorgang dem (ersten) Messerangriff nachgelagert war. Verfolgen im Sinne des § 2 Abs. 3c) umfasst jedes Nachsetzen und Nacheilen. Die Verfolgung muss auf die Festnahme der Person, mindestens aber darauf gerichtet sein, weitere Erkenntnisse zu gewinnen, die der Festnahme dienen. Festnahme in diesen Sinne ist jedes Stellen eines Verdächtigen, sei es verbaler oder körperlicher Natur (BeckOK SozR/Wietfeld, 71. Ed. 1.12.2023, SGB VII § 2 Rn. 172). Zutreffend ist, darin ist der Beklagten zustimmen, dass die äußere Handlung allein nicht genügt. Sie muss von einem willentlichen Tätigwerden, als Entschluss freier Willensbetätigung getragen sein, (BeckOKSozR/Wiefeld, aaO Rn. 173). Dieser subjektive Betätigungswunsch ist unmittelbar nicht mehr von dem Kläger bekundbar. Hiervon konnte sich die Kammer im Termin am 21.03.2024 einen glaubhaften eigenen Eindruck vermitteln. Sie ist auf den Eintritt des Messers in sein Gehirn zurückzuführen. Rückschlüsse auf die Willensrichtung können nur aus der Auslegung der beschriebenen Geschehnisse gewonnen werden. Als solches hat bereits das Landgericht umschrieben, dass es sich bei den Angaben des Zeugen H...„geprügelt“ bzw. „durch die Straßen geprügelt“ um interpretierende Angaben handelt. Diese interpretierenden Angaben waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P...im landgerichtlichen Verfahren mit den traumatisierungsbedingten Erinnerungslücken bei Zeugen H...vereinbar. Mit dieser Erinnerungslücke ist der Zeuge H... im Verfahren vor dem Landgericht offen umgegangen und hatte sie bereits gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten Bu...offengelegt. Sowohl das Landgericht Hamburg, als auch der vernehmende Polizeibeamte Bu... hatten hierbei den Eindruck, dass es sich um eine interpretierende Erklärung des Zeugen handelte, warum sich die Konfrontation vom Bürgersteig auf die Kreuzung verlagert hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schilderung des Zeugen durch die objektiven Beweismittel gestützt worden ist. So ist auf der Videoüberwachungskamera zu sehen, wie der Angreifer ab 21.00:36 Uhr Richtung „C...“ an der Volksbank vorbeigeht und kurz darauf nach dem Zusammentreffen die Personen ab 21:01:22 Uhr in entgegengesetzter Richtung zur Kreuzung laufen. Hieraus ist zur Überzeugung des Sozialgerichts nicht nur festzustellen, dass- wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Einlassung des Angreifers D...unzutreffend ist. Er kann nicht das Fehlen von Marihuana bemerkt haben und deshalb wartend vor dem C...in der Hoffnung auf und abgegangen sein, jemand würde ihm sein verlorenes Marihuana bringen. Denn die Videoaufzeichnung beweist, dass der Schädiger zuvor von der Max-Brauer- Allee/Ehrenbergstraße von der Kreuzung kommend auf den Kläger getroffen ist. Herr D......hat ausweislich seiner Angaben vor dem Landgericht eingeräumt, dass er die Person ist, die um 21.00:31 Uhr den Bürgersteig vor der Bankfiliale entlanggeht, an der Kreuzung kehrtmacht und um 21.00:40 Uhr den überwachten Bereich verlässt. Zwischen 21:01:22 Uhr und 21:01:29 Uhr, also rund eine Minute später kommt die rückwärts laufende Person an der Kamera wieder vorbei, gefolgt vom Kläger und dem Zeugen H....... Das von der Beklagten aufgegriffene Bild eines durch die Straße Prügelns ist bei dieser zur Verfügung stehenden Zeit nicht naheliegend. Einen wechselseitigen Austausch an Körperverletzungen aus Eigenmotivation hält das Sozialgericht hier für fernliegend. Diese Darstellung hat im Übrigen nicht einmal Herr D...behauptet. Dieser führt aus, er habe sich bei H...entschuldigen wollen, als ihn der Kläger mit der Faust gegen die linke Schläfe geschlagen habe, dann habe H...ihn ebenfalls geschlagen. In Reaktion dieser Schläge sei er rückwärts Richtung Ampel gelaufen und habe die beiden durch sein Messer ängstigen wollen. Er sei schockiert gewesen und habe sich nicht entfernen können, als der Kläger plötzlich ohne eine Stichführung durch D......in sein Messer gelaufen sei. Gegen H...... sei das Messer weder eingesetzt worden, noch sei er hineingelaufen. H...habe ihn am Schal festgehalten dann aber