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Urteil

S 20 KR 29/17

SG Itzehoe 20. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn eine Krankenhausapotheke ein anderes Krankenhaus mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen für die dort behandelten gesetzlich versicherten Patienten beliefert und diese im eigenen Namen mit den Krankenkassen abrechnet, kommt ein Bereicherungsanspruch der Krankenkassen gegen das belieferte Krankenhaus nicht in Betracht. (Rn.27) 2. Die Krankenhausapotheke leistet die anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen unmittelbar an die Versicherten und nicht an das Krankenhaus, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 14 Abs 3 ApoG aF besteht. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 18.081,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine Krankenhausapotheke ein anderes Krankenhaus mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen für die dort behandelten gesetzlich versicherten Patienten beliefert und diese im eigenen Namen mit den Krankenkassen abrechnet, kommt ein Bereicherungsanspruch der Krankenkassen gegen das belieferte Krankenhaus nicht in Betracht. (Rn.27) 2. Die Krankenhausapotheke leistet die anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen unmittelbar an die Versicherten und nicht an das Krankenhaus, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 14 Abs 3 ApoG aF besteht. (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 18.081,22 € festgesetzt. Die als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von 18.081,22 € Umsatzsteuer aus der bereits bezahlten Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Krankenhausbehandlung in den Jahren 2009, 2010 und 2011. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist, da sich die Beteiligten als Vertragspartner in einem Gleichordnungsverhältnis begegnen, der § 61 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. Becker in Hauck/Noftz, § 61 SGB X Rn. 130; vgl. auch BSG, Urteil vom 3. August 2006 – B 3 KR 7/06 R). Nach § 812 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Für die Klägerin kommt dabei nur die Variante der Leistungskondiktion in Betracht, da sie eine Leistung erbracht hat und die Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär ist (stRspr, BGHZ 40, 272 [278] = NJW 1964, 399; BGHZ 56, 228 [240 f.] = NJW 1971, 1750; BGHZ 69, 186 [189] = NJW 1977, 2210; BGH NJW 1999, 1393 [1394]; 1999, 2890 [2892]; 2005, 60 f.). Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (so die stRspr, BGHZ 40, 272 [277] = NJW 1964, 399; BGHZ 58, 184 [188]; BGH NJW 1999, 1393 [1394]; 2004, 1169 m. w. N.). Indem die Klägerin die Rechnungen für die Zytostatika beglich und damit auch die abgerechnete Umsatzsteuer zahlte, hat sie eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorgenommen. Diese Leistung hat sie jedoch an die I. gGmbH erbracht und nicht an die Beklagte. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin die Zahlungen für die Zytostatika sowie die damit verbundene Umsatzsteuer an die I. gGmbH leistete, weil diese durch ihre Krankenhausapotheke gegenüber der Klägerin unter Angabe des Institutskennzeichens der Beklagten abrechnete. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte selbst keine Krankenhausapotheke unterhielt und zum anderen aus dem plausiblen Zusammenspiel der Vereinbarungen in dem Versorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der I. gGmbH sowie der Beitrittserklärung der I. gGmbH zu dem Versorgungsvertrag nach § 129a SGB V und der letztlich erfolgten Abrechnung gegenüber der Klägerin. Die Krankenhausärzte der Beklagten waren zur Erbringung von ambulanter Krankenbehandlung gemäß § 116 SGB V ermächtigt. Soweit ein Krankenhaus an der ambulanten Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnimmt, regelt § 129a SGB V, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Krankenhausapotheke Arzneimittel an die Versicherten abgeben kann (Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 129a SGB V, Rn. 2). Hiernach vereinbaren die Krankenkassen oder ihre Verbände mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises (Satz 1). Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht (Satz 3). Die Beklagte konnte nicht erlaubt Zytostatika für ambulante Behandlungen von Versicherten der Klägerin gemäß § 129a Satz 3 SGB V abgeben und damit auch nicht abrechnen, da für sie keine wirksame Vereinbarung nach § 129a Satz 1 SGB V bestand. Sie konnte keine Vereinbarung gemäß § 129a Satz 1 SGB V abschließen oder einer solchen beitreten, da § 129a Satz 1 SGB V für eine wirksame Vereinbarung den Betrieb einer eigenen Krankenhausapotheke durch den Krankenhausträger voraussetzt. Die Beklagte betrieb jedoch keine eigene Krankenhausapotheke, da sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz in der Fassung vom 28. Mai 2008 (ApoG a. F.) nicht besaß. Um ihre eigene Versorgung mit Arzneimitteln im stationären Bereich sicherzustellen, schloss sie daher mit der I. gGmbH, welche als Krankenhausträgerin über eine Erlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 ApoG a. F. zum Betrieb einer Krankenhausapotheke verfügte, einen Versorgungsvertrag nach § 14 Abs. 3 ApoG a. F. und ließ sich gemäß § 14 Abs. 5 bis 7 ApoG a. F. von dieser mit Arzneimitteln versorgen. In § 3 der Ergänzung zur Anlage 2 zu diesem Versorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 vereinbarten sie, dass die Krankenhausapotheke der I. gGmbH alle Rezepte aus abrechenbaren ambulanten Medikamentenabgaben im Krankenhaus direkt mit den Kostenträgern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abrechnet. Die Abgabe von Arzneimittel für die ambulanten Behandlungen nach § 116 SGB V in dem Krankenhaus der Beklagten, sollte also nach dem Willen der Vertragspartner durch die I. gGmbH erfolgen und konnte gemäß § 129a SGB V auch nur von dieser gegenüber der Klägerin abgerechnet werden, da nur sie die Mindestvoraussetzung für eine rechtmäßige Abrechnung erfüllte, nämlich den erlaubten Betrieb einer Krankenhausapotheke (§ 14 Abs. 1 ApoG). Insoweit ist es plausibel, dass die I. gGmbH selbst gegenüber der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Zytostatika-Lieferungen abrechnete. Dabei gab die I. gGmbH gegenüber der Klägerin das Institutskennzeichen der Beklagten an, warum sie so vorging, erschließt sich der Kammer nicht, da die Angabe der BSNR der Beklagten ausgereicht hätte, um deutlich zu machen, dass die Arzneimittel nicht im eigenen Krankenhaus verabreicht wurden. Dieses Vorgehen erklärte sie aber auch in ihrem Beitritt zum Versorgungsvertrag nach §129a SGB V mit Wirkung zum 01. Januar 2011. Hiernach hält die Kammer es für plausibel, dass die I. gGmbH auch schon vor dem 01. Januar 2011 unter Angabe des Institutskennzeichens der Beklagten gegenüber den Krankenkassen abrechnete. Es mag sein, dass, indem die Krankenhausapotheke der I. gGmbH auf den Rechnungen das Institutskennzeichens der Beklagten angab, bei der Klägerin der Eindruck entstand, dass sie die Leistung an die Beklagte erbrachte. Gleichwohl überwies sie die Zahlungen zur Überzeugung der Kammer auf das Konto der I. gGmbH. Die Klägerin reichte lediglich eine tabellarische Übersicht zu den Gerichtsakten, aus der sich nicht ergab, auf welches Konto sie die Zahlungen überwies. Ein möglicherweise auf Seiten der Klägerin entstandener Irrtum über die Leistungsbeziehung ist unbeachtlich und führt nicht zu einer Durchgriffskondiktion. Entscheidend ist alleine der Horizont des Leistungsempfängers (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 – VII ZR 285/61 –, BGHZ 40, 272-282). Für die I. gGmbH mussten zur Überzeugung der Kammer die Zahlungen der Klägerin auf die von ihr im eigenen Namen gestellten Rechnungen wie Leistungen an sie gewirkt haben. Für die Kammer ist darüber hinaus nicht klar, weshalb die I. gGmbH der Beklagten Rechnungen über die gelieferten Arzneimittel mit ausgewiesener Mehrwertsteuer gestellt haben soll. Die Krankenhausapotheke der I. gGmbH leistete nämlich nicht an die Beklagte, sondern unmittelbar an die Versicherten der Klägerin. Dieser Fall ist insoweit vergleichbar mit dem Fall des § 11 Abs. 2 ApoG. Nach § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Nach Abs. 2 darf jedoch abweichend von Abs. 1 der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben. Hierbei erfolgt die Lieferung zwar an den Arzt, aber die Leistung erfolgt nach wie vor gegenüber dem gesetzlich versicherten Patienten. Auch aus diesem Grund kann eine Durchgriffskondiktion, selbst wenn die Kammer sie in diesem Fall als zulässig ansehen wollte, nicht erfolgreich sein. Die Beklagte ist nämlich durch die Zahlungen der Klägerin an die I. gGmbH in keiner Weise bereichert. Die Beklagte traf weder eine Zahlungspflicht für die ambulant verabreichten Zytostatika gegenüber der I. gGmbH noch hatte sie hinsichtlich der Abgabe der Zytostatika eine Leistungspflicht gegenüber den Versicherten der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwerthöhe richtet sich nach der Gesamthöhe der eingeklagten Forderungen. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gezahlter Umsatzsteuer. Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses und behandelte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bei der Klägerin gesetzlich versicherte Krebspatienten ambulant durch ihre hierzu ermächtigten Krankenhausärzte. Die hierbei verabreichten und individuell für die Versicherten hergestellten Zytostatika wurden von den Krankenhausärzten der Beklagten verordnet und, da die Beklagte nicht über eine eigene Krankenhausapotheke verfügt, von einer Krankenhausapotheke in Trägerschaft der I. gGmbH (ehemals Kreiskrankenhäuser und Kreissenioreneinrichtungen R. gGmbH) bezogen. Die Beklagte und die I. gGmbH hatten hierzu im Mai 2003 gemäß § 14 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) einen Versorgungsvertrag geschlossen. Hierin wurde in § 1 vereinbart, dass die Apotheke (I. gGmbH) sich verpflichtet, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln, ausgenommen applikationsfertige in der Apotheke anzufertigende Zytostatika, zu versorgen. Nach § 1 der Anlage 2 zu dem Versorgungsvertrag wurde für die Versorgung ein Pauschalpreis in jährlicher Höhe von 140.000,- € vereinbart. Hinsichtlich der Belieferung mit Zytostatika vereinbarten die Vertragsparteien in § 2 der Anlage 2 zu dem Versorgungsvertrag, dass die Berechnung der an die Beklagte gelieferten Zytostatika zu den Herstellerabgabepreisen erfolgt und die entsprechende Mehrwertsteuer ebenfalls von der Beklagten zu tragen ist. Mit einer Ergänzung zur Anlage 2 zu dem Versorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 wurden die alten §§ 1 und 2 aufgehoben und in § 3 vereinbart, dass die Apotheke alle Rezepte aus abrechenbaren ambulanten Medikamentenabgaben im Krankenhaus direkt mit den Kostenträgern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abrechnet. Nach der Beitrittserklärung der I. gGmbH zum Rahmenvertrag nach § 129a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte der Klägerin mit Wirkung zum 01. Januar 2011, erklärte diese, bei der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern stets das Institutskennzeichen des mit Arzneimitteln belieferten Krankenhauses anzugeben. Aus den Abrechnungen von Zytostatika mit dem Institutskennzeichen der Beklagten gegenüber der Klägerin ergab sich für die Jahre 2009 bis 2011 eine Gesamtumsatzsteuer in Höhe von 18.081,22 €, welche von der Klägerin in voller Höhe gezahlt wurde. Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte gegenüber der Klägerin einen schriftlichen Verjährungseinredeverzicht zu erklären, hat die Klägerin am 30. Dezember 2013 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zunächst hat sie die Klage auf das Jahr 2009 beschränkt. Später hat sie die Klage um die Jahre 2010 und 2011 erweitert. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte von ihr zu Unrecht Umsatzsteuererstattungen erhalten habe. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine Umsatzsteuer nicht angefallen. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verpflichtet, 18.081,22 € Umsatzsteuer aus der bereits bezahlten Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Krankenhausbehandlung in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie zum einen keinerlei Zytostatika gegenüber der Klägerin abgerechnet habe, da sie keine eigene Krankenhausapotheke betreibe und dementsprechend nicht zu einer Abgabe von Zytostatika befugt sei, insoweit gehe die Erstattungsforderung der Klägerin ins Leere. Zum anderen sei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Unterschied zum dort entschiedenen Fall, sei vorliegend ein Krankenhaus von einem anderen Krankenhaus in fremder Trägerschaft mit Arzneimitteln beliefert worden, hierbei falle selbstverständlich Umsatzsteuer an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.