Urteil
S 62 AS 863/22
SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2022:1219.S62AS863.22.00
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Leitsätze
1. Die aus § 67 Abs 3 S 1 SGB 2 folgende Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung gilt auch im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges, welcher während der Corona-Pandemie erfolgte. (Rn.43)
2. Die aus § 67 Abs 3 S 1 SGB 2 folgende Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung ist auf einen Zeitraum von einmalig sechs Monaten beschränkt. Dieser Zeitraum beginnt mit dem erstmaligen Auseinanderfallen der tatsächlichen und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im zeitlichen Anwendungsbereich von § 67 Abs 3 S 1 SGB 2. (Rn.55)
3. Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gelten die allgemeinen Regelungen. War der während der Corona-Pandemie erfolgte Umzug nicht erforderlich, sind Kosten der Unterkunft unter Umständen nur in Höhe der früheren Kosten der Unterkunft anzuerkennen (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II aF). (Rn.56)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2022 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Brutto-Kaltmiete von 837,55 € für den Zeitraum 1.2.2022 bis 14.3.2022 sowie in Höhe von 588,53 € für den Zeitraum 15.3.2022 bis 31.8.2022 sowie 1.10.2022 bis 31.1.2023 zu gewähren.
2. Die Änderungsbescheide vom 7.10.2022 werden aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte 18 % zu tragen
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus § 67 Abs 3 S 1 SGB 2 folgende Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung gilt auch im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges, welcher während der Corona-Pandemie erfolgte. (Rn.43) 2. Die aus § 67 Abs 3 S 1 SGB 2 folgende Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung ist auf einen Zeitraum von einmalig sechs Monaten beschränkt. Dieser Zeitraum beginnt mit dem erstmaligen Auseinanderfallen der tatsächlichen und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im zeitlichen Anwendungsbereich von § 67 Abs 3 S 1 SGB 2. (Rn.55) 3. Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gelten die allgemeinen Regelungen. War der während der Corona-Pandemie erfolgte Umzug nicht erforderlich, sind Kosten der Unterkunft unter Umständen nur in Höhe der früheren Kosten der Unterkunft anzuerkennen (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II aF). (Rn.56) 1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2022 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Brutto-Kaltmiete von 837,55 € für den Zeitraum 1.2.2022 bis 14.3.2022 sowie in Höhe von 588,53 € für den Zeitraum 15.3.2022 bis 31.8.2022 sowie 1.10.2022 bis 31.1.2023 zu gewähren. 2. Die Änderungsbescheide vom 7.10.2022 werden aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte 18 % zu tragen 5. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Kammer kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage der Kläger ist bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Antrages und des klägerischen Vorbringens dahin zu verstehen, dass sie weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließlich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft begehren. So beantragen sie ausdrücklich eine Gewährung von Mietkosten, nicht aber von Regelbedarfsleistungen. III. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) zulässig. Die Kläger haben den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf den Gegenstand der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die Änderungsbescheide vom 15.2.2022 und vom 30.3.2022 sind Gegenstand des Vorverfahrens geworden, § 86 SGG. Die weiteren Bescheide vom 22.8.2022 und 7.10.2022 bezüglich der Gewährung von Kosten der Unterkunft in Form einer Nachzahlung von Nebenkosten für September 2022 sind Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, § 96 SGG, da das Klageverfahren auch die Kosten der Unterkunft für den genannten Zeitraum betrifft. Hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 7.10.2022, mit dem die zusätzlich bewilligten Kosten der Unterkunft durch Bescheid vom 22.8.2022 teilweise aufgehoben worden sind, erweist sich die isolierte Anfechtungsklage als zulässig, soweit sich das Begehren der Klägerinnen gegen die Reduzierung der bewilligten Leistungen richtet. Eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage ist insoweit nicht statthaft, da bei Wegfall der Änderungsbescheide vom 7.10.2022 ein Rechtsgrund für die bereits ausgekehrten, zusätzlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft für September 2022 in Form des dann wieder wirksam werdenden Änderungsbescheides vom 22.8.2022 besteht. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Ihnen steht ein weitergehender Anspruch auf Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1.2.2022 bis 14.3.2022 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht. a. Die Kläger erfüllen für den Zeitraum Februar 2022 bis Januar 2023 die allgemeinen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1) hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II hingegen noch nicht erreicht. Sie ist erwerbsfähig und hielt sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Kläger sind in dem genannten Zeitraum hilfebedürftig. Das von ihnen erzielte Einkommen reichte zur Deckung ihres Bedarfes nicht aus. Die minderjährigen Klägerinnen zu 2) und 3) erfüllen in dem maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialgeld, § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. Sie leben mit ihrer Mutter zusammen in einer Wohnung. Die Klägerinnen bilden damit eine Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3 SGB II. b. Die Klägerinnen haben ein Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft nach Maßgabe von § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. An der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft fehlt im Ausgangspunkt (aa). Höhere Kosten sind auch nicht aufgrund der Erforderlichkeit eines Umzuges zu bewilligen (bb). Etwas anderes gilt jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Umzug ab dem 15.9.2021, da insoweit die Angemessenheit der Unterkunftskosten fingiert werden (cc). Eine über den Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Angemessenheitsfiktion ist indes nicht anzunehmen (dd). Allerdings sind die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft, die im Ausgangspunkt nach Maßgabe der Kosten der vor dem Umzug von den Klägern genutzten Wohnung zu bestimmen sind, unter Berücksichtigung der Steigerung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu erhöhen (ee). Für September 2022 sind Nebenkostennachzahlungen zu berücksichtigen; die durch den Beklagten für September 2022 berücksichtigten Kosten der Unterkunft umfassen indes bereits die Nebenkostennachzahlung sowie die erhöhte Brutto-Kaltmiete (ff). aa. Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz.:SI 215/113.20-3-1-8, Stand: 3.2.2022) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1. Juli 2017) betrug die angemessene Bruttokaltmiete für einen 3-Peronen-Haushalt 780 €. Laut Mietvertrag betrug die Bruttokaltmiete für die neue Wohnung der Klägerinnen monatlich 805,55 €. Hinzukommen Wasserkosten in Höhe von monatlich 32 €. Insgesamt beläuft sich die Brutto-Kaltmiete somit auf 837,55 € und lag damit über dieser abstrakten Angemessenheitsgrenze. Der Beklagte hat die abstrakte Angemessenheitsgrenze zutreffend bestimmt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Urteil vom 9. September 2021, L 4 AS 163/19, n.v.; LSG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 2022, Az. L 4 AS 83/21, Rn. 41, juris). Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls die konkrete (= subjektive) Angemessenheit abweichend zu bestimmen wäre. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand der Alleinerziehung allein kein erhöhter Wohnbedarf ableiten (LSG Bln-Bbg 26.10.2010 – L 5 AS 1825/10 B ER; s. a. BSG 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 64). Auch die weiteren durch die Klägerinnen vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keinen erhöhten Wohnbedarf. Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 1) ein Verdacht auf eine Klaustrophobie besteht, ist die Vergrößerung der Wohnfläche kaum geeignet, eine etwaige Beeinträchtigung abzumildern. Denn größere Wohnungen weisen nicht notwendigerweise auch größere, sondern in aller Regel nur mehr Räume auf. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht möglich ist, sich in normal großen Räumen aufzuhalten. Es ist im Übrigen Sache der Klägerin zu 1), im Falle einer Präferenz für größere Räume eine Wohnung mit einem entsprechenden Zuschnitt anzumieten. Hieran wird sie durch die abstrakten Angemessenheitsgrenzen des Beklagten auch bezogen auf die Fläche nicht gehindert (vgl. LSG Baden-Württemberg (9. Senat), Urteil vom 21.07.2020 – L 9 AS 3881/19, Rn 41). Die von den Klägerinnen reklamierte Nähe zu den Eltern der Klägerin zu 1) betrifft hingegen nicht den konkreten Wohnbedarf bezogen auf Fläche und Ausstattung, sondern die Erforderlichkeit eines Umzuges. bb. Die Kosten der Unterkunft sind, soweit sie die skizzierte Angemessenheitsgrenze in Höhe von monatlich 57,55 € übersteigen, sind durch den Beklagten nicht aufgrund eines noch nicht durchgeführten Kostensenkungsverfahrens oder der Erforderlichkeit eines Umzuges zu tragen. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, welche den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Aus dieser befristeten Bestandsschutzregelung folgt, dass bei Auseinanderfallen der tatsächlichen Kosten der Unterkunft von den angemessenen Kosten der Unterkunft in Abweichung zu § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zunächst die tatsächlichen Kosten weiterhin zu gewähren sind, bis ein sog. Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden ist. Dies gilt jedoch nicht bei einem Auseinanderfallen zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten infolge eines Umzuges. Insoweit regelt § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die bisherigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Aus § 22 Abs. 4 S. 1, S. 2 SGB II ergibt sich, dass höhere als die bisher anerkannten Kosten der Unterkunft neben der Erforderlichkeit des Umzuges die Angemessenheit der Kosten der durch den Leistungsempfänger anvisierten Unterkunft voraussetzt. Beim Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereich desselben Leistungsträgers hat die Übernahme der neuen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch ohne vorherige Erteilung einer Zusicherung erfolgen, wenn die neuen Unterkunftskosten angemessen sind und der Umzug zudem erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 4 107/10 R –, Rn. 20, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – L 3 AS 1435/21 B ER –, Rn. 20, 24, 28, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 7 AS 245/20 B ER –, Rn. 30, juris). Ein Umzug ist dabei als erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu beurteilen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch jemand leiten lassen würde, der keine Leistungen bezieht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 – L 7 AS 1300/08 –, Rn. 27, juris; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 216). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Klägerin zu 1) ist während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II am 15.9.2021 umgezogen. Die Kosten der neu angemieteten Unterkunft überstiegen – wie dargelegt worden ist – die abstrakten Angemessenheitsgrenzen. Die Durchführung eines sog. Kostensenkungsverfahrens war daher nicht erforderlich. Eine Übernahme weitergehender Kosten der Unterkunft scheidet im Ausgangspunkt mangels der Erforderlichkeit des Umzuges und aufgrund der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen aus, weshalb sich die Ablehnung einer Zusicherung der Angemessenheitskosten unter dem Blickwinkel von § 22 Abs. 1, Abs. 4 SGB II auch nicht als rechtswidrig erweist. Die zuvor durch die Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) bewohnten Wohnung wies eine Größe von 70 qm auf. Sie war auch für den Wohnbedarf von einer Mutter und zwei Kleinkindern ausreichend groß. Eine Erforderlichkeit des Umzuges ergibt sich auch nicht aus der Nähe der neuen Wohnung zu den Eltern der Klägerin zu 1). Denn die alte Wohnung ist von der neuen Wohnung der Klägerinnen lediglich 1,8 Kilometer entfernt. Mit Blick auf das umfangreiche Angebot des öffentlichen Nahverkehrs Stadtgebiet der Stadt H. erscheint ein Umzug zur Verringerung der Distanz der in der Nähe der neuen Wohnung lebenden Eltern der Klägerin zu 1) ebenfalls nicht als erforderlich. Etwas anderes ergibt sich nach der Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer Zusicherung die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 SGB II nach Durchführung des durch die Klägerinnen anvisierten Umzuges bereits anwendbar gewesen wäre. Denn das Zusicherungsverfahren und die sich aus § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ergebende Einschränkung hinsichtlich der Übernahme von Kosten der Unterkunft knüpft nicht an die Angemessenheit der Kosten aufgrund der Fiktion des § 67 Abs. 3 SGB II an, sondern an die jenseits dieser Fiktion geltenden abstrakten Angemessenheitsgrenze an. