Urteil
S 27 KR 301/11
SG Itzehoe 27. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer Einmalzahlung aus einer Lebensversicherung für einen Seelotsen.
2. Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer handelt es sich um eine Rente von Versicherungs- und Versorgungsein-richtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind.
3. Der vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer angesparte Lebensversicherungsvertrag verliert nicht dadurch den Bezug zum Berufsleben, dass die Lotsenbrüderschaft selbst nicht Vertragspartner des den Kläger betreffenden Lebensversicherungsvertrages geworden ist.
4. Eine sog. "Doppelverbeitragung" führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.
Norm(en): §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 237 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI
Suchwort(e): Gruppenversicherungsvertrag, Seelotse, Beitragspflicht, Einmalzahlung, Lebens-versicherung, Kranken- und Pflegeversicherung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund einer Einmalzahlung aus einer Lebensversicherung für einen Seelotsen. 2. Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung aus einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer handelt es sich um eine Rente von Versicherungs- und Versorgungsein-richtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. 3. Der vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer angesparte Lebensversicherungsvertrag verliert nicht dadurch den Bezug zum Berufsleben, dass die Lotsenbrüderschaft selbst nicht Vertragspartner des den Kläger betreffenden Lebensversicherungsvertrages geworden ist. 4. Eine sog. "Doppelverbeitragung" führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Norm(en): §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 237 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI Suchwort(e): Gruppenversicherungsvertrag, Seelotse, Beitragspflicht, Einmalzahlung, Lebens-versicherung, Kranken- und Pflegeversicherung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die vom Kläger empfangene Einmalzahlung aus der Lebensversicherung bei der H… Lebensversicherung AG zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung herangezogen. Denn diese Zahlung unterliegt der Beitragspflicht. Nach § 237 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters-oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, § 229 Abs. 1 Satz eins Nummer drei SGB V. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist im Sinne der Vorschrift des § 237 Abs. 1 SGB V versicherungspflichtiger Rentner. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kläger bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte. Entsprechend ist er auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SGB XI. Bei der Auszahlung der Lebensversicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag handelt es sich auch um eine Rente der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. Zu dem Begriff des Versorgungsbezugs in diesem Sinne hat das BSG bereits für die Vorgängervorschrift § 180 Abs. 8 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), deren Wortlaut mit demjenigen der heutigen Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V identisch ist, nachfolgende Wertungen getroffen und hatte dabei ebenfalls den vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag, auf dem die hier streitigen Kapitalleistungen beruhen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 35/86 –, Juris): „…[Rn. 22] Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Eigenschaft von Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, insbesondere in den Nrn 3 und 5, nicht darauf an, ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder einer privat-rechtlichen Einrichtung bezogen werden; auch ist nicht entscheidend, ob die Einrichtung rechtlich selbständig oder unselbständig ist (Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 3/86 und 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 38, S 156; Urteil in der Sache 12 RK 25/86). Der Begriff der "Versicherungseinrichtung" setzt ferner, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, keine sächlichen oder personellen Vorkehrungen voraus, die in einer bestimmten Organisation oder Institution der Berufsgruppe in Erscheinung treten, mag dies auch häufig der Fall sein. Die Einrichtung braucht schließlich nicht über ein für die Berufsgruppe abgrenzbares Sondervermögen zu verfügen. Vielmehr reicht jede kollektive Maßnahme einer Berufsgruppe aus, die Leistungen zum Gegenstand hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben (ähnlich für die betriebliche Altersversorgung: Löwisch/Bernards, Anm. zum Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - in: SGb 1986, 27). Nur diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, wie er aus den Beweggründen des Gesetzgebers, die ihn bei Schaffung der Vorschrift geleitet haben, erkennbar wird (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 11/84, BSGE 58, 1, 7 f = SozR 2200 § 180 Nr. 23, S 82)….