Urteil
S 17 AS 64/19
SG Itzehoe 17. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Mietwertgrenzkonzept des Kreises Dithmarschen Fortschreibung 2018 ist kein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung. (Rn.31)
2. Der Kreis Dithmarschen ist kein einheitlicher örtlicher Vergleichsraum im Sinne der BSG-Rechtsprechung. (Rn.31)
3. Bei der Bestimmung eines Vergleichsraums haben verkehrstechnische Verbundenheit und räumliche Nähe als Teilaspekte beherrschendes Gewicht. (Rn.32)
4. Verkehrstechnische Verbundenheit und räumliche Nähe dürfen bei Grundsicherungsleistungen nicht entscheidend durch ein nicht systemfinanziertes Mobilitätsmittel (Pkw-Nutzung) begründet sein. (Rn.34)
Tenor
Der Bescheid vom 24.1.19 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 sowie der Bescheid vom 19.3.19 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bruttokaltmiete von 533,70 EUR im Leistungszeitraum 1.2.2019 bis 30.9.2019 zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Mietwertgrenzkonzept des Kreises Dithmarschen Fortschreibung 2018 ist kein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung. (Rn.31) 2. Der Kreis Dithmarschen ist kein einheitlicher örtlicher Vergleichsraum im Sinne der BSG-Rechtsprechung. (Rn.31) 3. Bei der Bestimmung eines Vergleichsraums haben verkehrstechnische Verbundenheit und räumliche Nähe als Teilaspekte beherrschendes Gewicht. (Rn.32) 4. Verkehrstechnische Verbundenheit und räumliche Nähe dürfen bei Grundsicherungsleistungen nicht entscheidend durch ein nicht systemfinanziertes Mobilitätsmittel (Pkw-Nutzung) begründet sein. (Rn.34) Der Bescheid vom 24.1.19 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 sowie der Bescheid vom 19.3.19 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bruttokaltmiete von 533,70 EUR im Leistungszeitraum 1.2.2019 bis 30.9.2019 zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 iVm § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 24.1.19 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2019 sowie der Bescheid vom 19.3.19 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Klägerinnen rechtswidrig zu geringe Unterkunftsleistungen gewährt. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 1 SGB II. I. Die Klägerinnen waren nach § 9 SGB II hilfebedürftig. Die Hilfebedürftigkeit ergibt sich aus §§ 19 ff in Verbindung mit §§ 7, 9 SGB II. Die Klägerin zu 1) ist Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II nicht erreicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Klägerinnen zu 2.) und 3.) sind leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Sie leben mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerinnen haben mangels bedarfsdeckenden Einkommens oder Hilfebedürftigkeit ausschließenden Vermögens Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. II. Die Klägerinnen haben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Höhe, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zunächst von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (vgl. zuletzt: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.8.2019, Az. B 14 AS 43/18 R, BSG, Urteil vom 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R). Will der Leistungsträger nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf zuerkennen, bedarf es – wie hier geschehen- eines Kostensenkungsverfahrens, in dem der Leistungsträger der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Angemessenheitsgrenze muss in einem schematisierten Verfahren auf der Basis eines schlüssigen Konzeptes ermittelt werden. Sie hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R juris RdNr 12). III. Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 26.5.2011, Az. B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 17). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des BSG zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße (III.1.) und der Wohnungsstandard (III.2.) bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (IIII.3) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Dann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (III.4.). Schließlich ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (IV.), insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2019, Az. B 14 AS 43/18 R juris Rn. 22f.). III.1. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf Grundlage der Werte zu ermitteln, die die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7 b AS 18/06 R –, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 12, juris). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG 2012) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. 2012, S. 790; ber. S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der im Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 m² angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche bis zu 60 m², 75 m² bzw. 85 m². Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen Dreipersonenhaushalt eine angemessene Wohnfläche von bis zu 75 m². Die Dreizimmerwohnung der Klägerinnen ist mit 66 qm damit flächenangemessen. III.2. Der für Leistungsberechtigte benötigte Wohnraum hat das existenzielle Grundbedürfnis nach menschenwürdigem Wohnen zu sichern. Der hierfür in Betracht kommende Wohnraum hat nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zu entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Nach der Produkttheorie ist es ausreichend, dass sich aus Wohnungsgröße und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergeben muss (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris). Dass der Beklagte in der Datenerhebung zum Mietwertkonzept den maßgeblichen Wohnraum zutreffend identifiziert und ausgewertet hat, ist nicht belegt. Die Kammer nimmt auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Landessozialgerichts L 3 AS 10/16 Rn. 77ff. und L 3 AS 10/16 Rn. 88-89) Bezug. Es finden sich keine Feststellungen dazu, wie den Bedenken des Landessozialgerichts begegnet worden ist. Die Wohnungsgrößen sind im Übrigen zutreffend nach den Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumfördergesetz (VB-SHWoFG) differenziert worden. III.3. Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums. Der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete muss deshalb so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2009, Az. B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R). An ein Konzept sind folgende Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteile vom 22.9.2009 und 17.12.2009, a.a.O.): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Ein schlüssiges Konzept setzt damit ein planmäßiges Vorgehen mit systematischer Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum voraus. Diese müssen für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall gelten (vgl. BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az. B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R). Die Angemessenheit bestimmt sich anhand des jeweiligen örtlichen Vergleichsraums. Der Beklagte hat als Vergleichsraum den Kreis Dithmarschen zugrunde gelegt. Diese Vergleichsraumbildung hält nach dem Ergebnis der Beratung der Kammer der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist als örtlicher Vergleichsraum in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 87/12 R juris Rn. 22): „Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 , RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 15).“ Das Bundessozialgericht hat diese Grundsätze in der Entscheidung vom 30. Januar 2019 (Az. B 14 AS 24/18 R juris Rn. 22) nochmals bestätigt und darauf hingewiesen, dass die an Großstädte orientierten Maßgaben zur Vermeidung sozialer Segregation für die Bestimmung des Vergleichsraums auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres zu übertragen sind (BSG, aaO, B 14 AS 24/18 R juris Rn. 32). Daraus ist zur Überzeugung des Gerichts aber nicht die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung zu ziehen, dass von einem möglichst großen Gebiet ausgegangen werden soll und grundsätzlich das Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters den örtlichen Vergleichsraum definiere. Die vom Beklagten zitierte Randnummer 33 der Entscheidung weist darauf hin, dass eine (gerichtliche) Unterteilung eines Kreises die eingehende Würdigung verschiedener Faktoren erfordert, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten bleibt. Sie steht im Kontext, dass im vom BSG entschiedenen Fall die eingehende Würdigung verschiedener Faktoren durch das Landessozialgericht auch nicht tatsächlich vorgenommen worden ist und dient der argumentativen Begründung, dass ein Gericht nicht befugt ist, die Vergleichsraumbildung des Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen. Diese Begründung beinhaltet keine Aussage dazu, dass die oben zitierten und vom Bundessozialgericht benannten Voraussetzungen für die Bemessung eines Vergleichsraums keine Geltung mehr haben sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bildet, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können: „Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht.“ (BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23). Das Sozialgericht legt deshalb der Prüfung die oben genannten Voraussetzungen zugrunde, dass entscheidend ist, ob für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben sind, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Wahl des Kreisgebiets als Vergleichsraum muss dabei nicht von vorneherein ausscheiden. Sie scheidet, im Fall des Kreises Dithmarschen, aber aus. Die erkennende Kammer weicht damit von der Rechtsprechung des zuständigen Berufungssenats im Urteil vom 15. Januar 2018, L 3 AS 109/15 ab. Auf die Beschreibung des Kreisgebiets im Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein L 3 AS 109/15 Rn. 57 nimmt die Kammer Bezug. Es handelt sich um einen sehr ländlich geprägten Flächenlandkreis. Die Kammer folgt dem Senat aber insoweit nicht, als, vermutlich gestützt auf die Entscheidung des BSG vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 R Rn. 23 und 34 für die Art der verkehrstechnischen Verbundenheit des Vergleichsraums entscheidend auf den motorisierten Individualverkehr abgestellt wird (aaO Rn. 52, 57) und die Verfügbarkeit von PKW im ländlichen Raum allein als Frage der subjektiven Zumutbarkeit einer Kostensenkung und damit Frage der konkreten Angemessenheit bewertet wird (LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15, juris Rn. 58)). Diese Ausgangsthese führt- wie der Senat folgerichtig ausführt- dazu, dass es die Verkehrsinfrastruktur (nur) den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte und Mittelzentren und Unterzentren in zumutbar zeitlichem Rahmen zu erreichen (LSG SH, Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 109/15, juris Rn. 57). Dies bedeutet, dass zumutbare Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets für nicht motorisierte Einwohner auch abstrakt nicht besteht. Die Kammer vermag der Begründung des Landessozialgerichts noch nicht ganz zu folgen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19.2.2009, Az. B 4 AS 30/08 Rn. 23, 34 Aussagen getroffen, die sich im vom Landessozialgericht interpretierten Verständnis auslegen lassen. Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 19.2.2009, Az. B 3 AS 30/08 unter Rn. 34 ausgeführt hat, Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeute nicht, dass keinerlei Veränderung der Wohnraumsituation stattfinden dürften; vom Hilfeempfänger seien auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet würden, ist diese Aussage zutreffend im Kontext der Zumutbarkeit und damit der konkreten Angemessenheit verortet. Das BSG hat aaO in Randnummer 23 ausgeführt, besonderen Belangen der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen sei nicht bei der Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung Rechnung zu tragen. Hieraus ist nicht zu folgern, dass die verkehrstechnische Verbundenheit und die räumliche Nähe für die Bemessung der abstrakten Angemessenheit und damit von grundlegenden Teilaspekten für die Bemessung des örtlichen Vergleichsraums außer Acht zu bleiben hätten. Denn ob und in welchem Umfang ein Raum verkehrstechnisch verbunden ist, hat gerade Auswirkungen darauf, in welchem Umkreis ein homogenes Wohn- und Lebensumfeld aufrechterhalten werden kann. Je besser eine verkehrstechnische Verbundenheit ist, desto größer kann in einer abstrakten Betrachtung ein homogenes Wohn- und Lebensumfeld ausgedehnt sein. Die verkehrstechnische Verbundenheit wirkt damit auf die Betrachtung des Begriffs räumliche Nähe zurück und hat in einer mobilitätsgeprägten Zeit das beherrschende Gewicht. Dem ist mit Verweis auf lokale Besonderheiten Schleswig-Holsteins nicht entgegen zu treten. Insbesondere unter Berücksichtigung der geografischen Besonderheiten Schleswig-Holsteins stellen namentlich Wasserwege und sonstige Gewässer natürliche Grenzen für die Realisierbarkeit der Erschließung eines räumlichen Nähefeldes in das Wohn- und Lebensumfeld dar. Ohne besondere Hilfs- oder Verkehrsmittel oder besondere Infrastrukturmittel (wie Brücken, Fähren, oder Dämme) sind sie regelmäßig nicht zu erschließen. Vor diesem Hintergrund ist die verkehrstechnische Verbundenheit ganz maßgeblich für die (abstrakte) Bestimmung eines einheitlichen Wohn- und Lebensumfeldes. Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug. Die verkehrstechnische Verbundenheit ist - dem Bayerischen LSG folgend- unter Zugrundelegen der allgemein zur Verfügung stehenden Ressourcen insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs zu betrachten. Die Argumentation des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 15.1.2018, Az. L 3 AS 10/16 juris Rn. 73, angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung sei das Kreisgebiet in zumutbar zeitlichen Rahmen nach § 140 SGB III zu erreichen, überzeugt mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.10.2019, Az. B 14 AS 2/10 juris Rn. 19 so nicht. Warum im Rahmen der Angemessenheitsermittlung eines örtlichen Vergleichsraums im Rahmen der Grundsicherung ein Begriff aus der Arbeitslosenversicherung entscheidend zu sein hat, bedürfte einer Begründung, die sich in der zitierten Zitatstelle BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R Rn. 19 nicht findet. Die Zitatstelle stammt aus der Berlin-Entscheidung des BSG und damit aus einer Entscheidung zu einer Stadt, die die Voraussetzungen einer räumlichen Verbundenheit ganz offensichtlich erfüllt. Die Ausführungen des BSG aaO Rn. 18 finden sich in einem Kontext, in dem bei festgestellter räumlicher Nähe und verkehrstechnischer Verbundenheit (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R Rn. 18, 19) eine Aussage über die zumutbare Pendelzeit getroffen wird. Dass die zumutbare Pendelzeit auch in der Lage ist, eine nicht festgestellte oder vorhandene verkehrstechnische Verbundenheit und räumliche Nähe zu einem Vergleichsraum zu verbinden, steht dort nicht. Diese Folgerung ist nach der Beratung der Kammer weniger naheliegend, da es ohne diese Verbundenheit gerade an grundlegenden Voraussetzungen für ein näheres soziales Umfeld mangelt, auf dessen regelmäßig zumutbare Wahrung zur Begründung des Umzugserfordernisses abgestellt wird (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R juris Rn. 18). Vergleichsräume sind in ein nutzbares sozio-kulturelles strukturelles Umfeld zu gliedern. Dies ermöglicht es, auch große Flächenlandkreise in handhabbare und die grundsicherungsrechtlichen Anforderungen wahrende Einheiten (Mobilität und Einrichtungen der Daseinsvorsorge) zu gliedern (vgl. etwa die LSG BW, Urteil vom 26.3.2014, Az. L 2 AS 3878/11, „Raumschaft Freiburg“ juris Rn. 28; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.5.2017, Az. L 5 AS 547/16, juris Rn. 41 „Landkreis Harz“ (2.104,54 qkm groß 221.399 Einwohner juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.9.2017, Az. L 5 AS 1038/13 „Salzlandkreis“, juris, Rn. 42ff.). Die vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein bejahten zumutbaren Pendelzeiten begründen nicht ausreichend, welche Pendelzeiten dies sind. Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann, als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41). Die Eingrenzung unter entscheidender Heranziehung des motorisierten Individualverkehrs stellt nicht hinreichend Sinn und Zweck der Ermittlung eines örtlichen Vergleichsraums die Bestimmung eines Wohn- und Lebensumfelds ein, nämlich den Bereich zu bestimmen, indem der Wechsel des Wohnortes zur Realisierung niedriger Wohnkosten dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten ist. Dies setzt es voraus, auf die Mobilitätsressourcen eines Hilfebedürftigen abzustellen, die diesem in abstrakter Betrachtung zur Verfügung stehen. Kosten für einen PKW sind aber im Regelsatz nach dem SGB II nicht berücksichtigt und damit stehen dem Hilfesuchenden diese Mittel in abstrahierender Betrachtung nicht zur Verfügung. Selbst wenn der Antragsteller im konkreten Fall über eine PKW verfügt, erhält er für die in Folge eines Wegzugs dauerhaft anfallenden zusätzlichen Fahrten keinerlei Kompensation durch den Leistungsträger. Die entscheidende Bezugnahme auf einen PKW setzt damit voraus, dass der Hilfesuchende anderweitige existenzsichernde Leistungen aufwendet, um Unterkunftskosten zugunsten des Leistungsträgers einzusparen. Die Kammer hält es für generell unzumutbar, einen Hilfebedürftigen auf Mittel zu verweisen, die ihm systematisch nicht zur Verfügung gestellt werden, denn der Beklagte finanziert seinen Leistungsempfängern grundsätzlich ansonsten keine Kraftfahrzeuge. Die verkehrstechnische Verbundenheit im Kreisgebiet ist unter Berücksichtigung dessen nicht flächendeckend gewährleistet. Die Kammer schließt sich den Erwägungen der 29. Kammer (S 29 AS 214/14 ER) an: „Die Infrastrukturerschließung des Kreisgebiets ist durch den Verlauf der Bundesautobahn A 23, sowie die Bundesstraßen B5, B431 und B 203 geprägt. Die Bahnanbindung ist insbesondere durch die Hauptverkehrsstrecke von Westerland nach Hamburg-Altona sichergestellt. Regelmäßig angeschlossen (durch den laufenden NOB-Verkehr nach Sylt) an diese Bahnverbindung sind im Grunde nur Heide als Kreisstadt und Lunden im Norden. Die Küstenbahnverbindung von Heide nach Büsum wirkt, ebenso wie die Verbindung über Meldorf, St. Michaelisdonn und Burg eher als regionale Nebenstrecke. Die Infrastrukturdichte, die Verbindungsdichte des öffentlichen Personennahverkehrs und die Räume der Wohnbebauung unterscheiden sich signifikant von Berlin und München. Der Verweis des Beklagten auf die zuzumutenden Fahrzeiten innerhalb des Kreisgebietes überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. So liegen Tellingstedt und Marne 42 km (voneinander) entfernt. Diese Strecke ist über die Bundesstraßen B203 und B5 in etwa einer Dreiviertelstunde zu erreichen. Allerdings ist dies zur Begründung des örtlichen Vergleichsraums nicht überzeugend heranzuziehen, denn der Antragsgegner gewährt seinen Leistungsempfängern regelmäßig kein Kraftfahrzeug. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedarf es ausweislich der im Internet verfügbaren Nahverkehrsauskunft nahsh.de einer Zeitspanne vom 1 Stunde und 18min bis zu 1 Stunde 58 min, wobei drei verschiedene Buslinien zu nutzen wären. Die abstrakte Erreichbarkeit des Kreisgebiets genügt zur Begründung des Vergleichsraums nicht. Mobilität und Verkehr sind kein Selbstzweck. Entscheidend ist genauso, inwieweit insbesondere die Verkehrsinfrastruktur einen einheitlichen Lebensraum ermöglicht. Dieser wieder ist Voraussetzung für eine Wahrung und Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen und sozialen Umfelds. Neben der grundsätzlichen Erreichbarkeit ist deshalb zu berücksichtigen, in welchem Takt der öffentliche Personennahverkehr im räumlichen Vergleichsgebiet verkehrt und wie lange dies täglich der Fall ist.