Urteil
25 U 113/17
SG Itzehoe 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2024:0201.25U113.17.00
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Leitsätze
1. Das medizinische Bild der BK 2106 erfüllt in doppelter Weise den Begriff des Versicherungsfalls, § 7 Abs 1 SGB VII. Jede Druckschädigung eines Nervs kann auch den Versicherungsfall Arbeitsunfall, § 8 Abs 1 S 1 SGB VII darstellen. (Rn.49)
2. Ein maßgeblicher Ansatz der Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist neben der befundlichen Sicherung die genaue Schilderung der Beschwerdeentwicklung. (Rn.49)
3. Es ist nicht möglich, bei einem komplex-dynamischen Belastungsbild die einzelnen Wirkgrade der Kraftrichtungen nachträglich zu rekonstruieren. Ausreichend ist ein typisierendes Betrachtungsbild, das den Zusammenhang der geleisteten Arbeit abbildet. (Rn.46)
4. Wird die Sachaufklärung bei der Behörde nicht vorgenommen oder werden die eigenen behördlichen Feststellungen nicht akzeptiert, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären, liegt ein grundsätzlich anderer Ermittlungsaufwand vor, als bei vollzogener behördlicher Sachaufklärung. In diesem Fall ist es geboten, dass die Behörde sämtliche Kosten der Sachaufklärung trägt. (Rn.58)
Tenor
Der Bescheid vom 11.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Nervenschädigung im Armplexusbereich links als Berufskrankheit nach Ziff. 2106 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Der Beklagten werden die Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von Dr. H. und des Dekra-Gutachtens von Dipl.-Ing. S. auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das medizinische Bild der BK 2106 erfüllt in doppelter Weise den Begriff des Versicherungsfalls, § 7 Abs 1 SGB VII. Jede Druckschädigung eines Nervs kann auch den Versicherungsfall Arbeitsunfall, § 8 Abs 1 S 1 SGB VII darstellen. (Rn.49) 2. Ein maßgeblicher Ansatz der Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist neben der befundlichen Sicherung die genaue Schilderung der Beschwerdeentwicklung. (Rn.49) 3. Es ist nicht möglich, bei einem komplex-dynamischen Belastungsbild die einzelnen Wirkgrade der Kraftrichtungen nachträglich zu rekonstruieren. Ausreichend ist ein typisierendes Betrachtungsbild, das den Zusammenhang der geleisteten Arbeit abbildet. (Rn.46) 4. Wird die Sachaufklärung bei der Behörde nicht vorgenommen oder werden die eigenen behördlichen Feststellungen nicht akzeptiert, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären, liegt ein grundsätzlich anderer Ermittlungsaufwand vor, als bei vollzogener behördlicher Sachaufklärung. In diesem Fall ist es geboten, dass die Behörde sämtliche Kosten der Sachaufklärung trägt. (Rn.58) Der Bescheid vom 11.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Nervenschädigung im Armplexusbereich links als Berufskrankheit nach Ziff. 2106 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Der Beklagten werden die Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von Dr. H. und des Dekra-Gutachtens von Dipl.-Ing. S. auferlegt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 11.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Feststellung der Schädigung des Armnervengeflechts am linken Arm als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit Ziff. 2106 der BKV. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 1 SGB VII in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit der BK 2106. Berufskrankheiten sind eine mögliche Variante des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die streitgegenständliche BK Nummer 2106 der Anlage zur BKV erfasst Druckschädigung der Nerven. Für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) ist es erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (stRspr; vgl. BSG Urteil vom 30.3.2023 - B 2 U 2/21 R, RdNr 12; BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 2 U 8/21 R, Rn. 11). Nach dem Merkblatt zur BK 2106 setzt die arbeitsbedingte Druckschädigung eines Nervs im Sinne dieser Berufskrankheit die wiederholte mechanische und durch Druck schädigende Einwirkung voraus. Betroffen sind einerseits Nerven, die einer von außen kommenden anhaltenden Einwirkung gut zugänglich sind, andererseits Nerven, die wiederholten mechanischen Einwirkungen aufgrund einer anatomischen Enge nicht genügend ausweichen können, z.B. über einer knöchernen Unterlage, innerhalb eines knöchernen oder fibrösen Kanals (z.B. Sulcus-ulnaris-Syndrom) oder an Sehnenkreuzungen. Es können sowohl motorische als auch sensible Nerven oder Nervenanteile geschädigt werden. Als Gefahrenquellen sind bekannt: - ständig wiederholte, gleichartige Körperbewegungen im Sinne von mechanischen Überbelastungen, - überwiegend haltungskonstante Arbeiten mit nicht oder nur schwer korrigierbaren Zwangshaltungen, z.B. Daueraufstützen des Handgelenkes oder der Ellbogen, Andrücken eines Werkzeuges oder bestimmte Gelenkstellungen, die längere Zeit beibehalten werden müssen, - Überbeanspruchung von Muskeln mit nachfolgender Druckeinwirkung auf Nerven, - Dehnungs- und Traktionswirkungen mit indirekter Einwirkung auf den Nerven, - von außen kommende direkte Druck- oder Zugbelastungen, - wiederholte Einwirkungen von Schlag- oder Reibungskräften, - häufiges Greifen mit hohem Kraftaufwand. Neben den arbeitstechnischen Voraussetzungen müssen die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sein. Sie ist gekennzeichnet durch die zu nächst noch reversible und beginnende Veränderungen des Leitungsblocks durch umschriebene funktionelle Veränderungen an den Markscheiden (Neurapraxie). Die elektrische Erregbarkeit des Nervs bleibt distal der Läsion erhalten. Bei chronischem oder intermittierendem Weiterwirken der Druckbelastung kommt es zum umschriebenen Untergang der Myelinscheide (segmentale Demyelinisierung), dem nosologisch typischen Stadium. Gleichzeitig oder später kann es zur Kontinuitätsunterbrechung von Axonen und endoneuralen Strukturen bei erhaltener Nervenhülle (Axonotmesis) kommen. Eine komplette Durchtrennung von Nervenfasern und Nervenhülle (Neurotmesis) ist nicht zu erwarten. Die Nervenschädigung macht sich durch vielfältige Stadien und – häufig unspezifisch erscheinende Symptome bemerkbar. Typischerweise schon in frühen Stadien gibt es anamnestische Angaben über "Kribbeln, pelziges Gefühl, Ameisenlaufen, eingeschlafener Körperteil etc." oder "allgemeines Ermüdungsgefühl". Ebenfalls schon früh werden Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervs angegeben. Diese treten häufig auch in Ruhe und nachts auf und können über den unmittelbar schädigenden Druckbereich hinausgehen. Typischerweise finden sich bei diesen Nervenläsionen auffällige elektroneurographische und 2 elektromyographische