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Beschluss

S 11 AS 1437/21 ER

SG Heilbronn 11. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den regelmäßigen Erwerb von FFP-2-Schutzmasken, da es sich dabei nicht um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Vielmehr sind die Ausgaben aus den laufenden Leistungen bzw. der Einmalzahlung aus dem Sozialschutz-Paket III finanzierbar.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den regelmäßigen Erwerb von FFP-2-Schutzmasken, da es sich dabei nicht um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Vielmehr sind die Ausgaben aus den laufenden Leistungen bzw. der Einmalzahlung aus dem Sozialschutz-Paket III finanzierbar.(Rn.27) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit FFP2-Masken oder die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von Mai 2021 bis Oktober 2021. Der am XX.1960 geborene Antragsteller steht zusammen mit seiner Ehefrau im laufenden Leistungsbezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 21.12.2020 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.01.2022 in Höhe von 1.382,00 € monatlich. Mit Schreiben vom 15.02.2021 beantragte die Ehefrau des Antragstellers für sich und den Antragsteller die Kostenübernahme für den Kauf von FFP2- Masken. Sie führte aus, dass es dem Antragsgegner freigestellt bleibe entweder wöchentlich 20 FFP2- Masken zuzusenden oder monatlich 129,00 € hierfür zu leisten. Der Antragsgegner legte den Antrag als Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 21.12.2020 aus und erließ am 19.02.2021 einen Ablehnungsbescheid zu dem geltend gemachten Mehrbedarf für FFP2- Masken. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Ehefrau und der Antragsteller hätten nichts vorgetragen, was einen unabweisbaren laufenden und besonderen Bedarf an FFP2- Masken rechtfertigen würde, der nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt sei. Die Ehefrau des Antragstellers erhob gegen die Ablehnung Widerspruch und verwies auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 Az. S 12 AS 213/21 ER. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2021 als unbegründet zurück. Am 07.04.2021 ging bei dem Antragsgegner ein neuer Antrag des Antragstellers auf Kostenübernahme für 20 FFP2-Masken pro Woche oder 129,00 € höhere monatliche Leistungen ein. Der Antragsteller verwies darauf, dass ihm diese Mehrkosten aufgrund seiner Krankheit zustünden. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.04.2021 ab und wies darauf hin, dass er diesen als Antrag auf erneute Überprüfung der Entscheidung vom 21.12.2020 gewertet habe, diese jedoch nicht zu korrigieren sei. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was einen unabweisbaren laufenden und besonderen Bedarf an FFP2-Masken rechtfertigen würde und auch keine Mehrkosten aufgrund seiner Krankheit nachgewiesen. Außerdem habe der Antragsteller gemäß der Schutzmaskenverordnung bis zum Ablauf des 06.03.2021 einen Anspruch auf zehn kostenlose FFP2-Masken, welche er bei der Apotheke erhalten könne. Des Weiteren gebe es außerdem mit dem Sozialschutzpaket III für den Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € für die Mehraufwendungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Weitere höhere Leistungen seien daher nicht zuzuerkennen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 05.05.2021 Widerspruch und machte unter anderem geltend, dass er an Bauchspeicheldrüsenkrebs leide und daher in Behandlung in dem XX sei. Hier herrsche eine Maskenpflicht, an die er sich auch halte, weshalb er auf die Masken angewiesen sei. Die Kosten für die FFP2-Maken könnten nicht bereits im Regelsatz enthalten sein, da die Pandemielage zur Zeit der Festsetzung des Regelbedarfs noch nicht abzusehen war und die Mehrkosten daher gar nicht vorab berücksichtigt werden konnten. Der Antragsgegner verstoße mit seiner Entscheidung außerdem gegen das Grundgesetz. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf den Inhalt des Bescheids vom 19.04.2021 und auf den Bescheid vom 19.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2021. Mit Bescheid vom 11.05.2021 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft einmalig 300,00 € (150,00 € pro Person) im Rahmen des Sozialschutzpaket III für die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestehenden Mehraufwendungen. Am 21.05.2021 hat der Antragsteller beim SG Heilbronn Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er führt aus, dass die Kosten für die Masken nicht im Regelsatz enthalten seien und er aufgrund seiner Erkrankung und seiner Behandlung im XX seine Masken häufig wechseln müsse, um sich und Dritte zu schützen. Dem Antrag hat er außerdem einen medizinischen Befundbericht des XX zu seiner onkologischen Behandlung vom 24.03.2021 bis 01.04.2021 beigefügt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig für Mai 2021 bis Oktober 2021 eine zusätzliche regelmäßige Geldleistung in Höhe von 129,00 € monatlich zu gewähren oder den Antragsteller mit wöchentlich 20 FFP2-Masken zu versorgen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt zur Begründung vor, dass der Antragssteller mit Bewilligungsbescheid vom 11.05.2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro für die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen erhalten habe, die auch für die Beschaffung von Masken einzusetzen sei. Die Einmalzahlung sei am 11.05.2021 an den Antragssteller zur Auszahlung gebracht worden, so dass es dem Antragsgegner möglich sei, seinen aktuellen Bedarf an Masken auch und insbesondere hieraus zu bestreiten. Es bestehe daher keine Eilbedürftigkeit. Außerdem bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da auch die Kosten für die Beschaffung der Masken zu hoch angesetzt seien, da FFP2-Masken aktuell im 3-er Pack für unter 2,00 € zu bekommen seien und der Regelsatz für Gesundheitspflege bereits 17,02 € monatlich vorsehe. Außerdem seien die Möglichkeit für Freizeit, Unterhaltung und Kultur und Mobilität in Pandemiezeiten sehr eingeschränkt, sodass die hierfür vorgesehenen Regelsatzanteile in Höhe von 43,52 € und 40,01 € als Einsparungen auch für die Anschaffung von Masken eingesetzt werden könnten. Die Masken könnten außerdem mehrfach verwendet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG setzt nicht voraus, dass bereits in der Hauptsache eine Klage erhoben worden ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 14.05.2021), Rn. 304). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanord-nung). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum einen ein Anordnungsgrund, d.h. ein Sachverhalt, der eine Eilentscheidung notwendig macht, und zum anderen ein Anord-nungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Maßgebend für die Beurteilung sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeit-punkt der gerichtlichen Entscheidung. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, d.h. die Tatsachen müssen überwiegend wahrscheinlich sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 16b). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl Bundesverfassungsgericht BVerfG 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris). Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist der Antragsteller nicht schutzwürdig, sodass der Antrag auf einstweilige Anordnung auch bei bestehendem Anordnungsgrund abzulehnen ist. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl 2020, § 86b Rn. 42 mwN). Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgt für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden dürfen (vgl BVerfG 24.09.2002, 2 BvR 857/02; entsprechend zum Anordnungsgrund BVerfG 12.09.2016, 1 BvR 1630/16). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend die Abwägung einzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind ersichtlich. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Schutzmasken ist § 19 Abs. 1, S. 1 und S. 3 SGB II i.V.m. §§ 7ff. SGB II i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach Satz 3 den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sind, (3.) hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Einen solchen im Einzelfall unabweisbaren, besonderen Bedarf hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung und seinem medizinischen Behandlungsbedarf regelmäßig auf das Tragen von FFP2-Masken angewiesen ist und nicht pauschal auf das Tragen von kostengünstigeren OP-Masken verwiesen werden kann, führt das nicht zu einem ungedeckten unabweisbaren Bedarf des Antragstellers. Gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Antragsteller kann einen bestehenden Bedarf an FFP2-Masken durch Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen decken, so dass ein etwaiger Mehrbedarf nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass eine FFP2-Maske für ca. 1,00 € flächendeckend käuflich verfügbar ist. Die Masken können dabei jeweils an einem Wochentag verwendet und dann bis zur nächsten Woche am gleichen Wochentag getrocknet werden, was nach den Hinweisen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte völlig ausreicht, um die Masken jeweils fünfmal ohne hygienische Bedenken wiederverwenden zu können. Somit reicht im Schnitt eine Charge von sieben Masken aus, um sich einen Monat zu versorgen (so auch SG Heilbronn Beschluss vom 06.04.2021, Az.: S 2 SO 809/21 ER). Auch wenn aufgrund der Erkrankung des Antragstellers von einem über diesem Durchschnitt liegenden Bedarf an FFP2-Masken für die Chemo-Behandlung und für die weiteren Arztbesuche auszugehen ist, ergibt sich hieraus kein glaubhaft gemachter ungedeckter Bedarf. Selbst wenn der Antragsteller in der Woche jeden Werktag eine frische FFP2-Maske bei seinen Arztbesuchen verwenden wollte, würde dies zu einem Mehrbedarf in Höhe von ca. 24, 00 € (24 x 1,00 €) pro Monat führen. Dieser ist mit der Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € im Monat Mai 2021 im Rahmen des Sozialschutz-Pakets III somit gedeckt. Darüber hinaus kann dieser Mehrbedarf nach Ansicht des Gerichts auch durch die Einsparungen des Regelsatzes in anderen Lebensbereichen gedeckt werden. Aufgrund der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen fallen vom Regelbedarf umfasste Bedarfe, wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur (43,52 €), Verkehr (40,01 €) und Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 €) zumindest anteilig weg (so auch SG Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER –, Rn. 5, juris; SG Frankfurt, Beschluss vom 09. März 2021 – S 9 AS 157/21 ER –, Rn. 23 - 24, juris). Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ist vorliegend ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller die ihm im Monat Mai 2021 im Rahmen des Sozialschutz-Paketes III einmalig gewährten 150,00 € zur Verfügung stehen, um die in den nächsten Monaten benötigten Masken zu erwerben. Eine Eilbedürftigkeit liegt darüber hinaus auch regelmäßig nicht vor, wenn die begehrte Leistung betragsmäßig so niedrig ist, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist, ohne dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig wäre. Der Mehrbedarf würde - selbst bei Annahme, dass dieser ungedeckt bestünde – allenfalls im geringen Eurobetrag liegen, ausgehend von den weiterhin sinkenden Preisen von FFP2-Schutzmasken (SG Darmstadt, Beschluss vom 23. März 2021 – S 9 AS 151/21 ER –, Rn. 39, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.