Urteil
S 34 SO 68/06
SG HILDESHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Blindenhilfe nach §72 SGB XII ist zu gewähren, wenn kein Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht und Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht zu Lasten des Antragstellers greifen.
• Vermögen Dritter (Eigentum der Ehefrau) ist grundsätzlich nicht als verwertbares Vermögen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt ein Scheinerwerb oder sittenwidriges Verfügungsgeschäft vor.
• Selbst bei rechtlicher Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens Dritter kann die Verwertung unzumutbar sein, wenn dadurch eine Härte i.S.v. §90 Abs.3 SGB XII eintritt, insbesondere wenn eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde.
Entscheidungsgründe
Blindenhilfe: Drittvermögen und Härte der Verwertung (§72, §90 SGB XII) • Blindenhilfe nach §72 SGB XII ist zu gewähren, wenn kein Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht und Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht zu Lasten des Antragstellers greifen. • Vermögen Dritter (Eigentum der Ehefrau) ist grundsätzlich nicht als verwertbares Vermögen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt ein Scheinerwerb oder sittenwidriges Verfügungsgeschäft vor. • Selbst bei rechtlicher Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens Dritter kann die Verwertung unzumutbar sein, wenn dadurch eine Härte i.S.v. §90 Abs.3 SGB XII eintritt, insbesondere wenn eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde. Der Kläger, blind, stellte am 03.01.2005 bei der Stadt E. einen Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe. Die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau ist Eigentümerin eines 2004 angeschafften Pkw (Citroen C3). Die Stadt prüfte Vermögen und Gesundheit; das Gesundheitsamt sah bei der Ehefrau keine erheblichen Gehbeeinträchtigungen. Die Stadt lehnte mit Bescheid vom 04.02.2005 wegen Überschreitens der Vermögensfreigrenze ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger machte geltend, er und seine Ehefrau seien auf den Pkw angewiesen, die Verwertung sei unzumutbar und die Benutzung des ÖPNV für ihn nicht zumutbar. Er begehrt die Bewilligung der gesetzlichen Blindenhilfe ab Antragstellung. • Anspruchsgrundlage ist §72 Abs.1 SGB XII; Blindenhilfe wird gewährt, soweit kein Anspruch aus anderen Vorschriften besteht. • Die Gewährung kann durch Vermögens- und Einkommensgrenzen nach §§85 ff., 90, 91 SGB XII beschränkt werden; maßgeblich ist das für den Leistungsempfänger verwertbare Vermögen. • Das im Eigentum der Ehefrau stehende Fahrzeug stellt kein verwertbares Vermögen des Klägers dar; Drittvermögen ist grundsätzlich unberücksichtigt, sofern kein Scheinerwerb oder sittenwidriges Verfügungsgeschäft vorliegt. • Die Beweisaufnahme ergab einen Händlereinkaufswert des Fahrzeugs von etwa 8.600 EUR; das Fahrzeug wurde jedoch lange vor Antragstellung erworben, sodass keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten bestehen. • Selbst bei Annahme einer Verwertungsverpflichtung wäre die Veräußerung des Fahrzeugs als unzumutbar anzusehen, weil nach §90 Abs.3 SGB XII eine Verwertung unterbleiben muss, wenn sie für den Veräußernden oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte darstellt. • Eine Härte liegt vor, weil die Veräußerung zu einer erheblichen Verschlechterung der Lebensverhältnisse führen würde: Der blinde Kläger ist ohne Hilfspersonen nahezu immobil, der ÖPNV ersetzt die individuelle Mobilität durch Pkw nicht ausreichend. • Folglich ist das Drittvermögen nicht einzusetzen und der Kläger hat ab Antragstellung Anspruch auf Blindenhilfe in gesetzlicher Höhe. Die Klage ist erfolgreich; der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 03.01.2005 Blindenhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Ablehnung durch die Stadt E. ist aufzuheben, weil das Eigentum der Ehefrau nicht als verwertbares Vermögen des Klägers anzusehen ist und die Verwertung zudem eine unzumutbare Härte i.S.d. §90 Abs.3 SGB XII darstellen würde. Der Kläger kann nicht wirksam auf den ÖPNV verwiesen werden, da dieser die besonderen Mobilitätsbedürfnisse des Blinden nicht ausreichend ausgleicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.