losgelassen. Aufgrund der Kameraaufnahme ist nachvollziehbar, dass sich das Geschehen in einer sehr kurzen Minutendauer zugetragen hat. Die Einlassung von Herrn D...stützt die von der Beklagten angenommene Alternative nicht, danach will Herr D......keinerlei Gewalt gegen eine Person eingesetzt haben. Der mitgeteilte Rückzug passt aber nicht gut zu den dokumentierten Bewegungsabläufen. Eine tänzelnde Rückwärtsbewegung hält die Kammer für fluchtuntypisch. Die schnellstmögliche Entfernung wäre mit dem Wegrennen nach vorne zu erreichen gewesen, was aber bewusst nicht eingeschlagen worden ist. Zudem bestätigte Herr D......, dass der Zeuge H...ihn zunächst am Schal festgehalten habe und nach dem zu Boden gegangenen Kläger ihn losgelassen und sich wegbewegt habe, Seite 9 des Landgerichtsurteils. Auch ist nicht plausibel, warum der Herr D.........geglaubt haben will, der Zeuge H...habe Freunde holen wollen und sich entfernte habe, nachdem sich der Kläger angeblich eigeninitiativ zweifach in D......Messer gestürzt habe. Das Sozialgericht teilt nach eigener Würdigung die Feststellung des Landgerichts Hamburg, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Darstellung gehandelt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen F...kann sich die Verletzung des Klägers nicht in der vom Täter geschilderten Weise zugetragen haben. Der Messerstich ist aus hinterer Richtung gegen die rechte Schläfe geführt worden, wobei ein Knochendefekt seitlich verlagert und eine kleiner Knochenvorsprung nach Außen gedrückt worden ist. Der Stich muss mit hoher Wucht und großer Gewalt geführt worden sein, denn ein Hineinlaufen in das Messer kann die Schädelverletzung nicht erklären. Dies gilt für die zweite Halsverletzung nicht, die auch durch geringen Kraftaufwand zugefügt werden kann. Das Sozialgericht teilt die Folgerung des Landgerichts, dass ein Hineinlaufen in das Messer für die Verletzung ausreichen kann. Da die Verletzung aber ebenfalls von der Seite zugebracht worden ist, ist es nicht plausibel, dass sich bei der nachgewiesenen nicht möglichen Art der Verletzungsbeibringung der Schädelverletzung um eine vom Kläger selbst beigebrachte Verletzung handelt. Dass der Täter sich – nach dem Ergebnis der Feststellungen des Landgerichts unzutreffend - auf Notwehr berufen hat, steht einem Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII nicht entgegen. Die Norm setzt keine rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftat voraus. Ausreichend ist das Stadium eines Versuchs oder des Begehens (BeckOK SozR/Wietfeld, 71. Ed. 1.12.2023, SGB VII § 2 Rn. 174). Der Versicherungsschutz umfasst auch Straftaten gegen Verfolger, selbst wenn die subjektive Annahme des Handelnden irrtümlich erfolgt und nicht objektiven Umständen zuwiderläuft (BeckOK SozR/Wietfeld, 71. Ed. 1.12.2023, SGB VII § 2 Rn. 174). Er ist ausgeschlossen, wenn er nicht nur aus eigennützigen Motiven erfolgte. Ein eigennütziges Motiv hält die Kammer nicht für belegt. Ein solches könnte nur die Freude des Klägers am gegenseitigen Austausch von Körperverletzungen sein. Dafür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt. Das Landgericht ist überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Täter beim Messereinsatz gegen den Kläger kein Notwehrrecht zur Seite stand. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass etwaige Schläge beider Opfer, die nicht beweisen sind, zulässige Verteidigungshandlungen waren, die eine Notwehrlage nicht begründet haben. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass eigenwirtschaftliche Motive des Klägers maßgeblich für seine Verletzung geworden sind. In seiner persönlichen Anordnung schilderte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft, noch nie zuvor in Konflikte einbezogen gewesen zu sein oder mit der Polizei in Kontakt gekommen zu sein. Er hat sich in der Situation des ersten Tatkomplexes auch nicht in besonderer Weise hervorgetan. Auf die Hilferufe von Herrn H...reagierte er, ordnete sich jedoch der klärenden Einwirkung des Wirts im Lokal unter. Damit im Einklang steht, dass nicht der Kläger vor dem Lokal