Beschluss
S 60 KR 1173/21 ER
SG Hamburg 60. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2021:0805.S60KR1173.21ER.00
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Leitsätze
1. Hat der Ausgang eines Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für den davon betroffenen Dritten, so ist dieser gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 SGB 10 notwendig hinzuziehen.(Rn.38)
2. Voraussetzung hierzu ist, dass das Verfahren unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreift. Erfolgt eine Benachrichtigung des Betroffenen nicht oder ist sie fehlerhaft, so hat dies die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn eine beantragte Hinzuziehung unterblieben ist.(Rn.39)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.05.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Ausgang eines Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für den davon betroffenen Dritten, so ist dieser gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 SGB 10 notwendig hinzuziehen.(Rn.38) 2. Voraussetzung hierzu ist, dass das Verfahren unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreift. Erfolgt eine Benachrichtigung des Betroffenen nicht oder ist sie fehlerhaft, so hat dies die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn eine beantragte Hinzuziehung unterblieben ist.(Rn.39) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.05.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der diese gegenüber der Beigeladenen anordnete bestimmte vertragliche Regelungen eines mit der Antragstellerin geschlossenen Rahmenvertrages außerordentlich zu kündigen. Die Antragstellerin hat mit der Beigeladenen einen am 01.03.2020 in Kraft getretenen Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung der Versicherten der Beigeladenen mit ableitenden Inkontinenzhilfen (auf der Website der Beigeladenen mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet) geschlossen. Die Antragstellerin verpflichtet sich in diesem, sämtliche vertragsgegenständliche Produkte unterschiedlicher Hersteller anzubieten. Der Rahmenvertrag enthält als Anlage 02 eine Preisvereinbarung, in der die Vertragsparteien teilweise produktspezifische Preise (sog. 10-Steller) und teilweise Preise auf Ebene der Produktart (sog. 7-Steller) vereinbart haben. Nachdem ein anderer Hersteller den Rahmenvertrag in einem Schreiben vom 02.04.2020 an die Antragsgegnerin mit der Begründung beanstandet hatte, dass aufgrund der Vereinbarung von 10-Stellern zugunsten der Antragstellerin die Konkurrenzprodukte anderer Hersteller niedriger vergütet würden, ist die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen in einen aufsichtsrechtlichen Dialog getreten. Die Beigeladene vertrat in diesem die Auffassung, dass die vorgenommene Vertragsgestaltung zulässig sei. Die Antragsgegnerin vertrat hingegen die Auffassung, dass die Vereinbarung von 10-Stellern in dem Rahmenvertrag rechtswidrig sei und verwies insoweit auf einen anderen aufsichtsrechtlichen Dialog (Aktenzeichen 211-59012.505-2922/2019) den sie mit der Beigeladenen hinsichtlich der Rahmenverträge über die Hilfsmittelversorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen geführt hatte. Aufgrund der von Antragsgegnerin vertretenen Auffassung erklärte sich die Beigeladene bereit mit der Antragstellerin in Vertragsverhandlungen einzutreten mit dem Ziel, einen einheitlichen Vertragspreis für die Produktart festzuschreiben. Nachdem sich die Beigeladene vor dem Hintergrund an die Antragstellerin gewandt hatte, teilte die Antragstellerin mit, dass sie den geschlossenen Rahmenvertrag für rechtmäßig halte und daher keinen Grund für eine Vertragsänderung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (bis 31.12.2021) sähe. Die Beigeladene teilte der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 14.09.2020 mit, dass sie aktuell keine Möglichkeit habe, eine einvernehmliche Änderung des Versorgungsvertrages herbeizuführen und eine einseitige Vertragsänderung gesetzlich nicht möglich sei. Sie könne der Antragsgegnerin daher nur zusagen, über eine Änderung des Vertrages zum 01.01.2022 zu verhandeln hilfsweise die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages zum 31.12.2021 zu erklären. Mit Schreiben vom 08.10.2020 teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit, dass sie den Vorschlag aufgreife, über eine Anpassung des Vertrages zum 01.01.2022 zu verhandeln und erwarte, dass die Beigeladene einen Vertrag über 7-Steller abschließe und einen einheitlichen Vertragspreis für jede vertragsgegenständliche Produktart festlege. Ggf. sei die ordentliche Kündigung zum 31.12.2021 zu erklären. Nachdem der andere Hersteller sich erneut über den Rahmenvertrag beschwerte, wandte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2020 erneut an die Beigeladene und bat nachdrücklich darum, dass diese anderen