Beschluss
S 22 AY 72/18 ER
SG Itzehoe 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2018:1210.S22AY72.18ER.00
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Leitsätze
1. Dem Asylbewerber steht ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG solange nicht zu, als dieser gegen die ihm erteilte Wohnsitzauflage verstößt. Hält er sich nicht nur vorübergehend an dem ihm vorgeschriebenen Wohnsitz nicht auf, sondern hat er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort eingerichtet, so ist die Leistungsverpflichtung der Asylbehörde gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG i. V. m. § 11 Abs. 2 AsylbLG aufgehoben.(Rn.9)
2. Im Übrigen sollen gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 AsylbLG Leistungen dem Beteiligten persönlich ausgehändigt werden. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung. Dies hat zur Folge, dass die dem Asylbewerber zustehenden Leistungen persönlich durch die entsprechend der Wohnsitzauflage örtlich zuständige Asylbehörde dem Asylbewerber auszuzahlen sind.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Asylbewerber steht ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG solange nicht zu, als dieser gegen die ihm erteilte Wohnsitzauflage verstößt. Hält er sich nicht nur vorübergehend an dem ihm vorgeschriebenen Wohnsitz nicht auf, sondern hat er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort eingerichtet, so ist die Leistungsverpflichtung der Asylbehörde gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG i. V. m. § 11 Abs. 2 AsylbLG aufgehoben.(Rn.9) 2. Im Übrigen sollen gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 AsylbLG Leistungen dem Beteiligten persönlich ausgehändigt werden. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Ermessensentscheidung. Dies hat zur Folge, dass die dem Asylbewerber zustehenden Leistungen persönlich durch die entsprechend der Wohnsitzauflage örtlich zuständige Asylbehörde dem Asylbewerber auszuzahlen sind.(Rn.10) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten. Der seitens des Antragstellers am 25. Oktober 2018 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren und eine Auszahlung per Überweisung auf das Konto des Antragstellers vorzunehmen, wird abgelehnt. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. In entsprechender Anwendung des § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hatte das Gericht zunächst den Antrag des Antragstellers auszulegen. Dies erfolgt bei Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes unter der Prämisse, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG, Urteile vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R und vom 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R; vgl. zum Klageantrag BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R; Zusammenfassung bei BSG Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2013 - L 19 AS 1343/12 B, Juris). Als beantragt ist dementsprechend alles anzusehen, was nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommt. Das Gericht hat sich dabei nicht daran zu orientieren, was als Antrag zulässig ist, sondern was begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Auch für die Auslegung von Prozesshandlungen ist die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden. Danach ist nicht an dem Wortlaut einer Erklärung festzuhalten, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen. Dabei muss der für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbare gesamte Vortrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 119/10 R m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.August 2013 - L 19 AS 1343/12 B). Unter Berücksichtigung dessen hat das Gericht den Vortrag des Antragstellers dahingehend verstanden, sowohl die Weitergewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als auch eine Auszahlung dessen durch Überweisung auf sein Bankkonto begehrt. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat Frau ... den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirksam in Stellvertretung für den Antragsteller eingereicht. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG sind vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht volljährige Familienangehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) und § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zur Vertretung befugt. Als Verlobte des Antragstellers ist Frau ... eine Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO und somit grundsätzlich berechtigt, den Antragsteller in dem hiesigen Verfahren zu vertreten. Dass der Antragsteller sie auch konkret hierzu bevollmächtigte, hat Frau ... durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachgewiesen. So ist die zur Akte gereichte Vollmacht nicht nur auf eine Vertretung gegenüber dem Verwaltungsgericht beschränkt, sondern auch auf die Vertretung gegenüber weiteren Behörden und Institutionen gerichtet. In Anbetracht des Umstandes, dass das Antragsschreiben zunächst an das Verwaltungsgericht Stuttgart und nachrichtlich an das Sozialgericht Stuttgart gerichtet wurde, ist bei entsprechender Auslegung davon auszugehen, dass auch eine Vertretung in einem Verfahren vor dem Sozialgericht erfasst ist. Darüber hinaus hat die Vertreterin des Antragstellers die Vollmacht auch in der nach § 73 Abs. 6 SGG gebotenen Form nachgewiesen. Hiernach ist es erforderlich, dass eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht wird. Dies schließt jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren einen Nachweis durch Übersendung einer Kopie der Vollmacht nicht aus. Insofern bestand zu der Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 a.F. die überwiegende Auffassung, dass trotz des insoweit gleichlautenden Wortlauts wie in § 80 Abs. 1 ZPO a.F. im Sozialgerichtsverfahren die Vollmacht auch per Fax oder Kopie nachgewiesen werden könne, da § 73 Abs. 4 a.F. auf § 80 Abs. 1 ZPO nicht verweise. In den Materialien zu § 73 SGG ist hierzu keine Äußerung gemacht worden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sah und daher auch weiterhin trotz der erfolgten Rechtsangleichung im Sozialgerichtsverfahren die erleichterten Formerfordernisse heranzuziehen sind (vgl. auch Littmann, in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage 2017, § 73 SGG, Rn. 21). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn dem Antragsteller der zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Dies setzt voraus, dass nach einer summarischen Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Krodel in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 50. Edition, Stand: 01.06.2018, § 86b SGG, Rn. 86 m.w.N.). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn das Verfahren eilbedürftig ist. Im Rahmen einer begehrten Sicherungsanordnung ist dies gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei einer Regelungsanordnung muss gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfordernisses einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorliegen. In Ansehung dessen können die Voraussetzungen hinsichtlich des Anordnungsgrundes sowohl bei einer Sicherungs- als auch bei einer Regelungsanordnung dahingehend zusammengefasst werden, dass ein Anordnungsgrund vorliegt, wenn in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 50. Edition, Stand: 01.06.2018, § 86b SGG, Rn. 72 m.w.N.), dem Antragsteller mithin bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014 – L 13 AS 363/13 B ER –, juris). Insofern sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund gemäß 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Unter Berücksichtigung dessen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller kommt gegenüber dem Antragsgegner derzeit kein Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz vor, da sich der Antragsteller seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält und er die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Vorliegend ist jedoch die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 AsylbLG aufgehoben. Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner solange kein Leistungsanspruch zu, wie dieser gegen die ihm erteilte Wohnsitzauflage verstößt (vgl.Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 11 AsylbLG, Rn. 30). Für den Antragsteller besteht eine Wohnsitzauflage mit der Beschränkung auf die ... ... in 73760 ... . Gegen diese hat der Antragsteller verstoßen, indem er sich überwiegend bei Frau ... in ... aufhält. Das Gericht folgt insofern nicht der Auffassung des Antragstellers, dass er nicht gegen die Wohnsitzauflage verstoße, da er sich einmal im Monat für mindestens eine Woche in ... befinde. Aufgrund der dem Antragsteller erteilten Wohnsitzauflage ist dieser verpflichtet, an dem bezeichneten Ort in ... seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Nach § 9 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dementsprechend sieht § 61 Abs. 1d Satz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Klarstellung vor, dass ein Ausländer den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis (lediglich) vorübergehend verlassen darf. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch nicht nur vorübergehend den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort verlassen. Er hat vielmehr seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Verlobten, Frau ... ... , in ... eingerichtet und damit gegen die ihm erteilte Wohnsitzauflage verstoßen, weshalb derzeit ein Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner ausgeschlossen ist. Aber selbst wenn dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG dem Grunde nach zukommen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass vorliegend eine Umsetzung durch Überweisung der Leistungen auf das Bankkonto des Antragstellers erfolgen müsste. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AsylbLG sollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Geld oder Geldeswert dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden, wodurch vor allem die Weitergabe der Leistungen an Unbefugte verhindert werden soll (vgl.BT-Drs. 12/4451, S. 9.). Die Terminologie „sollen“ zeigt auf, dass es sich hierbei um eine gebundene Ermessensentscheidung handelt. Es wäre dem Antragsgegner daher im Rahmen seiner Ermessensausübung nur bei der Annahme eines atypischen Einzelfalls möglich, von der durch das Gesetz grundsätzlichen vorgesehenen Rechtsfolge abzuweichen. Überdies gilt es hinsichtlich der im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrten Leistung, deren Gewährung im Ermessen der Behörde steht, zu berücksichtigen, dass ein Anordnungsanspruch nur dann glaubhaft gemacht ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 18. 7. 2006, L 7 SO 16/06 ER, juris). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Gericht kann im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung bereits eine den vorstehenden Ausführungen entsprechende Sonderkonstellation nicht feststellen. So ist der Antragsteller auf Grundlage der ihm erteilten Wohnsitzauflage verpflichtet, sich in dem Zuständigkeitsgebiet des Antragsgegners aufzuhalten. Würde er dieser Verpflichtung nachkommen, wäre es ihm ohne rechtliche und tatsächliche Hindernisse möglich, die Leistungen des Antragsgegners in Empfang zu nehmen. Es ist dem Antragsgegner auch nicht möglich, aufgrund des weiteren Vortrags des Antragstellers bzgl. der Beziehung zu der in ... lebenden Frau ... einzubeziehen. Dies ist vielmehr im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die begehrte Umverteilung zu berücksichtigen. Bezogen auf die hier im Streit stehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Antragsgegner jedoch an die dem Antragsteller erteilte Wohnsitzauflage gebunden. Des Weiteren vermochte der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen glaubhaft zu machen. Selbst wenn man § 11a Abs. 2 AsylbLG als eine besondere Zuständigkeitsregelung betrachten würde (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 11 AsylbLG, Rn. 30), würde sich ein Anspruch gegenüber dem Beigeladenen nicht auf die seitens des Antragsteller begehrten Leistungen beziehen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Auszahlung von Leistungen zur Deckung der Kosten des täglichen Lebens. Dabei ist es das Ziel des Antragstellers, in ... zu verbleiben. Mithin entspricht es nicht dem Begehren des Antragstellers, eine Reisebeihilfe zu erlangen. Einen weitergehenden Leistungsanspruch hat der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht. Allenfalls dann, wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib des Antragstellers am Ort des tatsächlichen Aufenthalts, vorliegend ... , zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG auch weitergehende Leistungen umfassen (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 11 AsylbLG, Rn. 34 m.w.N.). Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass er unter Depressionen leide, die in der Folge der gerichtlichen Auseinandersetzungen entstanden seien. Weshalb es ihm aufgrund dessen nicht möglich sei, die Fahrt nach ... zu bestreiten, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Dass der Antragsteller nicht transportfähig sei, eine Gesundheitsverschlechterung bei einem Aufenthalt in dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegners drohe oder ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen würden, hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsteller seine Beziehung zu Frau ... anführt, so vermag auch dies keinen Grund darzustellen, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Dass aufgrund der Beziehung des Antragstellers zu Frau ... eine Rückkehr nach ... unzumutbar sei, kann das Gericht nicht erkennen. Es geht vielmehr davon aus, dass dieser Aspekt in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezogen auf die begehrte Umverteilung einzubeziehen ist. So ist es von dem Antragsteller zu fordern, zunächst mit den ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten eine Umverteilung anzustrengen (vgl.LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.