zunächst mit dem Messer angegriffen worden ist, sondern Herr H..., der die Person gewesen ist, der aus dem Zusammentreffen mit Herrn D......im Toilettenbereich der C...Bar eine Verletzung erlitten hatte. Nachdem auch das Festhalten des Täters durch Herrn H...vom Täter selbst bestätigt worden ist, ist die Verfolgungssituation durch den Kläger und den Zeugen H...auch nach Außen getreten. Aus der Handlung kann auf das Motiv rückgeschlossen werden. Anderweitige Motive seitens des Klägers sind nicht belegt und aus objektiven Umständen rückverfolgbar. Die Kammer ist nach Anhörung und im Einverständnis der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass eine erneute Vernehmung aller Zeugen nicht erforderlich ist. Grundsätzlich sichert der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, dass die Kammer im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen hat. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung verwerten, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu sich die Beteiligten äußern konnten. Bei der Verwertung von Ergebnissen einer früheren Beweisaufnahme ist es nach Rechtsprechung des Bundesozialgerichts nicht erforderlich, dass sich die an der Entscheidung beteiligten Richter einen persönlichen Eindruck von allen Zeugen verschaffen müssen, wenn die Entscheidung nicht allein auf den persönlichen Eindruck der Zeugen sondern auch auf objektive Kriterien gestützt wird (vgl. BSG Urt. v. 7.9.2004 – B 2 U 2/04 B, BeckRS 2004, 30803140, beck-online). Dem ist die Kammer hier gefolgt. Mit den Abdrucken der Videokamerabilder der Volksbank sowie der Zeitstempel und den Sachverständigengutachten lagen objektive Kriterien vor, die die Kammer als maßgeblich für ihre Würdigung angesehen hat. Die Anhörung des Klägers war dagegen geboten, denn bei neuronalen Verletzungen kann sich ein Heilungsprozess lange Zeit erstrecken, was eine Veränderungsoption in der Beurteilung möglich erscheinen lässt. Im Fall des Klägers war dies nicht der Fall. Trotz intensiver Befragung durch die Kammer war es dem Kläger glaubhaft nicht mehr möglich, den Kernprozess des Angreifvorgangs auf ihn zu erinnern. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung am 24.02.2018. Der am 11.03.1977 geborene Kläger befand sich am 24.02.2018 mit seinem Freund H...in der Gaststätte C...in Hamburg, um dort ein Fußballspiel anzusehen. In der Gaststätte wurde Herr H...von Herrn D...angegriffen und rief um Hilfe. Der Kläger kam ihm zur Hilfe. Der Wirt der Gaststätte C...verwies Herrn D...gegen 20.45 Uhr aus der Gaststätte. Etwa 15 Minuten später verließen der Kläger und Herr H...die Gaststätte. Im Bereich Max-Brauer-Allee wartete Herr D.... Er trat auf Herrn H...zu und griff ihn dann mit dem Messer an. Den Kläger stach Herr D...auf der Kreuzung Max Brauer Allee/ Ehrenbergstraße mit einem Messer in den Kopf bis in das Gehirn und ein weiteres Mal in den Hals. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg Az. 604 Ks 8/18 vom 20.11.2018 ist Herr D...unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss vom 31.07.2019 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet verworfen. Das Landgericht Hamburg traf nach umfangreicher Beweisaufnahme zum Geschehnishergang folgende Feststellungen: „Letztlich verließen H...und S..., nachdem A...ihnen zuvor die Zeche erlassen hatte, rund eine Viertelstunde nach dem Angeklagten ebenfalls das Lokal, um mit dem in der Nähe geparkten Auto S......s nach Hause zu fahren. 2. Zweiter Geschehenskomplex H...und S...waren erst einige Schritte auf dem Bürgersteig der Max-Brauer-Allee gegangen, als ihnen gegen 21.00 Uhr auf Höhe einer Filiale der Hamburger Volksbank der aus Richtung der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße kommende Angeklagte entgegentrat. Aus welchem Grund der Angeklagte sich noch in der Nähe des „C..." aufhielt, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Da er nun eine schwarze Wollmütze über seinen Rasta-Zöpfen trug, erkannte H...ihn nicht sofort. In seiner linken Hand hielt der Angeklagte ein aufgeklapptes Schweizer Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 