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Beschluss

S 62 AS 1318/22 ER

SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2022:0621.S62AS1318.22ER.00
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Leitsätze
1. Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden nach § 24 Abs. 3 SGB 2 vom Grundsicherungsträger gesondert erbracht. Sie umfassen eine Babypauschale von 330.- €. und einen Betrag von 120.- €. für Schwangerschaftsbekleidung.(Rn.7) 2. Dem Leistungsträger steht ein Auswahlermessen zu, ob er die Leistungen als Sach- oder Geldleistung erbringt.(Rn.13) 3. Die Angemessenheit der zu gewährenden Leistungen unterliegt der richterlichen Kontrolle. Sie bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes noch keiner abschließenden Entscheidung.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Erstausstattung bei Geburt in Höhe von 250 € auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt werden nach § 24 Abs. 3 SGB 2 vom Grundsicherungsträger gesondert erbracht. Sie umfassen eine Babypauschale von 330.- €. und einen Betrag von 120.- €. für Schwangerschaftsbekleidung.(Rn.7) 2. Dem Leistungsträger steht ein Auswahlermessen zu, ob er die Leistungen als Sach- oder Geldleistung erbringt.(Rn.13) 3. Die Angemessenheit der zu gewährenden Leistungen unterliegt der richterlichen Kontrolle. Sie bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes noch keiner abschließenden Entscheidung.(Rn.14) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Erstausstattung bei Geburt in Höhe von 250 € auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Das Begehren richtet sich nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Antragstellerin eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstrebt. Dieser ist zulässig und überwiegend begründet. I. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 23 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b Rn. 415). Dies zugrunde gelegt ergibt sich der Anordnungsgrund bereits aus dem existenzsichernden Charakter der beantragten Leistungen sowie aus der unmittelbar bevorstehenden Geburt. Die Antragstellerin befindet sich in der 37. Schwangerschaftswoche (vgl. hierzu LSG Bayern (11. Senat), Beschluss vom 22.11.2017 - L 11 AS 748/17 B ER). Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin – nach dem Vortrag des Antragsgegners – die ihr zugeflossenen 200 € bislang nicht dafür eingesetzt habe, die nach der Geburt benötigte Ausstattung anzuschaffen. Die Bewilligung in Höhe von 200 € erfolgte auf einen Antrag auf Erstausstattung mit Schwangerschaftsklamotten. Entsprechend war die Bewilligung dem Inhalt des Bescheides vom 15.2.2022 nach auch auf die Erstausstattung bei Schwangerschaft gerichtet. Aus dem unterlassenen Einsatz der 200 € für die Erstausstattung bei Geburt ist daher nicht zu schlussfolgern, dass die Antragstellerin andere Möglichkeiten hätte, den Bedarf bezogen auf die Erstausstattung bei Geburt zu decken. Es liegt viel mehr nahe, dass die Antragstellerin die bewilligten 200 € entsprechend ihres Antrages für den auf sie bezogenen Erstausstattungsbedarf bei Schwangerschaft eingesetzt hat. II. Ferner hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin befindet sich im laufenden Leistungsbezug und erfüllt die sich aus §§ 7,9 SGB II ergebenden Anspruchsvoraussetzungen. Ein Sonderbedarf für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2 und Var. 3 SGB II ist nach dem Erkenntnisstand des gerichtlichen Eilverfahrens überwiegend wahrscheinlich. Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sind danach nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Mit § 24 Abs. 3 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. § 24 Abs. 3 SGB II ist bedarfsbezogen zu verstehen. Zu unterscheiden ist im Zusammenhang mit der Erstausstattung bei Schwangerschaft und bei Geburt zwischen der auf die Schwangere bezogene Erstausstattung insbesondere mit Kleidungsstücken, die aufgrund der mit der Schwangerschaft einhergehenden körperlichen Veränderungen benötigt werden, sowie der Erstausstattung bezogen auf das Neugeborene für die Zeit in den ersten Tagen und Wochen nach der Geburt. Die auf das Neugeborene bezogene Erstausstattung umfasst eine komplette Babyerstausstattung als einmalige Leistung. Hierzu gehören unter