Beschluss
S 60 KR 2926/21 ER
SG Hamburg 60. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2022:0105.S60KR2926.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit ableitenden Inkontinenzhilfen nach § 127 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (LEGS: 19 99 L26) durch die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.04.2021 nicht beendet wurde, ist zulässig (1) aber unbegründet (2). 1. Der Antrag ist zulässig. Auch ein Feststellungsantrag ist im Rahmen einer einstweiligen Anordnung möglich. Der Umstand, dass Rechtsschutz in der Hauptsache mit einer Feststellungsklage zu erreichen ist, steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 15.03.2017, B 6 KA 35/16 R; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 26) 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Die Antragstellerin hat vorliegend bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist (vgl. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG Rn. 353; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018, L 11 KA 82/16 B ER). Maßstab für die Eingriffsintensität sind dabei insbesondere die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Die Antragstellerin geht vorliegend von einem Umsatzverlust infolge der Vertragskündigung in Höhe von 60.000,- Euro pro Jahr aus. Der Betrag ist alleine jedoch wenig aussagekräftig in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen bzw. auf die Zumutbarkeit des Abwartens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, denn es hängt wesentlich vom Gesamtumsatz des Unternehmens ab, ob dieser Umsatzverlust erheblich ggf. sogar Existenz gefährdend oder marginal ist. Da die Antragstellerin keine weitergehenden Angaben in diesem Zusammenhang gemacht hat, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin aktuell nicht von einer Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist, sondern die Antragstellerin Versicherte der Antragsgegnerin derzeit auf einzelvertraglicher Basis nach § 127 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versorgt. Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass dies keine ansatzweise vergleichbare gesicherte Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin darstelle und Einzelvereinbarungen jederzeit von der Antragsgegnerin abgelehnt werden könnten, gibt es dafür zum einen keine Anhaltspunkte und zum anderen geht es vorliegend nicht um einen dauerhaften Zustand, sondern um die Frage der Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.