Beschluss
S 2 SO 861/21
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHEILB:2021:1117.S2SO861.21.00
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Leitsätze
Wird nach Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung ein Anerkenntnis abgegeben, befreit dies den Beklagten nicht von der Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist hier nicht entsprechend heranzuziehen, da eine Klärung einer bislang streitigen Rechtsfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage gleichzusetzen ist. (Rn.9)
Tenor
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird nach Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung ein Anerkenntnis abgegeben, befreit dies den Beklagten nicht von der Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist hier nicht entsprechend heranzuziehen, da eine Klärung einer bislang streitigen Rechtsfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage gleichzusetzen ist. (Rn.9) Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren zu erstatten. I. Vorliegend geht es um die Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis. In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Den Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2019 ab, da das Einkommen der Klägerin (Altersrente und Witwenrente) ihren Bedarf übersteige. Ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung wurde dabei nicht berücksichtigt. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage vom 31.01.2020 wurde mit Beschluss vom 07.07.2020 (S 3 SO 310/20) zum Ruhen gebracht im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 8 SO 14/19 R. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das BSG, dass die Kosten der Unterkunft nach § 42a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) fiktiv nach der sog. Differenzmethode zu berechnen seien und es nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen ankomme. Nach Wiederanrufung des Verfahrens gab der Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2021 ein Anerkenntnis ab und erklärte sich bereit, der Klägerin Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen iHv 98,69 € für Dezember 2019 und iHv 105,69 € ab 01.01.2020. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Zugleich hat sie eine gerichtliche Kostengrundentscheidung beantragt. Die Klägerin verweist darauf, dass der Umstand, dass die höchstrichterliche Klärung der streitigen Rechtsfrage erst im Laufe des Verfahrens erfolgt sei, die Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht rechtmäßig mache und die Kostentragungspflicht nicht entfallen lasse. Auch das BSG habe im Urteil vom 23.03.2021 dem dortigen Sozialhilfeträger die außergerichtlichen Kosten des dortigen Klägers aufgegeben. Der Beklagte ist zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass hier nach den Grundsätzen zu verfahren sei, wie bei einer Änderung der Rechtslage. Insoweit sei wesentlich darauf abzustellen, wie ohne die Änderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Es wäre unbillig, allgemein anzunehmen, dass der von einer Rechtsänderung Betroffene stets dieses Risiko tragen müsse. Die Rechtslage sei vor dem BSG-Urteil vom 23.03.2021 (B 8 SO 14/19 R) völlig unklar gewesen, es hätten unterschiedliche Auffassungen existiert über die Vorgehensweise nach der sog. Differenzmethode. Der Ausgang des Verfahrens sei bei der schwierigen Rechtsfrage offen gewesen. Nach Kenntnis von den Urteilsgründen des BSG habe der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt. Die Klägerin habe im Vorverfahren erhebliches Vorbringen unterlassen (Mitteilung der tatsächlich angefallenen Heizkosten). Auch wenn eine Änderung der Rechtsprechung zur Erledigung führe, seien die dargestellten Grundsätze anzuwenden. Somit dürfte im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zumindest eine Kostenquotelung in Betracht kommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Über die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten ist gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, da das Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 SGG beendet wurde. Einen entsprechenden Antrag hat der Bevollmächtigte der Klägerin gestellt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs 1 SGG ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 193 Rn 13 mwN). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung maßgeblich. Das Gericht hat bei der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Daher ist das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium, sondern in die Entscheidung können auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage eingehen (Schmidt in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 193 Rn 12b mwN). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht von seiner Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin deshalb abzusehen, weil er nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 23.03.2021 (B 8 SO 14/19 R) den Anspruch sofort anerkannt hat. Der Rechtsgedanke des § 93 Zivilprozessordnung ist hier nicht entsprechend heranzuziehen, da eine Klärung einer bislang streitigen Rechtsfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage gleichzusetzen ist. Handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage, entspricht es dem allgemeinen Prozessrisiko, wenn die eigene Rechtsauffassung am Ende nach höchstrichterlicher Klärung nicht bestätigt wird. Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ist die volle Belastung des Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin geboten. Die Klage war zulässig und begründet, denn die Klägerin hatte einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, die hier nur dem Grunde nach und nicht in bestimmter Höhe beantragt waren. Ohne Belang ist, dass die vom Bevollmächtigten der Klägerin vertretene Rechtsauffassung nicht vollständig vom BSG bestätigt worden ist. Soweit hinsichtlich der Heizkosten die tatsächlichen Kosten maßgeblich sind, hat die Klägerin diese bereits im gerichtlichen Verfahren im April 2020 mitgeteilt. Jedoch führte erst die höchstrichterliche Klärung zur Abgabe des Anerkenntnisses. Die Nachholung einer zuvor fehlenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren war somit nicht kausal für die Erledigung des Rechtsstreits und wirkt sich daher auch nicht zu Lasten der Klägerin im Rahmen der Kostenentscheidung aus. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 172 Abs 3 Nr 3 SGG). Sozialgerichts