anderem ein Kinderwagen, Babywäsche, ggf. ein Auto-Kindersitz, Kinderbett, Bettwäsche, Babyschlafsack, Wickelauflage, Fläschchen und Babybekleidung (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 24 106 mwN; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24 Rn 74). Gemessen hieran steht der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlich ein Anspruch auf Erstausstattung bei Schwangerschaft und bei Geburt zu. Die Antragstellerin ist schwanger, die Geburt steht unmittelbar bevor. Es handelt sich um die erste Schwangerschaft der Antragstellerin. Diese hat glaubhaft gemacht, dass die mit der Schwangerschaft verbundenen Bedarfe aktuell nicht gedeckt sind. Der Anspruch auf Erstausstattung bei Schwangerschaft und bei Geburt wurde durch den Antragsgegner bislang nicht vollständig erfüllt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auf ihren Antrag auf Versorgung mit Schwangerschaftskleidung vom 14.2.2022 (Blatt 71 der Leistungsakte) lediglich eine „Erstausstattung bei Schwangerschaft“ mit Bescheid vom 14.2.2022 in Höhe von 200 € bewilligt (Blatt 10 der Prozessakte). Eine weitergehende Bewilligung ist – trotz expliziter Beantragung einer „Babyausstattung“ vom 16.5.2022 – nicht erfolgt. Die erfolgte Bewilligung in Höhe von 200 € für die „Erstausstattung bei Schwangerschaft“ ist unter dem Gesichtspunkt des entstandenen Bedarfes für die Schwangere und für den Säugling unzureichend. Das ergibt sich bereits durch einen Abgleich der durch den Beklagten im Zusammenhang der Bewilligung von Leistungen zur Deckung von Erstausstattungsbedarfen regelmäßig herangezogenen Arbeitshilfe der Sozialbehörde zu § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Gz. SI 213 / 111.10-7-2; im Internet abrufbar, zuletzt am 21.6.2022; diese gilt nach dem Beschluss der SHS vom 19.2.2014 auch über den in den Fachanweisungen genannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens – 28.2.2014 - hinaus). Diese sieht eine Pauschalleistung für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 120 € sowie einen ersten bereits vor der Geburt auszuzahlenden Teilbetrag für eine Babypauschale in Höhe von 200 € vor. Schon nach der genannten Arbeitsanweisung steht der Antragstellerin über den durch Bescheid vom 14.2.2022 festgesetzten Betrag von 200 € auch bereits vor der Geburt ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 120 € zu. Soweit die genannte Arbeitsanweisung einen zweiten Teilbetrag in Höhe von 130 € für den Zeitpunkt bei Geburt vorsieht („Babypauschale, 2. Teilbetrag“, Säuglingsbedarf, bei Geburt auszuzahlen), so trägt diese zeitliche Fixierung dem durch § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II abgebildeten existentiellen Bedarf nicht ausreichend Rechnung. Die für den Säugling erforderlichen Anschaffungen (beispielsweise Kinderwagen, Babywäsche, ggf. ein Auto-Kindersitz, Kinderbett, Bettwäsche, Babyschlafsack, Wickelauflage, Fläschchen und Babybekleidung) sind notwendigerweise bereits vor der Geburt zu tätigen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das neu geborene Säugling in der Zeit unmittelbar nach der Geburt erst mit einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung mit den existentiellen Ausstattungen versorgt werden könnte. Diese Gefahr würde sich mit großer Wahrscheinlichkeit realisieren, wenn der Antragsgegner gemäß der genannten Arbeitsanweisung den zweiten Teilbetrag erst nach Vorlage eines Nachweises für die erfolgte Geburt bewilligt. Der Nachweis könnte erst zeitlich nachgelagert erfolgen, sodass die zu besorgenden Anschaffungen zur Deckung des Erstausstattungsbedarfs für den Säugling wiederum nur zu einem späteren Zeitpunkt möglich wäre. Die Kammer kann auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Geldzahlung aussprechen. § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II räumt dem Leistungsträger zwar ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass dieser die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Das Ermessen des Antragsgegners ist aber durch die regelmäßige Anwendung der Fachanweisung zu § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art 3. GG auf Null reduziert (vgl. SG Hamburg, S 26 AS 365/22 ER). Der Antragsgegner hat sich durch die Fachanweisung zu § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (Gz. SI 