6 cm. Der Angeklagte sprach H...mit den Worten „Was ist los, Bruder" an. Gleichzeitig bewegte er — um sich für die Vorgänge im „C..." zu rächen — seine linke Hand zielgerichtet mit dem Messer in Richtung H......s, der nun den Angeklagten als seinen früheren Kontrahenten identifizierte, das Messer wahrnahm und seinen rechten Arm zur Abwehr hob. Höchstwahrscheinlich traf der Angeklagte schon jetzt H...mit dem Messer an der rechten Hand und fügte ihm hierdurch eine blutende Schnittwunde zu. Möglicherweise entstand die Verletzung aber auch erst während des dann folgenden Geschehensablaufs. Dieser war nicht in allen Einzelheiten aufzuklären. Fest steht, dass der Angeklagte sich im Anschluss an die erste Konfrontation auf dem Bürgersteig rückwärts laufend mit seinem Messer in der linken Hand in Richtung der Kreuzung Max-Brauer-Allee/Ehrenbergstraße bewegte, H...— der ihn an einer Flucht hindern und der Polizei übergeben wollte — sowie S......ihn dabei verfolgten und alle drei... Männer die Kreuzung auch schließlich betraten. Nicht ausschließbar schlugen die unbewaffneten H...und S...den Angeklagten einige Male mit der bloßen Hand. Auf der Kreuzung setzte der Angeklagte sein Messer erneut ein. Er stach S...... einmal mit großer Wucht in die rechte Schläfe, wobei das Messer in das Gehirn eintrat, und ein weiteres Mal mit geringerem Kraftaufwand in den Hals. Außerdem richtete er einen wuchtigen Stich gegen den Rumpf H......s. Das Messer durchtrennte das Außenfutter von dessen Jacke, wurde aber von dem Mobiltelefon H...s abgefangen, das er in einer linksseitigen Innentasche der Jacke trug. Der Angeklagte erkannte, dass S...und H...durch die Stiche zu Tode kommen könnten, und nahm das billigend in Kauf. In welcher Reihenfolge und zu welchen exakten Zeitpunkten er die Stiche und den zur Handverletzung H...s führenden Weiteren Stich abgab, war nicht feststellbar. S...ging infolge der gegen ihn gerichteten Stiche auf der Kreuzung zu Boden, stand noch einmal kurz auf und brach dann erneut zusammen. Zeitgleich erreichte P... mit einem von ihm geführten Linienbus den Geschehensort. Er hielt seinen Bus an, leistete S...erste Hilfe und verständigte über seine Leitstelle einen Krankenwagen. Der Angeklagte befand sich währenddessen in einer Rangelei mit H..., der ihn an seinem Wollschal festhielt und so am Weglaufen hindern wollte. Er nahm wahr, dass S......auf der Straße lag, der Bus anhielt und der Busfahrer ausstieg. Als H...den Kopf wendete, erkannte er ebenfalls, dass sein Freund am Boden lag. Er ließ den Angeklagten los und lief zu S.... Der Angeklagte, der im Laufe der Auseinandersetzung seine Mütze und sein Mobiltelefon verloren hatte, ergriff daraufhin die Flucht. Dabei kehrte er noch einmal für einen kurzen Moment zurück, nahm sein auf der Kreuzung liegendes Telefon an sich und lief dann erneut davon. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass S...infolge der Stichverletzungen versterben könnte, und sah keine realistische Möglichkeit mehr, H......zu töten. 3. Tatfolgen für S... Der Messerstich in den Hals S...s verursachte eine ca. 1,5 cm lange Schnittwunde, die durch drei Einzelknopfnähte chirurgisch versorgt wurde. Infolge des Stiches in die Schläfe erlitt S...ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Diese Verletzung ging mit einer Schädelkalottenimpressionsfraktur, mit Hirnblutungen — nämlich einer Subarachnoidalblutung, einer Parenchymblutung und einer Stammganglienblutung — sowie mit einem Hirninfarkt einher und machte eine Hemikraniektomie, d.h. eine teilweise Entfernung des Schädeldaches, erforderlich. Trotz mehrwöchiger Krankenhaus- und einer anschließend bis zum 09.112018 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung sind dauerhafte Gesundheitsschäden zurückgeblieben. Aufgrund einer linksseitigen Hemiparese, d.h. einer unvollständigen Lähmung der linken Körperseite, ist S...jetzt auf einen Rollstuhl angewiesen. Sein linker Arm ist vollständig gelähmt. Wegen einer Schädigung seines Augenbewegungsnervs kann er mit dem linken Auge nur noch nach außen unten schauen. Die Aussichten auf eine nachhaltige Verbesserung seines Zustandes sind gering. Er wird aller Voraussicht nach nicht mehr — wie bislang — als selbständiger Fliesenleger arbeiten oder einer anderen regulären Erwerbstätigkeit nachgehen können.