Urteil
S 40 U 56/24 WA P
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0214.S40U56.24WA.P.00
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Tenor
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.4.2020 wird aufgehoben.
2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 8.8.2019 ein Arbeitsunfall ist.
3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 15.4.2020 wird aufgehoben. 2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 8.8.2019 ein Arbeitsunfall ist. 3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Unfallereignis vom 8.8.2019 ist als Arbeitsunfall festzustellen, denn der Kläger war zum Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung als versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit, als er sich beim Fußballspielen das rechte Kniegelenk im Rahmen einer versicherten Betriebsgemeinschaftsveranstaltung verletzte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher unter anderem voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung muss schließlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (haftungs-begründende Kausalität) (st. Rspr., vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R). Vorliegend ist der Kläger als abhängig Beschäftigter regionaler Vertriebsleiter grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert, als er beim Fußballspielen am 8.8.2019 durch das Verdrehen des Kniegelenkes einen Unfall im Rechtssinne erlitt. Die konkrete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 8.8.2019 – das Fußballspielen – stand, entgegen der Auffassung der Beklagten, in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als regionaler Vertriebsleiter bei der Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH, denn es lag zu diesem Zeitpunkt eine versicherte betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung vor. Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 2 U 8/20 R). Dies ist unmittelbar zu bejahen, wenn der Verletzte zumindest dazu ansetzt und die Verrichtung darauf gerichtet ist, entweder eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu erfüllen oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht. Zu einer derartigen Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis kann neben der eigentlichen Arbeitsleistung grundsätzlich auch die Teilnahme an Maßnahmen gehören, die den Zusammenhalt im Team stärken sollen. Das LSG Hamburg (Urteil vom 29. Mai 2019 – L 2 U 6/18 –, juris Rn. 23) hat für die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bereits zutreffend ausgeführt: "Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R, BSGE 121, 297), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die betroffene Abteilung hat aufgrund des Wunsches des Arbeitgebers geschlossen an dem Team-Event teilgenommen. Aufgrund der geschlossenen Teilnahme kann auch unterstellt werden, dass alle Mitarbeiter der Abteilung eingeladen gewesen sind." Und weiter in Randnummer 24: "An dem früher geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat das BSG nicht mehr festgehalten (BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37 unter Hinweis auf Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R, juris). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R)." Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass vorliegend Versicherungsschutz für den Kläger bestand, weil er als "Vertriebsleiter" der Betriebsstätten B. und B1 eingeladen war, an der betrieblichen Tagung teilzunehmen. Es war eine Einladung an alle entsprechenden beschäftigen Vertriebsleiter dieser Bereiche ausgesprochen worden. Es nahmen auch alle dortigen Mitarbeiter teil, mit Ausnahme urlaubs- bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit. Die Durchführung oblag dem "Leiter" der regionalen organisatorischen Einheit als Veranstalter des Unternehmens. Dieser hatte für solche betrieblichen Veranstaltungen ein eigenes Budget des Arbeitsgebers, damit solche Treffen organisiert und durchgeführt werden können. Auch der zeitliche Umfang der gesamten Veranstaltung zeigt, dass es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Freizeitveranstaltung handelte. Die Veranstaltung war vom 8.8.2019 mittags bis zum 9.8.2019 morgens geplant. Für den Kläger und die anderen Teilnehmer war die gesamte Zeit der Veranstaltung "Arbeitszeit" und mit der Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber abgegolten. Es musste weder Urlaub genommen, noch entstanden den Teilnehmern Kosten. Es handelte sich schlicht um eine Veranstaltung, die dem betrieblichen Austausch von "Verkaufsstrategien" und der betrieblichen Motivation diente. Nach Auffassung der Kammer bestätigt auch das gegeneinander Spielen der beiden Regionen (B. gegen B1) beim Fußball den betrieblichen Charakter und die betriebliche Motivation einer Stärkung im Sinne des Teambuildings und war als eigenständiger "Organisationspunkt" in der gesamten Veranstaltung eingebettet. Hieraus ist gerade abzuleiten, dass die vom Kläger vorgebrachten "Verpflichtung zur Teilnahme am Fußballspiel" durch die Zugehörigkeit zu einem