“ An diesen Rahmenbedingungen hat sich nichts geändert. Aus dem zunächst vorgelegten Mietwertgrenzkonzept 2016 ergibt sich, dass die oben zitierten beispielsmäßigen Fahrtzeiten im Kreisgebiet keine Ausnahmeerscheinung darstellen (Tabelle 3, S. 15). Das Sozialgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Fahrtzeiten nicht das Kriterium eines homogen verkehrstechnisch zusammenhängenden Umfelds belegen können (SG Itzehoe, Urteil vom 26.4.2018, S 29 AS 1283/16): „Die Qualifikationen von Reisezeiten von 2 bis 2 ½ Stunden als üblich könnte den Ansatz des schlüssigen Konzeptes, ein rational prüfbares Verfahren für eine Mietpreisermittlung mit örtlichen Anwendungsbezug zu operationalisieren, ad absurdum führen. Die singuläre Betrachtung dieses Faktors würde es ermöglichen ganz Norddeutschland zu einem Vergleichsraum zusammenzufassen.“ Das ÖPNV-Verkehrsangebot im Kreis Dithmarschen 2019 ist im Wesentlichen zweigeteilt, mit dem Netz Hei1 Nord und dem Netz Hei2 Süd. Im Südnetz gibt es mit der Linie Heide-Meldorf (2582) eine Busverbindung in die Kreisstadt, die aus dem mittleren geografischen Bereich des Kreisgebiets startet (Vierter Regionaler Nahverkehrsplan 2019-2023-Entwurf (RNVP) S. 102). Das Nordnetz besteht – bis auf die Linie 2581 (Heide-Hemmingstedt-Lohe Heide) aus Linien des regionalen Ergänzungsnetzes, was sich überwiegend im Nichttakt und überschaubaren Fahrtmöglichkeiten niederschlägt (RNVP, S. 102). Im Südnetz ist eine etwas höherwertige Ausbaustruktur mit – überwiegend im südlichen Kreisgebiet liegenden Gemeinden – festzustellen. Eine Verbindung der Hierarchiestufe Regionales Grundnetz besteht mit der Line 2510- St. Michaelisdonn – Marne - Friedrichskoog, Line 2582 – Heide – Meldorf, Line 2585 – Meldorf- Marne, Line 2585- Marne- Brunsbüttel. Es sind Fahrzeiten zwischen 76 Minuten bis 149 Minuten für eine einfache Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr zwischen den Gemeinden des nördlichen Kreisgebiets und dem südlichen Kreisgebiet um Brunsbüttel festzustellen (Mietwertkonzept 2016, Tabelle 3 S. 15). Diese Zeiten sind derart lang, dass – die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41). Die Wahl des Kreisgebiets als ein örtlicher Vergleichsraum ist auch nicht durch fehlende Unterschiede im Preisniveau zu rechtfertigen. Das Vorbringen dieses Arguments belegt allein, dass der Leistungsträger preisbezogen argumentiert. Dieser Ansatz ist unzutreffend. Es mag sein, dass das Preisniveau für Wohnraum ähnlich ist. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass es sich um nur einen Vergleichsraum handelt. Ob dies zutrifft, ist erst festzustellen, wenn ein zutreffender vertretbarer örtlicher Vergleichsraum gewählt ist, was sich nach dem Lebensraum und nicht nach dem Mietpreis bestimmt. Ob es sich demnach um einen Vergleichsraum mit einem Preisniveau, zwei Vergleichsräume mit einem Preisniveau oder mehrere Vergleichsräume handelt, ist allein nach dem Kriterium für die Ermittlung des Vergleichsraums zu bestimmen. Der Beklagte ignoriert die regionalplanerischen und nahverkehrsplanerischen Erkenntnisse in ihrer Bedeutung für die Festsetzung eines örtlichen Vergleichsraums. Die Aussage des Beklagten, Dithmarschen habe keine Nähe zu einem Ballungsraum, Hamburg sei fast 100km entfernt und habe keine Auswirkungen auf die örtlichen Gegebenheiten in Dithmarschen, ist unzutreffend. Der Entwurf des vierten Regionalverkehrsplans des Kreises Dithmarschen gibt einen Überblick über die statistischen Zahlen der Ein- und Auspendler sozialversicherungspflichtig Beschäftigter im Kreis Dithmarschen. Für die Mindestanforderungen an die Bedienhäufigkeit zwischen Mittelzentrum und Kreisstadt Heide ist auf das Oberzentrum Hamburg abgestellt. Dies gilt auch für die Unterzentren, lediglich die ländlichen Zentralorte sind für die Bedienhäufigkeit auf die Kreisstadt Heide ausgerichtet (RNVP, S. 48). Von den Beschäftigten im Kreisgebiet arbeiten (Stand 2017) 11.600 an ihrem Wohnort, 35.000 verlassen ihre Heimatgemeinde, hiervon etwa 30% in Orte außerhalb des Kreises Dithmarschen. Von den Auspendlern arbeiten etwa 20% im Kreis Steinburg, 13% in Hamburg, etwa 4% im Kreis Pinneberg, 12% im Kreis Nordfriesland, 8% in Kiel und 7% im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Die vom Beklagten behauptete Fokussierung auf Pendlerströme in Nord-Süd-Richtung in Dithmarschen wertet die Erkenntnisse über die Pendlerbewegungen unterkomplex aus. Dem Kreis liegen Auspendlerzahlen nach Zielgebieten außerhalb des Kreises vor, die Erkenntnisse über die Anbindung und den räumlichen und örtlichen Lebensraum geben können. Im südlichen Bereich des Kreisgebiet findet sich eine stärkere Fokussierung auf das Mittelzentrum Brunsbüttel sowie den Kreis Steinburg, als eine Ausrichtung auf das nördliche Kreisgebiet festzustellen ist: So pendeln (Zahlen: RNVP, S. 97f.): Von: Nach: Steinburg Hamburg Heide Brunsbüttel Brunsbüttel 490 273 170 - Burg 225 82 (+32 Pi) 88 200 Eddelak 80 31 37 187 Friedrichskoog 36 27 37 59 (+97 Marne) Hochdonn 81 30 27 52 (+37 Burg) Marne 147 91 147 333 Meldorf 130 95 390 105(+51 Marne) Sankt Michaelisdonn 127 55 (+23 Pi) 81 263 Schafstedt 54 39(+17 Pi) 60 - Diese Zahlen deuten an, dass das Kreisgebiet des Kreises Dithmarschen im Hinblick auf die Zuordnung eines homogenen Lebensraums zumindest zweigeteilt ist. Die aus den südlichen Gemeinden Marne, Burg, Hochdonn und Friedrichskoog auswärts Pendelnden konzentrieren sich klar auf das Mittelzentrum Brunsbüttel, den Kreis Steinburg und das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine Teilung der Pendlerströme ist etwa auf der Linie zwischen Meldorf und Schafstedt festzustellen. Aus Meldorf pendeln in etwa so viele Berufstätige nach Steinburg, Hamburg und Brunsbüttel (mit Marne) wie in die Kreisstadt Heide Richtung Norden. In Schafstedt pendeln 60 Beschäftigte nach Heide, 110 nach Steinburg, Hamburg und Pinneberg, daneben finden Beschäftigte in Meldorf und Albersdorf Arbeit. Die Verflechtungen im Schülerverkehr bilden im südlichen Kreisgebiet eine starke Stellung der Stadt Marne ab, das wie die Gemeinde Burg Schülerverkehre aus dem südlichen Landkreisgebiet aufnimmt. Dominierend ist die Stadt Meldorf in ihrer Bedeutung für die Aufnahme von Schülerverkehren, wobei diese schwerpunktmäßig aus der Mitte des Kreises stammen und ein großer Austausch Richtung Norden mit der Kreisstadt Heide stattfindet (vgl. RNVP S. 32). In der Darstellung der organisatorischen Verbindungen der Schulen findet sich aus dem südlichen Kreisgebiet keine einzige Schule mit Verbindungen in das nördliche Kreisgebiet ausgewiesen (vgl. RNVP, S. 30). Die organisatorischen Verbindungen finden im südlichen Kreisgebiet unter Einschluss der Schulen in Meldorf statt und erstrecken sich im nördlichen Kreisgebiet zwischen den Schulen in Heide, Hennstedt, Hemmingstedt, Ostrohe und Lohe-Rickelshof und Wesselburen. Eigenständiges Gewicht erlangt die Stadt B... dagegen als wichtigster Industriestandort im gesamten Planungsraum IV (Regionalplan für den Planungsraum IV, Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen und Steinburg, S. 65). Eine Eingrenzung des Vergleichsraums durch das Gericht ist nicht möglich. Das Sozialgericht hat die im Konzept 2016 angelegte Clusterbildung mit einem Mikro-Vergleichsraums verglichen (SG Itzehoe, Urteil vom 27.3.2017, Az. S 29 AS 213/15 (zum Kreis Steinburg)) und ist vor diesem Hintergrund zu einer großzügigeren Bewertung eines örtlichen (Gesamt-)Vergleichsraums gelangt (so für Dithmarschen SG Itzehoe, Urteil vom 26.4.2018, Az. S 29 AS 1283/16). Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, kann dieser Argumentationsweg nicht aufrechterhalten bleiben. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass es in einem Vergleichsraum nicht zu unterschiedlichen Angemessenheitswerten kommen kann, weil dies der Konzeption und den Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes entgegenlaufe (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18). Nur wenn ein Cluster zugleich einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt, ist denkbar, dass er die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt, in diesem Fall muss es sich jedoch denknotwendig um einen eigenen Vergleichsraum handeln (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R juris Rn. 35, 37- verneint im entschiedenen Fall). Der Beklagte hat in seiner Nachbesserung an dem unschlüssigen Vergleichsraum festgehalten. Das Verhalten des Beklagten indiziert im weiteren, dass das Konzept unschlüssig ist. Unklarheiten und Widersprüche stehen einem schlüssigen Konzept grundsätzlich entgegen. So führte das BSG (Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R juris Rn. 24) zur Zurückverweisung an das LSG aus: „Insofern bestehen Unklarheiten, weil InWIS - nach den Feststellungen des LSG - in ihrer Stellungnahme vom 26.1.2013 ausgeführt hat, dass nicht die im Ausgangsgutachten angegebenen oberen Grenzen für alle Betriebskostenarten (2,27 Euro je qm) zum Maßstab hätten gemacht werden sollen, sondern empfohlen werde, kalte Betriebskosten bis 1,58 Euro je qm ohne weitere Prüfung zu übernehmen. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Beklagte - bezogen auf die Höhe der angemessenen KdUH - von der Empfehlung in dem Gutachten des InWIS zu einem einheitlichen Nettokaltmietenpreis von 4,70 Euro je qm für das untere Preissegment abgewichen ist.“ Soweit das Sozialgericht in der Entscheidung S 29 AS 1283/16, S. 16f. die Widersprüche im Konzept 2016 damit zu heben suchte, dass der beste Kompromiss nicht gewählt worden sei, um der räumlichen Ausdehnung des Kreises und der damit verbundenen Schwierigkeiten, Nord- und Südbereichs mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln zeitnah aufzusuchen zu begegnen, kann dies aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des BSG nicht mehr vertreten werden. Der Beklagte kommt aber auf identischer Datenbasis und bei gleichen strukturellen Bedingungen im Hinblick auf die als angemessen zu betrachtenden Mietobergrenzen zu signifikant anderen Ergebnissen, die nicht miteinander in Vereinbarung zu bringen sind. Die vertretene Argumentation weist bei selber Datengrundlage ein hohes Maß an Flexibilität auf. Dies stellt die Überzeugungskraft durchgreifend in Frage. So kam der Beklagte im Konzept 2016 zu dem Ergebnis, die bestmögliche Gliederung des Kreisgebiets umfasse 5 Mietkategorien (S. 17) im Sinne von Clustern, alle mit unterschiedlichen Mietwerten, wobei aufgrund der Größe des Kreisgebiets die Mietkategorie I und V getrennt zu betrachten seien. Die Unterschiede seien gering, aber in den Miethöhen erkennbar. Die Nachbesserung versucht, den Anforderungen des BSG zu entsprechen, indem am Kreisgebiet als einheitlichem Vergleichsraum festgehalten wird und ein einheitlicher Mietwert für das gesamte Kreisgebiet bestimmt wird. Dies erfolgt in Kenntnis, dass die eigenen „Ermittlungen“ aufgrund Indexauswertungen zu dem Resultat geführt haben, dass fünf unterschiedliche Preisniveaus festzustellen seien und dies bereits die bestmögliche Gliederung sei. Die Äußerung des Beklagtenvertreters, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau lägen in Dithmarschen nicht vor, erschien der Kammer als Versuch einen offensichtlichen Bruch in der Vorgehensweise gemäß der Entscheidung des Leistungsträgers gegenüber dem Gericht zu vertreten. Überzeugungskraft kann die vertretene These nicht in Anspruch nehmen. Nicht nur, dass die Begründung mindestens 5 unterschiedlicher Miethöhen zunächst durch Datensätze und Indikatoren untermauert worden ist, auch die gesetzliche Feststellung in § 12 WoGG geht von drei unterschiedlichen Mietpreisniveaus im Kreis Dithmarschen aus (Stufe 3 für Heide, Stufe 2 für Brunsbüttel, Stufe 1 übrigens Kreisgebiet). Die Unterschiede sind nicht nur unerheblich. Sie betragen nach § 12 WoGG (2016/2020) für eine 3-Personenwohnung 450/487 Euro in Stufe 1, 506/549 Euro in Stufe 2 und 563/614 Euro in Stufe 3. Das stützt die Darstellung des Beklagten von einem einheitlichen Vergleichsraum nicht. Das BSG hat Urteil vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23 darauf hingewiesen, dass in der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau ein Hinweis auf unterschiedliche Vergleichsräume geben. Die Mietstufen des § 12 WoGG konnten durch die Daten in den vormaligen Clusterbildungen des Beklagten ihrer unterschiedlichen Höhe nach nachvollzogen werden. Damit ist das Anlegen eines einheitlichen Grenzwerts ungeachtet der unterschiedlichen Miethöhenniveaus unschlüssig. Der Beklagte belegt an weiterer Stelle, dass seine Nachbesserung des Konzeptes keine Indizwirkung im Hinblick auf die tatsächliche Möglichkeit angemessenen Wohnraum anmieten zu können, beanspruchen kann: Der Beklagte weist in seiner Korrektur nach, dass zu den festgelegten Richtwerten von 556,70 EUR für eine 5 Personen Bedarfsgemeinschaft (BG) 13% der Angebote in Burg und St-Michaelisdonn und 32% der Angebote der Stadt Heide anmietbar seien und im restlichen Kreisgebiet (Büsum, Kirchspiellandsgemeinde Eider, Kirchspiellandsgemeinde Heider Umland, Marne-Nordsee, Mitteldithmarschen, Stadt Brunsbüttel, Wesselburen) gar keine. Damit belegt der Beklagte gerade nicht, dass angemessener Wohnraum zu diesem Preis im Vergleichsraum zur Verfügung steht, sondern das Gegenteil. Ausfälle ergeben sich auch für die festgelegten Richtwerte einer 1 Personen-BG in der Kirchspiellandsgemeinde Eider und Wesselburen, für eine 2 Personen-BG in der Stadt Büsum, in der Kirchspiellandsgemeinde Eider, in der Kirchspiellandsgemeinde Heider Umland und Wesselburen und für eine 3 Personen-BG in der Kirchspiellandsgemeinde Eider, dem Amt Marne Nordsee und Wesselburen. Die Kammer hält dies für unschlüssig und sieht von einer Überprüfung der Prozentwerte der Angebote