Leistungserbringern für den vorübergehenden Zeitraum des Fortbestehens des Vertrages Verträge mit vergleichbaren Konditionen anbiete. Die Beigeladene teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2021 mit, dass sie die Bitte dahingehend interpretiere, dass die Beigeladene dem Markt Verträge anbieten solle, die eine einheitliche Vergütung aller Produkte innerhalb der jeweiligen Produktart auf dem Preisniveau des jeweils teuersten 10-Stellers vorsehe. Der Bitte könne sie nicht nachkommen, da sie ein solches Vorgehen für nicht rechtlich geboten erachte und darin einen deutlichen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sehe. Sie wies die Antragsgegnerin zudem auf das spezielle Anordnungsrecht nach § 71 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hin, sollte diese eine erhebliche Rechtsverletzung sehen, die man sofort und umgehend beenden wolle. Mit Bescheid vom 08.04.2021 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen nach § 71 Abs. 6 Satz 1 SGB V an, die vertraglichen Regelungen von sog. 10-Stellern in der Anlage 2 „Preisvereinbarung“ des mit der Antragstellerin geschlossenen Rahmenvertrages „F“ im Versorgungsbereich außerordentlich zu kündigen. Mit Schreiben vom 13.04.2021 teilte die Beigeladene der Antragstellerin mit, dass der Rahmenvertrag keine Möglichkeit vorsehe, den Preisteil isoliert zu kündigen, deswegen sei sie gezwungen den bestehenden Rahmenvertrag vollständig und mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Am 10.05.2021 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2021 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg, die unter dem Aktenzeichen S 60 KR 1089/21 geführt wird. Darüber hinaus legte sie mit Schreiben vom 10.05.2021 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Die Antragstellerin erhob zudem am 21.05.2021 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg gegen die Beigeladene, mit der sie die Feststellung begehrt, dass der Rahmenvertrag nicht durch die Kündigungserklärung vom 13.04.2021 beendet worden sei. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen S 60 KR 1179/21 geführt. Die Antragstellerin hat am 21.05.2021 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10.05.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2021 anzuordnen. 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.05.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zu 1) und 2) zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2021 den Widerspruch der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Hauptsacheverfahren übersandte Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Antrag ist zulässig. Das angerufene Sozialgericht ist sachlich zuständig (a), die Antragstellerin ist antragsbefugt (b), das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (c) und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (d). a. Das angerufene Sozialgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sachlich zuständig. § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG, wonach die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird, entscheiden, ist vorliegend nicht einschlägig. Eine Aufsichtsangelegenheit im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht schon deshalb vor, weil sich die Antragstellerin gegen eine Maßnahme bzw. einen Bescheid der Aufsichtsbehörde richtet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011, L 11 KR 2269/11 KL). Hinzukommen muss, dass die Klage bzw. der Antrag von einer Körperschaft erhoben wird, die der Aufsicht unterliegt oder unterliegen könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, L 1 KR 148/11). Daran fehlt es vorliegend. b. Die Antragstellerin ist darüber hinaus antragsbefugt. Die Antragsbefugnis analog § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG setzt voraus, dass die Möglichkeit besteht, dass die Antragstellerin durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 8; § 54 Rn. 9). Die Antragstellerin ist vorliegend nicht Adressatin des Verwaltungsaktes, beruft sich aber auf eine Drittwirkung des Bescheides. Entscheidend für eine Drittwirkung ist, dass der Dritte in seinen subjektiven Rechten betroffen ist. Eine rein faktische Betroffenheit reicht nicht aus (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 12/11, § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - Rn. 55). Zwar gilt im Zusammenhang mit aufsichtsbehördlichen Verfügungen grundsätzlich, dass an dem Aufsichtsverhältnis allein der aufsichtsführende Staat und der beaufsichtigte Sozialversicherungsträger – vorliegend die Beigeladene – beteiligt sind und die Rechtskontrolle einen internen Vorgang innerhalb der öffentlichen Verwaltung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2021, B 6 A 1/20 R, juris Rn. 23 m.w.N.). Aus diesem Grund kann sich ein Dritter in der Regel nicht gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der