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Urteil

S 56 KR 1851/21

SG Hamburg 56. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2023:0717.S56KR1851.21.00
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Leitsätze
1. Bei einer jungen weiblichen Versicherten ist bei einem diagnostizierten Sigmakarzinom bei durchzuführender Chemotherapie wegen deren keimzellenschädigender Wirkung eine Kryokonservierung der Eizellen gemäß § 27a SGB 5 notwendig.(Rn.21) 2. Nach § 7 der Kryo-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht der Anspruch erst ab Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. 7. 2021.(Rn.27) 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nicht ermächtigt, die Geltung des gesetzlichen Anspruchs der Versicherten auf Kryokonservierung vom formalen Akt der Umsetzung im EBM abhängig zu machen.(Rn.30) 4. Infolgedessen ist für den Leistungsanspruch ausschließlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 27a SGB 5 maßgebend.(Rn.31)
Tenor
1. Der Bescheid vom 13.04.2021 in Gestalt des Ersetzungsbescheides vom 11.01.2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten in Höhe von 2.846,42 € zu erstatten, die ihr für die Durchführung der Kryokonservierung und die anschließende Lagerung der Eizellen bis zum 30.06.2021 entstanden sind. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer jungen weiblichen Versicherten ist bei einem diagnostizierten Sigmakarzinom bei durchzuführender Chemotherapie wegen deren keimzellenschädigender Wirkung eine Kryokonservierung der Eizellen gemäß § 27a SGB 5 notwendig.(Rn.21) 2. Nach § 7 der Kryo-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht der Anspruch erst ab Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. 7. 2021.(Rn.27) 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nicht ermächtigt, die Geltung des gesetzlichen Anspruchs der Versicherten auf Kryokonservierung vom formalen Akt der Umsetzung im EBM abhängig zu machen.(Rn.30) 4. Infolgedessen ist für den Leistungsanspruch ausschließlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 27a SGB 5 maßgebend.(Rn.31) 1. Der Bescheid vom 13.04.2021 in Gestalt des Ersetzungsbescheides vom 11.01.2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten in Höhe von 2.846,42 € zu erstatten, die ihr für die Durchführung der Kryokonservierung und die anschließende Lagerung der Eizellen bis zum 30.06.2021 entstanden sind. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die zulässige kombinierte Anfechtung- und Verpflichtungsklage ist begründet. I. Der Antrag der Klägerin ist so auszulegen, dass er auch auf die Anfechtung des Bescheids vom 13.04.2021 in Gestalt des Ersetzungsbescheids vom 11.01.2022 gerichtet ist. Gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung ihrer Anträge gebunden zu sein. Bei der Auslegung der Anträge ist auf den Meistbegünstigungsgrundsatz abzustellen, also auf den Antrag, der der Klägerin zum Ziel verhilft (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, 13. Aufl. 2020, § 92 SGG, Rn. 12; Keller in: Meyer-Ladewig, 13. Aufl. 2020, § 123 SGG, Rn. 3). Das Ziel der Klägerin ist die Kostenerstattung für die Durchführung der Kryokonservierung und Lagerung der Eizellen bis zum 30.06.2021. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es nicht nur erforderlich, die Beklagte zur Zahlung der Kosten zu verurteilen, sondern auch die die Klägerin belastenden Bescheide aufzuheben. Zudem hat die Klägerin in ihrem Klageantrag vom 06.08.2021 unter Nutzung des Formularvordrucks des Sozialgerichts Hamburg deutlich gemacht, dass es ihr um den Bescheid vom 13.04.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 02.07.2021 geht. Unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes kommt das Gericht daher zu der Auslegung, dass der Antrag auch die Anfechtung des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchbescheids umfasst. Da der Widerspruchsbescheid vom 02.07.2021 nach Klageerhebung durch den Ersetzungsbescheid vom 11.01.2022 aufgehoben wurde, ist der Ersetzungsbescheid als der angegriffene Bescheid zu betrachten. II. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2021 in Gestalt des Ersetzungsbescheids vom 11.01.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die hormonelle Stimulation, Eizellenentnahme sowie Lagerung der Eizellen entstanden sind. 1. Anspruchsgrundlage ist §§ 27a Abs. 4 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht, sodass der Klägerin durch die Selbstbeschaffung Kosten entstanden sind. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V sind der Versicherten die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und der Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war. Eine Leistung ist i.S.v. § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB V unaufschiebbar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten. (Becker/Kingreen-Kingreen, 8. Aufl. 2022, § 13 SGB V, Rn. 24; BSG, Urteil vom 08.09.2015 – B 1 KR 14/14 R, Rn. 15 -juris). Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder z.B. wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist (BSG, aaO, Rn. 15). Regelmäßig zumutbar wird es Versicherten aber sein, die Krankenkasse vor der Leistungsinanspruchnahme zu kontaktieren, damit die Krankenkasse die objektive Verfügbarkeit prüfen und mitteilen kann (Becker/Kingreen-Kingreen, 8. Aufl. 2022, § 13 SGB V, Rn. 25). Von einem Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Leistungserbringung ist in Fällen auszugehen, in denen Versicherte zunächst einen Antrag gestellt haben, die Entscheidung der Krankenkasse aber nicht mehr abwarten konnten (Waltermann in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7 Aufl. 2021, § 13 SGB V, Rn. 6). Die Klägerin hat am 24.03.2021 die Kostenübernahme für die Kryokonservierung beantragt. In Ihrem Antrag bat sie ausdrücklich um eine zügige Entscheidung der Krankenkasse bis spätestens zum 31.03.2021. Sie begründete dies damit, dass der zeitliche Rahmen für die Durchführung der Kryokonservierung in ihrem Fall sehr eng gesteckt war. Die behandelnde Ärztin des Fachzentrums für Kinderwunsch, Pränatale Medizin, Endokrinologie und Osteologie, die die Kryokonservierung durchführte, legt in ihrem Befundbericht dar, dass eine Chemotherapie zu einer Einschränkung der Ovarfunktion und damit zu einer deutlichen Verschlechterung der Schwangerschaftswahrscheinlichkeit nach Durchführung der Chemotherapie führe. Daher müsse eine Maßnahme zum Fertilitätserhalt in jedem Fall unmittelbar vor Aufnahme der Chemotherapie erfolgen und auch vor Aufnahme der Chemotherapie abgeschlossen sein. Der behandelnde Facharzt für Onkologie, Herr Dr. S. führt in seinem Befundbericht aus, dass die Chemotherapie zeitnah nach der Resektion des Tumors eingeleitet werden müsse. Das maximale Intervall für die Einleitung einer Chemotherapie ohne relevante Verschlechterung der Prognose liege bei 6-8 Wochen. Daher wäre nach der Operation am 10.03.2021 eine weitere signifikante Verschiebung des Beginns der Chemotherapie über den 21.04.2021 hinaus nicht machbar gewesen. Im Erörterungstermin führte die Klägerin außerdem aus, dass noch eine Covid-19-Schutzimpfung nach der Kryokonservierung aber vor Beginn der Chemotherapie erfolgen sollte. Da die Wechselwirkung zwischen der Corona-Schutzimpfung, der Kryokonservierung und der Chemotherapie medizinisch zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen seien, wäre diese Reihenfolge zwingend vorgegeben gewesen. Unter Zugrundelegung dieses zeitlichen Ablaufs zeigt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Durchführung der Kryokonservierung tatsächlich unaufschiebbar war. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte zeigen, dass die Kryokonservierung in jedem Fall vor Beginn der Chemotherapie abgeschlossen sein musste. Unter Berücksichtigung der auch noch erforderlichen Covid-19-Schutzimpfung konnte nach Auffassung der Kammer die Kryokonservierung nur im streitgegenständlichen Zeitfenster durchgeführt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die vorgenommenen medizinischen Maßnahmen von der Tumorresektion über die Kryokonservierung und die Covid-19-Schutzimpfung bis zur Chemotherapie sehr belastend für den menschlichen Körper sind. Daher ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen nicht an direkt aufeinander folgenden Tagen vorgenommen werden konnten und ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den Maßnahmen liegen musste. Hätte sich die Klägerin auf eine Wartezeit bis zum Ablauf der 3-Wochen-Frist gemäß § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V am 16.04.2021 eingestellt, hätte die Kryokonservierung innerhalb von drei Werktagen vor Beginn Chemotherapie am 21.04.2021 erfolgen müssen. Auch bei Abwarten des tatsächlichen Datums der Leistungsentscheidung am 13.04.2021 wären der Klägerin für die Durchführung der hormonellen Stimulation und der Eizellenentnahme nur fünf Werktage geblieben. Dies wäre nach Auffassung der Kammer nicht umsetzbar gewesen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Auffassung der Beklagten, es habe keine Dringlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V vorgelegen, schließlich hätten zwischen Diagnosestellung und Durchführung der Leistung mehrere Wochen gelegen, in keiner Hinsicht für überzeugend. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hatte die Klägerin bereits im März 2021 Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung ihrer Eizellen aus § 27a Abs. 4 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellenschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen lassen zu können. Bei einer Kryokonservierung werden Keimzellen oder Keimzellgewebe durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff aufbewahrt, wobei deren Vitalität über sehr lange Zeit aufrecht erhalten bleibt (vgl. Definition zur Kryo-RL des G-BA vom 22.02.2021, https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/ambulant/kryokonservierung-von-ei-und-samenzellen/, zuletzt abgerufen am 18.07.2023). Infolge des bei der Klägerin diagnostizierten Sigmakarzinoms und der durchzuführenden Chemotherapie war wegen einer keimzellenschädigenden Therapie und des noch jungen Alters der Klägerin eine Kryokonservierung der Eizellen notwendig. Dies wird von der Beklagten im Grundsatz auch nicht bestritten. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.846,42 € bezieht sich auf die Behandlung der Klägerin im Zeitraum von 25.03.2021 bis zum 05.04.2021 (hormonelle Stimulation und Eizellenentnahme) und die bis zum 30.06.2021 angefallenen Einlagerungskosten. Damit geht es um eine abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Behandlung, für die die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.1995 – B 1 KR 8/94 – juris). Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich bei der Kryokonservierung von Eizellen und den dazugehörigen medizinischen Maßnahmen bereits im März 2021 um eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb diese vom Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs. 3 SGB V umfasst war (so auch SG Duisburg, Urteil vom 15.03.2022 – S 60 KR 1074/21 – juris). Der Gesetzgeber hatte bereits mit Gesetz vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.05.2019 den Absatz 4 in § 27a SGB V eingeführt, der wie folgt lautet: „Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.“ Der Gesetzgeber schuf mit dieser Vorschrift eine Rechtsgrundlage, nach der gesetzlich Versicherte Leistungen auf Kryokonservierung von ihrer Krankenkasse als gesetzliche Leistung beanspruchen können. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 27a Abs. 4 SGB V nicht um eine konstitutive Regelung des Leistungsanspruchs, auf Grund der allein Versicherte eine Leistung beanspruchen kann. Zwar enthält die gesetzliche Regelung die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits. Die Kammer geht aber davon aus, dass Anspruch und Anspruchsinhalt zunächst durch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu konkretisieren ist, die gemäß § 27a Abs. 5 SGB V i.V.m. § 92 SGB V die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen soll. Nach der Rechtsprechung verdichtet sich der gesetzliche Leistungsanspruch des § 27a Absatz 4 SGB V damit erst mit Erlass der Richtlinie zu einem durchsetzbaren Einzelanspruch (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2022 – L 16 KR 256/21, Rn. 24 – juris, mwN). Die Richtlinie des G-BA zur Ausgestaltung des Anspruchs aus § 27a Abs. 4, 5 SGB V (Kryo-RL) ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 19.02.2021 und damit vor der streitgegenständlichen Maßnahme in Kraft getreten. Es fehlte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme jedoch noch an der EBM-Ziffer. Nach § 7 der Kryo-RL besteht der Anspruch erst ab Inkrafttreten der Umsetzung. Die EBM-Ziffer wurde jedoch erst zum 01.07.2021 geschaffen. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Inkrafttreten der EBM-Ziffer keine Voraussetzung für das Bestehen eines Sachleistungsanspruchs nach § 27a Abs. 5 SGB V i.V.m. der Kryo-RL ist (so auch SG Duisburg, aaO). Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen und definiert den Inhalt der abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen. Nach § 87 Abs. 5b S. 2 SGB V ist der EBM für ärztliche Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinienbeschlüsse des G-BA anzupassen. Zweck dieser Regelung ist die beschleunigte Umsetzung der Richtlinienbeschlüsse (BT-Drs. 14/4095, S. 95; Sproll in: Krauskopf, Werkstand 117. EL 2022, § 87 SGB V, Rn. 89). Aus § 87 Abs. 5b SGB V ergibt sich allerdings nicht, dass die Anpassung des EBM Voraussetzung für den Sachleistungsanspruch ist. Dies legt auch die Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 5b SGB V nahe. Dort heißt es „mit der Länge der Beratungszeit steigt zudem die Unsicherheit, inwieweit die bereits vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden können“ (BT-Drs. 14/4095, S. 95). Auch war G-BA zur Überzeugung der Kammer vom Gesetzgeber nicht ermächtigt, die Geltung des gesetzlichen Anspruchs der Versicherten auf Kryokonservierung vom formalen Akt der Umsetzung im EBM abhängig zu machen. Nach § 27a Abs. 5 SGB V ist der G-BA dazu ermächtigt, „in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln“. Dies zeigt, dass durch den G-BA die medizinischen Voraussetzungen und Inhalte der Maßnahme festzulegen sind (vgl. auch Wagner in: Krauskopf, 117. EL, § 27a SGB V, Rn. 36). Die Festlegung einer Vergütung im EBM hingegen gehört nach Auffassung der Kammer nicht zu den medizinischen Einzelheiten in Bezug auf die Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahme (so auch SG Duisburg, aaO; BeckOK-Knispel, 69. Edition, Stand 01.06.2023, § 27a SGB V, Rn. 32c) und ist damit auch nicht von der Ermächtigung des G-BA umfasst. Dieser Auffassung der Kammer steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung bei einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nur dann ein Leistungsanspruch der Versicherten annimmt, wenn zunächst der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des EBM gemacht hat (BSG, Urteil vom 02.09.2014 – B 1 KR 11/13 R, Rn. 13 – juris mwN). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die erst durch Empfehlung des G-BA in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Hinsichtlich der Kryokonservierung hat jedoch der Gesetzgeber mit Einführung des § 27a Abs. 4 SGB V entschieden, dass die Kryokonservierung vor einer keimzellenschädigenden Therapie Teil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung werden soll. Der G-BA ist gem. § 27a Abs. 5 SGB V nur für die Konkretisierung der medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen zuständig, nicht jedoch für die Bewertung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der Kryokonservierung an sich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür und ist auch nicht von der Beklagten vorgetragen worden, dass die bei der Klägerin angewandte Methode der Kryokonservierung eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode sei, die erst noch durch den G-BA gem. § 135 SGB V geprüft werden müsste. Insoweit ist auch die Rechtsprechung des BSG zur intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) (BSG, Urteil vom 03.04.2001 – B 1 KR 22/00 R – juris) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es in dieser Entscheidung ausdrücklich um eine neue Methode der künstlichen Befruchtung ging, deren Prüfung durch den G-BA noch nicht abgeschlossen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Kryokonservierung in Höhe von 2.846,42 €. Bei der im Jahr 1992 geborenen Klägerin wurde im Februar 2021 ein Sigmakarzinom diagnostiziert. Am 10.03.2021 erfolgte die operative Resektion. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 17.03.2021. Mit Antrag vom 24.03.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung im Sinne von fertilitätserhaltenden Maßnahmen vor einer Chemotherapie. Da ihr eine keimzellenschädigende Infusion verabreicht werde, sei für die Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Abschluss der Chemotherapie eine Kryokonservierung zwingend erforderlich. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, bis spätestens zum 31.03.2021 über den Antrag zu entscheiden, weil danach die Chemotherapie beginne und zuvor noch eine Corona-Schutzimpfung erfolgen müsse. Die medikamentöse Vorbereitung der Kryokonservierung erfolgte ab dem 25.03.2023 durch Bezug der Medikamente. Am 31.03.2021 unterschrieb die Klägerin den Vertrag über die Kryokonservierung und Lagerung von reproduktiven Zellen mit der A. GmbH. Die Kryokonservierung wurde am 05.04.2021 bei der Klägerin durchgeführt. Im Anschluss erfolgte eine Impfung gegen Covid-19 und der Beginn der Chemotherapie am 21.04.2021. Der Beginn der Chemotherapie muss zeitnah nach der Operation eingeleitet werden. Das maximale Intervall für Einleitung der Chemotherapie ohne relevante Verschlechterung der Prognose beträgt 6-8 Wochen postoperativ. Mit Bescheid vom 13.04.2021 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die Kryokonservierung mit der Begründung ab, dass eine Kostenübernahme erst möglich sei, wenn eine EBM-Ziffer zur Abrechnung existiere. Hiergegen legte die Klägerin am 11.05.2021 und erneut am 08.07.2021 Widerspruch ein, weil die Beklagte den ersten Widerspruch zunächst für formunwirksam hielt. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch damit, dass sie alle Voraussetzungen nach § 27a Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-Richtlinie) erfülle und die Existenz einer EBM-Ziffer keine Anspruchsvoraussetzung sei. Mit Widerspruch vom 02.07.2021 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Mit Ersetzungsbescheid vom 11.01.2022 wurde der Widerspruchsbescheid vom 02.07.2021 aufgehoben und der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Seit dem 01.07.2021 übernimmt die Beklagte die Kosten für die Lagerung der Eizellen. Für den Zeitraum von Beginn der Kryokonservierung bis zum 30.06.2021 sind der Klägerin Kosten in Höhe von 2.846,42 € entstanden. Am 06.08.2021 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie trägt vor, dass in ihrem Fall die Leistungsvoraussetzungen nach § 27a Abs. 4 SGB V erfüllt seien. Sie habe einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V, da aufgrund der Chemotherapie, die spätestens 6 Wochen nach Resektion des Sigmakarzinoms am 10.03.2021 hätte begonnen werden müssen, die Durchführung der Kryokonservierung unaufschiebbar gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die durchgeführte Kryokonservierung entstandenen Kosten i.H.v. 2.846,42 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Anspruch auf Kostenerstattung bereits daran scheitere, dass der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei und es sich nicht um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V handele. Außerdem scheide ein Anspruch auf Leistungsgewährung aus, da die Modalitäten der Leistungsgewährung noch nicht festgelegt waren. Eine Abrechnung sei noch nicht möglich gewesen, da der Bewertungsausschuss im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht über die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entschieden habe. Das Gericht hat im Gerichtsverfahren Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Sitzungsniederschrift zum Erörterungstermin am 22.05.2023, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.