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angemessenheitsfiktion lediglich auf einen eng begrenzten Zeitraum von sechs Monaten beschränkt ist. cc. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind indes nach § 67 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 1.2.2022 bis 15.3.2022 als angemessen anzusehen und deshalb zu gewähren. Nach dieser Regelung ist § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Dies gilt nach dem darauffolgenden Satz 3 der Regelung nicht den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Die Regelung betrifft nach § 67 Abs. 1 SGB II Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind indes nach § 67 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1.4.2021 geltenden Fassung für die Zeit vom 1.2.2022 bis einschließlich den 25.2.2022 als angemessen anzusehen und deshalb in voller Höhe zu gewähren. Nach dieser Regelung ist § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Dies gilt nach dem darauffolgenden Satz 3 der Regelung nicht den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Die Regelung betrifft nach § 67 Abs. 1 SGB II Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31.3.2022 beginnen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer gilt diese Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auch dann, wenn jene Kosten infolge eines Umzuges – sei er als erforderlich oder als nicht erforderlich anzusehen – die sonst nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu beachtende Angemessenheitsgrenze übersteigen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, der eine generelle und unwiderlegbare Fiktion der Angemessenheit vorgibt, ohne Ausnahmetatbestände vorzusehen oder nach den Gründen des Überschreitens der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu differenzieren. Der Wortlaut sieht eine Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kosten der Unterkunft infolge eines Umzuges oder aufgrund anderer Sachverhalte, etwa aufgrund eine erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in dem Zeitraum ab den 1.3.2020 oder aufgrund einer Erhöhung der laufenden Miete die Grenzen der Angemessenheit übersteigen. Eine Einschränkung der Regelung dergestalt, dass die Fiktion der Angemessenheit nur bei einer seit längerer Zeit bewohnten Wohnung zum Tragen kommt, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen (LSG Niedersachsen Bremen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER, Rn 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2021, Aktz. L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Bayern (16. Senat), Beschluss vom 28.07.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 8; LSG Baden-Württemberg (9. Senat), Beschluss vom 11.03.2021 – L 9 AS 233/21 ER-B, Rn 9). Eine Ausnahme sieht die Norm lediglich in § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II vor, wonach die Angemessenheitsfiktion nicht in den Fällen gilt, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Diese Fallgestaltung ist im Falle eines Umzuges in dem zeitlichen Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 SGB II indes nicht gegeben. Die Ausnahmevorschrift belegt indes, dass der Gesetzgeber das Erfordernis von Ausnahmetatbeständen gesehen hat. Er hat sich – im Sinne eines beredten Schweigens – gleichwohl darauf beschränkt, von der Angemessenheitsfiktion lediglich die Fälle auszunehmen, in denen schon vor dem 1.3.2020 zu einem Auseinanderfallen der angemessenen und der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gekommen ist. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Fiktion der Angemessenheit bei Umzügen nicht anwendbar sein soll. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche gesetzgeberische Intention sich überhaupt hinreichend im Wortlaut der Norm niedergeschlagen hätte. Nach der Gesetzesbegründung sollte das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie abmildern (BT-Drs. 19/18107, Seite 25). Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen sollte für sechs Monate entfallen, damit sich die Betroffenen der Pandemie nicht „sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (ebd.). Dies schließt eine Fiktion der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, die infolge eines Umzuges entstanden sind, nicht aus. Systematische Erwägungen rechtfertigen ebenfalls keine einschränkende Auslegung der Norm. Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II das Zusicherungsverfahren des § 22 Abs. 4 SGB II nicht außer Kraft gesetzt wird. § 67 Abs. 3 S. 2 SGB II, wonach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (Kostensenkungsverfahren) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Zeitraum der Geltung der Fiktion der Angemessenheit nicht auf die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II genannte Frist anzurechnen ist, zeigt vielmehr, dass trotz Geltung der Angemessenheitsfiktion die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II weiterhin anwendbar sein soll. Die genannten Regelungen sind von der Vorstellung getragen, dass eine Aufforderung zur Senkung der Kosten auch während der Zeit der Geltung der Angemessenheitsfiktion erfolgen kann. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass für Neuanmietungen während der pandemischen Situation weiterhin eine präventive Kostenkontrolle vorgesehen ist mit der Folge, dass die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II auf neu angemietete Wohnungen nicht anwendbar ist (so aber LSG S.H., Beschluss vom 23.3.2022, Aktz. L 6 AS 28/22 B ER). Vielmehr lassen sich die Weitergeltung des Zusicherungserfordernisses und des Kostensenkungsverfahrens ohne Weiteres mit einer uneingeschränkten Geltung der Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vollständig harmonisieren, sodass für den Gesetzgeber auch keine Veranlassung bestand, etwa § 22 Abs. 4 SGB II für den von § 67 Abs. 1 SGB II erfassten Zeitraum außer Kraft zu setzen. Weil die Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt ist, bleibt für das Zusicherungsverfahren trotz Geltung der Angemessenheitsfiktion für die nahfolgende Zeit Raum (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 12.5.2022 – L 2 AS 468/22 B ER). Nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gelten die allgemeinen Regelungen zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft sind im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bei Vorliegen der insoweit zu beachtenden Voraussetzungen dann auch auf die zuvor angefallenen Aufwendungen zu begrenzen. Für die Zeit nach Ablauf der sechs Monate bleibt die Frage der Zusicherung also von Relevanz. Aus der Weitergeltung des Zusicherungserfordernisses lassen sich daher keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Reichweite der Angemessenheitsfiktion des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB II ableiten. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich eine Einschränkung der Angemessenheitsfiktion auf schon seit längerer Zeit bewohnte Wohnungen nicht ableiten. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Norm ist § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II darauf gerichtet, die von der Pandemie Betroffenen zu entlasten. Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Falle eines Umzuges zu tragen, da im Falle einer Deckungslücke aufgrund des Auseinanderfallens von tatsächlichen und angemessenen Kosten eine Bedrohung der aktuellen Wohnsituation vorliegt, deren zeitlich befristete Beseitigung der Gesetzgeber verfolgte (LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER, Rn 32; LSG Bayern, Beschluss vom 28.07.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 8). Die Anwendung der Angemessenheitsfiktion kommt auch dann zum Tragen, wenn – wie hier – die Anmietung einer neuen Wohnung bei Kenntnis der Leistungsberechtigten von dem Überschreiten der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II geltenden abstrakten Angemessenheitsgrenzen erfolgt (LSG Baden-Württemberg (9. Senat), Beschluss vom 11.03.2021 – L 9 AS 233/21 ER-B, Rn 10). Dies rechtfertigt sich bereits daraus, dass die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für den in § 67 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Zeitraum in der Sache suspendiert sind. Es kommt auch nicht auf die Erforderlichkeit eines etwaigen Umzuges an. Die Implementierung einer solchen Voraussetzung zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft würde darauf hinauslaufen, § 67 Abs. 3 SGB II um Tatbestandsmerkmale zu erweitern, die in der Vorschrift nicht enthalten sind (LSG B.W., aaO). § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II regelt die Fiktion der Angemessenheit auch nicht begrenzt auf die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, sondern er nimmt Bezug auf den gesamten Absatz 1 des § 22 SGB II, also auch auf die dortige Regelung in Satz 2, wonach nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die zuvor anerkannten Kosten der Unterkunft gewährt werden (LSG B.W., aaO, Rn 11). Soweit dem entgegengehalten wird, dass § 21 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht an die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft anknüpft (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 30.05.2022, § 67 SGB II Rn 27.2), so regelt § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II eine allgemeine Fiktion der Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, die auch die individuelle Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II modifiziert. Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II auf die Fallgestaltungen, in denen die Betroffenen während des in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraumes umgezogen sind und es aufgrund des Umzuges zu einem Überschreiten der Angemessenheitskosten gekommen war, ist nicht vorzunehmen. Eine hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sich der Gesetzeber auf die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass die Problematik der Erhöhung von Kosten der Unterkunft durch Umzüge eine hohe Praxisrelevanz aufweist, welche den Gesetzgeber auch im Kontext des SGB II zur Verabschiedung von verschiedenen Regelungen veranlasst hat (§ 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 – 6 SGB II), erscheint es als fernliegend, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Erhöhung der Kosten der Unterkunft infolge eines Umzuges in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraumes nicht bedacht und deswegen keiner Regelung unterworfen hat. Der Anwendung der Angemessenheitsfiktion steht es auch nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin zu 1) keine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II erteilt hat. Eine solche Zusicherung ist bereits keine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung weitergehender Kosten der Unterkunft. Diese richtet sich vielmehr nach den Vorschriften über die Bewilligung von Kosten der Unterkunft. Einschlägig ist insoweit § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, welche die Gewährung von Kosten der Unterkunft als lex specialis im Verhältnis zu § 22 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB II regelt. Im Übrigen wird die Durchführbarkeit des Zusicherungsverfahrens gem. § 22 Abs. 4 SGB II durch die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II in Frage gestellt, weil dieses Verfahren ausgehend von der gesetzlichen Konzeption auf die Zusicherung der Übernahme von Kosten der Unterkunft über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ausgerichtet ist, während sich die Angemessenheitsfiktion auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt (für eine Durchführung