Befunde; besonders kennzeichnend ist eine herabgesetzte Nervenleitgeschwindigkeit. Die Sensibilitätsstörungen lassen sich nach Reizsymptomen, Ausfallsymptomen und partiellen Leitungsstörungen mit pathologischen Funktionswandel differenzieren. Bei Plexusschäden oder Läsionen peripherer Nerven, die auch autonome Fasern führen, ist auch mit Reiz- oder Ausfallserscheinungen der vegetativen Innervation zu rechnen. Eine vollständige Unterbrechung eines peripheren Nervs verursacht dann beispielsweise eine Anhidrose. Die Symptome sind auf das Versorgungsgebiet des jeweiligen Nerven begrenzt und besitzen somit hohe diagnostische Bedeutung. Zu beachten ist, dass die Symptomatik aufgrund der histologisch nachweisbaren Markscheidenveränderungen über den Bereich der unmittelbaren Druckwirkung hinausreichen kann. Die Anerkennung der BK Nummer 2106 erfordert es, dass die medizinischen und arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nachgewiesen sind. Dazu ist notwendig, dass schädigenden Einwirkungen im Vollbeweis vorliegen und die Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Tätigkeit und den beruflichen schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) hinreichend wahrscheinlich sind. Kennzeichnend für die BK 2106 ist eine eindeutige Beziehung zwischen der Lokalisation des einwirkenden Drucks und dem anatomisch zuzuordnenden klinisch-neurologischen Befund (BSG, Urt. vom 17.12.2015, B 2 U 11/14). 1. Die Kammer ist nach eingehender Beratung, nach wiederholter Anhörung des Klägers und auf Grundlage der Arbeitsplatzexposition der Beklagten, des Sachverständigengutachtens von Dipl. Ing. S. und dem Sachverständigengutachten von Facharzt Dr. H. nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 SGG) dazu gelangt, dass die Gesundheitsstörung des Klägers als Berufskrankheit nach Ziff. 2106 der BKV anzuerkennen ist. 2. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit sind zur Überzeugung der Kammer vollbeweislich erfüllt. Die stellt die Kammer auf Grundlage der glaubhaften Angaben des Klägers und der Arbeitsexposition der Beklagten und dem technischen Gutachten von Dipl. Ing. S. fest. Der Kläger hat dem Gericht gegenüber mehrfach geschildert, wie er Tierkörper an sich drücken, hochheben und umhängen musste. Seine Schilderungen sind nicht von Übertreibungen geprägt. Der Kläger schilderte die Vorgänge sachlich und im wesentlichen identisch. Der Umstand, dass er seine Darstellung nicht an anderweitige prozessuale Situationen anpasste, stärkt die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit des Klägers. So zeigte er im beigezogenen Verfahren S 30 U 99/17 dem Gericht die hier maßgebliche Arbeitsweise auch, obwohl ihm dies für sein dort verfolgtes Verfahrensziel nachteilig war. Die Präventionsabteilung der Beklagten kam zu dem Ergebnis, dass bei der Tätigkeit als Verlademeister Schweinehälften und Rinderviertel, Lämmer und Fleischteile für Großkunden zu verladen waren. Die Besonderheit war dabei, dass nicht jeder Rohrbahnhaken mit Fleisch einzeln, sondern mehrere Rohrbahnhakten gleichzeitig bewegt wurden. Hierbei kam es zu einem hohen Anpressdruck am linken Arm durch das Fleischteil. Diese mussten für das Umhängen fest umschlossen werden. Dabei wirkten häufig hohe Gewichte von 40 bis 80kg, die mit dem linken Arm bei 4Grad Celsius zu halten waren. Die Besonderheit der Vorgehensweise liegt in der Kombination des Andrucks des Fleisches am Körper, gekoppelt mit einem ruckartigen Anheben des Stücks, um das Fleisch vom Haltehaken zu lösen. Dies erfolgte mit dem linken Arm, während die rechte Hand des Klägers die Aufhängung des Fleisches am Haken führte und die Entsicherung bzw. Sicherung führend begleitete. Bei dem darauf folgenden Herabkommen des Fleischstücks von oben auf die Schulter musste der Anpressdruck aufrechterhalten werden. Dies war erforderlich, um die Ware gegen das Runterfallen auf den Boden zu sichern. Zugleich war die Position der Ausgangspunkt der Hebetätigkeit um das Fleisch wieder einzuhängen. Die zu leerenden Rohrbahnen hatten eine Länge von 30m. Soweit die Sachbearbeitung der Beklagten die Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten nicht für glaubhaft hielt, ist übersehen worden, dass die zugrunde gelegten Tätigkeiten durch den Arbeitsvertrag und Zeugnis belegt sind (Vion Zwischenzeugnis, Pommersche Fleischwaren Anklam, Norddeutsche Fleischzentrale). Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dipl.Ing. S.; ist das Ergebnis der Ermittlungen der Präventionsabteilung bestätigt worden. Es kam zu 2 Stunden arbeitstäglicher Druckbelastung auf das Armplexusnervengeflecht links. Hierbei wirken folgende Kräfte: Tragen und Umhängen der Schweinehälften: 490,5 Newton (N) Anschub der Schweinehälften (Klemmkraft): 613 N Tragen und Umhängen der Rinderviertel: 689,7 N Klemmkraft Rinderviertel: 858 N. Schieben der Schweinehälften (6er Gruppe): 353,16 N bei Stahlbahn. Schieben der Rinderviertel (3er Gruppe): 247,21 N bei Stahlbahn. Beim Schieben der Schweinehälften hat nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ein Druck von 706,3 N/qm gewirkt, was einem Druck von 353,2 N/0,5 qm, der Fläche des Belastungsgebiets Arm/Oberkörper Armplexusbereich entspricht (300 kg Schweineteilmasse). Beim Schieben der Rinderviertel hat nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ein Druck von 494,4 N/qm gewirkt, was einem Druck von 247,2 N/0,5 qm, der Fläche des Belastungsgebiets Arm/Oberkörper Armplexusbereich entspricht (210 kg Rinderteilmasse). Herr S. ermittelte einen arithmetischen Mittelwert von 518N. Eine zeitliche Zuordnung der Belastungen aus den konkreten Schweine- und Rinderteiltransporte ist mehr ermittelbar. Dem konnte sich die Kammer anschließen. Die Belastungszeiträume erfolgten arbeitstäglich für 2 Stunden ohne relevante Leerläufe, in denen Pausen möglich waren. Die zu absolvierenden Bewegungen waren gleichartig und wiederholt und erforderten auf die Körperstrukturen einwirkende mechanische Überbelastungen mit Druckeinwirkungen von 250N bis 600N (Mittel 518N) auf das Armplexusnervengeflechts des Klägers. Hierbei war es parallel nötig, einen hohen Greifkraftaufwand aufzubringen. Das Gericht hält das Gutachten, mit dem die Größenordnung der Einwirkung aus der Präventionsabteilung der Beklagten bestätigt worden ist für schlüssig und schließt sich diesem an. Nachdem der Kläger (SS 10.03.2022) und der Sache nach auch die Beklagte (SS vom 28.04.2022) das Ergebnis des technischen Gutachtens akzeptiert haben, bestand kein Anlass zu weiterer Aufklärung. Die zuletzt mit der verfristeten Stellungnahme der Beklagten vorgetragen Einwände, es habe sich nicht um konsistente Druckwirkung gehandelt, hält das Gericht für verfehlt. Hinzuweisen ist, dass auch die zuständige Präventionsabteilung der Beklagten von der geeigneten Druckeinwirkung ausgegangen ist. Das Negieren der Wirkmechanismen durch die Verfahrenssachbearbeitung der Beklagten geschieht in offenem Widerspruch zu den Ausführungen der fachkundigen technischen Abteilung der Beklagten. Die Beklagte kann als Unfallversicherungsträger die Ermittlungsergebnisse ihrer eigenen Präventionsabteilung nicht als unerheblich abtun. Sie hat nach § 9 Abs. 3a Satz 1 SGB VII alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu erheben. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und 7 SGB VII die Fachkompetenz der Aufsichtspersonen anerkannt und ihnen bei ihrer Tätigkeit weitreichende Eingriffsbefugnisse in grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter gewährt. Eine sachverständige Korrekturberechnung hat die Sachbearbeitung der Beklagten nicht vorgelegt. Die in Frage gestellten Einwände haben die Kammer nicht überzeugt. Sie erweckten den Eindruck, die Beklagte wolle den Arbeitsmechanismus nicht nachvollziehen. Bei dem vom Kläger geschilderten Arbeitsvorgang ist hat der Druck auch von oben gewirkt. Dies ergibt sich aus den baulichen Gegebenheiten der Rollbahn, an der die Fleischteile gehängt waren. Mit dem Lösen der Rollbahnbefestigung ist der Fixpunkt des Fleisches gelöst gewesen. Kombiniert wird dieser Vorgang mit den pressenden Ruckvorgängen, die zu einer Krafteinwirkung von unten neben den von vorne und oben auf den Körper einwirkenden Kräften führten. In Folge der Erdanziehungskraft drängt das Fleisch zu Boden. Das Andrücken an den Körper bewirkt, dass kein reibungsloses Fallen eintreten kann. Zugleich drückt der Fleischteil, der die Standhöhe des Klägers ab Brust/Schulter übersteigt von oben auf den Schulter-Armbereich, bis dem Kläger mit dem Vollzug des Umhängens das Wiederherstellen der Fixierung und damit die Kraftaufnahme durch die Lagereinrichtung ermöglicht wurde. Soweit der Stellungnahme der Beklagten erneut die Beanstandung unzureichender Sachaufklärung zu entnehmen sein sollte, weil nicht geklärt sei, ob der Druck nun gegen den Oberkörper und/oder den Brustkorb bzw. den Arm oder das Armnervengeflecht gewirkt habe, konnte sich das Gericht nach eingehender Beratung diesem Standpunkt nicht anschließen. Die Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzung der BK 2106 fordert auch für den Vollbeweis einen an Sicherheit grenzenden Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne dass es erforderlich ist, dass jegliche Zweifel ausgeschlossen sind. Diesen Grad sieht die Kammer im vorliegenden Fall erreicht. Dabei stellt die Kammer ein, dass die Berufskrankheit BK 2106 bei der Anwendung eines beklagtenseitig noch engeren Maßstabs im Sinne des Einzelwirkungsbeweises jeder ausgelösten Druckwirkung ihren Anwendungsbereich verliert. Es ist nicht möglich, die einzelnen Wirkgrade der Kraftrichtungen, bei einem wie hier komplex-dynamischen Belastungsbild nachträglich zu rekonstruieren. Es ist unbekannt, wie groß die einzelnen Fleischstücke in der Vergangenheit gewesen sind, wie geartet sie genau zerteilt und geformt waren und wie der Kläger diese Stücke jeweils geruckt, umgehoben und geschoben hat. Ausreichend für den Nachweis ist ein typisierendes Betrachtungsbild, das den Zusammenhang der geleisteten Arbeit abbildet, ohne dass es sich hierbei um die exakt gleichen Lastgewichte und deren konkreter Einwirkung handeln muss. Die Kammer ist davon überzeugt, dass aufgrund der tierspezifisch ermittelten Krafteinwirkungen ausreichend hohe Kräfte auf das Armplexusgeflecht gewirkt haben. Damit im Einklang steht, dass auch in der Fachliteratur allein ein Lastendruck bzw. schwerer Lastendruck als arbeitsbedingtes Belastungsbild für die BK 2106 gefordert wird (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 9. Auf. S. 235). Hierbei hat die Kammer mit berücksichtigt, dass sowohl nach dem Ergebnis der Präventionsabteilung als auch nach dem Ergebnis des arbeitstechnischen Gutachtens sehr hohe Lastkrafteinwirkungen belegt haben. 2.) Die medizinischen Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage der eingeholten Gutachten von Dr. H.. Er hat den Kläger selbst zweimal untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der im vorliegenden Fall bestehende Armplexusschaden mit Beteiligung der Cervikalwurzeln C4, C5 bis C6/7 durch Lastendruck auf die Schulter, durch Lastenzug am Arm, repetitive Abduktions- und Adduktionsbewegungen im Schultergelenk, Überkopfarbeiten mit nach hinten gestrecktem Arm oder chronisch bei Musikern entstehen kann. Der ursächliche Zusammenhang mit subakuter Vorschädigung der anatomischen Strukturen ist wahrscheinlich. Eine mit Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit – wie Dr. W. F. – sah er nicht, diese ist aus oben genannten Gründen aber auch für die Feststellung der Berufskrankheit nicht erforderlich. Dr. H. setzte sich auch eingehend mit konkurrierenden Verursachungsfaktoren auseinander. Hierbei war nach § 9 Abs. 3 SGB VII die Vermutungswirkung zugunsten des Klägers einzustellen. Das medizinische Bild der BK 2106 erfüllt in doppelter Weise den Begriff des Versicherungsfalls aus § 7 Abs. 1 SGB VII. Die Druckschädigung eines Nervs kann auch den Versicherungsfall Arbeitsunfall, § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen. Jede einzelne „akute“ Nervdruckläsion (dahingehend die Differenzierung von Dr. H. Bl. 11,14 des Gutachtens) ist ein von Außen auf den Körper des Versicherten eintretendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden verursacht. Die BK 2106 erfasst Nervschädigungen in Folge von außen einwirkenden Drucks ebenfalls. Ein Ansatz der Unterscheidung ist zunächst die Patientenkonsultation. Fehlt es an einem spezifisch herausragenden Ereignis, dass für eine „akute“ Nervdruckläsion verantwortlich zu machen ist, ist zu prüfen, ob die wiederholte Druckeinwirkung ursächlich für die eingetretenen Schäden sein kann, wie wahrscheinlich dies ist und welche konkurrierenden Verursachungsfaktoren bestehen und welches Gewicht ihnen im Verhältnis zu den ursächlichen Faktoren zukommt. Die Erkrankungsentwicklung passt. Der Kläger konnte sich nach dem Auftreten der ersten Beschwerden nicht an eine spezifisch herausragende Außeneinwirkung erinnern, die von der üblichen beruflichen Tätigkeit abweicht. Die 30m langen Entladebahnen passen zu der beschriebenen Bewegung von 200 Fleischstücken. Der Kläger beschrieb die Anpress- und Halte- bzw. Hebebewegung, die er vollzogen hatte. Dies geschah glaubhaft und die Kammer hielt den Kläger auch für glaubwürdig. Es zeigte sich eine hohe Übereinstimmung zu den protokollierten Angaben in der Verhandlung des SG in der 30. Kammer (S 30 U 99/17). Der Kläger hatte