Bundesland bestanden hatte. Insoweit bestand nach Würdigung durch die Kammer zumindest eine "gefühlte" Verpflichtung der Teilnehmer zum Mitspielen, die körperlich dazu in der Lage waren. Bei betrieblichen Gemeinschafts-veranstaltungen besteht Versicherungsschutz, wenn im Laufe einer Veranstaltung auch sportliche Ausgleichs- oder Motivationselemente geplant und durchgeführt werden. Die Kammer folgt nicht der von der Beklagten postulierten Meinung, dass "im Vordergrund eigenwirtschaftliche Gründe stehen, und dass die Förderung des kollegialen Zusammenhaltes während des Fußballturniers nur (erwünschter) Nebeneffekt gewesen sei". Wenn man sich allein die Größe der Bundesländer B. und B1 anschaut, dann ist es bereits aus tatsächlichen Erwägungen fast abwegig, dass sich sämtliche Regionalleiter an zwei normalen Arbeitstagen (Donnerstag und Freitag) in der Woche "privat" zu einem Fußballspiel "auf Firmenkosten" treffen, ohne dass ein betrieblicher Zusammenhang für die Teilnahme bestehen soll. Bereits die offizielle Einladung und die gesamten Umstände der Veranstaltung stehen einer solchen – rechtlichen – Wertung entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 und 193 SGG. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis während eines Fußballspiels am 8.8.2019 ein Arbeitsunfall bei einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung ist. Der 1972 geborene Kläger war seit 2018 Vertriebsmitarbeiter bei der E. Als regionaler Vertriebsleiter nahm der Kläger am 8.8.2019 an einer Vertriebstagung seines Arbeitgebers für Führungskräfte der Vertriebsbereiche B. und B1 teil. Die Tagung wurde nicht mit der Unternehmensleitung abgesprochen; jedoch organisierten zwei der teilnehmenden Betriebsleiter die Veranstaltung als Befugte der Unternehmensleitung mit einem ihnen zur Verfügung stehenden (Kosten-)Budget. Insgesamt nahmen 22 Personen an der Veranstaltung teil. Die übrigen vier weiteren regionalen Vertriebsleiter der Bereiche B. und B1 waren an der Teilnahme wegen Urlaub bzw. Krankheit verhindert. Nach der Anreise und Treffen am gebuchten Hotel begann die Veranstaltung mit annähernd drei Stunden Tagung. Daran schloss sich ein Fußballspiel an. Jeder Tagungsteilnehmer, der körperlich dazu in der Lage war, sollte und wollte an dem Spiel teilnehmen. Es wurde "B. gegen B1" gespielt. Danach grillten die Teilnehmer gemeinsam und aßen schließlich zusammen zu Abend, um am Ende im Hotel zu übernachten und die Veranstaltung ausklingen zu lassen. Am nächsten Morgen fand nur noch die Abreise der Teilnehmer statt. Im Zuge des Fußballspiels knickte der Kläger beim Drehen nach links ohne Fremdeinwirkung um und zog sich im rechten Kniegelenk eine erhebliche Binnenverletzung zu. Mit Bescheid vom 26.11.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil das Unfallereignis nicht "bei" versicherter Tätigkeit erfolgte. Die von der Rechtsprechung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aufgestellten Grundsätze seien mit Blick auf das Fußballspiel nicht erfüllt gewesen. Die Förderung des kollegialen Zusammenhaltes sei während des Fußballturniers nur (erwünschter) Nebeneffekt gewesen. Im Vordergrund hätten stattdessen vielmehr eigenwirtschaftliche Gründe gestanden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5.12.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe sich dazu verpflichtet gesehen, an allen Veranstaltungs-punkten, so auch dem Fußballspiel, teilzunehmen, um dem Willen des Arbeitgebers zu entsprechen. Man hätte der Teilnahme am Spiel nur durch bereits bestehende erhebliche körperliche Beschwerden entgehen können. Wäre das Fußballspiel rein privat motiviert gewesen, hätte er daran nicht teilgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2020, der dem Kläger am 20.4.2020 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie erneut aus, die Tätigkeit habe nicht primär dem Unternehmen gedient, sodass der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung im Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit nicht bestanden habe. Mit der am 18.5.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er erneut vor, es habe sich auch nach den Veranstaltungspunkten der Tagung um eine dem Unternehmen dienende Verrichtung gehandelt, weil sie den kollegialen Zusammenhalt fördern sollten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auch die Teilnahme am Fußballspiel verpflichtend gewesen sei, sofern man dazu körperlich in der Lage war. Sogar körperlich eingeschränkte Personen hätten jedenfalls mittelbar durch Zuschauen am Spiel teilgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2020 aufzuheben und das Ereignis vom 8.8.2019 als Arbeitsunfall festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 25.6.2020 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG) angeordnet. Nach dem Antrag des Klägers ist das Verfahren am 25.3.2024 wiederaufgenommen worden. Am 14.2.2025 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der beigezogenen Unterlagen und das Protokoll vom 14.2.2025 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.