Urteil
S 27 KR 117/14
SG Itzehoe 27. Kammer, Entscheidung vom
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versorgung mit dem verordneten Handbike. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen. Bei dem streitgegenständlichen Rollstuhl-Bike handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V. Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B3 KR 7/10 R, in juris Rn. 26, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt das Rollstuhl-Bike. Allerdings ist es nicht als Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung erforderlich. Der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung dient ein Hilfsmittel, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation kommt ein Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung im Sinne von § 27 SGB V zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 SGB V als erforderlich anzusehen sind (BSG, a.a.O., in juris Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des BSG bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung vor, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat und die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, B 3 KR 5/10 R, in juris Rn. 27). Nach dem Befundbericht vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B… vom 28. April 2015 bestehen beim Kläger ein Querschnittsyndrom, Schlafstörungen, wiederkehrende depressive Störungen in mittelgradigem Ausmaß sowie eine spastische Paraplegie. Die Therapie besteht in der Verschreibung verschiedener Medikamente. Nach dem Bericht des Chefarztes Dr. F… der Fachklinik für Neurologie und Frührehabilitation Phase C in P… vom 2. September 2014 findet eine ambulante physiotherapeutische Betreuung dreimal wöchentlich statt. In P… befand sich der Kläger zur stationären Therapie vom 6. bis zum 27. August 2014. Er erhielt ein bewegungstherapeutisches Programm mit Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage in Einzeltherapien sowie Gruppentherapien (Bogenschießen, Rollstuhlsport, Rückenschwimmen). Eine intensive Behandlung mit dem neurophysiologischen Trainingsgerät Giger-MD habe stattgefunden. Um die allgemeine körperliche Belastungsfähigkeit zu steigern, wurde ein regelmäßiges sporttherapeutisch geleitetes Krafttraining verordnet. Am Ende der Behandlung berichtete der Kläger über eine leichte Linderung der Rücken-und Schulterbeschwerden, er fühlte sich etwas besser und beweglicher. Objektiv wurde bei Entlassung ein unveränderter körperlicher Befund erhoben. Bei der Aufnahmeuntersuchung waren die Kraftgrade der oberen Extremitäten beidseits unauffällig (5/5), aufgrund der Querschnittslähmung im Bereich der unteren Extremitäten beidseits 0/5. Die großen Gelenke der oberen Extremitäten waren aktiv und passiv frei beweglich, die Rückenmuskulatur verschwand. Rehabilitationsziel waren die Verbesserung der Beweglichkeit, die Linderung der Rückenschmerzen, eine psychische Stabilisierung sowie die Detonisierung der verspannten Muskulatur. Der Neurologe und Psychiater Dr. S… berichtet am 8. Mai 2015 über eine wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, eine spastische Paraplegie mit kompletter Querschnittslähmung und einen psychovegetativen Erschöpfungszustand. Therapeutisch komme eine antispastische Medikation zur Anwendung. Nach Ansicht von Dr. S… sei eine Versorgung mit einem sogenannten Handbike sinnvoll, um die Eigenständigkeit des Klägers zu fördern. Nach Ansicht von Dr. B… sollte nach wie vor die Verbesserung und Erhaltung der Selbstständigkeit des Klägers im Vordergrund stehen. Zwar sei ein stabiler Zustand im häuslichen Bereich erreicht worden, jedoch ziehe der Kläger sich immer mehr aus dem gesellschaftlichen Leben zurück. Eine geeignete Ausbildung sei nicht zu finden gewesen, eine berufliche Tätigkeit sei mittlerweile in weite Ferne gerückt. Aus Sicht von Dr. B… sei unabdingbar, dass der Kläger auch längere Strecken (zum Beispiel in der Stadt) zurücklegen könne. Dies sei nur mit einem unterstützten Handbike möglich, denn die vielen zu überwindenden Höhenunterschiede könnten von ihm sonst nicht im Rollstuhl bewältigt werden. Es wäre auch viel zu gefährlich, wenn ihn die Kräfte verließen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wäre ihm mit einem solchen Hilfsmittel wieder möglich, sodass sein sozialer Rückzug gestoppt werden könnte. Aus den Ausführungen der behandelnden Ärzte wird deutlich, dass das verordnete Handbike nicht der Förderung einer Therapie oder einer Verringerung der Behandlungsfrequenz dienen soll. Ausdrücklich geht es nach dem Bericht von Dr. B… darum, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Die Erreichung dieses Ziels ist jedoch Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Auch unter dem Gesichtspunkt des Behinderungsausgleichs ist ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Rollstuhl - Bike grundsätzlich nicht zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich, weil es dem Versicherten eine Mobilität ermöglicht, die über den durch Leistungen der GKV zu gewährleistenden Bereich der medizinischen Rehabilitation hinausgeht (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B3 KR 7/10 R, in juris Rn. 29). Der Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 SGB V umfasst zwei Zielrichtungen. Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei dem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizit und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (ständige Rechtsprechung des BSG, BSG SozR 4-2500 § 33 Nummer 24, Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sogenannten mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B3 KR 7/10 R, in juris Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich auch nicht um einen mittelbaren Behinderungsausgleich. Zwar ermöglicht das Rollstuhlzuggerät nicht das Gehen selbst, vielmehr gleicht es die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine in Form des eingeschränkten Gehvermögens aus. Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurückgelegt. Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann. Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab. Der Nahbereich wurde in der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw. einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind, wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 bzw. 200 m zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des Nahbereichs angesehen worden ist. Dagegen umfasst der von der GKV zu gewährleistenden Basisausgleich nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen. Das BSG hat die Konkretisierung des Nahbereichs im Sinne einer Mindestwegstrecke vor dem Hintergrund des sich wandelnden Mobilitätsverhaltens weder für tatsächlich möglich noch zur sachgerechten Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V für notwendig erachtet (BSG, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Rechtsprechung sei für die Bestimmung des durch Hilfsmittel der GKV zu erschließenden Nahbereichs allein der Zweck des § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V maßgebend, beim unmittelbaren Behinderungsausgleich ist dies die Gleichstellung des behinderten Menschen mit Nichtbehinderten, beim mittelbaren lediglich ein Aufschließen zu den Grundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen. Das Rollstuhl-Bike eröffnet dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem Rollstuhl-Bike können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeits- und Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses „Mehr“ an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zum Beispiel vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nummer 27, Rn. 24) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Nach den vorliegenden Schilderungen und Befundberichten ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, sich mittels seines vorhandenen Aktivrollstuhls im Nahbereich fortzubewegen, dies etwa auch für zehn Minuten in langsamem Fußgängertempo und bei Fortsetzung nach einer 2-bis 3-minütigen Pause. Es bestehen keine qualitativen Momente, die das mit der Gewährung eines Rollstuhl-Bikes verbundene „Mehr an Mobilität“ in den Hintergrund treten lassen. Denn beim Kläger sind keinerlei funktionelle Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt worden, dies weder durch den Hausarzt noch während der Rehabilitationsbehandlung. Degenerative Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten sind nicht beschrieben. Die verspannte Rückenmuskulatur muss mit Mitteln der Krankengymnastik behandelt werden. Dazu ist das Hilfsmittel des Rollstuhlzuggerätes ungeeignet. Die Tatsache, dass der Kläger nicht ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seinen Hausarzt aufzusuchen, ist dem Umstand geschuldet, dass dieser sich nicht in I… selbst, sondern in H… befindet. Da der Kläger selbst in I… in der Innenstadt lebt, in der die meisten Ärzte fußläufig zu erreichen sind, würde sich gegebenenfalls ein Arztwechsel anbieten. Einkaufsmöglichkeiten sind dort genügend vorhanden. Gleichwohl kommt es nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse an, vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nach diesem ist der Kläger in der Lage, sich im Nahbereich mit der vorhandenen Versorgung, wenn auch mit Mühe, zu bewegen. Der Kläger kann die von ihm im Ergebnis erstrebte Erweiterung seiner Mobilität auch nicht als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beanspruchen. Es handelt sich bei einem Rollstuhlbike um ein Hilfsmittel, das § 31 SGB IX unterfällt und typischerweise die medizinische Rehabilitation zum Ziel hat. Vom Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist ein solches Hilfsmittel gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ausgeschlossen (vgl. zur Abgrenzung Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 26 ff.). Nach alledem dient das begehrte Rollstuhlzuggerät weder der Krankenbehandlung, noch dem unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für ein sog. Handbike, ein mechanisches Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung. Der jetzt 35-jährige Kläger leidet seit einem Verkehrsunfall