sich erkennbar nicht auf die mündliche Verhandlung vorbereitet. Seine Antworten auf die Fragen waren spontan, es war ihm anzusehen, dass er nicht wusste, welche Zielrichtung die erneuten Fragen des Gerichts zum Hergang hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich hier um einen Teil der normal zu verrichtenden täglichen Arbeit. Hierbei empfand er keine Schmerzen, den geschilderten Beschwerden maß er keine Bedeutung zu, weil er sich im Grunde selbst verarztete. Glaubhaft gab er an, es mit der Angst bekommen zu haben, als er am Sonntag seinen Arm nicht mehr „hoch“ bekam. Am Montag sei er nochmal zur Arbeit gegangen, wo er auf Nachfrage des ehrenamtlichen Richters ... nicht mehr die belastende Sortiertätigkeit vollzog, sondern Bürotätigkeit, ehe er am Dienstag zu Arzt ging. Bei der Anhörung des Klägers war zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen Hang zu demonstrativem Klagen hat. Subjektiv als unerheblich empfundene Erlebnisse erwähnt er nicht eigeninitiativ. Er hat keinerlei Verdeutlichungstendenz gezeigt und die Historie der Beeinträchtigung eher beiläufig benannt, wodurch es weiterer Nachfrage bedurfte. In seiner Erzählweise waren keine Brüche zu erkennen. Die Schilderung waren konsistent zur Schilderung der nicht unmittelbar verfahrenserheblichen Erzählung seiner beruflichen Vita, von der der Kläger mit erkennbarer Leidenschaft für seinen Beruf erzählte. Dr. H. sah den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang (dazu Ludolph/Meyer-Clement, Begutachtung chirurgisch-orthopädischer Berufskrankheiten durch mechanische Einwirkungen, 9.7. Seite 181) als gegeben. Dieser Überzeugung ist die Kammer auch. Sie glaubt dem Kläger, dass die ersten Beschwerden unmittelbar am ersten Tag bestanden habe. Soweit die Beklagte durch Beratungsarzt Dr. Dr. W. vorgetragen hat, es seien erst drei Tage nach dem Arbeitsvorgang Symptome aufgetreten, bezieht sich dies allein auf die ärztliche Feststellung. Soweit Dr. Dr. W. geltend macht, die Druckeinwirkung müsse sofort zu entsprechenden Motorik und Sensibilitätsstörungen führen, gibt dies den wissenschaftlichen Sachstand nicht vollends wieder. Die genannte Angabe ist für die akute Nervendruckschädigung zu teilen. Die Symptome der druckbedingten Nervendruckschädigung sind jedoch keineswegs so geartet, dass sie einen sofortigen gravierenden Funktionsausfall veranlassen. So beschreibt das Merkblatt der BK 2106 allein 14 mögliche Auswirkungen der Symptome der Drucknervschädigungen. Ein Großteil der genannten Symptome (z.B. Unempfindlichkeit, Missempfindungen, Überempfindlichkeit) veranlasst nicht den Eintritt der sofortigen Arbeitsunfähigkeit. Die Symptome überschneiden sich mit vielfältigen auch im Alltag in Erscheinung tretenden Symptomen, die vorübergehender Art sein können und vor diesem Hintergrund keinen Anlass für einen sofortigen Arztbesuch geben. Damit im Einklang steht, dass gerade bei chronischem oder intermittierendem Weiterwirken der Druckbelastung keine komplette Nervendurchtrennung zu erwarten ist, wie Dr. H. beschrieben hat. Dass beim Kläger die Schädigung des linken oberen Armnervengeflechtes eintreten ist, hält auch Dr. Dr. W. für ohne Zweifel bewiesen. Entsprechend der Rechtsprechung, für die Berufskrankheiten, für die keine konkrete Erkrankung bezeichnet oder beschrieben ist, gilt für die Berufskrankheiten, für die keine Einwirkungsdosis vorgegeben ist, dass um einen Ursachenzusammenhang auszuschließen, positiv festgestellt werden muss, dass die Krankheit nicht auf die beruflich bedingte Einwirkung zurückzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 2 U 8/21, Rn. 41). Im vorliegenden Fall kann nicht positiv festgestellt werden, dass die Erkrankung nicht auf der beruflich bedingten Einwirkung beruht. Soweit Beratungsarzt Dr. Dr. W. dazu allerdings auf mögliche konkurrierende Ursachen, wie Bandscheibenvorfälle im HWS-Bereich und Borreliose hinweist, kommen diese im vorliegenden Fall nicht als konkurrierende Ursache in Betracht. Dr. H. hat ausführlich begründet, warum die Borreliose nicht als konkurrierende Ursache belegbar ist. Ausschlaggebend ist, dass die entsprechende Befundkonstellation im initialen Verlauf nicht dokumentiert worden ist. Dass die beratenden Ärzte der Beklagten diese konkurrierende Ursache wiederholt heranziehen, beruht auf einer nicht gründlichen Aktenwürdigung. Zutreffend war, dass die behandelnde ärztliche Berichterstattung die Plexusparese zunächst als „am ehesten viral bedingt“ bezeichnet hat. Diese Diagnose ist aber nach weiteren Untersuchungen im Endbericht nicht aufrechterhalten worden. Ltd. Oberarzt F. diagnostizierte zur Plexusparese im EMG deutliche Hinweise auf ein chronisches Geschehen (Entlassungsbericht 20.07.2009). Auch ein entzündliches Geschehen ist ausgeschlossen worden. Das Bild änderte sich insbesondere nach der Borreliosetherapie nicht. Ltd. Oberarzt Facharzt F. 20.07.2009 und PD Dr. R. (UKSH) beurteilten übereinstimmend, dass die parallel vorliegenden degenerativen Erscheinungen der Wirbelsäule nicht die Parese erklären können, weil es an einer Konnexität zwischen Einflusswirkung der degenerativen Erscheinungen und vorliegenden Ausfällen fehlt. Ebenso bestätigte PD Dr. R. assive Zeichen einer akuten Denervierung neben denen eines chronisch-neurogenen Umbaus. Dr. H. sah in seinem Gutachten die degenerativen Erscheinungen der Wirbelsäule mit der gleichen Begründung nicht als ursächlich für die Plexusläsion. Der Umstand, dass Dr. Dr. W. das vorliegende Erkrankungsbild in 30 Jahren noch nicht gesehen hat, gibt kein Argument dafür, dass es nicht der BK 2106 unterfällt. Dass der zeitnahe Zusammenhang nicht vorhanden ist, ist aus der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. F. nicht abzuleiten. Er beschreibt neben der guten Rückbildungsprognose, dass sich die Folgen im Lauf von 10 Tagen verändern können. Auch Dr. F. geht davon aus, dass Druckschädigungen von Nerven unmittelbar oder nach der Druckeinwirkung Beschwerden verursachen, wobei er nicht das anderweitig vertretene Postulat vertritt, dies müsse sofortige Aufgabe der Tätigkeit nach sich ziehen. Dr. F. teilt die Einschätzung von Dr. H. und Ltd. Oberarzt F. dass eine Neuritis oder die Borrelieninfektion nicht wahrscheinlich ursächlich für die Folgen sind. Soweit er ausführt, die zeitliche Latenz von 2 Tagen sei schwer vorstellbar bei einer beruflichen Manipulation mit repetitivem Druck kann dies dem Gutachten nicht entgegengestellt werden. Das Gericht glaubt dem Kläger das Auftreten der Beschwerden am nächsten Tag. Worauf Dr. F. zu Recht hinweist, ist der Umstand, dass die Schädigung des Nervus suprascapularis später nachgewiesen worden ist. Der Schluss, dass es sich hierbei um eine sich fortentwickelnde Störung handelt, ist nicht gerechtfertigt. Das Gericht sieht nicht, dass durch zuvor gesicherte Befunde die Schädigung dieses Nerves ausgeschlossen worden ist. Zudem würde dem Argument von Dr. F. höhere Überzeugungskraft zukommen, wenn eine progrediente Entwicklung des Schadensbildes festzumachen ist. So liegt es nach Wahrnehmung der Kammer nicht. Die feststellbaren Bewegungseinschränkungen waren bereits im Jahr 2009 kennzeichnend (Dr. E., 08.05.2009, FA F. 10.06.2009). Es bestand im Juni 2009 noch ein athletisches groß und kräftiges Körperbild. Dies veränderte sich alters- und belastungsbedingt. Die Bewegungseinschränkung ist aber im wesentlichen verblieben (vgl. FA F. 10.06.2009 (124 VA) ./. FA Dr. F. 04.09.2016, (73 VA)). Soweit Dr. F. meint, es sei schwer vorstellbar, dass die berufliche Druckeinwirkung zu der Nervenschädigung geführt habe, folgt die Kammer der überwiegenden Anzahl der behandelnden Ärzte und Gutachter. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Druckeinwirkung wahrscheinlich lediglich monokausal bewertet worden ist, wohingegen die Kammer von einer kombinierten Druckeinwirkung (von oben, Andruck von vorne und Hebedruck) für erwiesen erachtet hat. Soweit Dr. F. ausführt, es sei schwer zu begründen, warum erst zwei Nerven geschädigt worden seien und oberflächlich laufende ausgespart worden sein sollten, sieht das Gericht dies nicht für entscheidend an, den hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang zu verneinen. Die auftretende Druckwirkung war häufig und erheblich. Sie war von der Lokalisation des einwirkenden Drucks im Sinne der BSG-Rechtsprechung (BSG B 2 U 11/14 R) zum neurologischen Befund in Beziehung zu setzen. Die Druckeinwirkung vollzog sich durch die Druck-und Hebetechnik auf den geschädigten Nervenbereich. Wie die Druck- und Hebetechnik letztlich genau auf die Nerven gewirkt hat und zum Schaden geführt hat, wird bei der BK 2106 kaum je aufklärbar sein. Das Gericht hält es für entscheidend, dass gravierende Druckeinwirkungen belegt waren und ein zeitlicher Zusammenhang vorhanden ist. Wie Dr. Dr. W. weist auch Dr. F. auf das besondere Schadensbild hin. Dr. F. führt aus, eine eindeutige Ursache der Nervenläsion könne nicht gesichert werden, obwohl alle Differentialdiagnosen geprüft worden sind. Damit sind auch nach seiner Einschätzung die rechtlichen Voraussetzungen für eine Feststellung als Berufskrankheit erfüllt. Denn alle anderen in Betracht kommenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers sind positiv ausgeschlossen worden (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023, B 2 U 8/21 R Rn. 17). Übereinstimmend mit Dr. H. führt er aus, dass auch das seltene Paronage-Turner-Syndrom das Bild nicht erklärt. Eine Krebserkrankung scheidet als Verursacher aus, ebenso schließt Dr. F. die radikuläre Genese der Beschwerden aus. Die unauffälligen Liquorbefunde machen eine Neuroborreliose und eine Neuritis als Ursache unwahrscheinlich. Dr. F. teilt auch die Auffassung des Gerichtsgutachters, dass eine multifokale Neuropathie als Ursache der Erkrankung ausscheidet, weil die proximale Manifestation damit nicht schlüssig in Vereinbarung zu bringen ist. Dr. F. teilt die Einschätzung von Dr. Dr. W., ein derartiges Erkrankungsbild bisher nicht gesehen oder in Literaturrecherchen finden zu können. Diesen Umstand hält das Gericht nicht für ausschlaggebend, dass die Anerkennung der BK 2106 ausscheidet. Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch seine Tätigkeit als Fleischer mit dem erwiesenen Bewegen großer Fleischlasten bei Verladevorgängen in erhöhter Weise der Gefahr einer Druckschädigung von Nerven ausgesetzt gewesen, weil er 2 Stunden pro Schicht hohe Drucklasten auf seine Schulter aufnehmen musste. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Gerichtsgutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verursachung des Gesundheitsschadens hinreichend wahrscheinlich ist. Dies wird durch die Vermutungswirkung des § 9 Abs. 3 SGB VII weiter gestützt, wonach, wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der verrichteten Tätigkeit nicht festgestellt werden ebenfalls zu vermuten ist, dass die Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit entstanden ist. Dr. F. hat überzeugend darstellt, dass nicht geklärt werden kann, was die eindeutige Ursache für die Nervenschädigung ist, obwohl alle Differentialdiagnosen überprüft wurden. Der Nachweis der eindeutigen Kausalität der Schädigung im Sinne des Vollbeweises ist aber auch nicht erforderlich. Das Gericht schließt sich Dr. H. als gerichtlichem Gutachter an. Dieser hat als Neurologe in einem berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in hohe Fachkompetenz und kann durch das häufige Sichten an fraglichen Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung eine breite Vergleichsbasis zur Beurteilung. Er ist als neurologischer Gutachter in einem berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in besonderer Weise fachkundig. Darüber hinaus ist auch bei der von Beratungsarzt Dr. P. vertretenen Auffassung der Klage stattzugeben. Das Bundessozialgericht hat zur BK 2106 entschieden, dass bei einer für die Schadensverursachung geeigneten Einwirkung und einem belastungskonformen Schadensbild bei fehlenden Anhaltspunkten für eine alternative äußere oder innere Verursachung die naturwissenschaftliche Kausalität im Einzelfall bejaht werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R –, BSGE 120, 230-242, SozR 4-2700 § 9 Nr 26). Dies hält das Gericht neben dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzend für im vorliegenden Fall angezeigt. Der Kläger hat sich Untersuchungen in renommierten besonders fachkundigen Krankenhäusern unterzogen. Anhaltspunkte für eine alternative äußere oder innere Verursachung konnten nicht gesichert werden. Diese sind im Gegenteil als unwahrscheinlich zu qualifizieren gewesen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Die Auferlegung der Sachverständigenkosten ergeht nach Anhörung der Beklagte auf Grundlage von § 192 Abs. 4 SGG. Dass die Beklagte zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist macht die Anhörung in der einseitig mündlichen Verhandlung nicht unwirksam. Die Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass im Fall ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Das schließt ein, dass das Risiko sich nicht zu in der Verhandlung benannten Aspekten äußern zu können denjenigen Beteiligten trifft, der nicht erscheint. Nach § 192 Abs. 4 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Das Gericht hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es es für geboten erachtet hat, der Beklagte die tenorierten Kosten aufzugeben. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Beklagte hat erkannt, dass es für die Feststellung der streitigen Berufskrankheit erforderlich ist, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu ermitteln und ihre Präventionsabteilung mit den erforderlichen Ermittlungen betraut. Das erzielte Ergebnis hielt die Sachbearbeitung für unplausibel ohne zu ermitteln, welche anderweitigen arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sein sollten. Der Teamleiter J. verwarf die Ergebnisse der Arbeitsexposition der Präventionsabteilung auf Grundlage „aller Lebenserfahrung“ und seiner unzutreffenden Erfassung der Verwaltungsakte. Hieran hielt die Beklagte fest, obwohl der Kläger mit Urkunden (Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis) belegt im Widerspruchsfahren nachwies, dass die von Teamleiter J. nach Lebenserfahrung ermittelten Arbeitsumstände unzutreffend waren. Dies machte es erforderlich, dass durch das gerichtlich eingeholte Gutachten von Dipl. Ing. S. die von der Beklagten bestrittenen und entgegen § 9 Abs. 3a SGB VII nicht aufgeklärten arbeitstechnischen Voraussetzungen zu klären waren. Diese bestätigten im Wesentlichen die Ergebnisse der Präventionsabteilung der Beklagten. Auch die Kosten für die medizinische Begutachtung waren der Beklagten aufzugeben. Die Präventionsabteilung der Beklagten wies ausdrücklich darauf hin, dass der Umfang der entfalteten Tätigkeit eine gefährdende Belastung im Sinne der BK 2106 darstelle und dass eine medizinische Stellungnahme zur Sachverhaltsklärung anzuraten sei. Die gebotene medizinische Sachaufklärung leitete die Beklagte nicht ein, sondern lehnte gestützt auf eine fünf Jahre alte Stellungnahme zu einem Arbeitsunfall und eigene Recherchen des Teamleiters im Internet die Anerkennung ohne weitere Ermittlungen ab. Hierbei setzte sich die Beklagte im Widerspruchsverfahren über die Einschätzung der staatlichen Gewerbeärztin Liese des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hinweg, die 18.08.2017 die Ermittlungen zur BK 2106 aufgrund der medizinischen Befunde für erforderlich hielt. Ferner setzte sich die Beklagte über die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. W. hinweg, die mit größter Wahrscheinlichkeit von einer bei der Arbeit verursachten Druckschädigung ausging und der die Sachbearbeitung der Beklagten telefonisch kurz mitteilte, die Anerkennung komme nicht in Betracht. Die dann eingeholte weitere fachärztliche Stellungnahme von Dr. S. im Widerspruchsverfahren ist mit einer Drittelseite kursorisch gefasst und nicht geeignet, bei mehreren gegenläufigen fachärztlichen Expertisen die offensichtlich gebotene Einholung eines Zusammenhangsgutachtens entbehrlich zu machen. Dies bestätigt sich inzident aus der Mitwirkung der Beklagten im Gerichtsverfahren, in dem Sie die ausführlichen Gutachten mit umfangreichen beratungsärztlichen Stellungnahmen angriff. Angesichts des Umstands, dass der Umfang der behördlichen Ermittlungen nur einen kleinen Bruchteil der gerichtlichen Ermittlungen umfasst und dass dieser Umfang durch die prozessuale Auseinandersetzung der Beklagten wesentlich beeinflusst war, ist rückzufolgern, dass es der Beklagten fachlich möglich war, den medizinischen Hinweisen im Verwaltungsverfahren durch Einholung eines Zusammenhangsgutachtens nachzugehen. Die offensichtlich beklagtenseitig im Gerichtsverfahren als erforderlich erachtete Sachaufklärung war damit ebenso gut im Verwaltungsverfahren durchzuführen. Weil dies aus den genannten Gründen erkennbar und erforderlich war und im Verwaltungsverfahren unterblieben ist, war dies im Gerichtsverfahren nachzuführen. Hinsichtlich der Höhe der Kostenauferlegung hat das Gericht berücksichtigt, dass zwar im Gerichtsverfahren grundsätzlich ebenfalls Zusammenhangsgutachten eingeholt werden, um den Sachverhalt ergänzend aufzuklären. Damit handelt es sich aber nicht um Sowiesokosten, die Anlass gäben, von einer Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagten abzusehen. Wenn, wie hier, die gebotene Sachaufklärung quasi nicht vorgenommen wird und sogar die Feststellungen der eigenen Fachabteilung ohne weiteres nicht akzeptiert werden, liegt ein grundsätzlich anderer Ermittlungs- und Überprüfungsaufwand vor. Dies zu vermeiden ist gerade Zwecksetzung der angewendeten Vorschrift (vgl. B.Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 192 Rn. 18af.). Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Armplexusschädigung als Berufskrankheit nach Ziff. 2106 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der im Jahr 1955 geborene Kläger ist Schlachtermeister. Er war mit mehrmonatigen Unterbrechungen von 01.08.1971 bis zum Jahr 2009 als Fleischer/Schlachter tätig. Hinsichtlich der Details wird auf Bl. 268-270 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten am 27.05.2016 unter anderen die Anerkennung einer Arm-Plexusläsion als Berufskrankheit. Ausgangspunkt waren sich nicht mehr zurückbildende Beeinträchtigungen im Arm-Schulterbereich im Rahmen seiner Arbeit im Januar 2009. Die Beklagte leitete ein Verwaltungsverfahren ein. Sie zog Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte bei. Diese ordneten zunächst (10.06.2009) die obere Plexusparese links als am ehesten viral bedingt ein (Oberarzt F., bei Hinweis auf frische Borrelieninfektion). Im zugehörigen Abschlussbericht (20.07.2009) ist diese Genese nicht aufrechterhalten worden. Das Universitätsklinikum SH (12.04.2010, PD Dr. R. kam zu dem Ergebnis, eine strukturelle Läsion sei weitgehend auszuschließen. Es sei von Plexusneuritis einer neuralgischen Schulteramyotrophie mit elektromyographisch nachweisbaren Schaden auszugehen, der durch einen Vitamin B12-Mangel und die austherapierte Borrelieninfektion nicht zu erklären sei. Spätere Berichte (Dr. G., 24.03.2014, Reha-Zentrum Plau, 2015) vermuteten eine traumatische Genese. Die Beklagte zog eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. L. vom 13.03.2012 bei, in der dieser ausführte, die Borrelieninfektion sei „zweifelsfrei“ Hauptursache der Plexusschädigung. Eine unfallbedingte Schädigung liege nicht vor. Die geschilderten Bewegungsabläufe seien nicht geeignet, einen gesunden nervus plexus brachialis zu schädigen. Die Beklagte beauftragte eine Arbeitsplatzexposition ihrer technischen Aufsichtsperson der Präventionsabteilung. In der Stellungnahme vom 27.03.2017 führte die technische Aufsichtsperson aus, eine gefährdende Belastung im Sinne der BK 2106 habe vorgelegen und der Sachverhalt sei weiter medizinisch zu klären. Der absolvierte Verladevorgang von Schweine-/Rinderhälften und Lämmern habe die Verladung ganzer Rohrbahnen umfasst. Hierbei seien nicht nur einzelne Teile sondern auch mehrere auf einmal bewegt worden. Mit dem