213 / 111.10-7-2) dahingehend selbst gebunden, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft eine Pauschale von 120 € (Schwangerschaftsbekleidung) und eine Babypauschale von insgesamt 500 € (auszuzahlen in drei Teilträgen in Höhe von 200 €, 130 €, 170 €) geleistet wird. Ob die vom Antragsgegner bei der Bemessung der Höhe der Pauschalbeträge zugrunde gelegten Maßgaben auf geeigneten Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen und sich auch unter Berücksichtigung der erheblichen allgemeinen Preissteigerung insbesondere seit Herbst 2021 als ausreichend erweisen, unterliegt zwar der richterlichen Kontrolle, bedarf aber im Eilverfahren noch keiner abschließenden Entscheidung. Soweit der Antragsgegner in rechtswidriger Weise den Zeitpunkt der Auszahlung des zweiten Teilbetrages in Höhe von 130 € an den Zeitpunkt der Geburt anknüpft und es vorliegend zudem unterlassen hat, eine Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung und zusätzlich den 1. Teilbetrag Babypauschale auszuzahlen, orientiert sich das Gericht bei der Bestimmung des maßgeblichen Bedarfs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes an den genannten Pauschbeträgen, die sich aus der genannten Arbeitsanweisung ergeben (vgl. SG Hamburg, SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER). Zu leisten sind durch den Antragsgegner daher vorläufig: Babypauschale 1. Teilbetrag 200 € Babypauschale 2. Teilbetrag 130 € Schwangerschaftsbekleidung 120 €, gesamt mithin 450 €. Dieser Pauschalbetrag in Höhe von 450 € ist um die von dem Antragsgegner bereits gezahlten 200 € zu reduzieren, sodass sich der im Tenor genannte Betrag von 250 € ergibt. Soweit der Antragsgegner meint, die Antragstellerin bestreite den Zufluss der 200 €, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Antragsschrift vom 13.6.2022 lässt sich derartiges nicht entnehmen. Von Seiten der Antragstellerin wurde lediglich problematisiert, dass jene 200 € nicht als „Baby-Pauschale“ geleistet wurden, sondern als Erstausstattung bei Schwangerschaft. Auch im Rahmen des Widerspruchs vom 30.5.2022 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin die Erstausstattung bei Schwangerschaft in Höhe von 200 € erhalten habe. III. Ein weitergehender Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar. Es spricht viel dafür, dass der Beklagte einen geringen Teilbetrag der Erstausstattungsleistung bei Geburt ermessensfehlerfrei zu einem Zeitpunkt nach der Geburt erbringen kann und der sich aus der genannten Arbeitsanweisung der Sozialbehörde ergebende 3. Teilbetrag von 170 € zu Recht durch den Antragsgegner noch nicht bewilligt worden ist. Dies kann schon deshalb offen bleiben, weil die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass der nun vorläufig zu erbringende Betrag von insgesamt 450 € nicht ausreicht, um die aktuell bestehenden Bedarfe der Antragstellerin und es von ihr erwarteten Säuglings in angemessener Weise decken zu können. Ein weitergehender Anordnungsanspruch besteht auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner für die Erstausstattung bei Schwangerschaft zunächst pauschal 200 € bewilligte, während die Arbeitsanweisung der Sozialbehörde Hamburg zu § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II für die Erstausstattung bezogen auf den Säugling in Höhe von 500 € vorsieht. Die Bewilligung vom 15.2.2022 ist dahingehend zu verstehen, dass diese eine einheitliche Leistung für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt festlegt. Es ist dem Beklagten auch unbenommen, diese Bedarfe durch eine einheitliche Leistung abzubilden. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens, in welchem dem Antragsteller die Hälfte des in Betracht kommenden Betrages zugesprochen wird. Der Gegenstandswert des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in diesem Zusammenhang mangels eines bezifferten Antrages der Antragstellerin zu schätzen. Auch dabei orientiert sich das Gericht an den in den Fachanweisungen vorgesehenen Pauschalbeträgen in Form der Babypauschale in Höhe von insgesamt 500 €. Das Verfahren ist nach § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes würde den Betrag von 750 € nicht übersteigen. Die Beschwerde ist daher ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).