des Zusicherungsverfahrens unter Berücksichtigung der Angemessenheitsfiktion hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2021, Aktz. L 19 AS 1295/21 B ER mit Verweis auf LSG Bayern, Beschluss vom 28.7.2021, Aktz. L 16 AS 311/21 B ER). Die Anwendung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte von der Corona-Pandemie betroffen ist. Es bedarf keines Zusammenhangs zwischen der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und der Pandemie (LSG Niedersachsen Bremen AS 508/20 B ER, Rn 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2021, Aktz. L 19 AS 1295/21 B ER). Eine derartige Einschränkung ist dem insoweit klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 SGB II nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit allerhand praktischen Schwierigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung eines solchen Zusammenhangs verbunden. Auch wenn die Gesetzesbegründung bezogen auf die Zielrichtung der Norm darauf abstellt, dass die Folgen für die von der Pandemie Betroffenen abgemildert werden sollen (BT-Drs. 19/18107, Seite 25), belegt der Wortlaut der Norm, dass sich der Gesetzgeber für eine abstrakte, vom Einzelfall losgelöste Angemessenheitsfiktion entschieden hat, die keine Feststellung einer konkreten Betroffenheit des Anspruchstellers voraussetzt. Der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist nicht auf Fälle begrenzt, in denen in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum ein Erst- bzw. Neuantrag gestellt wird (LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER, Rn 29; LSG Hessen (6. Senat), Beschluss vom 21.02.2022 – L 6 AS 585/21 B ER, Rn 62). Auch eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen. Die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II belegt vielmehr, dass die Angemessenheitsfiktion auch bei einem vorangegangenen Bezug von ALG II-Leistungen in Betracht kommt. Anderenfalls hätte es der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht bedurft, wonach die Angemessenheitsfiktion nicht gilt, wenn in vorangegangenen Bewilligungszeiträumen bereits nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt wurden (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Eine Ausklammerung der Sachverhalte, in denen Leistungen infolge eines Weiterbewilligungsantrages bezogen wurden, würde zudem nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Umzug während der Corona-Pandemie auch in diesen Fällen mit zusätzlichen Schwierigkeiten etwa bei den Möglichkeiten zur Suche und zur Besichtigung neuer Wohnungen verbunden ist (LSG Hessen, aaO, Rn 62). Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses ergibt sich eine Fiktion der Angemessenheitskosten bezogen auf die Klägerinnen für den Zeitraum ab dem Umzug am 15.9.2021 bis zum 14.3.2022. dd. Eine Gewährung von weitergehenden Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II scheidet hingegen aus. Die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist auf den Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Sie tritt ein, sobald es in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraumes erstmalig zu einem Auseinanderfallen zwischen tatsächlichen und den als angemessen zu beurteilenden Kosten der Unterkunft kommt. Demgegenüber tritt eine erneute Angemessenheitsfiktion nicht mit jedem Beginn eines Bewilligungszeitraumes ein; anderenfalls hätte es der Regelung über die Beschränkung der Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf sechs Monate nicht bedurft (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2022 – L 2 AS 468/22 B ER). Für den Zeitraum ab den 15.3.2022 gelten die allgemeinen Regelungen. Wie bereits dargelegt worden ist, werden Bedarfe der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II infolge eines nicht erforderlichen Umzuges nur im Umfang des vorherigen Bedarfes anerkannt. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, wonach die tatsächlichen Aufwendungen so lange anzuerkennen sind, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken, ist hingegen nicht einschlägig, da die Klägerin zu 1) während des Bezuges von Arbeitslosengeld II umgezogen ist. Auf die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens kam es insoweit nicht an. Soweit § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf den bisherigen Bedarf Bezug nimmt, ist damit der vor dem nicht erforderlichen Umzug entstandene Bedarf gemeint. An dieser Bedarfshöhe ändert sich durch die zwischenzeitliche Bewilligung weitergehender Kosten der Unterkunft auf der Grundlage von § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II nach dem Umzug nichts. Dabei ist § 67 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht dergestalt als Rechtsfolgenverweis zu interpretieren, dass bei allen Sachverhalten, in denen eine Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zum Tragen kommt, im Anschluss an den Zeitraum von sechs Monaten die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normierten Rechtsfolgen zur Anwendung kommen. Vielmehr beschränkt sich § 67 Abs. 3 S. 2 SGB II auf die Modifizierung der in der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II geregelten Frist. Es ist nicht erkennbar, dass von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II abweichende allgemeine Regelungen nicht unmittelbar zur Anwendung kommen sollen. Eine Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II scheidet daher aus, wenn – wie hier – ein nicht erforderlicher Umzug vorliegt. ee. Die nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu berücksichtigen, vor dem Umzug angefallenen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Berücksichtigung der Gefahr der Ungleichbehandlung und einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden, die Existenzsicherung bedrohenden Unterdeckung zu begrenzen. Die hierfür erforderliche Dynamisierung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft richtet sich nach den auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts entwickelten Angemessenheitsgrenzen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 88, Rn 23). Unter Zugrundelegung einer Steigerung der anerkannten Kosten der Unterkunft für eine Wohnung für drei Personen bis Februar 2022 von 755,25 € auf 780 € für