Gerichtsbescheid
S 54 SB 35/23
SG Hamburg 54. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:0613.S54SB35.23.00
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Leitsätze
1. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht gemäß § 152 Abs. 3 SGB 9 nach deren wechselseitigen Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit festgestellt.(Rn.18)
2. Ein insulinpflichtiger Diabetes, der täglich mindestens vier Insulininjektionen erforderlich macht, ist bei einem Schulkind mit einem GdB von 50 zu bewerten.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2022 verurteilt, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht gemäß § 152 Abs. 3 SGB 9 nach deren wechselseitigen Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit festgestellt.(Rn.18) 2. Ein insulinpflichtiger Diabetes, der täglich mindestens vier Insulininjektionen erforderlich macht, ist bei einem Schulkind mit einem GdB von 50 zu bewerten.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2022 verurteilt, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kosten des Klägers dem Grunde nach. I. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hatten. II. Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG) ist zulässig und begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert (§ 54 Abs. 2 SGG), soweit mit ihnen die Feststellung eines GdB von 50 abgelehnt worden ist. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2017, § 54 Rn 34 ff.). Der Kläger hat neben dem Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens H auch Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 50 statt 40. 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist § 152 des Neunten Buches Sozial-gesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX). Nach § 152 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest und treffen die erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden gem. § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dabei ist nach Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes“ (VersMedV), die nach § 159 Abs. 7 SGB IX entsprechend für das Schwerbehindertenrecht anwendbar ist, weil noch keine Rechtsverordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen wurde, zu beachten, dass leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu schließen. Eine Addition oder andere Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt-GdB ungeeignet. Ausgangsbasis für die Bildung des Gesamt-GdB ist nach Teil A Nr. 3 c VersMedV vielmehr die Funktionsbeeinträchtigung, die für sich genommen den höchsten Einzel-GdB bedingt. Es ist dann zu prüfen, ob und inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen den GdB insgesamt erhöhen. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu beachten. So können Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig sein und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere aber auch ganz besonders nachteilig auswirken. Dieses ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen vorliegen. Ferner können sich die Auswirkungen von Behinderungen überschneiden. Es gibt auch Fälle, in denen die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt werden. Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick auf die nach Teil A Nr. 3 d ee VersMedV mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzunehmende erhöhende Wirkung auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um sogenannte „schwache“ oder „starke“ 20er-Werte handelt, also solche, die eher zu einem GdB von 10 oder eher zu einem GdB von 30 tendieren. 2. a) Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen zählt der Kläger zum Kreis der Menschen mit Behinderung, denn sie hat körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), wobei eine Beeinträchtigung nur vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). b) Der Kläger ist auch schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), da der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 leidet, der nach Teil B Ziffer 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. aa) Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund des Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung (Teil B Ziffer 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Dass bei dem Kläger täglich mindestens vier Insulininjektionen durchgeführt werden und darüber hinaus eine selbständige (hier durch die Eltern oder