“ Der Kläger beantragte am 13.03.2019 die Anerkennung des Angriffs als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Bescheid vom 22.06.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung las Versicherungsfall ab. Der Tatbestand eines Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 13a SGB VII liege nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Hilfeleistung unterliege unterschiedlichen Beweisanforderungen. So müssten kausalwirksame Tatsachen mit Gewissheit bewiesen sein (Vollbeweis), während für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge. Die Versicherteneigenschaft, das Vorliegen eines Unfalls sowie die versicherte Tätigkeit einschließlich des inneren Zusammenhangs, müssten durch den Vollbeweis nachgewiesen werden. Dies sei dann der Fall, wenn eine Tatsache in so hohem Grade wahrscheinlich sei, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet seien, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Der Nachweis, dass ein Unfallereignis auf einer bestimmten versicherten Tätigkeit beruht (haftungsbegründende Kausalität) sowie der Nachweis, dass ein eingetretener Schaden auf dieses Unfallereignis zurückgeführt werden könne (haftungsausfüllende Wahrscheinlichkeit) müsse nicht mit Gewissheit erfolgen. Hier genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dies bedeute, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen müsse. Nach den Zeugenaussagen des Klägers und des Herrn H...seien beide nicht auf den Angriff des Täters vorbereitet gewesen und seien überrascht. Das Wegschieben des Täters vom Kläger und Herrn H...habe dem reinen Selbstschutz und um möglichen weiteren Ärger aus dem Weg zu gehen gedient. Ein anderer Grund lasse sich aus den Aussagen des Klägers und Herrn H...nicht eruieren. Auch die Aussage des Täters spreche nicht für eine mögliche Hilfeleistung. Der Kläger habe in seiner Aussage bei der Polizei und vor Gericht nie eine Hilfeleistung angegeben. Zu keiner Zeit habe der Kläger eine nachweisliche Rettungshandlung ausgeübt. Es könne nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht gelingen, die vorliegende Ungewissheit über eine gegebenenfalls unternommene Hilfeleistung zu beseitigen. Es verblieben erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Hilfeleistung. Es lasse sich anhand der getätigten Aussagen nicht aufklären, ob der Kläger überhaupt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a tätig geworden sei. Auch eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c erübrige sich. Der Kläger sei aufgrund seiner Verletzung gar nicht in der Lage gewesen waren, eine Verfolgung bzw. eine Festnahme einer verdächtigen Person aufzunehmen. Der Kläger habe sich ebenso wenig persönlich zum Schutz eines widerrechtlichen Angegriffenen persönlich eingesetzt. Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit", ,,Verrichtung", ,,Unfallereignis" sowie ,,Gesundheitsschaden" erfüllen sollten, müssten im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. Der Vollbeweis sei nicht zu führen. Somit liege eine objektive Beweislosigkeit vor. Der Kläger habe daher die Beweislast zu tragen (Bereiter-Hahn, Anmerkung zum § 8 SGB VII, 10.7, Objektive Beweislast). Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch. Im Toilettenbereich sei es sicher zu einem Streit und einer Körperverletzung gekommen. Weder der Kläger noch Herr H......seien auf den Täter getroffen, dies sei eine falsche Darstellung der richterlichen Feststellungen. Herr D...habe Herrn H...bei minus 7 Grad aufgelauert. Der Täter sei nicht auf den Kläger losgegangen, sondern auf Herrn H....... Der Kläger habe den Angreifer nicht weggeschubst, darauf habe der Täter nicht zugestochen. Die Beklagte versäume es mitzuteilen, dass der Kläger versucht habe, den Täter zu stellen. Alles seien unbelegte Unterstellungen der Beklagten. Auf dem Video der Volksbank sei zu erkennen, dass