linken Arm werde gegen Schweinehälfte bzw. Rinderviertel gedrückt, was einen hohen Anpressdruck am linken Arm hervorrufe. Beim Umsortieren seien die Fleischteile auf einer ca. 30m langen Rollbahn zu sortieren gewesen. Der Versicherte habe die Stücke hervorziehen, mit dem linken Arm fest umschließen und an den Körper drücken müssen, um mit rechts einen Umhängvorgang einzuleiten. Dies habe Anpresslasten von 40kg bis 80kg bei 4 Grad Celsius Außentemperatur veranlasst. Die Sachbearbeitung der Beklagten hielt dies für nicht anschlussfähig. Die Ausführungen genügten den Beweisanforderungen nicht. Die Tätigkeit als Verlademeister habe 1997 geendet. Bei A. habe der Kläger zuletzt von 2007 bis 2009 rein administrativ gearbeitet. Die Stellungnahme der technischen Aufsichtsperson vermittele den Eindruck, dass allgemein beschrieben werden, was in der Abteilung zu tun gewesen. Die dargestellte Belastung sei nicht so zu verstehen, dass der Kläger die Tätigkeiten übernommen habe. Es handele sich zudem nicht um einen geeigneten Schädigungshergang. Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma A. heißt es: „1. Sie werden ab 01.06.2007 im Bereich Rindfleisch- Ein- und Verkauf und Sortierung eingesetzt. Sie sind der Betriebsleitung [...] direkt unterstellt.“ Mit Bescheid vom 11.08.2017 lehnte die Beklagte die Feststellung der Schädigung des Armnervengeflechts (Armplexus) am linken Arm als Berufskrankheit nach Ziff. 2106 der Anlage der BKV ab. Die Armplexuslähmung bestehe aus ungeklärter Ursache. Die Veränderungen der Halswirbelsäule Segment C4/5 und C6/7 könnten ebenso ursächlich für die Plexusschädigung sein. Es sei zu keinen Gewalteinwirkungen gekommen, die die Schädigung hätte verursachen können. Selbst wenn man die Tätigkeit als Verlademeister bei D. bis 2002 als gefährdend ansehe, fehle es am zeitlichen Zusammenhang zur Armplexusschädigung im Januar 2009 und dem Ende der Belastung 2002. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Bescheid vom 11.08.2017 (Bl. 290f. VA) Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger durch seine vorherigen Bevollmächtigten am 18.08.2017 Widerspruch. Für eine arbeitsbedingte Druckschädigung der Nerven reiche eine wiederholte mechanische und durch Druck schädigende Einwirkung aus, der die Nerven nicht ausweichen könnten. Zahlreiche Hinweise deuteten darauf hin, dass die Einwirkungen verschiedener Berufsgruppen geeignet seien, darunter die der Metzger. Am 26.09.2017 meldete die BARMER, die gesetzliche Krankenkasse des Klägers, den Verdacht der Erkrankung an der BK 2106 und ihren Erstattungsanspruch an. Die Beklagte holte eine ergänzende beratungsärztliche Stellungnahme von Fachärztin für Innere Medizin Dr. W. F. ein. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine traumatisch bedingte Schädigung die weitaus höchste Wahrscheinlichkeit habe und ein Arbeitsunfall nach BK 2106 anzuerkennen sei. Die Beklagte informierte die Ärztin, dass eine Anerkennung der BK 2106 nicht in Betracht komme. Der Kläger ergänzte seine Widerspruchsbegründung und wies darauf hin, dass die Einschätzung des Sachbearbeiters zur Arbeitsplatzexposition nicht nachvollziehbar sei. Er belegte die Sortiertätigkeit durch ein Zeugnis der ... A.. Die Beklagte beauftragte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. S. der zu dem Ergebnis kam, die Arm-Plexusparese sei als am ehesten viral bedingt eingeordnet, ein Druck auf den Nerv sei schwer nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Arbeiten erst 2 Tage später eingestellt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Druckschädigung im Sinne der BK 2106 bestehe als reine Denkmöglichkeit. Die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs sei nicht zu begründen. Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2017 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Aufgrund der Gesundheitsschäden führte der Kläger ein weiteres Parallelverfahren in der 30. Kammer des Sozialgerichts betreffend die Feststellung der Berufskrankheit nach Ziff. 2109 der Anlage zur BKV. Der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens S 30 U 99/17 am 24.09.2019 an, zu seinen Aufgaben habe es gehört, an die 200 Bullenlappen pro Tag mit dem Gewicht von bis zu 50kg zu bewegen, die an einem Haken hingen, indem er eine Anzugbewegung des Fleisches mit einer nach oben gerichteten Bewegung durchzuführen hatte. Die auf die Feststellung der BK Nr. 2109 gerichtete Klage S 30 U 99/17 hat der Kläger zurückgenommen. Hintergrund war, dass die für die BK 2109 geforderte Hals-Haltung allenfalls in geringem Umfang eingenommen worden war. Hinsichtlich der Details der beschriebenen Tätigkeiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2019 in der Sache S 30 U 99/17 Bezug genommen. Im vorliegenden Verfahren führt er weiter aus, er sei wiederholenden und haltungskonstanten Belastungsarbeiten mit nicht oder schwer korrigierbaren Zwangshaltungen ausgesetzt gewesen und könne seinen Beruf als Schlachter nicht mehr ausüben. Er verweist auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. W. F., sowie seine Schilderungen im Verfahren und die eingeholte Arbeitsplatzexposition der Beklagten. Er sieht sich durch die gerichtlich eingeholten Gutachten in seiner Klage bestätigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2017 i der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihm bestehende Erkrankung im Bereich des linken Armes eine Berufskrankheit nach § 9 SGB VII in Verbindung mit Ziff. 2106 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung darstellt. Die Beklagte ist zum Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 nicht erschienen. Schriftsätzlich hält sie ihre Bescheide für richtig. Die Beklagte führt dann auf Hinweis des Gerichts aus, sie nehme Bezug auf die ergänzende Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur Arbeitsplatzexposition. Es bestehe Übereinstimmung zur Arbeitsplatzbeschreibung. Die Arbeiten seien aber nur über 2 Stunden pro Schicht verteilt mit Unterbrechungen durchgeführt worden, nie vollschichtig. Die beruflichen Einwirkungen seien nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Details zur ergänzenden Stellungnahme der Arbeitsplatzexposition wird auf die Stellungnahme vom 24.03.2021 (Bl. 116f. dA) Bezug genommen. Der Kläger trägt dazu vor, die Beschreibung in der Stellungnahme vom 29.04.2020 sei richtig, die repetitiven Bewegungen hätten in der Regel fortlaufend 2 Stunden angehalten, unterbrochen von kurzen Materialnachlieferungen. Die Beklagte führt weiter aus, der notwendige Kausalzusammenhang sei mit negativer Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dem Gutachten von Dr. H. könne nicht gefolgt werden. Eine ausreichende Belastung und das Erkrankungsbild genügten nicht um den Ursachenzusammenhang wahrscheinlich zu machen. Druckschädigung auf am Armplexus seien auf Druck von oben auf den Brustkorb zurückzuführen und hätten eine günstige Rückbildungsprognose nach Wegfall der Einwirkung. Die Verletzung tiefsitzender Nerven könne nicht durch die berufliche Lastenhandhabung verursacht sein. Daneben liege die erwartbare Schädigung weiter oberflächlich verlaufender Nerven nicht vor. Bundesweit gebe es keinen einzigen ähnlich gelagerten Fall. Das Gericht hat den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte. Neurologe Dr. F. (20.12.2018) führte aus, der Ablauf sei verursachend für die bestehende Lähmung. Der zeitliche Zusammenhang sei nachvollziehbar für die aufgetretene Armplexusläsion. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Zusammenhangsgutachten von Dr. H. (Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg). Er kam nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass Ausfallsymptome im Innervationsgebiet von Nervus musculocutaneus (M. Biceps brachii), des Nervus axillaris und des Nervus suprascapularis bestehen. Diese seien mit den Paresen der Muskulatur vereinbar. Die Einwirkungen seien hinreichend geeignet die Erkrankungsfolgen zu verursachen, wesentliche konkurrierende Einflüsse beständen nicht, bei chronischer Vorschädigung sei dem Ereignis vom 23.01.2009 nur die Funktion einer richtungsgebenden Verschlimmerung beizumessen. Die MdE sei mit 40 v.H anzusetzen. Hinsichtlich der Details wird auf das Gutachten vom 29.04.2020 (Bl. 64-81 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten wendet sich gegen das Zusammenhangsgutachten mit einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Dr. W. vom 18.06.2020, der im Wesentlichen ausführt, die Druckschädigung hätte sofort zu entsprechenden Störungen führen müssen. Der Zusammenhang sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Bandscheibenerkrankung und die Borreliose hätten alternativ ebenfalls zu Nervenschädigungen führen können. Er habe in seiner 30-jährigen Praxis noch nie einen Fall derartiger Schädigungsfolgen gesehen. Das Gericht hat den Sachverhalt weiter aufgeklärt durch eine Anhörung des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 19.08.2020 und 01.02.2024 Bezug genommen. Im Anschluss hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H. zum Gegenstand der nach dem Gutachteneingang vorgenommenen Ermittlungen beauftragt. Dr. H. kam am 27.09.2021 zu dem Ergebnis, alle wesentlichen Differentialdiagnosen inclusive einer idiopathischen, neuralgischen Schulteramyotrophie seien zurückzuweisen. Hinreichend wahrscheinlich sei eine subakute chronische Vorschädigung der Nerven, die in Verbindung mit akuter Exzerbation anlässlich des 25.01.2009 die relativ schmerzarme Lähmung verursacht habe. Für die Frage der medizinisch-biomechanisch resultierenden Belastungswirkung sei aufgrund der speziellen Bedingungen ein fachspezifisches Gutachten erforderlich. Das Gericht hat den Sachverhalt daraufhin weiter aufgeklärt durch Einholung eines arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens der DEKRA durch Dipl.Ing. S.. Er kam zu dem Ergebnis, dass beim Tragen von Schweinehälften eine Druckbelastung von 613 N pro 0,15m2, bei Rindervierteln von 858 N pro 0,15 m2, beim Schieben von Schweinehälften von 353 N pro 0,5m2 sowie bei Rindervierteln von 247N pro 0,5qm gewirkt habe. Im Durchschnitt führe dies zu einer Belastung von 485 N bei Schweinehälften und 553 N bei Rindervierteln. Der Gesamtdurchschnitt liege bei 518 N im arithmetischen Mittelwert. Die vorzunehmenden Tätigkeiten seien im Zeitumfang von 2 Stunden pro Arbeitstag wiederholend und gleichartig gewesen. Die eingenommene Körperhaltung mit dem Tierkörper sei eine schwer korrigierbare Zwangshaltung und erfordere überwiegende Haltungskonstanz unter Druckbelastung. Die Druckbelastung leite Dehnungs- und Traktionswirkungen auf die Nerven weiter. Welchen Einfluss dies auf die Nerven habe, sei medizinisch zu beurteilen. Das Schieben und Ziehen führe zu direkten Druck- und Zugbelastungen mit im Mittel 518N Krafteinwirkung auf das Armplexusgeflecht. Schlag- und Reibungskräfte, sowie häufiges Greifen mit hohem Kraftaufwand seien nicht zur Anwendung gekommen. Die Einlassung der Beklagten, das Armplexusgeflecht habe aufgrund der anatomischen Lage nicht durch Druckbelastungen geschädigt werden können, sei nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte beantragte darauf eine ergänzende weitere medizinische Sachaufklärung. Das Gericht hat in der Folge ein ergänzendes neurologisches Zusammenhangsgutachten von Dr. H. beauftragt. Dieser kam nach erneuter Untersuchung des Klägers am 24.01.2023 zu dem Ergebnis, dass die im technischen Gutachten ermittelte Krafteinwirkung hinreichend gewesen ist, um die Läsion des Armplexusgeflechtes bei den Expositionsfaktoren und -zeiten zu verursachen. Die anatomische Zuordnung sei zu bejahen, weil die oberen Anteile des Armplexus u.a. direkt oberhalb und unterhalb der Clacvicula verlaufen und bei einer direkten Schädigung die hier verlaufenden Anteile der Nervenwurzeln C5 und C6 betroffen sein können („obere Armplexusparese“, Duchenne-Erbform). Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das zweite neurologische Gutachten vom 09.08.2023 (Bl. 190-194 d.A.) Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten am 11.10.2023 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat dem widersprochen und bis zur letztmaligen Fristverlängerung des Gerichts zum 10.11.2023 keine weitere beratungsärztliche Stellungnahme vorgelegt. Sie bringt dann unter dem 21.12.2023 weiter vor, nach der Stellungnahme von Beratungsarzt Dr. F. sei der notwendiger Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche nicht aus. Das Argument einer ausreichenden Belastung in Verbindung mit dem Vorhandenen Erkrankungsbild sei nicht ausreichend, um den geforderten Ursachenzusammenhang wahrscheinlich zu machen. Druckschädigungen seien in der Regel durch Druck von oben erfolgt und hätten eine günstige Rückbildungsprognose nach Wegfall der schädigenden Einwirkungen. Aufgrund ihrer anatomischen Lage nicht durch die berufliche Lastenhandhabung könne dies hier nicht eingetreten sein. Die erwartbare Schädigung der weiter oberflächlich verlaufenden Nerven liege nicht vor. Die Läsion sei erst knapp 2 Jahre nach Einstellung der Tätigkeiten aufgetreten. Die Berechnung der Druckkräfte durch die Dekra sei fraglich, die Erkrankung nicht schlüssig durch berufliche Einflüsse begründbar. Die Verwaltungsakten der Beklagten und das Verfahren S 30 U 99/17 SG Itzehoe sind beigezogen worden und lagen bei Entscheidung des Gerichts vor. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.