im Hinblick auf den tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnraum ab. Die Auslegung des Beklagten vom Bedeutungsgehalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird im Ergebnis auch durch die Rechtsanwendung der dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Itzehoe zugeordneten Leistungsträgern der Kreise Steinburg und Pinneberg nicht gestützt. Während die dem Zuständigkeitsgebiet des Sozialgerichts zugeordneten Kreise Steinburg (1.056,13 km2, 131.347 Einwohner) und Pinneberg (664,28 km2, 314.391 Einwohner) deutlich günstigere Voraussetzungen einer räumlichen Nähe und verkehrstechnischen Verbundenheit aufweisen als der Kreis Dithmarschen (1.328,13 km2, 133.210 Einwohner) und dennoch, der Rechtsprechung des BSG folgend, ihr Kreisgebiet in mehrere örtliche Vergleichsräume untergliedern, hält der Kreis Dithmarschen an der einmal getroffenen Entscheidung eines einheitlichen Vergleichsraums fest. Die daraus resultierenden Friktionen werden nicht zur Kenntnis genommen und als rechtmäßig deklariert. Ob die verwendete Datengrundlage tragfähig ist, bedarf wegen des unschlüssigen örtlichen Vergleichsraums keiner Entscheidung. Es ist der Kammer aber auch nicht ersichtlich geworden, dass die vom Landessozialgericht aufgezeigten Bedenken aus dem Urteil vom 15.1.2018 (z.B. L 3 AS 10/16 juris Rn. 80ff) bei der zugrunde gelegten Datenbasis hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. IV. Die Kammer teilt den vom Landessozialgericht herangezogenen Ansatz eines strengen Prüfungsmaßstabs. Der Beklagte belegt dem Gericht wiederholt (z.B. als Parallelfall (S 29 AS 1283/16) mit einer Kostensenkungsmaßnahme gegenüber einer Alleinerziehenden), dass er die Aussagen seines Konzeptes nicht mit Leben füllt. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel einer rein kostensenkungsbezogenen Rechtsanwendung ohne Rücksicht auf die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber Leistungsempfängern. Obwohl das verwendete Konzept ausdrücklich ausführte, dass die auf Grundlage des iterativen Verfahrens abgeleiteten Werte Richtwerte bilden, „die im Falle des Überschreitens (Unangemessenheit) einer individuellen Prüfung innerhalb des homogenen Leben- und Wohnbereichs unterzogen werden müssen“, gibt es seitens des Beklagten keinen nachvollziehbaren Ansatz zu einer solchen Prüfung in seiner Akte. Die vom Bundessozialgericht genannten Prüfaspekte für die Zumutbarkeit einer Kostensenkung stehen in der hier feststellbaren Verwaltungspraxis formell im Hintergrund, ohne sie erkennbar materiell-rechtlich ernsthaft zu prüfen. So hat das Bundessozialgericht darauf verwiesen, dass Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere Umfeld begründen, die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken können, die Kosten der Unterkunft zu senken (BSG, Urteil vom 22.12.2012, Az. B 14 AS 13/12 R- juris Rn. 21): „Beide Senate gehen bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes davon aus, dass persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen.“ Obwohl bei den Klägerinnen gleich mehrere Aspekte der vom BSG genannten Beispiele gleichzeitig vorliegen und die Klägerin zu 1.) aufgrund ihrer Ausbildungsbiographie keine besonders leichten Rahmenbedingungen für eine bei zwei minderjährigen Schulkindern nur in Teilzeit mögliche Reintegration in den Arbeitsmarkt neben der daneben bestehenden Herausforderung der Alltagsbewältigung als Alleinerziehende mit zwei minderjährigen Kindern mit besonderen Pflegeaufwand hat, erschöpft sich die Prüfung des Beklagten in der wiederholten Feststellung, rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen. Die Kammer hält es für ganz offensichtlich, dass die Klägerin zu 1.) bei der Alltagsbewältigung auf Verlässlichkeit einer Infrastruktur und ihr soziales Umfeld angewiesen ist. Das Bundessozialgericht führt weiter aus: „Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (BSG, Urteil vom 22.8.2012, Az. B 14 AS 13/12 R juris, Rn. 30). Entgegen der eindeutigen Begründung des Bundessozialgerichts beginnt der Beklagte nicht einmal diese ihm nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von Amts wegen obliegende Prüfung (vgl. BSG, aaO Rn. 33). Mit den Prüfaspekten der wirtschaftlichen Zumutbarkeit setzt sich der Beklagte oberflächlich und trotz Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sinnwidrig auseinander. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass ein schützenswertes Interesse der Allgemeinheit an der Realisierung eines Umzugs nur in Fällen besteht, in denen es insgesamt zu niedrigeren Kosten der Unterkunft kommt (BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 30). Der Klägervertreter hat diesbezüglich zu Recht beanstandet, dass der Beklagte keinerlei Erwägungen zu einer Wirtschaftlichkeit der verlangten Kostensenkungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) dokumentiert hat. Es ist anerkannt, dass von einer Kostensenkung abgesehen werden kann, wenn die bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen (mit Umzugskosten, Mietkaution, etc) unter Bezugnahme des prognostizierten künftigen Leistungsbezugs und Höhe der Zusatzaufwendungen, die durch den Verzicht auf den Wohnungswechsel veranlasst werden unwirtschaftlich erscheinen. Hierzu hätte, auch wenn es sich um eine auf einem schlüssigen Konzept beruhende Senkungsaufforderung gehandelt hätte, Anlass zur ermessensbetätigenden Prüfung bestanden. Der Beklagte hat hierzu auf Aufforderung des Gerichts keine qualifizierte Stellungnahme abgegeben, sondern schlicht darauf verwiesen, die tatsächlichen Heizkosten würden übernommen. Die Kammer wertet dies als weitere Verweigerung der dem Beklagten obliegenden Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dass der Beklagte die ihm obliegende Wirtschaftlichkeitsprüfung formell dokumentiert aber materiell inhaltlich gar nicht vornimmt, belegt der in der Verwaltungsakte abgelegte Nachweis einer 100qm großen Altbaumietwohnung die zur Kostensenkung anzumieten sei. Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass die vom Beklagten übernommenen Nebenkostenvorauszahlungen, die mit 65 Euro angegeben worden sind unrealistisch niedrig sind. Die hierauf zu verzeichnende Reaktion des Beklagten am 4. Juni 2019, die Darstellung der Betriebskosten sei reine Spekulation, es solle das Augenmerk darauf gerichtet werden, dass die Klägerin keinerlei Senkungsbemühungen nachgewiesen habe und der Steuerzahler unangemessenen Wohnraum ohne Senkungsbemühungen übernehmen solle, ist im günstigsten Fall inadäquat, wenn die Sachbearbeitung bei dem Beklagten nicht durchgehend mit der notwendigen Sach- und Rechtskenntnis erfolgt. Eine Senkungsobliegenheit auf den vom Beklagten vertretenen Grenzwert wäre nur zu begründen, wenn es sich um einen ordnungsgemäß ermittelten Angemessenheitswert handelte. Dies war zweifellos nicht der Fall, denn zum einen hatte das Landessozialgericht dem Beklagten die Unschlüssigkeit seines verwendeten Konzeptes in einer zeitlich vorangehenden Fassung bereits attestiert und zum anderen stand auf der Grundlage des bereits bekannten BSG-Urteils unzweifelhaft und abschließend fest, dass das verwendete Mietwertgrenzkonzept aufgrund seines systematischen Ansatzes unschlüssig ist. Dass zudem die Behauptung des Klägervertreters von unrealistisch niedrigen Betriebskostenvorauszahlungen alles andere als spekulativ war und zutraf, wusste der Beklagte auch. Dies ergibt sich aus seinem Mietwertkonzept 2016. Bei diesem ermittelte er, dass die Bruttokaltmiete für eine 5-Personen BG in H… 6 Euro bruttokalt betrage, woraus sich bei einer zugrunde gelegten Nettokaltmiete von 4,47 Euro einen Anteil von 1,53 Euro Betriebskostenvorauszahlung (kalt) pro qm errechne. Im Median ermittelt der Beklagte 1,57 Euro pro Quadratmeter (S. 34 Mietwertkonzept Tabelle 14). Dies vom Beklagten selbst als angemessen qualifizierte quadratmeterbezogene Betriebskostengröße ergäbe bei der Altbauwohnung zu erwartende kalte Betriebskosten von 157 Euro pro Monat, die die erhoffte Mietpreiseinsparung von 57,45 Euro an Bruttokaltmiete gegenüber dem als vom Beklagten als angemessen erachteten Betrag von 476,25/489,75 EUR in H... bei weitem konsumieren dürften. Die realisierbaren Erwartungen bei den Heizkosten werden gar nicht betrachtet. Die bewohnte Wohnung der Klägerinnen ist gedämmt, wodurch Einsparungen an den Heizkostenvorauszahlungen aufgetreten sind. Dass vom Umzug von der wärmegedämmten 66qm Neubauwohnung in eine 100qm große Altbauwohnung (Bl. 274 der Verwaltungsakte) keine Heizkosteneinsparungen zu erwarten sind, liegt dermaßen auf der Hand, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte- in strikter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Heizkosten für die Altbauwohnung nach dem Umzug unverzüglich auf den flächenangemessenen Heizkostenanteil für eine Drei-Personen Bedarfsgemeinschaft gekürzt hätte (vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 12.6.2013, Az. B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 23). Diese Verwaltungspraxis des Beklagten (Bl. 274 der Verwaltungsakte), die trotz offensichtlicher Unstimmigkeiten die Kostensenkung mit dem Zusatz „Prüfung angemessener Wohnraum vorhanden“ + „390 Euro KM + BK 65 €“ = 455 Euro unter MHG H... 476,25 Euro durchsetzt, belegt deutlich, dass die Einzelfallbetrachtung in der Rechtsanwendung des Beklagten keine Priorität genossen hat. Es ging allein um den – noch dazu hinkenden- Vergleich des Bruttokaltmietbetrags. Dieser wird auf der Basis des einmal ermittelten Mietwertgrenzkonzepts ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls und deren amtswegige Berücksichtigung durchgesetzt. Die Kammer hält es deshalb für besonders bedeutsam, dass ein schlüssiges Konzept im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in enger Anbindung an die Maßgaben der BSG-Rechtsprechung erfolgt, die die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde legen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2019, Az B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24). Dies ist aus den oben genannt Gründen auch bei dem vorgelegten nachgebesserten Konzept gerade nicht der Fall. Die Angemessenheitsgrenze ist – wie der zuständige Berufungssenat bereits dargestellt hat, auf der Basis des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zu ermitteln. Die Bruttokaltmiete von 533,70 EUR liegt bereits deutlich unter dem Wert des § 12 WoGG (für 2016 bis 2020) für die Stadt H... (Mietstufe 3 = 563 EUR). Die tatsächliche Bruttokaltmiete ist angemessen. Der Beklagte hat sie im vollem Umfang der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die den Klägern zustehenden berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Leistungszeitraum 1.2.2019 bis 30.9.2019. Die im Jahr 1986 geborene geschiedene, alleinerziehende Klägerin zu 1.) steht mit ihren im Jahr 2008 und 2011 geborenen Töchtern im Leistungsbezug des Beklagten. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 gewährte die Pflegekasse der Klägerin zu 3.) wegen eines Pflegegrads 1 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 EUR. Die Klägerin zu 2.) hat seit November 2017 den Pflegegrad 3 von der Pflegekasse zuerkannt. Die Klägerin zu 3.) besucht ein Förderzentrum in M…. Die Klägerin zu 1.) absolvierte nach ihrem Förderschulabschluss eine Berufsausbildung zur Alltagshelferin, arbeitete Teilzeit auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu einem Stundenlohn von 9,00 EUR als Hauswirtschafterin und wurde am 28.2.2018 in diesem Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Klägerin zu 1.) erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen. Die Klägerinnen zu 2.) und 3.) erhalten Unterhaltsvorschuss in Höhe von je 205 EUR monatlich sowie Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Die Klägerinnen bewohnen seit mindestens 1.2.2014 eine Dreizimmer- Erdgeschosswohnung unter der Adresse L… in H.... Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 66,01qm. Die Kaltmiete beträgt seit 1.10.2018 398,70 EUR, zuzüglich 85 EUR Heizkostenvorauszahlung und 135 EUR Betriebskostenvorauszahlung monatlich. Nach einer Modernisierung und der Erzielung eines Heizkostenguthabens aus der Abrechnung ist seit 1. April 2019 die Heizkostenvorauszahlung auf 70 EUR monatlich gefallen. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13.8.2018 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen im Zeitraum 1.10.2018 bis 30.9.2019. Der Beklagte forderte die Klägerinnen unter dem 27.9.2018 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf. Er teilte mit, der Höchstmietbetrag für den Wohnort H... für die Klägerin zu 1.) und ihre Angehörigen betrage „476,25,00“ EUR zuzüglich Heizkosten, forderte sie zur Kostensenkung auf und räumte den Klägerinnen eine Übergangsfrist von 3 Monaten ein und kündigte an, ab 1.2.2019 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Mit (streitigem) Änderungsbescheid vom 24.1.2019 gewährte der Beklagte den Klägerinnen nach § 48 SGB X geringere Leistungen nach dem SGB II, indem er den ab Januar 2019 um je 8 Euro höheren Unterhaltsvorschuss der Klägerinnen zu 2.) und 3.) bedarfsmindernd berücksichtigte und ab Februar 2019 die Miethöchstgrenze von 489,75 EUR für einen Drei-Personen Haushalt. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 12.2.2019 Widerspruch und trugen vor, die Wohnmarktanalyse sei im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.1.2019 nicht weiter anwendbar. Die Klägerin zu 1.) sei zudem alleinerziehend. Eine Frist von lediglich 3 Monaten zur Kostensenkung sei verfehlt, es sei regelmäßig eine Regelfrist von 6 Monaten einzuräumen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mietobergrenze sei durch den Kreis nach einem schlüssigen Konzept der Firma Analyse & Konzepte erstellt und festgesetzt und betrage 489,75 EUR brutto kalt. Die tatsächliche Bruttokaltmiete von monatlich 533,70 EUR liege darüber. Abweichungen seien nur in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, etwa, wenn aufgrund Krankheit oder Behinderung besondere Anforderungen an die Größe zu stellen seien oder ein Umzug wegen Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar sei. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte, die für das volle Ausschöpfen der Regelhöchstfrist erforderlich seien. Die Widerspruchsführerin habe am 14.1.2019 selbst innerhalb der Senkungsfrist mit einem angemessenen Mietangebot vorgesprochen. Die Senkungsfrist sei damit ausreichend. Hiergegen haben die Klägerinnen am 19.2.2019 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sie als Alleinerziehende höhere Allgemeinkosten habe. Die zeitlichen Möglichkeiten einer Alleinerziehenden seien eingeschränkt, so dass sie sich nicht auf zeitintensive Suche nach Sonderangeboten begeben könne. Diese geringeren zeitlichen Möglichkeiten hätten auch auf die Bemessung der Regelhöchstfrist Auswirkungen. Regelmäßig sei in derartigen Konstellationen die Höchstfrist heranzuziehen. Mit der Entscheidung des BSG vom 30.1.2019 könne an dem gebildeten Konzept nicht festgehalten werden, da das Vorgehen von Analyse und Konzepte zur Vergleichsraum- und Wohnmarkttypenbildung nicht tragfähig sei. Auch das Landessozialgericht habe im Verfahren L 3 AS 10/16, Urteil vom 15.1.2018, das Konzept als nicht schlüssig beurteilt. Es sei Aufgabe des Beklagten, ein rechtmäßiges Konzept für eine Mietwertobergrenze vorzulegen. Dies tue der Beklagte nicht. Die vom Beklagten benannte Alternativwohnung sei nur 8,70 € günstiger als die bewohnte Wohnung. Für die 100qm Wohnung seien die Nebenkosten von 65 EUR viel zu niedrig angesetzt. Zudem sei der Umzug unwirtschaftlich, denn nach der Abrechnung der Betriebskosten ergäbe sich ein massives Guthaben, das zur Senkung der Heizkostenvorauszahlung geführt habe. Die Modernisierung habe hier Wirkung gezeigt. Mit Bescheid vom 19.3.2019 berücksichtigte der Beklagte das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung und stellte ab 1.4.2019 die niedrigeren Heizkostenvorauszahlungen in der Bedarfsbemessung ein. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid vom 24.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 sowie den Bescheid vom 19. März 2019 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bruttokaltmiete von 533,70 € im Leistungszeitraum 1. Februar 2019 bis 30. September 2019 zu gewähren sowie weiter die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie weiter die Berufung zuzulassen und trägt zunächst vor, rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen. Er führt dann aus, es obliege ihm, wie er seine Mietobergrenze festlege. Das Augenmerk solle darauf gerichtet werden, dass die Klägerin keinerlei Senkungsbemühungen nachgewiesen habe. Der Steuerzahler solle unangemessenen Wohnraum ohne Senkungsbemühungen übernehmen. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung legt der Beklagte eine Korrektur des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 und der Fortschreibung 2018 vor. Hinsichtlich der Details wird auf Blatt 39-55 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, er habe als Vergleichsraum das gesamte Kreisgebiet gewählt und keine weitere Unterteilung vorgenommen. Hierbei habe er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützt, dass das Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum bildet. Eine Unterteilung könne aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige, die Nähe zu Ballungsräumen oder deutliche Unterschiede im Preisniveau erfolgen. Diese örtlichen Differenzierungen lägen in Dithmarschen nicht vor. Eine Einschränkung auf eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht vorzunehmen. Das sei sachgerecht, da es um die Beschreibung der objektiven örtlichen Gegebenheiten gehe. Das Landessozialgericht habe bereits festgestellt, dass die Verfügbarkeit eines Pkw nicht Teil der Prüfung der abstrakten angemessenen Kosten der Unterkunft sei, sondern die konkrete Angemessenheit betreffe. Der Tagespendelbereich für Berufstätige sei entsprechend § 140 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu bewerten. Pendelzeiten von mehr als zweieinhalb Stunden seien unverhältnismäßig. Dies wäre mit dem Vergleichsraum eingehalten. In 1 Stunde Fahrzeit sei praktisch jede Verbindung in Dithmarschen zu realisieren. Die Darstellung der Pendlerströme zeige Pendelbewegungen über den gesamten Bereich Dithmarschens. Dies rechtfertige keine Unterteilung des Vergleichsraums. In Dithmarschen sei kein naher Ballungsraum vorhanden. Hamburg sei fast 100 km entfernt und habe keine Auswirkungen auf die örtlichen Gegebenheiten in Dithmarschen. Deutliche Unterschiede im Preisniveau seien nicht festzustellen. Schon beim ersten Entwurf der Clusterbildung sei aufgefallen, dass die Niveaus der Cluster nahe beieinander lägen. Dithmarschen habe im bundesweiten Vergleich ein sehr homogenes Mietniveau. In einer Vergleichsbetrachtung ließen sich über das ganze Gebiet Dithmarschen auch in den Städten B… und H... genügend Angebote und Neuvertragsmieten finden. Eine Segregation sei nicht zu befürchten. Eine Unterteilung des Kreises entsprechend den Mittelbereichen des Bundesinstituts für Bau- Stadt - und Raumforschung, etwa entsprechend den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche Nord, Mitte und Süd des Jobcenters Dithmarschen sei nicht vorzunehmen, da es sich um keine eigenständigen Vergleichsräume handele. Pendlerströme und die Verkehrsinfrastruktur seien in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet und nicht in Ost-West-Richtung. Die Versorgung finde speziell im Bereich Mittel weitgehend über H... gerade nicht in M... statt. Tagespendelbereiche seien größer als die Mittelbereiche. Eine weitere Unterteilung würde die Validität der Daten infrage stellen, da insbesondere für den Mittelbereich kaum Angebots- und Neuvertragsmieten verfügbar seien. Dann sei auch nicht die Vorgabe des Bundessozialgerichts zu erfüllen, ausreichend große Bereiche der Wohnbebauung zu wählen. Nach der korrigierten Auswertung betrügen die angemessenen Kosten der Unterkunft 468,00 EUR bruttokalt. Dies sei mehr als die Kläger bereits erhalten hätten. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 (Blatt 61-67 der Akte) Bezug genommen.