sowohl Herr H...als auch der Kläger den Täter nicht unmittelbar folgend festzuhalten versuchten. Zum Zeitpunkt der Verfolgung sei der Klägers nachweislich und denknotwendig nicht verletzt gewesen, Dies ergebe sich vollbeweislich aus der Videoaufnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus: „Kurz nachdem Sie das Lokal verlassen hätten, trafen Sie auf der Max-Brauer- Allee an der Kreuzung Ehrenbergstraße auf den nachfolgenden Täter, welcher Herrn H...und Ihnen aufgelauert habe. Dieser sei anscheinend freundlich auf Sie beiden zugegangen und hätte Sie mit dem Satz „Was ist los Bruder" angesprochen und sei dann mit einem Messer auf Sie beide losgegangen und habe zum Stich angesetzt. Sie und Herr H...hätten den Angreifer von sich weg und auf die Straße geschoben. Es sei zu einem Gerangel gekommen und der Angreifer habe auf Sie und Herrn H...eingestochen. Aufgrund der schweren Stichverletzungen seien Sie unmittelbar zu Boden gegangen. Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII besteht für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder die sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen. Um einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben, müssen die Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften erfüllt sein. Beide Vorschriften setzen ein aktives Handeln aufgrund einer akuten, gegenwärtig vorhandenen Gefahr voraus. In der gesetzlichen Unfallversicherung müssen anspruchsbegründende Tatsachen mit Gewissheit und somit im Vollbeweis bewiesen sein. Die Gewissheit liegt vor, wenn ein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet sind, die volle Überzeugung zum Vorliegen der Tatsache zu begründen. Tatsachen, die nur wahrscheinlich oder sogar nur möglich sind, aber nicht zur vollen Überzeugung des Entscheiders feststehen, scheiden bei der Abwägung aus. Zu prüfen ist, ob Sie zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs auf Ihre Person nach § 2 Abs. 13 a SGB VII als Hilfeleistender unter Versicherungsschutz standen. Hilfe zu leisten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII setzt ein aktives Handeln zu Gunsten eines Dritten voraus, mit dem Willen des Helfers, die drohende oder bestehende Gefahr oder den Schaden zu beseitigen bzw. zu mindern. Die Auseinandersetzung im Toilettenbereich ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes unerheblich, da diese zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignisses bereits beendet war. Nach der Auseinandersetzung im Toilettenbereich hätten Sie und Herr H...sich wieder an den Tisch gesetzt. Der nachfolgende Täter habe die Bar verlassen. Demzufolge war die Auseinandersetzung die sich im Toilettenbereich ereignet hat, bereits abgeschlossen. Weiterhin bestätigen mehrere Zeugenaussagen, dass sich die Situation zu diesem Zeitpunkt wieder beruhigt hätte. Ferner fand das zu beurteilende Ereignis des tätlichen Angriffs auf Ihre Person nicht im Toilettenbereich oder während des Aufenthalts in der Lokalität C.... sondern erst ca. 15 Minuten später draußen auf der Straße statt. Die Auswertung der Staatsanwaltschaftsakte hat ergeben, dass Sie sich an das in Rede stehende Ereignis und wie es zu Ihren Verletzungen gekommen ist, nicht erinnern können. In einer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 05.04.2018 hätten Sie gegenüber der Polizei angegeben, dass Sie sich lediglich daran erinnern können mit Herrn H...nach dem Verlassen der Lokalität zum Auto gegangen, nach Hause gefahren und im Krankenhaus aufgewacht zu seien, Jedoch ereignete sich der tätliche Angriff auf Ihre Person bereits vor dem Erreichen des Autos. Aus der Staatsanwaltschaftsakte ist weiterhin zu entnehmen, dass Herr H...mehrfach die Angaben gemacht habe, dass der Täter nach dem Verlassen der Lokalität C...auf ihn und Sie mit den Worten „Was ist los Bruder" und geballtem aber herunterhängenden Fäusten, zugekommen sei. Er sei nett gewesen, um dicht an Sie beide heranzukommen. Er habe dann die rechte Faust erhoben und zum Stich angesetzt. Daraufhin habe Herr H...erst bemerkt, dass auf der Unterseite der Faust eine Messerklinge