Krankenkasse ein bestimmtes Handeln abverlangt wird (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Die aufsichtsrechtliche Anordnung ist der Rechtssphäre der privatrechtlichen Vertragspartner insofern vorgelagert (vgl. Engelhard/Bockholdt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 87 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - Rn. 23). Diese zu §§ 87 ff und 35a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Rahmen von § 71 Abs. 6 SGB V. Ob die Krankenkasse aus eigenem Antrieb oder nach einer entsprechenden Anordnung der Aufsichtsbehörde, einen Vertrag ordentlich kündigt oder neu verhandeln will, ist dem Handeln gegenüber dem Leistungserbringer vorgelagert und ein interner Vorgang. Anders ist dies jedoch aufgrund von § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V dann zu beurteilen, wenn die Aufsichtsbehörde – wie vorliegend – anordnet, vertragliche Regelungen bzw. einen Vertrag außerordentlich zu kündigen. § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V regelt für diesen Fall, dass die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen kann. Durch die Regelung bewirkt die Anordnung daher nicht nur, dass die Krankenkasse diese in der Regel auch ausspricht, sondern es wird durch die Anordnung selbst über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechte hinaus ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, das unmittelbar im Verhältnis zum Vertragspartner der Krankenkasse Wirkung entfaltet. Durch ihre Anordnung zur außerordentlichen Kündigung hat die Antragsgegnerin damit unmittelbar in das Vertragsverhältnis der Antragstellerin und der Beigeladenen eingegriffen und ein außerordentliches Kündigungsrecht geschaffen, dass ohne ihren Bescheid nicht bestünde. Damit verlässt die aufsichtsrechtliche Maßnahme den Bereich des internen Verwaltungsvorgangs und greift in die Rechtsposition der Antragstellerin ein. Diese ist dadurch in ihren subjektiven Rechten betroffen. Sofern sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass der Gesetzgeber mit § 71 Abs. 6 SGB V kein neues Aufsichtsverhältnis zu Dritten (Vertragspartnern) begründen wollte (vgl. BT-Drucksache 18/4095, Seite 84), hat der Gesetzgeber sich jedoch dazu entschieden ein mit der Anordnung verbundenes außerordentliches Kündigungsrecht zu schaffen, das neben die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Rechte zur Vertragsauflösung tritt (vgl. BT-Drucksache 18/4095, Seite 83) und damit der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit einräumt, durch ihre Anordnung zur außerordentlichen Kündigung in das Vertragsverhältnis und damit in die Rechtsposition des Vertragspartners einzugreifen. Dafür, dass der Vertragspartner – wie vorliegend die Antragstellerin – die Möglichkeit haben muss, die Rechtmäßigkeit des anordnenden Bescheides gerichtlich überprüfen lassen zu können, spricht zudem Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Denn das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; es besteht ein substantieller Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973, 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72). Würde man dem betroffenen Vertragspartner, der ja ggf. im Vertrauen auf den abgeschlossenen Vertrag und dessen Laufzeit Investitionen getätigt hat, ein solche Möglichkeit nicht einräumen, wäre ihm jede Rechtsschutzmöglichkeit entzogen (vgl. Bäune in Eicherhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Auflage 2018, § 71 Rn. 17). Zwar könnte er gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigungserklärung mit einer auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichteten Feststellungsklage vorgehen, worauf die Antragsgegnerin vorliegend hingewiesen hat, jedoch wäre in dem Verfahren aufgrund von § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V lediglich zu prüfen, ob eine entsprechende Anordnung der Aufsichtsbehörde vorliegt, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung käme es nicht an (vgl. Bäune in Eicherhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, a.a.O.). c. Das Rechtsschutzbegehren ist zudem als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Da die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2021 zurückgewiesen hat, kann es vorliegend – unabhängig von § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG – nur noch um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10.05.2021 gehen. Nach § 71 Abs. 6 Satz 7 SGB V haben Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.04.2021 keine aufschiebende Wirkung, so dass der Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. d. Es besteht darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 7a). Es ist nicht auszuschließen, dass sich für die Antragstellerin aus der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch die Beigeladene positive (rechtliche) Folgewirkungen ergeben könnten. Das ist für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2010, 12 CS 10.2676). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Bei der Interessenabwägung sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung. Entscheidungserheblich ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder ob seine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Die Abwägung der für und gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigenden Belange hat vorliegend ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin zur Folge. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.04.2021. Diese beziehen sich bereits auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Nach § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Während die einfache Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Ermessen der Behörde liegt, ist sie beim Vorliegen einer Konstellation nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X (notwendige Hinzuziehung) zur Hinzuziehung verpflichtet (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB, 11/17, § 12 SGB X Rn. 72). Voraussetzung für die notwendige Hinzuziehung ist, dass der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für den davon betroffenen Dritten hat. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt oder der öffentlich-rechtliche Vertrag, der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist, unmittelbar Rechte eines Dritten aufhebt, verändert oder begründet, wenn er also unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB, 11/17, § 12 SGB X Rn. 73). Grundlage ist dabei nicht die (möglicherweise fehlerhafte) Rechtsauffassung der Behörde, sondern die objektive Rechtslage (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 12 Rn. 11). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin greift die Anordnung zuraußerordentlichen Kündigung unmittelbar in die Rechtsphäre der Antragstellerin ein. Wie oben bereits dargelegt wirkt die Anordnung unmittelbar in das Vertragsverhältnis der Antragstellerin und der Beigeladenen hinein und schafft ein außerordentliches Kündigungsrecht, dass ohne die Anordnung nicht bestünde. Der Anordnung kommt deswegen rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus diesem Grund wäre die der Antragsgegnerin bekannte Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SGB X von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen gewesen, damit sie einen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren hätte stellen können. Die Antragsgegnerin hat sich vorliegend entschieden, die Antragstellerin nicht über die Einleitung des Aufsichtsverfahrens nach § 71 Abs. 6 SGB V zu benachrichtigen und sie nicht zum Verfahren hinzuziehen. Sie hat ausgehend von ihrer Rechtsauffassung die Entscheidung getroffen, dass die Antragsgegnerin nicht notwendig zum Verfahren beizuladen sei und eine Beiladung in ihrem Ermessen liege, nach dessen Ausübung sie davon absehe. Erfolgt – wie im vorliegenden Fall – die Benachrichtigung nicht oder fehlerhaft, hat dies die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn eine beantragte Hinzuziehung unterblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.1985, 12 RK 21/87; Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 12 Rn. 12). Der Bescheid ist aus diesem Grund formell rechtswidrig (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 12 Rn. 19). Eine Nachholung der Hinzuziehung ist gem. § 41 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 SGB X zwar bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens möglich, da die Antragsgegnerin jedoch weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin durch die Anordnung nicht unmittelbar betroffen ist, kann derzeit nicht damit gerechnet werden, dass dieser Fehler korrigiert wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 12f). Es liegt auch kein Fall von § 42 Satz 1 SGB X vor, der regelt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da sich aus dem Verfahrensgang ergibt, dass die Antragsgegnerin durchaus auch andere Möglichkeiten als eine Anordnung zur außerordentlichen Kündigung nach § 71 Abs. 6 SGB V zur Behebung des ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Zustandes in Betracht gezogen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer rechtzeitigen Hinzuziehung der Antragstellerin dies Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gehabt hätte. Zumal die Antragstellerin bei einer rechtzeitigen Hinzuziehung in Kenntnis der Folgen einer Anordnung zur außerordentlichen Kündigung nach § 71 Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB V auch hätte überdenken können, ob sie bei ihrer vollständigen Ablehnung, Vertragsänderungen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu verhandeln, bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.