im Jahre 2004 an einer kompletten Querschnittslähmung des thorakalen Rückenmarks infolge einer Brustwirbelfraktur Th5 bis Th8. Er ist mit einem manuellen Rollstuhl ausgestattet. Am 25. Juli 2013 verordneten die behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. H… und Dr. B… ein „Speedy-HP, mechanisches Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zur Sicherung der Mobilität und selbstbestimmten Lebensweise“. Laut Kostenvoranschlag der T… Gesundheitspartner GmbH vom 9. August 2013 sollten die Kosten dafür 6357,73 € betragen. Mit Bescheid vom 12. September 2013 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, laut Bundessozialgericht würden Freizeitbeschäftigungen, welcher Art auch immer, vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses nicht erfasst. Das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit sei darauf gerichtet, sich im Nahbereich der Wohnung zielgerichtet und ungefährdet zu bewegen. Dies könne mit dem vorhandenen Rollstuhl erfolgen. Nach Auskunft des eingeschalteten MDK sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, warum die bereits vorhandene Rollstuhlversorgung die vorliegende Behinderung nicht ausgleiche. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 30. September 2013. Er habe den Antrag nicht gestellt, um seine Freizeit zu gestalten oder längere Wegstrecken zu bewältigen. Seine Wohngegend sei sehr hügelig und aufgrund von mangelnder Kraft sei ihm kaum die Mobilität mit dem Rollstuhl gegeben. Er sei ständig auf Hilfe angewiesen, mit dem beantragten Hilfsmittel habe er die Möglichkeit, Einkäufe beispielsweise bei Lidl in einer Entfernung von ca. 1,4 km selbstständig zu erledigen, was im zum jetzigen Zeitpunkt allein mit dem Rollstuhl nicht möglich sei. Das Motorsystem schütze vor Überanstrengung, gleichzeitig habe es aber einen therapeutischen Nutzen und unterstütze somit die regelmäßige Krankengymnastik. Nach der Rechtsprechung des BSG habe das Rollstuhl-Bike die Hilfsmitteleigenschaft (B 3 KR 7/10 R). Er habe kein Auto, sei deshalb für Arztbesuche, Einkäufe usw. auf seine Mutter angewiesen. Sie sei auch seine Pflegekraft. Das Handbike sei zur Teilhabe am täglichen Leben für ihn unentbehrlich. Er hat ein ärztliches Attest vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B… vom 23. Oktober 2013 eingereicht. Danach sei das Handybike aus seiner Sicht dringend medizinisch erforderlich, es diene dazu, dem Kläger die Teilnahme am täglichen Leben wieder ermöglichen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei bereits mit einem Rollstuhl versorgt. Ein Handbike würde das Maß des Notwendigen übersteigen. Der MDK könne nach einer interdisziplinären Absprache weiterhin das begehrte Hilfsmittel nicht empfehlen. Dem Kläger sei eine vollständige Kraftentfaltung in den oberen Extremitäten möglich, eine Funktionseinschränkung sei in diesem Bereich nicht ärztlich bescheinigt. Sollte sie dennoch vorliegen, käme die Versorgung mit einem einfachen und wirtschaftlichen Elektrorollstuhl in Betracht, der dem kostenintensiven Rollstuhlbike vorzuziehen wäre. Der Kläger könne sich mit der Hilfsmittelabteilung der Beklagten in Verbindung setzen. Das Handbike sei bei dem Kläger nicht aus therapeutischen Gründen zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung erforderlich und diene auch nicht dem Ausgleich seiner Gehbehinderung, da er mit dem vorhandenen Rollstuhl in der Lage sei, den Nahbereich der Wohnung ohne übermäßige Anstrengung und schmerzfrei zu erschließen und damit das allgemeine Grundbedürfnis der Erschließung eines Nahbereiches zu verwirklichen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Mai 2014 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ergänzt, er wohne allein. Ihm sei nicht einmal möglich, im naheliegenden Penny-Markt einzukaufen, da er aufgrund der Steigung dort nicht hinkomme. Seine Mobilität sei mit dem vorhandenen mechanischen Rollstuhl nicht ausreichend gewährleistet. Ein behindertengerechtes Fahrzeug stehe ihm nicht mehr zur Verfügung. Das Fahrzeug stehe im Eigentum der Mutter, die es für sich selbst benötige. Ohne Fremdhilfe könne der Kläger weder seinen Arzt, das Jobcenter noch seinen Physiotherapeuten aufsuchen. Er müsse seine Mutter sogar für die einfachsten Einkäufe, Besuche von Freunden und die Teilnahme am sozialen Leben um Mithilfe bitten. Eine volle Kraftentfaltung in den Armen stehe dem Kläger nicht zur Verfügung. Er habe seine Arme zehn Jahre lang als Beinersatz genutzt, was nicht spurlos an ihm vorüber gegangen sei. Ihm sei gerade nicht möglich, mit dem vorhandenen mechanischen Rollstuhl den Nahbereich der Wohnung ohne übermäßige Anstrengung und schmerzfrei zu erschließen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Handybike Speedy-SP26 zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat zur weiteren Sachaufklärung Behandlungs- und Befundberichte vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B… vom 28. April 2015 nebst Fremdbefunden sowie vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S… vom 8. Mai 2015 eingeholt.