herausragte. Herr H... beschreibt weiterhin, dass sich die ganze Situation in Sekundenschnelle ereignet habe. Nachdem der Täter zum Stich angesetzt habe, hätten Sie und Herr H...... den Täter auf die Straße geschoben und es sei zu einem Gerangel gekommen. Herr H...beschreibt nicht, dass Sie ihm Hilfe leisten wollten. Vielmehr beschreibt dieser ein „Gerangel" zwischen allen drei Beteiligten. Ferner beinhaltet die Staatsanwaltschaftsakte die Auswertung einer Videoaufzeichnung die von einer den Eingangsbereich einer Bankfiliale (Max-Brauer-AIlee) überwachenden Kamera stammt. Auf dieser wird ersichtlich, dass drei Personen an dem Eingangsbereich der Bankfiliale vorbei auf die Kreuzung Max- Brauer-Allee/ Ehrenbergstraße laufen, wobei sich einer der Personen rückwärts und die anderen vorwärtsbewegen. Auf dieser Aufnahme ist kein Messerstich o.ä., auszumachen. Der weitere Verlauf einer Auseinandersetzung ist der Videoaufzeichnung nicht zu entnehmen. Anhand dieser Aufnahme ist demnach ebenfalls nicht zu erkennen, dass Sie Herrn H...Hilfe leisten wollten. Demzufolge kann eine Hilfeleistung nicht mit der in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Beweisanforderung nachgewiesen werden. Somit besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs, 1 Nr. 13 a SGB VII. Weiterhin ist zu prüfen, ob Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII sind Personen versichert, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist oder die sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen. Aus den zuvor aufgeführten Zeugenaussagen kann nicht entnommen werden, dass Sie den Täter verfolgen oder festnehmen wollten. Aus der zuvor beschriebenen Videoaufzeichnung wird ersichtlich, dass eine Person sich rückwärts fortbewegt habe und zwei Personen dieser gefolgt seien. Dass der Täter sich rückwärts fortbewegt hat und die anderen beiden Personen (Sie und Herr H...) diesem nachgingen, spricht nicht für eine Verfolgung oder Festnahme des Täters. Eine Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters kann demnach nicht nachgewiesen werden. Ferner sind auch Personen versichert, die sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen. Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall wird nicht ersichtlich, dass Sie sich zum Schutz des Herrn H...persönlich eingesetzt haben. Somit kann auch das persönliche Einsetzen zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen nicht nachgewiesen werden. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII besteht ebenfalls nicht. Folglich sind auch nach nochmaliger Überprüfung die Anspruchsvoraussetzungen einer versicherten Hilfeleistung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor.“ Hiergegen hat der Kläger am 12.08.2021 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Die von der Beklagten aufgeführte Begründung des Widerspruchsbescheides sei zu beanstanden. Ganz allgemein sei die im Konjunktiv gehaltene Sachverhaltsdarstellung der Beklagten für den Kläger nur sehr schwer anzunehmen. Es sei rechtskräftig vom Landgericht Hamburg festgestellt worden, dass es diesen Vorfall gegeben habe. Es sei auch nicht von mehreren Personen eine Auseinandersetzung aufgelöst worden und der Kläger sei auch nicht „nachdem er das Lokal verlassen hatte, auf den nachfolgenden Täter getroffen“. Auch entspreche es nicht der Wahrheit, dass etwa der Angreifer „auf die Straße geschoben worden sei“. All diese im Konjunktiv gehaltenen Verharmlosungen seien so nicht annehmbar. Herr D..., sei ein Straftäter. Herr D...sei zielbewusst und unauffällig durch eine Mütze im Gesicht auf Herrn H.........zugeschritten, um ihn direkt anzugreifen, das heißt mit dem Messer zu verletzen - wie tatsächlich geschehen. Herr D...sei nicht auf die Straße geschoben worden. Herr D...sei - was damals nicht bekannt war- ein extrem ausgebildeter sogenannter Kickboxer, hochgefährlich und sportlich, teilweise rückwärtstänzelnd auf die Straße gelaufen, wo ihn der Kläger -zusammen mit Herrn H...