“ Eine solche kollektive Maßnahme stellt der Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages durch die Bundeslotsenkammer mit der H… Lebensversicherung AG dar. Diesem Vertrag ist die L... N… beigetreten. Mit ihm erfüllen die Lotsenbrüderschaften ihre Obliegenheit aus § 28 Abs. 1 Nummer 6 SeeLG. Danach obliegt es in der L... insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Die dafür erforderlichen Beträge hat sie von den eingenommenen Lotsgeldern einzubehalten und an die dafür zuständigen Stellen abzuführen, § 28 Abs. 1 Nummer 9 SeeLG. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist eine kollektive Maßnahme der Berufsgruppe der Seelotsen gegeben. Diese hat auch Leistungen zum Gegenstand, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben. Sie dienen der Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen insbesondere für den Fall des Alters. Unter diesen Umständen ist irrelevant, dass die L... nicht Arbeitgeber des Klägers gewesen ist, sondern ein Selbstverwaltungsorgan darstellt. Denn diese Tatsache ändert nichts daran, dass es sich um eine kollektive Maßnahme der Berufsgruppe der Seelotsen handelt. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die die Versorgung sicherstellende L... auch eine Arbeitgebereigenschaft besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers verliert der vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer angesparte Lebensversicherungsvertrag nicht dadurch den Bezug zum Berufsleben, dass die L... selbst nicht Vertragspartner des den Kläger betreffenden Lebensversicherungsvertrages geworden ist. Denn der Kläger konnte diesem Vertrag nur beitreten, weil er selbst zwangsweise aufgrund seiner Bestallung im jeweiligen sie Lotsrevier nach § 27 Abs. 1 sie LG Mitglied der L... N… geworden ist. Außerdem sprechen verschiedene weitere Umstände gegen eine Vergleichbarkeit seines Lebensversicherungsvertrages mit einer rein privaten Eigenvorsorge. So konnte er die Einbeziehung und Fortdauer nach den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrages nicht mehr ändern, solange er bestallter Seelotse war, und konnte auch nicht über seine Versicherungsansprüche verfügen. Eine Kündigungsmöglichkeit war nicht enthalten, ebenso wenig eine Regelung über eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung. Die Ansicht des Klägers findet auch in der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28. September 2010- 1 BvA 1660/08) keine Stütze. Denn dieses hält einen Berufsbezug nur dann für nicht mehr gegeben, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden (BVerfG, a. a. O.). Die Versicherungsnehmereigenschaft des Klägers allein reicht demnach nicht aus, um einen Berufsbezug zu negieren (vgl. BSG, B 12 KR 62/14 B, Beschluss vom 10. September 2015, Rn. 10). Der Umstand, dass eine sogenannte „Doppelverbeitragung“ in der Ansparphase und bei der Auszahlung vorliegt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragserhebung. Denn im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung existiert kein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (BSG, Urteil vom 12. November 2008, B 12 KR 10/08 R, in juris Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Die Beiträge werden entsprechend der späteren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Versorgung bereits über die weiteren Versorgungseinrichtungen sichergestellt sei und es sich deshalb bei der Leistung aus der Lebensversicherung nicht mehr um einen Versorgungsbezug handeln könne, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der §§ 226 ff. SGB V und insbesondere des § 229 SGB V nicht darauf abstellen, ob eine anderweitige ausreichende Versorgung vorliegt, so dass der konkret zu betrachtende Versorgungsbezug außer Betracht bleiben könnte. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt. Dieser Regelung folgt die Berechnung der Beklagten, sie wird nicht weiter vom Kläger bestritten, sodass die Kammer keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen in Form einer einmaligen Kapitalleistung. Der jetzt 75-jährige Kläger war bis zu seinem Ruhestand Seelotse. Als solcher gehörte er der L... N…(N…) an. Seit 1. Juli 2005 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte, die ab dem 1. Juli 2005 brutto 1890,92 € betrug. Außerdem erhält er einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer seit dem 1. Juli 2005 in Höhe von zunächst 272,32 €. Am 30. Juni 2005 zahlte die H… Lebensversicherung AG dem Kläger eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 289.732,15 € aus. Die Zahlung resultierte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer… Dieser Vertrag wurde auf der Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen der Bundeslotsenkammer und der H… Lebensversicherung AG vom 20. Juli 1972/7. Juli 1972 geschlossen. Die Bundeslotsenkammer hatte den Gruppenvertrag für ihre Mitglieder abgeschlossen, zu denen aufgrund des Nachtrags vom 23. August 1972/31. August 1972 auch die L... des Klägers gehörte. Der Gruppenvertrag umfasst nach § 1 des Vertrags sinngemäß alle Mitglieder der Lotsenbrüderschaften, die diesen am 30. September 1972 angehören, noch keine Rente beziehen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und versicherte diese nach § 2 des Vertrags wegen der Risiken der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes. Die monatlich zu entrichtenden Prämien orientieren sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrags an der Höhe des jeweiligen Kapitänsgehalts des versicherten Lotsen. Der versicherte Lotse hat darüber hinaus die Möglichkeit, durch einmal jährliche Zuzahlungen die versicherten Leistungen zu erhöhen. Die versicherten Lotsen sind nach § 6 Satz 1 des Vertrags die Versicherungsnehmer. Weiter heißt es dort, dass die Kammer (Bundeslotsenkammer) erklärt hat, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein. Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen und auf die Änderung des Bezugsrechts. Weiterhin erstreckt sich die Vollmacht nicht auf die Beantragung der Aufhebung der Versicherung. Im Nachtrag Nummer 19 vom 15. November 2002/5. Dezember 2002 ist geregelt, dass eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist. Nach § 7 des Vertrags gelten die Bestimmungen des Vertrags nur so lange der Versicherte Mitglied der L… ist. Mitglieder, die aus den Lotsenbrüderschaften ausscheiden, sind der H… unter Rückgabe des Versicherungsscheins zu melden. Ausgetretene Mitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von der H… die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif der H… zu verlangen. Nach § 10 des Vertrags kann der Vertrag nach Ablauf der ersten fünf Jahre jährlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Parteien gekündigt werden. Nach Mitteilung dieser Zahlung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von 238,58 € aufgrund der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) fest. Mit Widerspruch vom 31. August 2005 wies der Kläger zunächst darauf hin, dass er seit Ende Juni bis zum 29. August 2005 nicht unter seiner Heimatsadresse zu erreichen gewesen sei. Daher erfolge der Widerspruch erst zu diesem Zeitpunkt. Zur Begründung führte er aus, es habe sich um eine private Rentenversicherung gehandelt und nicht um einen Versorgungsbezug. Ein Zusammenhang mit einer früheren Berufstätigkeit liege so wie bei einer privaten Lebensversicherung nicht vor. Eine solche stelle auch keine Altersvorsorge durch den Arbeitgeber dar. Eine Bescheidung dieses Widerspruches erfolgte durch die Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2011 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005. Er berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. September 2010. Danach handele es sich um eine private Vorsorge, wenn die versicherte Person selbst Versicherungsnehmer sei. Deshalb seien keine Beiträge auf die Kapitalleistung zu erheben. Der Kläger stellte einen Antrag nach § 44 SGB X auf die rückwirkende Abänderung der Beitragsberechnung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte die Beklagte mit, dass es bei der Beitragsfestsetzung bleibe und fragte nach einer möglichen Rücknahme des Widerspruchs. In der Folgezeit fragte die Beklagte bei der H… Lebensversicherung AG an, ob es sich um eine Direktversicherung gehandelt habe, was von der … verneint wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch vom 7. März 2011 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da die Frist für die Einlegung versäumt worden sei. Der Antrag nach § 44 SGB X sei mit Schreiben vom 6. Mai 2011 beschieden worden, dagegen habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22. Dezember 2011 erhobenen Klage. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2014 den Widerspruch vom 30. August 2005 gegen den Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Fassung der nachfolgenden Bescheide über die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen in Form einer Kapitalleistung vom 23. Februar 2006, 18. Juli 2007, 14. Januar 2008 sowie der später ergangenen Bescheide zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zwar form-und fristgerecht erhoben worden, ihm könne aber nicht entsprochen werden. Die Beklagte hat die Rechtsgrundlagen ausführlich dargestellt und ausgeführt, gemäß § 28 Abs. 1 Nummer 6 des Gesetzes über das Seelotswesen (Seelotsgesetz, SeeLG) obliege es der Lotsenbrüderschaft, „Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Lotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen.“ Zu diesem Zweck habe sich die L... N… dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und der H… Lebensversicherung AG angeschlossen. Dieser Gruppenversicherungsvertrag sei bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86) gewesen, mit welcher das BSG entschieden habe, dass „die Bezüge (…) aus der Gruppenversicherung (…) zur KVdR beitragspflichtig“ seien. Bei den Bezügen handele es sich um Renten einer Versicherungseinrichtung für die Berufsgruppe der Seelotsen. Allein die Mitgliedschaft des Klägers in der L... N… habe ausgereicht, um Versicherungsnehmer zu werden. Hierzu habe keine weitere Willenserklärung abgegeben werden müssen. Eine Wahlmöglichkeit, ob und zu welchen Bedingungen er Versicherungsnehmer werde, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei nicht danach zu unterscheiden, ob die Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe aus einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung resultierten. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der Beitragspflicht der Kapitalleistungen, die aus einer Direktversicherung resultierten, könnten keine Anwendung finden, weil es sich bei der hier streitgegenständlichen Versicherung nicht um eine Direktversicherung handele. Die Beklagte hat im Klageverfahren noch Beitragsbescheide eingereicht, die im Zeitraum vom Dezember 2008 bis zum Juli 2014 ergangen sind. Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, die Leistung aus der Kapitallebensversicherung stelle keinen Versorgungsbezug da; diese resultiere vielmehr aus privater Eigenvorsorge und sei damit nicht der Beitragspflicht unterworfen, zumal die Beiträge zur Versicherung schon aus dem verbeitragten (und versteuerten) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit geleistet worden seien. Eine Gleichstellung beruflicher Vorsorge und privater Eigenvorsorge könne nicht auf das Urteil des BSG von 1988 gestützt werden. Mit dem BVerfG (1 BvR 1660/08) unterscheide sich die Einzahlung des Klägers als Versicherungsnehmer auf den Versicherungsvertrag in keiner Weise mehr von Einzahlungen in „private“ Kapitallebensversicherungen. Der betriebliche Bezug sei aufgelöst, eine berufsfremde Eigenvorsorge liege vor. Ein Seelotse sei kein Arbeitnehmer, sondern es handele sich um einen freien, nicht gewerblichen Beruf. Die L... sei ein Selbstverwaltungsorgan. Die Beiträge würden aus dem verbeitragten Netto-Einkommen bewirkt, die Leistungen würden dann nochmals der Beitragspflicht unterworfen. Diese Situation sei nicht von „privaten“ Lebensversicherungsverträgen zu unterscheiden. Die Leistungen könnten nicht der L... zugerechnet werden, da diese nicht in den Lebensversicherungsvertrag involviert sei, das sei nur der Lotse als versicherte Person. Der Beschluss des BSG vom 10. September 2015 (B 12 KR 62/14 R) über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2014 (L1 KR 88/13) präjudiziere nicht das Ergebnis des Verfahrens, es handele sich nur um eine prozessuale Entscheidung, außerdem sei dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Eine „Versicherungseinrichtung“ liege im Sinne des § 229 Abs. 1 Nummer 3 SGB V nicht vor, sondern nur ein Vertrag für bestimmte Angehörige eines Berufs, nicht aber für Angehörige bestimmter Berufe. Der Vertrag sei nur eine administrative Regelung und die Lotsenbrüderschaften fungierten nur als Poststelle zur gesammelten Zahlung der Prämien an die Versicherung. Die Lotsen seien im Alter abgesichert über die gesetzliche Alterssicherung und die GAK bzw. GÜK; der H__-Vertrag stelle eine private Eigenvorsorge dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005 in der Fassung der Bescheide vom 23. Februar 2006, 18. Juli 2007, 14. Januar 2008 sowie der nachfolgenden Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2011 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und reicht einen Beschluss des BSG vom 10. September 2015 zur Akte. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen. Ihr Inhalt sowie der Inhalt der Gerichtsakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016 gewesen.