Beschluss
S 42 AY 13/09
SG HILDESHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Für geduldete Ausländer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs.1 Satz2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt.
• Ein Leistungsträger ist nach dem Kenntnisgrundsatz erst zur Leistung verpflichtet, wenn ihm der Hilfebedarf bekannt geworden ist.
• Familienangehörige gelten nicht als "im selben Haushalt lebend" i.S.v. §7 Abs.1 AsylbLG, wenn ihr tatsächlicher gemeinsamer Aufenthalt nur vorübergehend und ausländerrechtlich nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist; in solchen Fällen ist eine Anrechnung von Einkommen auf diese Angehörigen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Unzureichende Erfolgsaussicht bei AsylbLG‑Ansprüchen wegen Zuständigkeit und Kenntnisgrundsatz • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Für geduldete Ausländer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 10a Abs.1 Satz2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt. • Ein Leistungsträger ist nach dem Kenntnisgrundsatz erst zur Leistung verpflichtet, wenn ihm der Hilfebedarf bekannt geworden ist. • Familienangehörige gelten nicht als "im selben Haushalt lebend" i.S.v. §7 Abs.1 AsylbLG, wenn ihr tatsächlicher gemeinsamer Aufenthalt nur vorübergehend und ausländerrechtlich nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist; in solchen Fällen ist eine Anrechnung von Einkommen auf diese Angehörigen ausgeschlossen. Die minderjährige Klägerin wurde am 10.04.2008 geboren. Ihre Eltern und ihre ältere Schwester standen im Jahr 2008 in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen der Ausländerbehörden; Vater und Kind lebten faktisch in G., Mutter und Schwester waren rechtlich der Zuständigkeit des Beigeladenen zugeordnet. Die Klägerin begehrte Grundleistungen nach §3 AsylbLG für den Zeitraum ab Geburt bis Juli 2008 und focht Ablehnungsbescheide an. Streitpunkte waren insbesondere die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung, die Frage, ab wann der zuständige Träger von einem Hilfebedarf Kenntnis hatte, und ob das Erwerbseinkommen des Vaters auf den Bedarf der ganzen vierköpfigen Familie aufzuteilen sei. Die Samtgemeinde leistete zwischenzeitlich Zahlungen, und es existieren unterschiedliche Bescheide des Beigeladenen und des Beklagten. • Prozesskostenhilfe setzt u.a. hinreichende Erfolgsaussicht voraus (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO); dies fehlt hier. • Die Kammer folgt der h.M., dass für geduldete Personen die örtliche Zuständigkeit nach §10a Abs.1 Satz2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt zu bestimmen ist; der Beklagte war daher örtlich zuständig für die Klägerin seit Geburt. • Der Beklagte hatte bis zur Antragstellung kein Kenntnis vom Hilfebedarf der Klägerin; nach dem Kenntnisgrundsatz (über §18 SGB XII anwendbar) entsteht die Leistungspflicht erst mit Kenntniserlangung, sodass Leistungsansprüche vor dem 26.06.2008 nicht begründet sind. • Für den Zeitraum ab Kenntniserlangung bis 31.07.2008 ist eine Aufteilung des Erwerbseinkommens des Vaters auf Mutter und Schwester nicht gerechtfertigt, weil diese rechtlich nicht im selben Haushalt im Sinne des §7 Abs.1 AsylbLG lebten. • Die Mutter und Schwester hielten sich zeitweise widerrechtlich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf; deren Anspruch war deshalb regelmäßig auf unabweisbar gebotene Hilfe (§11 Abs.2 AsylbLG) zu beschränken und nicht für eine vollumfängliche Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft zu sorgen. • Eine doppelte Leistungsgewährung durch unterschiedliche Leistungsträger wäre zu vermeiden; daher ist eine Erweiterung des Haushaltsbegriffs teleologisch einzuschränken auf Angehörige, deren räumlich-funktionelles Zusammenleben von der Rechtsordnung getragen und regelmäßig dauerhaft vorgesehen ist. • Aufgrund dieser Rechtslage hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass PKH zu versagen ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beklagte war zwar örtlich zuständig für die Klägerin seit deren Geburt, allerdings bestand bis zur Antragstellung kein Kenntnisstand des Beklagten über einen Hilfebedarf, sodass für die Zeit vor dem 26.06.2008 kein Leistungsanspruch begründet ist. Für den verbleibenden Zeitraum bis 31.07.2008 kommt eine Anrechnung des Einkommens des Vaters auf Mutter und Schwester nicht in Betracht, weil diese ausländerrechtlich nicht im selben Haushalt im Sinne des §7 Abs.1 AsylbLG lebten und ihr Anspruch vielmehr vom Beigeladenen nur in beschränktem Maße zu decken war. Eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe durch den Beklagten würde zu einer doppelt wirkenden Leistung durch verschiedene Träger führen, weshalb die Klage insgesamt aussichtslos ist und PKH zu versagen war.