andere geschulte Personen vorgenommene) Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erfolgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die vorliegenden Aufzeichnungen belegt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Eltern bzw. die Betreuungspersonen z.B. durch die Gabe von Nahrungsmitteln, wenn der Blutzucker wegen einer sportlichen Belastung soweit absackt, dass eine Hypoglykämie droht, oder durch Anpassung der Insulinmenge kritische Über- und Unterzuckerungen bei dem Kläger vermeiden. Diese Überwachung und die Bereitschaft zum ständigen Eingreifen aufgrund der Risiken der Therapie wird über die Feststellung des Merkzeichens H berücksichtigt. bb) Gleichwohl übersieht die Beklagte, dass bei dem Kläger konkrete Teilhabebeeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vorliegen, die weit über die Teilhabebeeinträchtigung hinausgeht, die ein Erwachsener erleidet, dessen Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind und für den dann ein GdB von 40 festgestellt wird (vgl. Teil B Ziffer 15.1. der Anlage zu § 2 VersMedV). Zu den erheblichen Einschnitten, die dem Kläger als Vorschul- bzw. bald Schulkind gravierend in der Lebensführung beeinträchtigen, zählt insbesondere die ständige Überwachung und Begleitung durch seine Eltern oder hinreichend geschulte Erwachsene. Für die Kammer überzeugend hat die Mutter des Klägers beschrieben, dass der Kläger an sämtlichen Aktivitäten in der Vorschule nur teilnehmen kann, weil seine Lehrerin zusammen mit seiner Mutter die Überwachung der Blut- bzw. Gewebszuckerwerte sicherstellt. Er muss dabei in vielfacher Hinsicht eine Sonderbehandlung erfahren, so darf sie sich nicht frei am Essen bedienen, Mahlzeiten müssen vorher berechnet werden und Portionen müssen aufgegessen werden. Auch das kindliche Spielen kann aufgrund der damit oftmals verbundenen körperlichen Anstrengung zudem jederzeit zum Absacken des Blutzuckers führen kann, so der Kläger ständig das Handy, auf das die Werte übermittelt werden, am Körper tragen muss. Zudem entnimmt das Gericht der Stellungnahme der Eltern, dass der Kläger auch außerhalb der Schule ohne Begleitung und Überwachung z.B. die Teilnahme an Kindergeburtstagen, Sportveranstaltungen und auch der Besuch bei Freunden oder den mit der Technik überforderten Großeltern nicht möglich ist. Dem Sozialgericht Aachen (vgl. Urteil vom 18.11.2020, S 26 965/17, Juris, Rdnr. 10) und der 12. Kammer des SG Hamburg (Urteil vom 07.12.2022, Az. S 12 SB 452/21) ist darin zuzustimmen, dass die Auswirkungen des Therapieaufwandes bei dem Kläger gravierend sind, insbesondere, weil der Kläger sich aufgrund der dauerhaften Begleitung und Überwachung in einer emotionalen Sonderstellung befindet, welche sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt, und dadurch seine eigene Integrationsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Autonomie-Entwicklung und das Erlernen von Selbständigkeit gerade in dem Alter, in dem sich der Kläger gerade befindet, von elementarer Bedeutung ist und einen wesentlichen Aspekt der altersgerechten Entwicklung darstellt. Zu Recht weist das Sozialgericht Aachen auch daraufhin, dass der erhöhte Therapieaufwand weite Bereiche der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich erschwert bzw. unmöglich macht, wenn keine Betreuung durch entsprechend geschulte Erwachsene gewährleistet ist (SG Aachen, a. a. O.). Dem SG Aachen ist auch darin zuzustimmen, dass die Anerkennung der Hilflosigkeit die auch bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen der Teilhabe nicht widerspiegelt und es an den Zielen des SGB IX vorbeigeht, wenn das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche sich negativ auf die Feststellung von Einzel- bzw. des Gesamt GdB auswirken würde (SG Aachen, a. a. O.). Zutreffend ist auch der Vergleich des SG Aachen mit Teil B 3.5.1 der Anlage zu § 2 VersMedV, nach dem eine GdB von 50 bis 70 vorgesehen ist, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. durch einen Integrationshelfer) zustande kommt. cc) Letztlich kann die Kammer dem SG Aachen auch darin zustimmen, dass der GdB von 50 bei Kindern festzustellen ist, die an Diabetes mellitus erkrankt sind und eine intensivierte Therapie wie in Teil B 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV beschrieben, erhalten und zwar ab dem Kindergartenalter bis sie - abhängig vom Entwicklungsstand – in der Lage sind, die Therapie selbständig und ohne ständige Überwachung durch Dritte durchzuführen. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage könnte, so wie es zurzeit ersichtlich ist, nur dann bei diesen Kindern eintreten, wenn ein „geschlossenes System“ von Blutzuckersensor und Pumpe zum Einsatz käme. Solche geschlossenen Systeme sind aber, so die Information der Kammer, in Deutschland bisher nicht zugelassen. dd) Die Argumente der Beklagten können dagegen nicht überzeugen: Zum einen steht es der Beklagten frei, ab einem Alter von beispielsweise 12 Jahren von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten und zu überprüfen, ob der Kläger als Jugendlicher weiterhin „durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ist oder sich diese Beeinträchtigung ggf. dadurch erledigt hat, dass ab der weiterführenden Schule keine Schulbegleitung bzw. Unterstützung durch geschulte Lehrer oder die Eltern mehr erforderlich ist. Die Beklagte kann den Kläger nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf verweisen, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Bewertung der Frage, ob ein Erwachsener „durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ist auch auf Minderjährige anzuwenden sind. Im Grundsatz ist es völlig zutreffend, dass die VersMedV keine Sonderregelungen zur Bewertung eines Diabetes bei Kindern enthält, so dass Teil B Ziffer 15.1 der Anlage zu § 2 der VersMedV auch für Kinder gilt. Wann eine danach für die Feststellung eines GdB von 50 erforderliche „gravierende Einschränkung der Lebensführung“ vorliegt, bemisst sich aber nach Auffassung des Gerichts gerade an den individuellen Lebensumständen des jeweiligen Klägers, die ganz wesentlich von dessen Alter abhängen. Denn gerade das Alter entscheidet darüber, ob üblicherweise eine Schule besucht, einer Berufstätigkeit nachgegangen oder ggf. schon Rente bezogen wird. Das Alter entscheidet zudem darüber, ob die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist (so weitgehend bei Erwachsenen), oder sich eine Kind mitten in dieser Entwicklungsphase befindet. Damit unterscheidet sich der Lebensalltag von Kindern nach Auffassung der Kammer so erheblich von dem Alltag eines Erwachsenen, dass vielmehr eigene Kriterien für Kinder - und ggf. nochmals eigene Kriterien für Jugendliche - entwickelt werden müssen, die sich an den jeweiligen Lebensumständen orientieren. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte zum GdB für Diabetes bei Erwachsenen. Denn auch dort stellt die Rechtsprechung stets auf den Einzelfall ab und differenziert zum Beispiel danach, ob der Betroffene (noch) berufstätig ist, da in diesem Fall dem nicht durch das Spritzen von Insulin gestörten Nachtschlaf offenbar eine höhere Bedeutung zugemessen wird, als z.B. bei nicht (mehr) Berufstätigen (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016, Az. L 13 SB 232/14 – juris, Rn. 16). Letztlich geht daher auch der Verweis der Beklagten fehl, dass es nicht Folge der Schwere der Erkrankung sei, wenn ein erkranktes Kind nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne, sondern Folge der dort nicht gewährleisteten Hilfestellung, auf die das Kind, anders als ein Erwachsener, angewiesen sei. Denn es ist nicht der Umstand, dass ein Kind – anders als ein Erwachsener – bei der Einstellung des Diabetes auf Hilfe angewiesen ist, den das Gericht zur Begründung der Erheblichkeit der Einschränkung heranzieht. Das Gericht stützt seine Bewertung vielmehr auf die entwicklungspsychologischen Folgen, die es für ein Kind im Kindergarten- und Vorschulalter hat, wenn es wegen seiner noch nicht voll ausgebildeten intellektuellen Fähigkeiten ständig durch einen Erwachsenen begleitet werden muss und daher seine Autonomieentwicklung nicht wie Gleichaltrige durchleben kann. Nach alle dem hatte die Klage auf einen GdB 50 statt 40 Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§193, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten streiten um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt 40. Der im Jahr 2017 geborene Kläger beantragte am 25.07.2022 bei der Beklagten die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX). Zur Begründung verwies er auf die Feststellung eines Diabetes mellitus Typ 1 im Juni 2022. Die Beklagte forderte Berichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers an. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres versorgungsärztlichen Dienstes (Dr. N.) vom 11.09.2022 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2022 einen GdB von 40 ohne Merkzeichen wegen eines Diabetes mellitus ab Erstdiagnose am 03.06.2022 fest. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seinem am 08.11.2022 eingegangenen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch teilweise zurück. Zwar sei bei dem Kläger zusätzlich das „Merkzeichen H“ (Hilflosigkeit) festzustellen. Der GdB sei jedoch nicht höher als 40. Den mit der Erkrankung des Klägers üblicherweise einhergehenden Begleiterscheinungen und dem elterlichen Hilfebedarf bei der Therapieeinstellung trage ein GdB von 40 und das Merkzeichen H hinreichend Rechnung. Mit seiner am 24.01.2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit ergänzender Klagebegründung vom 06.04.2023 hat der Kläger vorgetragen, dass er der ständigen Überwachung und Begleitung durch hinreichend geschulte Erwachsene bedarf. Dadurch befinde er sich in einer emotionalen Sonderstellung, welche sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirke und seine Integrationsfähigkeit beeinträchtige. Zudem erschwere der Therapieaufwand seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bzw. mache diese teilweise unmöglich. Als Beispiel wird angeführt, dass der Kläger weder alleine auf einen Spielplatz gehen, noch Einladungen bei gleichaltrigen Freunden ohne seine Eltern wahrnehmen könne. Der Kläger legt hierzu eine ausführliche Stellungnahme seiner Eltern (Bl. 34 ff. d.A.) vor, auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Danach ist der Kläger zwar zwischenzeitlich mit einem Sensor zur kontinuierlichen Messung des Gewebszuckers und eine Insulinpumpe versorgt. Dennoch habe sich der Alltag des Klägers seit der Diagnose erheblich verändert. Trotz des Sensors und der Pumpe sei wegen technischer Fehler ein häufiges Nachmessen des Blutzuckers erforderlich und es gebe nahezu stündlich (auch nachts) Alarme, so dass der Nachtschlaf gestört sei. Das Handy, auf das die Messwerte übermittelt würden, müsse der Kläger ständig am Körper in einer Bauchtasche tragen. In der Schule übernehme die Lehrkraft die Begleitung des Klägers und die Insulinvergabe zusammen mit der Mutter, die dazu regelmäßig in den Pausen zum Kläger in die Schule gehen oder telefonisch erreichbar sein müsse. Auch bei Schulausflügen müsse die Mutter die Lehrerein begleiten. Einen Diabetes-Begleiter habe der Kläger nicht. Der Kläger habe sich seit der Diagnose stark in seinem Wesen geändert und reagiere seine Wut an der Familie ab. Er sei zudem schüchtern und traue sich nicht, seine Mutter mit dem – in der Schule eigentlich verbotenen – Handy anzurufen, wenn es ihm körperlich z.B. wegen einer drohenden Unterzuckerung schlecht gehe. Zudem habe der Kläger bereits zwei Mal während einer Autofahrt eine schwere Unterzuckerung (Blutzucker unter 40 mg/dl) erlitten, die in einem Fall zu Ohnmacht geführt habe; die Mutter habe ihn wecken und ihm Zucker verabreichen müssen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 hat der Kläger auf Aufforderung des Gerichts eine Dokumentation der Gewebszuckerwerte vom 31.10.2022 bis zum 05.05.2022 vorgelegt und mitgeteilt, dass der Kläger eine regel-Vorschule besuche und dort nicht von geschulten Diabetes-Begleitern begleitet werde. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 05.06.2023 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und darauf hingewiesen, dass mit einer Stattgabe der Klage gerechnet werden müsse. Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2022 aufzuheben und einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Die Beklagte beantragt nach Aktenlage, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Akteninhalt und die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe. Ergänzend verweist sie auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Das Klagevorbringen sei nicht geeignet, eine günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Aufwand, den die Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes leisten müssten, sei durch das Merkzeichen H abgegolten. Dass ein erkranktes Kind nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne, sei nicht Folge der Schwere der Erkrankung, sondern Folge der dort nicht gewährleisteten Hilfestellung, auf die das Kind, anders als ein Erwachsener, angewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.