Urteil
S 43 AS 1230/07
SG HILDESHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Leistungsaufhebung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 7 Abs.4a SGB II kommt nur in Betracht, wenn sich der Leistungsberechtigte außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.
• Die Vorschrift des § 7 Abs.4a SGB II ist als Leistungsausschluss ausgestaltet und überträgt nicht ohne Weiteres die umfassenden Verfügbarkeitsanforderungen der EAO des SGB III auf das SGB II.
• Eine entsprechende Anwendung der übrigen Bestimmungen der EAO ist nur zulässig, soweit dies für den Zweck des § 7 Abs.4a SGB II erforderlich ist; geringfügige oder kurzzeitige Ortsabwesenheiten innerhalb des ortsnahen Bereichs rechtfertigen keine Aufhebung.
• Bei einem kurzzeitigen Auswärtaufenthalt (verlängertes Wochenende, nahe Angehörigenbesuch) liegt kein vergleichbarer Ausnahmefall vor, der eine strengere Sanktionierung nach § 7 Abs.4a SGB II rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung von SGB-II-Leistungen wegen kurzzeitiger Ortsabwesenheit • Eine Leistungsaufhebung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 7 Abs.4a SGB II kommt nur in Betracht, wenn sich der Leistungsberechtigte außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. • Die Vorschrift des § 7 Abs.4a SGB II ist als Leistungsausschluss ausgestaltet und überträgt nicht ohne Weiteres die umfassenden Verfügbarkeitsanforderungen der EAO des SGB III auf das SGB II. • Eine entsprechende Anwendung der übrigen Bestimmungen der EAO ist nur zulässig, soweit dies für den Zweck des § 7 Abs.4a SGB II erforderlich ist; geringfügige oder kurzzeitige Ortsabwesenheiten innerhalb des ortsnahen Bereichs rechtfertigen keine Aufhebung. • Bei einem kurzzeitigen Auswärtaufenthalt (verlängertes Wochenende, nahe Angehörigenbesuch) liegt kein vergleichbarer Ausnahmefall vor, der eine strengere Sanktionierung nach § 7 Abs.4a SGB II rechtfertigt. Der Kläger erhielt laufende Leistungen nach dem SGB II. Er besuchte vom 27. April bis 1. Mai 2007 seine Eltern in einer etwa vier Kilometer entfernten Nachbargemeinde. Der Beklagte hob die Bewilligung für diesen Zeitraum auf und forderte 102,93 Euro zurück mit der Begründung, der Kläger habe seinen Anspruch durch unerlaubte Ortsabwesenheit verwirken lassen bzw. sei nicht postalisch erreichbar gewesen (§ 7 Abs.4a SGB II, EAO). Der Kläger bestritt Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung und behauptete, er habe dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung gestanden und nicht grob fahrlässig gehandelt. Im Widerspruchsverfahren bestätigte der Beklagte die Aufhebung. Der Kläger klagte beim Sozialgericht Hildesheim auf Aufhebung des Bescheids. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Aufhebung war rechtswidrig, weil der Anspruch des Klägers in dem streitigen Zeitraum weder zum Ruhen kam noch weggefallen ist. • Rechtsgrundlage der Aufhebung machte der Beklagte in erster Linie § 48 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 7 Abs.4a SGB II sowie ergänzend § 48 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB X. Nach diesen Vorschriften ist eine Aufhebung nur möglich, wenn der Betroffene wusste bzw. grob fahrlässig unkenntlich blieb, dass der Anspruch wegfällt. • § 7 Abs.4a SGB II ist als Leistungsausschluss formuliert; der Gesetzgeber hat damit nicht intendiert, die aus dem SGB III und der EAO entwickelte umfassende Residenzpflicht und Verfügbarkeitsanforderung eins zu eins auf das SGB II zu übertragen. • Die EAO kann nur insoweit entsprechend herangezogen werden, wie es dem Zweck des § 7 Abs.4a SGB II entspricht, vor allem für das Zustimmungsverfahren; eine Anwendung der weitreichenden Erreichbarkeitsanforderungen ist nur für besonders gravierende Ausnahmefälle denkbar (länger andauernder Auslandsaufenthalt mit missbräuchlicher Leistungsinanspruchnahme). • Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen kurzzeitigen Besuch bei Eltern im nahen Umfeld (ca. 4 km), der keine Erreichbarkeitsprobleme im Sinne der EAO begründet und keinen Ausnahmefall darstellt, der eine Leistungseinstellung nach § 7 Abs.4a SGB II rechtfertigt. • Folglich konnte dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig angezeigt zu haben oder grob fahrlässig in Unkenntnis geblieben zu sein. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG). Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 15. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2007 wurde aufgehoben. Die Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum 27.4.–1.5.2007 war rechtswidrig, weil der Kläger sich nur kurzzeitig im nahen Umfeld aufgehalten hat und damit die Voraussetzungen des § 7 Abs.4a SGB II nicht gegeben waren. Eine entsprechende Anwendung der EAO zur Begründung der Aufhebung kommt hier nicht in Betracht. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.