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Gerichtsbescheid

S 12 SF 76/06

SG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auszahlungen nach SGB II sind regelmäßig Realakte und stellen keine eigenständigen Verwaltungsakte dar. • Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gerichtet war und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 SGB X). • Die Rechtsprechung zum Kindergeld und Krankengeld, dass Auszahlung zugleich Bekanntgabe eines Verwaltungsakts sein kann, ist auf das SGB II wegen abweichender Systematik nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Auszahlungen nach SGB II sind Realakte; keine Kostenerstattung für Widersprüche gegen Auszahlungen • Auszahlungen nach SGB II sind regelmäßig Realakte und stellen keine eigenständigen Verwaltungsakte dar. • Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gerichtet war und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 SGB X). • Die Rechtsprechung zum Kindergeld und Krankengeld, dass Auszahlung zugleich Bekanntgabe eines Verwaltungsakts sein kann, ist auf das SGB II wegen abweichender Systematik nicht übertragbar. Der Kläger, dauerhaft leistungsberechtigt nach SGB II, erhielt monatliche Zahlungen von 116,68 € für verschiedene Zeiträume. Die Stadt E. bewilligte zunächst Leistungen, später zahlte der Beklagte weiter, erließ aber erst später schriftliche Bescheide. Der Kläger legte am 8. Dezember 2005 Widerspruch ein, gerichtet nach seiner Darstellung gegen die monatlichen Auszahlungen für September bis Dezember 2005; schließlich half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte eine Erstattung notwendiger Aufwendungen in Höhe von 301,60 €. Weitergehende Erstattungsforderungen des Klägers wurden abgelehnt. Der Kläger rügt, die monatlichen Auszahlungen stellten eigenständige Verwaltungsakte dar und seien mit Widerspruch angegriffen worden, weshalb ihm weitere Anwaltskosten für die erfolgreichen Teilwidersprüche zu erstatten seien. • Rechtliche Grundlage ist § 63 SGB X: Bei erfolgreichem Widerspruch sind notwendige Aufwendungen zu erstatten; Anwaltskosten im Vorverfahren nur bei notwendiger Hinzuziehung (§ 63 Abs.2 SGB X). • Geldzahlungen der Verwaltung sind grundsätzlich Realakte, da sie auf tatsächlichen Erfolg gerichtet sind; die Rechtsprechung des BSG, die bei Kindergeld und Krankengeld die Auszahlung als Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ansieht, lässt sich nicht auf das SGB II übertragen. • Beim Kindergeld ergibt die Rechtslage, dass Bewilligung durch Auszahlung möglich ist; im SGB II hingegen sind Bewilligungen regelmäßig schriftlich vorzunehmen und enthalten zudem eine Entscheidung über die Dauer des Leistungsbezugs (§ 41 SGB II), die nicht aus einer einzelnen Monatsauszahlung erschlossen werden kann. • Auch bei Krankengeld ist die Systematik anders, weil die Arbeitsunfähigkeitsdauer als zeitlicher Anknüpfungspunkt dient; diese Voraussetzung fehlt im SGB II, sodass aus der Auszahlung nicht auf eine Bewilligung für einen Zeitraum geschlossen werden kann. • Die Annahme, Auszahlungen könnten „in anderer Weise“ ergangene Verwaltungsakte sein, führt zu Rechtsfolgenprobleme, etwa fehlendem Anspruch auf schriftliche Bestätigung nach § 33 Abs.2 SGB X; die Lösung liegt darin, Auszahlungen als Vollzug bereits ergangener Bescheide oder als Realakte zu sehen. • Folgerichtig bestand für den Kläger kein statthafter Widerspruch gegen die Auszahlungen als solche, sodass die weitergehende Kostenerstattung nicht geschuldet ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten, weil die monatsweisen Auszahlungen nach dem SGB II keine eigenständigen Verwaltungsakte bilden und ein Widerspruch gegen diese Auszahlungen daher nicht statthaft war. Maßgeblich ist § 63 SGB X: Nur bei erfolgreichem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und bei notwendiger Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sind Anwaltskosten zu erstatten. Die verfahrenstaktische und systematische Abgrenzung des SGB II gebietet, dass Leistungsbewilligungen grundsätzlich durch schriftliche oder zumindest ausdrückliche Bescheide bekanntgegeben werden; Auszahlungen stellen allenfalls den Vollzug oder einen Realakt dar. Folglich besteht kein Erstattungsanspruch für die geltend gemachten weiteren 603,20 €, und die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten des Klägers.