den Zeitraum ab Februar 2022, was einer Steigerung um 0,032 % entspricht, ist bezogen auf die Bruttokaltmiete der Klägerinnen für die alte Unterkunft in Höhe von 429,36 € Grundmiete zuzüglich 140,92 € Nebenkosten, gesamt mithin 570,28 €, für den Zeitraum ab Februar 2022 von anzuerkennenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 588,53 € auszugehen. ff. Für den Zeitraum September 2022 besteht ein weitergehender zu berücksichtigender Bedarf für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abrechnung von Nebenkosten für das Jahr 2021 vom 5.8.2022 mit Zahlungsfrist bis zum 1.9.2022 für die zuvor bewohnte Wohnung in der S-Straße angefallen sind. Dabei hatte der Beklagte die anzuerkennenden Aufwendungen für die Nachzahlungen mit Bescheid vom 22.8.2022 bereits vollständig berücksichtigt. Der von dem Beklagten insoweit festgesetzte Betrag erfasste gleichzeitig auch die nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziffer ee) skizzierten Mehraufwendungen für die Brutto-Kaltmiete, sodass sich für September 2022 keine Rechtsverletzung der Klägerinnen ergibt. Die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 22.8.2022 durch zwei Bescheide vom 7.10.2022 erweist sich indes als rechtswidrig, sodass es bei der Bewilligungsentscheidung vom 22.8.2022 bleibt. Im Einzelnen: Für September 2022 sind die angefallenen Nebenkostennachzahlungen teilweise zu berücksichtigen, denn solche Nebenkostennachforderung für eine inzwischen nicht mehr bewohnte Wohnung gehören zu den zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft, wenn die leistungsberechtigte Person seit der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu ihrer Fälligkeit durchgehend hilfebedürftig war (siehe BSG 30.3.2017 – B 14 AS 13/16 R). Die Klägerinnen waren bereits seit Januar 2021 hilfebedürftig und bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte hat von dem Nachzahlungsbetrag mit Bescheid vom 22.8.2022 indes bereits einen Betrag von 653,37 € berücksichtigt. Diesen Bescheid hat der Beklagte allerdings sowohl mit Änderungsbescheid vom 7.10.2022 sowie durch einen als Abhilfebescheid bezeichneten weiteren Bescheid vom 7.10.2022 jeweils teilweise aufgehoben. Der Änderungsbescheid vom 7.10.2022 reduzierte die festgesetzten Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem insoweit unmissverständlichen Verfügungssatz von 421,55 € bzw. jeweils 259,83 € auf 298,80 € und jeweils 148,34€. Gleichzeitig brachte der Beklagte mit der Begründung zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung aufgrund der Nebenkostennachforderung zwar kein Betrag von 653,37 €, sondern lediglich von 285,13 € zu berücksichtigen gewesen wäre, aufgrund von Vertrauensschutz indes von der Erstattung des Differenzbetrages von 368,24 € (653,37 € abzüglich 285,13 €) abgesehen werde. Trotz dieser Mitteilung ist der Änderungsbescheid vom 7.10.2022 nicht dahingehend zu verstehen, dass es bei der Bewilligung vom 22.8.2022 sein Bewenden haben soll, da der Beklagte die festgesetzte Bewilligung durch den Verfügungssatz reduziert hat und lediglich von einer Erstattung absieht. Insoweit genügt der Änderungsbescheid vom 7.10.2022 auch dem Bestimmtheitsgebot, § 33 Abs. 1 SGB X. Der Änderungsbescheid vom 7.10.2022 erweist sich indes als rechtswidrig, da es – worauf auch der Beklagte selbst bezogen auf die Frage der Erstattung abgestellt hat – jedenfalls an den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB Il in Verbindung mit § 45 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 SGB X fehlt. Die Klägerinnen haben weder den Verwaltungsakt – also den Änderungsbescheid vom 22.8.2022 – durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, noch beruht dieser auf falschen oder unvollständigen Angaben der Klägerinnen. Auch kann den Klägerinnen keine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorgehalten werden, da sie seitens des Versorgungsunternehmens einer Nachzahlungspflicht von mehr als 900 € ausgesetzt waren und sie darauf vertrauen konnten, dass der Beklagte die insoweit zu berücksichtigenden zusätzlichen Bedarfe zutreffend ermittelt. Der daher maßgebliche zusätzliche Betrag von 653,37 € übersteigt den tatsächlichen zu berücksichtigenden Bedarf für die Nebenkostennachforderung vom 5.8.2022. Die Höhe der zu berücksichtigen Nachzahlungspflicht ist unter Zugrundelegung der bewilligten Nebenkostenvorauszahlungen und unter Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Maßgabe der durch den Vermieter vorgelegten Abrechnung zu ermitteln. Für die Betriebskosten sind Gesamtkosten in Höhe von 1.664,38 € angefallen. Dem gegenüber stehen bewilligte Vorauszahlungen von monatlich 140,91 € für den Zeitraum 1.1.2022 bis 14.9.2022. Diese belaufen sich für Januar bis August auf 1.127,28 und anteilig für September auf 65,76 €, gesamt mithin 1.193,03 €. Indes sind auch die abgerechneten Gesamtkosten nur anteilig zu berücksichtigen, da die Klägerinnen die Wohnung S-Straße tatsächlich nur bis zum 14.9.2022 genutzt haben, während die Abrechnung einen Zeitraum bis zum 31.10.2022 erfasst. Eine Erstattung der nachzuzahlenden Betriebskosten für den Zeitraum 15.9.2022 bis zum 31.10.2022 scheidet aus, da die Anerkennung entsprechender Bedarfe eine tatsächliche Nutzung der Wohnung voraussetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Übernahme von Doppelmieten sind jene Kosten nicht zu erstatten, da es an der Erforderlichkeit des Umzuges fehlte. Insoweit ist auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen. Die Kürzung beläuft sich auf 15 % (45 Tage von gesamt 300 Tagen). Der zu berücksichtigende Gesamtbetrag beträgt somit 1.664,38 € abzüglich 249,66 €, mithin 1.414,72 €. Unter Berücksichtigung von den bewilligten Vorauszahlungen von insgesamt 1.193,03 € ergibt sich ein Betrag von 221,69 €. Für Heizkosten sind Gesamtkosten von 781,80 € entstanden. Dem gegenüber stehen bewilligte Vorauszahlungen von monatlich 70,00 €. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum 1.1.2022 bis 14.9.2022 ein Betrag von 560 € zuzüglich 32,67 €, mithin 592,67 €. Die abgerechneten Heizkosten sind ebenfalls anteilig zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der bereits zu den Betriebskosten genannten Parametern ergibt sich ein anteilig zu berücksichtigender Betrag von 781,80 € abzüglich 117,27 €, mithin 664,53. Somit besteht ein Nachzahlungsbetrag von 664,53 € abzüglich 592,67 €, d.h. 71,86 €. Infolge der Abrechnung sind für Kosten der Unterkunft somit zusätzlich 293,55 € anzuerkennen. Der Beklagte hat indes bereits einen Betrag von 653,37 € berücksichtigt. Dieser Betrag geht über die anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung hinaus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unter Ziffer 33) dargelegten zusätzlich zu berücksichtigen Bedarfe hinsichtlich der Brutto-Kaltmiete, sodass sich für die Klägerinnen für September 2022 bei der gebotenen Aufhebung der Änderungsbescheide vom 7.10.22 insgesamt keine Rechtsverletzung ergibt. Ein Anspruch auf eine weitergehende Gewährung von Kosten der Unterkunft besteht indes nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 183 Satz 1 SGG. V. Die Berufung, die für den Beklagten aufgrund einer Beschwer von weniger als 750 € ausgeschlossen wäre (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ist zuzulassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die sich insbesondere aus den divergierenden Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte zu der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 3 SGB II bei Umzügen in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum ergibt. Die Kläger begehren die Übernahme weitergehender Kosten der Unterkunft für Februar 2022 bis Januar 2023. Die Klägerin zu 1) lebte zunächst zusammen mit ihren im Februar 2019 sowie im Oktober 2021 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 2) und 3), der Wohnung S-Straße in der Stadt H. Für diese Wohnung fielen durch den Beklagten anerkannte und bewilligte Kosten in Höhe von monatlich 429,36 € an, zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 140,91 € (gesamt 570,27 € zuzüglich Heizkostenvorauszahlungen von 70 €). Am 20.8.2021 beantragte die Klägerin zu 1), zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld II stehend, die Zusicherung für die Übernahme einer neuen Wohnung in der E-Straße in mit einer Nettokaltmiete von 665,55 € sowie Betriebskostenvorauszahlungen von 140 € (gesamt 805,55 €) und einer Fläche von ca. 82,37 qm. Sie begründete dies mit dem für Oktober 2021 erwarteten Nachwuchs und ihrer ärztlichen Betreuung. Ferner würden ihre Eltern dann in der Nähe wohnen und sie unterstützen. Die Klägerin zu 1) legte ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus April 2021 vor, wonach sie an einem Überforderungssyndrom leide; ferner bestehe der Verdacht auf Klaustrophobie. Die Fachärztin führte aus, die aktuelle beengte Wohnsituation der Klägerin führe zu einer Zunahme der Beschwerden. Ihre Eltern können sie entlasten. Aus diesem Grunde wäre ein Umzug der Klägerin zu 1) in eine größere Wohnung in der Nähe ihrer Eltern dringend zu empfehlen. Mit Schreiben vom 23.8.2021 bat die Klägerin zu 1) den Beklagten nochmals um Zustimmung und erklärte, dass sie die Mietdifferenz zur Obergrenze selbst tragen werde. Mit Bescheid vom 24.8.2021 lehnte der Beklagte die beantragte Zusicherung ab. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Angemessenheitsgrenze von 755,25 €. Am 4.10.2021 legte die Klägerin zu 1) einen Mietvertrag zu der genannten Wohnung für den Zeitraum ab dem 15.9.2021 vor. Am 31.12.2021 stellte die Klägerin zu 1) einen Weiterbewilligungsantrag. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gab sie für Grundmiete einen Betrag von 665,55 €, für Nebenkosten einen Betrag von 140 € und für Wasser einen Betrag von 32 € an. Dabei legte die Klägerin zu 1) einen Bewilligungsbescheid über die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 177 € ab Februar 2022 vor. Auf den Antrag hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13.1.2022 für den Zeitraum Februar 2022 bis Januar 2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung einer Grundmiete von 429,36 €, Nebenkosten von 140,91 € und Heizkosten von 41,01 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte Einkommen der Klägerin zu 1) (unbereinigt) von 300 € aus Elterngeld (bzw. 375 € ab März 2022 und 0 € ab Oktober 2022), 174 € Unterhaltsvorschuss und 219 € Kindergeld zugunsten der Klägerin zu 2) sowie Unterhaltsvorschuss von 177 € und Kindergeld von 219 € zugunsten der Klägerin zu 2). Zugunsten der Klägerin zu 1) bewilligte der Beklagte für Februar 2022 bis September 2022 Kosten der Unterkunft in Höhe von 203,76€, für die Klägerin zu 2) in Höhe von 69,98 € und für die Klägerin zu 3) 67,79 €. Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) Kosten der Unterkunft in Höhe von 190,09 €, der Klägerin zu 2) 82,09 € und der Klägerin zu 3) 79,09 €. Gegen den Bescheid vom 13.1.2022 erhob die Klägerin zu 1) am 24.1.2022 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 15.2.2022 reduzierte der Beklagte die Leistungen der Kosten der Unterkunft für die Klägerin zu 2) für den Zeitraum 1.3.2022 bis 31.1.2023 auf 67,71 € aufgrund der Anrechnung von Unterhaltsvorschuss für die Klägerin zu 2), welche in Höhe von 177 € geleistet wird. Mit Änderungsbescheid vom 30.3.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2) für Februar 2022 Kosten der Unterkunft in Höhe von 190,68 € mit der Begründung, die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2) sei erst im März 2022 erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.4.2022 wies der Beklagte den Widerspruch vom 24.1.2022 mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, da diese nicht angemessen seien und sich die Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöht haben. Es werde ergänzend auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2022 verwiesen. Im Rahmen dieses Bescheides führte der Beklagte aus, die alte Wohnung sei mit 70 qm auch für eine Erwachsene mit zwei Kleinkindern nicht als zu eng zu beurteilen. Die alte Wohnung sei von der neuen Wohnung fußläufig in 20 Minuten zu erreichen. Bis Februar 2022 habe ein Höchstwert für Kosten der Unterkunft von 755,25 € und seitdem in Höhe von 780 € gegolten, während die neue Wohnung insgesamt 837,55 € koste (Bruttokaltmiete sowie Wasserkosten von 32 €). Mit der am 21.4.2022 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, sie seien am 15.9.2021 umgezogen und hätten einen weitergehenden Anspruch auf Kosten der Unterkunft. Sie sind der Auffassung, höhere Mietkosten seien gem. § 67 Abs. 1 SGB II zu bewilligen. Diese Regelung, wonach die Unterkunftskosten für die Zeit ab 1.3.2020 bis 31.12.2022 als angemessen gelten, sei auch im Falle eines Umzuges anwendbar. Die Vorschrift setze keinen Corona-Bezug voraus. Es bedarf keiner Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage. Gesetzeszweck der Regelung sei, dass sich SGB II-Leistungsbezieher sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen. Nach einem tatsächlichen erfolgten Umzug sei die aktuell bewohnte Wohnung im Falle einer Bedarfsunterdeckung bedroht. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Regelung nur auf bereits seit längerer Zeit bewohnte Wohnungen beschränke. Die Problematik eines möglichen Missbrauchs dieser Regelung sei durch den Gesetzgeber gesehen worden, ohne dass der Wortlaut der Vorschrift modifiziert worden sei, weshalb es bei einer wortlautgetreuen Anwendung der Vorschrift verbleiben müsse. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 13.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die Mietkosten für die Zeit vom 1.2.2022 bis 31.1.2023 in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus § 67 Abs. 3 SGB II kein weitergehender Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten herleiten lasse. Für Neuanmietung sei auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle vorgesehen, es gelte daher ein anderes Regelungskonzept als bei bisher bewohnten Wohnraum. Die Situation der Kläger sei vergleichbar mit der Situation von Personen, die aufgrund realisierter Kostensenkungsmaßnahmen wissen, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Am 16.8.2022 hat die Klägerin zu 1) dem Beklagten die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung S-Straße für den Abrechnungszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 vom 5.8.2022 unter Berücksichtigung einer Nutzungszeit vom 1.1.2021 bis 31.10.2021 übersendet. Aus der Abrechnung geht eine bis zum 1.9.2022 zu zahlende Nachzahlung in Höhe von 131,98 € für Betriebskosten (Gesamtkosten 1.664,38 €, Vorauszahlungen 1.532,40 €) und in Höhe von 781,80 € für Heizkosten (keine geleisteten Vorauszahlungen) hervor. Nach Maßgabe der Abrechnung wurden Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 1.532,40 € für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.10.2021 und keine Vorauszahlungen für Heizkosten berücksichtigt. Mit Bescheid vom 22.8.2022 hat der Beklagte den Klägern aufgrund der Nebenkostenabrechnung für September 2022 einen zusätzlichen Betrag von 653,37 € bewilligt. Dabei hat der Beklagte die Bewilligung für die Kosten der Unterkunft für die Klägerin mit 421,55 €, für die Klägerinnen zu 2) und zu 3) mit jeweils 259,83 € festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin am 14.9.2022 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch erhoben. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 7.10.2022 den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 22.8.2022 285,13 € zusätzlich für September 2022 bewilligt. Dabei hat der Beklagte die Leistungen für Kosten der Unterkunft für September 2022 für die Klägerin zu 1) auf 298,80 €, für die Klägerin zu 2) und zu 3) auf jeweils 148,34 € festgesetzt. Dabei führte der Beklagte aus, der aus der Neuberechnung resultierende Überzahlungsbetrag in Höhe von 368,24 Euro sei aufgrund des bestehenden Vertrauensschutzes nicht zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 7.10.2022 hat der Beklagte den Antrag vom 5.8.2022 auf Kostenübernahme der Heiz- und Betriebskostenabrechnung teilweise genehmigt und insoweit auf den gesonderten Änderungsbescheid verwiesen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die Betriebs- und Heizkosten seien lediglich bis zu dem nicht genehmigten Umzug am 14.9.2021 übernahmefähig. Vorauszahlungen für Betriebskosten seien insgesamt mit einem Betrag von 1.193,12 € für 1.1.2021 bis 14.9.2021 bewilligt worden. Der Anteil der Klägerin an Gesamtbetriebskosten betrage 1.409,17 €. Hieraus ergebe sich eine Nachzahlung von 216,05 €. Hinsichtlich der Heizkosten seien bewilligte Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 592,66 € für 1.1.2021 bis 14.9.2021 zu berücksichtigen. Aus der Abrechnung ergeben sich Kosten von 661,92 € für 1.1.2021 bis 14.9.2021, sodass eine Nachzahlung von 69,26 € zu übernehmen sei. Mit weiterem, als Abhilfebescheid bezeichneten Bescheid vom 7.10.2022 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 22.8.2022 auf. Am 13.10.2022 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten durch zwei mit verschiedenen eigenen Aktenzeichen versehenen Schreiben Widerspruch erhoben, jeweils „gegen den Bescheid vom 7.10.2022“. Am 2.11.2022 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten durch zwei weitere Schreiben jeweils Widerspruch erhoben „gegen den Bescheid vom 7.10.2022.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2022 hat der Beklagte den Widerspruch vom 13.10.2022 gegen den Bescheid vom 7.10.2022 (Änderungsbescheid) mit der Begründung verworfen, der angefochtene Bescheid sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 22.8.2022 geworden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2022 hat der Beklagte den Widerspruch vom 13.10.2022 gegen den Bescheid vom 7.10.2022 (Übernahme Heizkostennachzahlung) mit der Begründung verworfen, der Bescheid sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22.8.2022 geworden. Hiergegen hat der Kläger am 6.11.2022 Klage erhoben, die beim Sozialgericht unter dem Aktz. S 62 AS 2411/22 erfasst worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.11.2022 hat der Beklagte den Widerspruch vom 14.9.2022 gegen den Bescheid vom 22.8.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Übernahme der vollen Heizkosten und Betriebskostennachzahlung bestehe nicht. Hiergegen hat der Kläger am 7.11.2022 Klage erhoben, die beim Sozialgericht unter dem Aktz. S 62 AS 2428/22 erfasst worden ist. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die beigezogenen Verfahrensakten zu den Verfahren S 62 AS 2411/22 und S 62 AS 2428/22 verwiesen, die bei der Beratung und Entscheidung der Kammer vorgelegen haben.