- habe festhalten wollen. Hierbei wurde der Kläger stark verletzt. Herr D......hatte sich mit dem Messer auf den Kläger zubewegt und ihn durch einen massiven Stich durch den Schädel am Gehirn verletzt. So widersetzte er sich der Festnahme und flüchtete. Dies sei nicht nur auf dem Video der Volksbank zu sehen, sondern auch in der Begründung des landgerichtlichen Urteils festgehalten. Die Ausführung der Beklagten dazu, dass sich der Kläger an den Vorfall nicht erinnern könne, könne den Rechtsanspruch des Klägers auf staatliche Leistungen nicht mindern oder ausschließen. Wer -wie der Kläger- so einen massiven Eingriff mit einem Messer in das Gehirn -also durch den Schädel hindurch- erleidet, der könne sich erfahrungsgemäß natürlich nicht an einen solchen Vorfall erinnern. Der Vorfall nach Verlassen der Lokalität „C...“ werde von der Beklagten künstlich in die Länge gezogen, so als wenn man sich zunächst miteinander „nett“ verhalten hätte. Das treffe nicht zu. Schnell und zielbewusst sei Herr D.........von der Ampel etwa vielleicht 20 Meter auf Herrn H...zugeschritten, um dann mit den Worten „was ist los Bruder“, mit geballter Faust und hochgehaltenem Messer direkt zuzuschlagen. Herr H... beschreibe -so auch die Darstellung der Beklagten- die Situation als „in sekundenschnelle ereignend“. Herr H...habe als Zeuge ausgesagt, dass er mit dem Kläger zusammen die Verfolgung und Festnahme des Straftäters geleistet habe bzw. solches versucht zu haben. Die Beklagte werte die Videoaufzeichnung falsch. Die Videoaufzeichnung habe keine Verletzungshandlung dargestellt. Die Videoaufzeichnung betreffe nur den örtlichen Bereich vor der Volksbank bis zur Kreuzung, das heißt bis zur Ampelanlage und die folgende Szene, in der eindeutig zu erkennen ist, dass Herr D......von Herrn H...und dem Kläger verfolgt wurde. Ganz leicht erkenne man auch noch, wie eine Person -der Kläger- zu Boden gegangen sei. Diese Darstellungen würden von allen Zeugen bestätigt. Alle Zeugen hätten im Übrigen auch bestätigt, dass der Kläger auf den Hilferuf des Herrn H...zum Toilettenraum der Gaststätte C...gelaufen war, um Herrn H...zu helfen -wie tatsächlich geschehen. Sodann führe die Beklagte aus, „dass der Täter sich rückwärts fortbewegt hat und die anderen beiden Personen (Kläger und H...) diesem nachgingen, spricht nicht für die Verfolgung oder Festnahme des Täters.“ Genau das Gegenteil habe das Landgericht Hamburg rechtskräftig festgestellt und dies werde von allen Beteiligten -selbst von Herrn D... -dargestellt. Eine Verfolgung und der Versucher einer Festnahme eines Straftäters steht damit ohne Weiteres fest. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger bei seiner Verletzung am 24.02.2018 nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII gesetzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen ihrer streitgegenständlichen Bescheide. Das Gericht hat die Beklagten in einer Hinweisverfügung darauf hingewiesen, dass die Konstellation des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zweifelhaft erscheine, nach den Feststellungen des LG Hamburg aber von einer Konstellation des § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII auszugehen sei. Die Beklagte führt hierzu aus, aus einer Rückwärtsbewegung des Täters und einem Nachgehen des Herrn H...und Herrn S...sei nicht automatisch eine Verfolgung oder Festnahme eines Täters abzuleiten. Aus den Unterlagen/Erstangaben sei nämlich auch zu entnehmen, dass Herr S...und Herr H...den Täter „geschoben“ haben, es sei auf der Straße hin und her gegangen…man habe sich durch die Straße geprügelt (Seiten 22/23/24 des Urteils des Landgerichtes). Von einer Festnahme oder Verfolgung eines Straftäters sei nach diesen Angaben nicht auszugehen. Der Videoaufzeichnung können hierzu auch keine weiteren Informationen entnommen werden. Eine Hilfeleistung/Verfolgung eines Straftäters könne daher nicht voll beweisen werden. Das Sozialgericht hat die Strafakten der Staatsanwaltschaft Hamburg und des Landgerichts Hamburg sowie die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Sozialgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 persönlich angehört. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2024 Bezug genommen.