Beschluss
S 30 U 65/12
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2013:0408.S30U65.12.0A
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Leitsätze
Die Abgabe einer Hausarbeit während der Schulferien an der Privatwohnadresse des Lehrers ist keine vom Schulbesuch umfasste und versicherte Tätigkeit.
Bei einem Unfall eines Schülers auf dem Weg zur Privatwohnung seines Lehrers, um dort eine Hausarbeit abzugeben, handelt es sich nicht um einen versicherten Schulwegunfall.
Eine behauptete Vereinbarung über den Abgabezeitpunkt einer Hausarbeit begründet ohne weiteren organisatorischen Zusammenhang zur Schule keinen Schulbesuch. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgabe einer Hausarbeit während der Schulferien an der Privatwohnadresse des Lehrers ist keine vom Schulbesuch umfasste und versicherte Tätigkeit. Bei einem Unfall eines Schülers auf dem Weg zur Privatwohnung seines Lehrers, um dort eine Hausarbeit abzugeben, handelt es sich nicht um einen versicherten Schulwegunfall. Eine behauptete Vereinbarung über den Abgabezeitpunkt einer Hausarbeit begründet ohne weiteren organisatorischen Zusammenhang zur Schule keinen Schulbesuch. (Rn.13) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Der Kläger begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er behauptet, am 28.12.1988 mit seinem Motorrad in Hamburg verunfallt zu sein und dabei Handgelenksverletzungen davon getragen zu haben. Er sieht die Beklagte als entschädigungspflichtig, weil er eine Hausarbeit, die er zum Jahresende (der genaue Termin sei nicht mehr erinnerlich) habe abgeben sollen, persönlich in den Briefkasten der Privatwohnung seines Berufsschullehrers einwerfen wollte. Eine Weisung seines Lehrers, die Hausarbeit persönlich in dessen Privatbriefkasten einzuwerfen habe es nicht gegeben, allerdings auch kein derartiges Verbot. II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter anderem dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hierbei sind keine überzogenen Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten zu stellen (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 19 m.w.N.). Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz noch nicht gewähren, sondern zunächst erst zugänglich machen. Daher lässt es § 114 Satz 1 ZPO ausreichen, dass bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht erforderlich ist, also keine sichere Erfolgsaussicht für die Klage bestehen muss. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Verweigert werden kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn der der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlecht- hin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R ). Eine hinreichende Erfolgsaussicht sieht die Kammer im vorliegenden Fall nicht. Auch für den Fall, dass trotz zahlreicher bereits vernichteter Unterlagen der Kläger beweisen sollte, dass und welche Verletzungsfolgen auf einen Motorradunfall im Jahre 1988 zurückzuführen wären, fehlt es an einer Entschädigungspflicht der Beklagten, weil kein versicherungspflichtiger Arbeitsunfall in Gestalt eines Wegeunfalls vorliegt. Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit geschehener Unfall. Hierzu gehört auch der Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Kläger war als Schüler der Berufsschule E. während des Schulbesuchs gesetzlich unfallversichert nach (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII). Bei dem behaupteten Motorradsturz handelte es sich auch um einen Unfall, bei dem der Kläger dem Vortrag nach Handgelenksverletzungen und damit einen Gesundheitsschaden erlitt. Zur Zeit des Unfallereignisses fehlt es allerdings an einer versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht verrichtet. In örtlicher Hinsicht ereignete sich der Unfall nicht auf dem Weg von der Wohnung des Klägers in U. zur Berufsschule in E., sondern auf dem Weg zu der Privatwohnung seines Lehrers an einem derzeit nicht bekannten Ort in Hamburg. In zeitlicher Hinsicht erfolgte die Tätigkeit nicht unmittelbar nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die behauptete Vereinbarung eines Abgabezeitpunktes mit der Lehrkraft begründet keinen Schulbesuch im Sinne des § 2 Abs. 8 SGB VII. Insoweit fehlt es an einem organisatorischen Zusammenhang zum Schulbesuch, wie ihn das Bundessozialgericht mehrfach (vgl. BSG vom 14.04.2000, Az. B 2 U 5/99 R; BSG vom Einrichtungsbesuchs bestätigt hat. Dem ist auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht gefolgt (vgl. etwa LSG SH, Urteil vom 08.08.2012, Az. L 8 U 14/11), indem es aaO zuletzt betont hat, nur solche Wege stünden unter dem Schutz der der gesetzlichen Unfallversicherung, „bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2011 – L 10 U 1421/10; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. April 2010 – L 2 U 77/08). Darüber hin- aus ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr oder weniger engen Beziehung steht (Landesozialgericht für das Saarland, Urteil vom 16. März 2011 – L 2 U 16/10).“ Dem schließt sich die Kammer an. Die genannten Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Zum Unfallzeitpunkt fand kein Schulbetrieb statt. In Schleswig-Holstein waren zum Unfallzeitpunkt seit dem 23.12.1988 Weihnachtsferien. Eine Weisung des Lehrers an den Kläger, die Hausarbeit persönlich in die Privatwohnung nach Hamburg zu bringen, existierte nach der Einlassung des Klägers nicht. Die Entscheidung, nach Hamburg zu fahren ist demnach auch keiner besonderen organisatorischen Maßnahme der Schule zuzuordnen. Es handelt sich um den eigenwirtschaftlichen Lebensbereich des Klägers. Auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen.