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Beschluss

S 16 KA 156/04 ER

Sozialgericht Hannover, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung. 2 Der Antragsteller ist Chefarzt der Klinik für Onkologie, Hämatologie und Immunologie am Klinikum E. und nimmt als ermächtigter Arzt nach § 116 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2004 berichtigte diese das Honorar des Antragstellers für die Quartal 4/00 – 1/03 um 50 % und forderte den entsprechenden Betrag in Höhe von 200797,72 € vom Antragsteller zurück. Zur Begründung berief sie sich auf vorausgegangene Ermittlungen, aus denen sich ergeben habe, dass die im Rahmen der Ermächtigung erbrachten vertragsärztlichen Leistungen zu nicht unerheblichen Teilen von Assistenzärzten des Antragstellers erbracht worden seien. Die Antragsgegnerin erblickte einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung, da der Antragsteller Leistungen abgerechnet habe, die er selbst nicht erbracht habe. Demzufolge sei die Sammelerklärung falsch. Dies folge insbesondere aus der Aussage des angestellten Arztes Dr. F., der selbst im streitgegenständlichen Zeitraum an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Ermächtigung des Antragstellers mitgewirkt habe. Der Antragsteller habe auch selbst eingeräumt, dass auch andere Ärzte in der "Ambulanz" tätig geworden seien. Der Antragsteller bestreite im Ergebnis nicht, dass zwei Assistenzärzte für ihn im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage der Ermächtigung tätig geworden seien. Da im Ermächtigungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ein ermächtigter Arzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sei, sei dem Antragsteller zumindest auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für die Rückforderungsquote von 50 % seien folgende Erwägungen maßgeblich: Die auf Grundlage der Ermächtigung abgerechneten Leistungen seien regelmäßig von insgesamt von drei Ärzten erbracht worden. Solange der Antragsteller keine Einzelheiten darlege, in welchem Umfang jeder einzelne der drei Ärzte an der Leistungserbringung auf Grundlage der Ermächtigung beteiligt war, werde in zeitlicher Hinsicht von etwa drei gleichen Teilen ausgegangen. Zudem habe Herr Dr. F. dargelegt, dass die Assistenzärzte das gesamte Spektrum der ärztlichen Leistungen in der "Ambulanz" erbracht hätten. Eine Honorarrückforderung in Höhe von 50 % statt 66,66 % des Honorars sei nur deswegen beschlossen worden, weil aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Antragstellers bei ihm von einem höheren Anteil an der Leistungserbringung ausgegangen werde und dem Antragsteller in Ausübung des Schätzungsermessens ferner ein Sicherheitsabschlag zugebilligt worden sei. Abschließend wies die Antragsgegnerin darauf hin, sollte die schätzungsweise ermittelte Quote nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, obliege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Antragsteller die Darlegung und der Nachweis, inwieweit ihm ein höheres Honorar zustehe. 3 Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17. Juni 2004 Widerspruch. Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 verwies die Antragsgegnerin darauf, dass ein Widerspruch gegen die Honorarrückforderung nach § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. 4 Der Antragsteller hat am 5. Juli 2004 beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Er führt aus, der angegriffene Bescheid setze sich nicht mit der Bestandskraft der Honorarbescheide für die Quartale 4/00 – 1/03 auseinander. Der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem würden Behandlungsleistung und Behandlungserfolg im Falle der abgerechneten medizinischen Leistungen nicht in Frage gestellt. Die Sammelerklärungen hätten Beweiskraft ausschließlich im Hinblick auf die dort tatsächlich gemachten Angaben, d. h. die Durchführung der einzelnen medizinischen Leistungen im jeweiligen Quartal in der Ambulanz des Antragstellers. Hingegen erkläre der Arzt in der Sammelerklärung nicht, ob und inwieweit Assistenzärzte zum Einsatz gekommen seien. Anforderungen und Umfang des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung im § 32 a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) seien bundesgerichtlich noch nicht geklärt. In der Literatur gebe es aktuell eine lebhafte Diskussion zu dieser Frage. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten gewesen, hellseherisch im Jahr 2000 seine über Jahre praktizierte Tätigkeit zu ändern und jegliche Delegation auf Assistenzärzte zu unterbinden, zumal die Frage der Delegationsfähigkeit in der Rechtsprechung bis heute ungeklärt sei. Die Antragsgegnerin habe sowohl das Rücknahme- als auch das Schätzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. 5 Die Antragsgegnerin, die zwischenzeitlich die Verrechnung des streitgegenständlichen Rückforderungsbetrages mit den laufenden Honoraransprüchen des Antragstellers begonnen hat, ist dem Antrag entgegengetreten. Sie beruft sich auf die bundesmantelvertraglichen Bestimmungen über sachlich-rechnerische Berichtigungen und bekräftig nochmals, die Sammelerklärungen des Antragstellers seien fehlerhaft. Der Antragsteller habe sich zudem nicht einmal ansatzweise bemüht, darzulegen, inwieweit er die Leistungserbringung an nachgeordnete Ärzte delegiert habe und an welche Personen eine Delegation erfolgt sei. Nach der Aussage des Herrn Dr. F. hätten die nachgeordneten Ärzte sämtliche Leistungen des Spektrums der Ambulanz erbracht und nicht nur einfache delegierbare Leistungen. Besonders hervorzuheben sei der Umstand, dass die Ermächtigungen des Antragstellers maßgeblich aufgrund seiner persönlichen Qualifikation und nicht aufgrund eines quantitativen Versorgungsbedarfs erteilt worden seien. Insgesamt werde damit deutlich, dass aufgrund der Ermächtigung des Antragstellers allein und ausschließlich dieser hätte vertragsärztlich tätig werden dürfen. Der Antragsteller sei auch wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sei. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 7 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. 8 Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen. Hierbei ist das Gericht aufgrund eigener originärer Zuständigkeit befugt, die Vollziehung ganz oder teilweise, ggf. unter Auflagen, auszusetzen und alle Anordnungen zu treffen, die dem Gericht aufgrund einer eigenständigen Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie rechtlich geschützter Interessen Dritter und der Allgemeinheit zweckmäßig erscheinen. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm aufgelegte Belastung ist. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (Binder, in: Hk-SGG, § 86 b Rn. 13 – 14). Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen losgelöst von der Verwaltungsentscheidung (Meyer-Ladewig, § 86 b, Rn. 12 m. w. N.; Binder, a. a. O., Rn. 12 m. w. N.). 9 Einzustellen in die Abwägung ist die Intensität der Belastung der Antragstellerin durch den drohenden Vollzug des Rückforderungsbescheides. Bedeutung erlangt diese Überlegung insbesondere in Fällen, in denen die vorläufige Befolgung des angefochtenen Verwaltungsakts für den betroffenen Bürger mit gravierenden Nachteilen verbunden ist. Dies ist schon angesichts der Größenordnung der Honorarrückforderung ohne weiteres zu bejahen. Bestehen im Rahmen der im Eilverfahren allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides, dann kommt dem Interesse des belasteten Bescheidadressaten nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22. April 2004, L 3 KA 12/04 ER, Seite 7 m. w. N.) regelmäßig der Vorrang zu, wenn der geltend gemachte Rückforderungsbetrag von einiger wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Grenze hierzu sieht der 3. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen bei 2500,00 €, bezogen auf das jeweilige Honorarjahr. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. 10 Gleichwohl ist der vorliegende Antrag abzulehnen, obwohl die genannte Summe deutlich überschritten wird. Dies deshalb, weil die Kammer bei summarischer Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides hat. Das Landessozialgericht hat kürzlich die Berechtigung der Antragsgegnerin zur sachlich-rechnerischen Berichtigung bei nicht persönlicher Leistungserbringung bestätigt (Urteil vom 18. Februar 2004, L 3 KA 99/02). Auf die dortigen rechtlichen Ausführungen wird verwiesen. Insbesondere hat das Landessozialgericht a. a. O., Seite 10, auch ausgeführt, dass aus einer nicht persönlichen Leistungserbringung die Fehlerhaftigkeit der Sammelerklärung folgt. 11 Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung hat der Antragsteller vorliegend verletzt. Angesichts des Inhalts seiner Ermächtigung, die auf seinen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen beruhte, wusste er oder musste er wissen, dass die Ermächtigung eng an seine Person gebunden war. Inwieweit delegationsfähige ärztliche Leistungen bei einer Ermächtigung von Krankenhausärzten verbleiben, muss die Kammer vorliegend nicht entscheiden. Nach der Aussage des Zeugen des Dr. F. haben die Assistenzärzte alle Leistungen aus dem in der Ambulanz des Antragstellers erbrachten medizinischen Spektrum ebenfalls erbracht. Eine weitere Differenzierung hat der Antragsteller bislang trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Soweit er sich für berechtigt hält, das gesamte Leistungsspektrum in der Ambulanz zu delegieren, steht dem bereits der Sinn und Zweck seiner Ermächtigung entgegen. Mit dieser sollen seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen für die vertragsärztliche Versorgung nutzbar gemacht werden. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Antragsteller die Leistungen wiederum an nachgeordnete Ärzte delegiert. 12 Auch die Ausübung des Schätzungsermessens unterliegt bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Beanstandungen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen eine ausreichende Abwägung vorgenommen und eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. 13 Der Streitwert wurde gemäß der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (zuletzt L 3 KA 427/03 ER vom 25. Mai 2004) mit einem Viertel des Wertes der Hauptsache (200 797,72 €) angenommen, da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Aufgrund des Datums der Antragstellung findet das seit dem 1. Juli 2004 geltende neue Kostenrecht Anwendung. Die Wertfestsetzung folgt demnach aus § 53 Abs. 3 Ziffer 4 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Entscheidend ist hiernach nach wie vor die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Eine materielle Neuregelung etwa in dem Sinne, dass nunmehr in Verfahren nach § 86 b SGG der volle Wert der Hauptsache in Ansatz zu bringen wäre, erblickt die Kammer in der genannten Neuregelung nicht. Insbesondere ergibt sich Derartiges auch nicht aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 156, angegeben bei Otto u. a., Das neue Kostenrecht, 2004). Der vorläufig festgesetzte Streitwert war dementsprechend auf den nunmehr festgesetzten Betrag zu reduzieren. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE054730227&psml=bsndprod.psml&max=true