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Urteil

S 67 EG 1/23

SG Hamburg 67. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0630.S67EG1.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 04.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 06.04.2022 das Elterngeld endgültig auf den Mindestbetrag festgesetzt (dazu. 1.) und von der Klägerin das überzahlte Elterngeld in Höhe von 11.069,20 € zurückgefordert (dazu 2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einkommensabhängiges Elterngeld nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BEEG. a. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Nach § 1 BEEG hat Anspruch, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin während des gesamten Bezugszeitraums. Sie hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebt mit ihrem Kind in einem Haushalt, betreut und erzieht es selbst und übt während des Bezugszeitraums keine volle Erwerbstätigkeit aus. b. Sie kann aber der Höhe nach kein über den monatlichen Sockelbetrag im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG hinausgehendes Elterngeld verlangen, weil sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum kein berücksichtigungsfähiges Einkommen erzielt hat. Der Höhe nach beträgt der Elterngeldanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG 300,00 € pro Lebensmonat des Kindes bzw. 150,00 € während des Bezugs von ElterngeldPlus gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird das Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG.Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen, § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hat. Nach § 2b Abs. 2 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Dies ist im Fall der Klägerin das Steuerjahr 2015. Berücksichtigungsfähiges Einkommen ist im maßgeblichen Zeitraum bei der Klägerin nicht vorhanden. Gemäß § 2d Abs. 1 BEEG ergibt die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind gemäß § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb -114 € für die Klägerin festgestellt. Zwar weist der Feststellungsbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG einen Gewinn von 20.546,51 € aus. Es werden allerdings auch verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG in Höhe von 27.563,79 € festgestellt. Insgesamt kommt der Feststellungsbescheid zu einem bei der Veranlagung der Beteiligten anzusetzenden Gewinn (Überschuss) von -113,05 €. Der Einwand der Klägerin, dass die alleinige Maßgeblichkeit des Steuerbescheides die gesetzgeberische Intention, die mit der Einführung des Elterngeldes verfolgt werde, missachte und daher die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit heranzuziehen sei, ist nachvollziehbar, kann die Kammer aber letztlich nicht überzeugen. Die Kammer entnimmt den Gesetzgebungsmaterialien vielmehr, dass für den Gesetzgeber insbesondere eine Verwaltungsvereinfachung bei der Bemessung des Elterngeldes maßgeblich war. So heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldbezugs (BT-Drs. 17/9841, S. 22): "Zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der Antragsbearbeitung bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt der Nachweis des Bemessungseinkommens grundsätzlich allein anhand des Einkommensteuerbescheides." Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen vermeintlichen Ungleichbehandlung von Selbstständigen und unselbstständig Erwerbstätigen schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bundessozialgerichts an (BSG, Urteil vom 15.12.2015 – B 10 EG 6/14 R, Rn. 17): "Die Berücksichtigung steuerrechtlich wirksamer Verluste bei der Ermittlung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG. Zwar vermindern die hier in Frage stehenden Abschreibungen als (fiktive) Verluste die Steuerlast, nicht hingegen unmittelbar und effektiv das Einkommen im Bemessungszeitraum. Darin liegt keine Ungleichbehandlung von unselbstständig und selbstständig Erwerbstätigen (zu den sachlichen Gründen der Ungleichbehandlung von Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit vgl zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - Juris RdNr 28 ff), sondern eine Ungleichbehandlung negativer Einkünfte im Bemessungszeitraum mit der möglichen Folge unterschiedlich hohen Elterngelds bei potenziell gleichem Lebensstandard (vgl zum Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 21 RdNr 32)." Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch die vermeintliche Ungleichbehandlung von selbstständig und unselbstständig Erwerbstätigen kann die Kammer in dem vorliegenden Sachverhalt keinen Verstoß erkennen. Das AGG zielt nach § 1 AGG darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Schutz, den das AGG vermittelt, knüpft an die in § 1 AGG genannten Merkmale an. Die selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht als Merkmal in § 1 AGG genannt und damit auch nicht von dem vom AGG vermittelten Schutz umfasst. Außerdem lässt der Gesetzgeber auch Selbstständige, die nach dem Einkommenssteuerbescheid keine oder negative Einkünfte haben, nicht ohne Schutz, da er diesen Personen ein vom Einkommen unabhängiges Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages zubilligt (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2015 – B 10 EG 6/14 R, Rn. 19). 2. Die Erstattungsforderung in Höhe von 11.069,20 € ist berechtigt. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 2 BEEG i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die Anwendung finden, wenn Elterngeld wie im vorliegenden Fall zunächst vorläufig bewilligt wurde. Hierzu ist bei der endgültigen Festsetzung nach einer vorläufigen Bewilligung auch keine Anhörung, die Ausübung von Ermessen oder Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2024 – L 11 EG 1686/22 Rn. 32). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Elterngeld. Nach der Geburt ihrer Tochter am xxxxx 2016 beantragte die Klägerin am 18.05.2016 Basiselterngeld für die Lebensmonate 1 – 6 ihrer Tochter sowie Elterngeld Plus mit Teilzeittätigkeit für die Lebensmonate 7 bis 18. Die Klägerin ist seit Juni 2011 selbstständig. Sie ist Geschäftsführerin der D.. Ihr Ehemann ist als Angestellter im öffentlichen Dienst abhängig beschäftigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Im Elterngeldantrag gab sie an, dass sie aus ihrem Gewerbebetrieb in den Lebensmonaten 7 bis 18 des Kindes bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden durchschnittlich monatlich 1.150 € erhalten werde. Während der ersten 6 Lebensmonate des Kindes werde sie in ihrem Gewerbebetrieb durch den zweiten Komplementär vertreten. Dem Elterngeldantrag legte sie ein Schreiben ihres Steuerberaters bei, wonach sie aus ihrer selbstständigen Tätigkeit für das Jahr 2015 mit einem vorläufigen Gewinnanteil von 27.269,69 € rechnen könne. Am 18.07.2016 reichte die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 ein. In diesem waren für die Klägerin als Ehefrau Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 11.550 € festgestellt. Daraufhin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 20.07.2016 Basis-Elterngeld in Höhe von 1.277,90 € für die Lebensmonate 1 bis 6 (30.04. 2016 bis zum 29.10.2016) und ElterngeldPlus in Höhe von 555,75 € für die Lebensmonate 7 bis 18 (vom 30.10.2016 bis zum 29.10.2017) vorläufig unter Vorbehalt einer Rückforderung bewilligt. Es wurde zur abschließenden Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt um Vorlage des Steuerbescheids 2015 und für das Elterngeld Plus um eine abschließende Gewinnermittlung aus dem Zeitraum 20.01.2016 bis 29.10.2017 gebeten. Mit Schreiben vom 15.08.2016 bat die Klägerin darum, die Elterngeldmonate anzupassen. Das Basiselterngeld solle nunmehr bis zum 7. Lebensmonat (29.11.2016) gezahlt werden und das ElterngeldPlus für die Lebensmonate 8 bis 16 (30.11.2016 bis 29.08.2017). Daraufhin erließ die Beklagten am 14.10.2016 einen Neufeststellungsbescheid. Darin bewilligte sie vorläufig für die Lebensmonate 1 bis 6 Basis-Elterngeld in Höhe von 1.277,90 €, für die Lebensmonate 7 bis 8 Basis-Elterngeld in Höhe von 555,74 € und für die Lebensmonate 9 bis 16 ElterngeldPlus in Höhe von 555,75 €. Daraufhin teile die Klägerin mit, dass sie im Lebensmonat 1 bis 8 nicht arbeite und ihre Tätigkeit erst ab Lebensmonat 9 wiederaufnehme. Mit Bescheid vom 28.10.2016 wurde der Klägerin vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Lebensmonate 1 bis 8 Basis-Elterngeld in Höhe von 1.277,90 € und für die Lebensmonate 9 bis 16 ElterngeldPlus in Höhe von 555,75 € bewilligt. Mit Schreiben vom 15.02.2022 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Übersendung des Steuerbescheids für das Kalenderjahr 2015 sowie eine Aufstellung der Betriebseinnahmen, eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmen-/Überschussrechnung vom 30.12.2016 bis zum 29.08.2017. Am 28.03.2022 übersandte die Klägerin die Unterlagen. Darunter war eine Einnahmen-/Überschussrechnung des Steuerberaters, in der für das Jahr 2015 ein laufender Gewinn von 20.564,51 € festgestellt wurde. In der Zeit vom 30.12.2016 bis zum 29.08.2017 sei ein Verlust von 2.718,44 € erwirtschaftet worden. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 stellte für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -114 € fest. Dem Einkommenssteuerbescheid von 2015 war ein Feststellungsbescheid für das Jahr 2015 beigefügt, in dem ein Gewinn/Überschuss für das Jahr 2015 in Höhe von 20.564,51 € und Verlust aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr in Höhe von 27.563,79 € festgestellt wurden. Insgesamt wurde ein bei der Veranlagung der Beteiligten anzusetzender Gewinn von -113,05 € festgestellt. Mit Bescheid vom 06.04.2022 stellte die Beklagte daraufhin das Elterngeld endgültig fest. Danach wurde für die Klägerin für die Zeit vom 30.04.2016 bis zum 29.12.2016 der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € festgesetzt und für die Zeit vom 30.12.2016 bis zum 29.08.2017 ein Betrag von 150,00 €. Außerdem wurde von der Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.069,20 € zurückgefordert. Diesen Betrag zahlte die Klägerin auch an die Beklagte. Hiergegen legte die Klägerin am 03.05.2022 Widerspruch ein. Es sei rechtswidrig, dass die Beklagte die steuerliche Gestaltung mit dem Ausweis des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit gleichsetze. Den steuerlichen Grundlagen solle nicht die steuerliche Gestaltung als Grundlage für die Bemessung des Elterngeldes entnommen werden, sondern nur die Ausweisung des Gewinns. Ein Gewinn sei eindeutig im Feststellungsbescheid für das Jahr 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlage und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG in Höhe von 25.200 € ausgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie damit, dass sie das Einkommen der Klägerin aus Gewerbebetrieb im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend bestimmt habe. Die Elterngeldstelle sei zutreffend von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen von 0 € im Kalenderjahr 2015 ausgegangen, denn der Verlust aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindere den berücksichtigungsfähigen Gewinn im Jahr 2015. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.09.2022 Klage am Sozialgericht Hamburg. Die Klägerin trägt vor, dass sie im maßgeblichen Jahr 2015 Gewinne erzielt habe. Nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen habe ihr im Jahr 2015 ein Betrag von 20.451,46 € zugestanden. Tatsächlich entnommen habe sie im Jahr 2015 einen Betrag von 24.036,00 €. Im Einkommenssteuerbescheid seien zwar negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Diese seien aber nur durch einen steuerrechtlichen Verlustvortrag entstanden. Maßgeblich müsste nach der gesetzgeberischen Intention bei der Bemessung des Elterngeldes ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sein. Die steuerliche Behandlung habe keinen Einfluss auf die ihr zustehenden Gewinnanteile gehabt. Außerdem sei zu beachten, dass es hinsichtlich des steuerrechtlichen Verlustvortrages keine Wahlentscheidung gewesen sei, den Verlust vorzutragen, sie sei dazu verpflichtet gewesen. Zudem würden selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige bei der Bemessung des Elterngeldes ungleich behandelt. Darin läge ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Klägerin beantragt, 1. der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2022 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.08.2022 wird aufgehoben, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 11.069,20 € zu zahlen zuzüglich 4 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz darauf seit Zugang des Widerspruchs am 02.05.2022, hilfsweise seit Klage vom 08.09.2022 bei der Beklagten. Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass nach dem Wortlaut des § 2d Abs. 2 S. 1 BEEG allein der Einkommenssteuerbescheid maßgeblich sei. Danach habe die Beklagte von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen von 0 € bei der Klägerin ausgehen müssen. Die alleinige Berücksichtigung des Einkommenssteuerbescheids diene einem handhabbaren Verwaltungsvollzug. Alles andere wäre für die Elterngeldstellen nur mit einem hohen Aufwand nachvollziehbar. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Intention das Elterngeld steuerrechtsakzessorisch auszugestalten. Auch aus der Richtlinie zum BEEG ergebe sich die Maßgeblichkeit der im Einkommenssituation, wie sie aus dem Einkommenssteuerbescheid ersichtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.