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Gerichtsbescheid

S 40 U 2/23

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2024:0709.S40U2.23.00
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Leitsätze
1. Zur juristischen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. (Rn.48) 2. Eine "partielle" posttraumatische Belastungsstörung ist keine (eigenständige) Diagnose im Sinne eines der anerkannten Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet die Anerkennung einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung als Gesundheitsfolgeschaden bzw als psychische Symptome und dem folgend als Unfallfolgen aus. (Rn.52) 3. Zur Auslegung des Bescheides der Beklagten unter zu Hilfenahme der maßgeblichen Verwaltungsunterlagen. (Rn.54)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.4.2022 in der Gestalt Widerspruchs-bescheides vom 21.12.2022 wird abgeändert. Als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 17.5.2019 wird eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur juristischen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge. (Rn.48) 2. Eine "partielle" posttraumatische Belastungsstörung ist keine (eigenständige) Diagnose im Sinne eines der anerkannten Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet die Anerkennung einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung als Gesundheitsfolgeschaden bzw als psychische Symptome und dem folgend als Unfallfolgen aus. (Rn.52) 3. Zur Auslegung des Bescheides der Beklagten unter zu Hilfenahme der maßgeblichen Verwaltungsunterlagen. (Rn.54) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.4.2022 in der Gestalt Widerspruchs-bescheides vom 21.12.2022 wird abgeändert. Als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 17.5.2019 wird eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Die Klage ist zulässig und teilweise - im zugesprochenem Umfang - begründet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab den 1.5.2022 als sogenannte Dauerrente, die mit der Feststellung möglicher Unfallfolgen einhergeht. Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 5.4.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2022. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der (Nicht-) Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) als (weiterhin bestehende) Unfallfolge rechtswidrig. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse hinsichtlich dieser Unfallfolge. Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen am rechten Ellenbogen, an der Halswirbelsäule oder weiterer psychischer Erkrankungen (einer Verbitterungsstörung ICD-10: F43.9 und mittelgradigen depressiven Episode ICD-10: F32.1), denn diese Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht auf den Arbeitsunfall vom 17.5.2019 zurückzuführen. Der Kläger hat aufgrund der unfallbedingten Folgen des Arbeitsunfalls keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente über den 30.4.2022 hinaus. Versicherte können vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und der diesen zuzurechnenden Unfallfolgen nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beanspruchen. Nach § 102 SGB VII wird in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) „die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung“ schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf, sie enthält zudem die Ermächtigung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst entscheidet. Außerdem können Versicherte die Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind. Für einen Feststellungsanspruch nach § 102 SGB VII müssen daher zunächst die grundlegenden Anspruchselemente der §§ 7 bis 13 i.V.m. §§ 2 bis 6 SGB VII vorliegen. Es muss ein Versicherungsfall sowie ein kausal zurechenbarer Gesundheitserstschaden und/oder unmittelbare oder mittelbar zurechenbare Unfallfolgen vorliegen; also Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Kläger hat durch den Verkehrsunfall am 17.5.2019 einen Arbeitsunfall im Sinne einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit körperlichen (Prellung des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule) und psychischen Gesundheitsschäden (posttraumatische Belastungsstörung – ICD-10: F43.1) erlitten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R, nach juris; BSG, Urteil vom 28.6.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris) setzt die Anerkennung eines Gesundheitsschadens zwingend voraus, dass die exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme festgestellt wird (ICD = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheits-probleme, herausgegeben von der Weltgesundheitsorganisation , ins Deutsche übertragen, herausgegeben und weiterentwickelt vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information , nach dessen Eingliederung zum Mai 2020 in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von diesem fortgeführt; DSM = Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung ; vgl. aktuell auch BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 20, juris). Gerade für Gesundheitsschäden im psychiatrischen Bereich ist daher genau zu definieren, welche konkrete Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme vorliegt, unter der exakten Bezeichnung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen. Den zugrunde zu legenden aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand stellen derzeit bei psychischen Gesundheitsstörungen das DSM-5 (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen im DSM-5® Seiten 391 ff, Herausgeber.: Falkai P, Wittchen HU et al. (Hrsg): American Psychiatric Association: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen®, Deutschsprachige Ausgabe, Hogrefe 2015) und die ICD-10 (in ihrer für den deutschen Gebrauch angepassten Version eines jeden Jahres, vorliegend also der ICD-10-GM-2024 - GM für „German Modification“) dar. Mit dem Ausgangsbescheid vom 13.7.2021 hat die Beklagte zutreffend die Prellungen des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule als körperliche Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 17.5.2019 anerkannt. Diese sind folgenlos ausgeheilt. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden und stellt fest, dass die Beklagte das Recht richtig angewandt hat (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Weiter hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 13.7.2021 eine „partielle posttraumatische Belastungsstörung“ als psychische Unfallfolge anerkannt. Eine solche „partielle“ posttraumatische Belastungsstörung ist keine (eigenständige) Diagnose im Sinne eines der anerkannten Diagnosemanuale. Mangels einer entsprechenden Einordnung in die Diagnosesysteme scheidet die Anerkennung einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung als Gesundheitsfolgeschaden bzw. als psychische Symptome und dem folgend als Unfallfolgen aus (vgl. hierzu auch zutreffend Thüringer LSG, Urteil vom 5.11.2020 – L 1 U 1121/17 –, Rn. 48, juris und Urteil des SG Hamburg vom 15.12.2023 - S 40 U 273/18 in juris). Eine solche Diagnose findet sich weder aktuell in den Diagnosemanualen (ICD-10, DSM-5), noch im früheren DSM-IV-TR, sondern umschreibt nur (einzelne) Symptome einer psychischen Erkrankung. Demnach ist die tatsächliche Feststellung der anerkannten Unfallfolge im Bescheid der Beklagten vom 13.7.2021 durch juristische Auslegung zu ermitteln. Den Inhalt eines Verwaltungsakts hat ein Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen. Dabei ist Maßstab der juristischen Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB der „Empfängerhorizont“ eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Ausschlaggebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung nach dem objektivierten Empfängerverständnis. Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts kommt es darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten oder durften. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 15, juris und Urteil des SG Hamburg vom 15.12.2023 - S 40 U 273/18 in juris). Nach Auslegung des Bescheides der Beklagten und unter zu Hilfenahme der maßgeblichen Verwaltungsunterlagen, insbesondere des Gutachtens des Dr. F., ergibt sich für das Gericht, dass die Beklagte im Bescheid vom 13.7.2021 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Folge des Arbeitsunfalles vom 17.5.2019 anerkannt hat und dies auch wollte. Dr. F. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Kläger das Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen hatte. Das Vorliegen dieses Krankheitsbildes wird ebenfalls durch die gutachterlichen Ausführungen des Dr. N. im gerichtlichen Verfahren bestätigt, der das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung im Unfallzusammenhang für die Zeit nach dem Unfallereignis medizinisch begründet hat. Dies war auch die Grundlage für die Rentengewährung und die Höhe der MdE-Feststellung durch die Beklagte. Wenn die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) im Bescheid festgestellt wurde, ist die Diagnose auch weiterhin als Unfallfolge festzustellen und im (weiteren) Bescheid aufzuführen, solange keine formelle Änderung des Ausgangsbescheides erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat den Bescheid vom 13.7.2021 hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen nicht abgeändert und die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht „zurückgenommen“, sondern in den angefochtenen Bescheiden nur ausgeführt: „Es lassen sich keine unfallbedingten psychischen Störungen mehr feststellen“. Damit ist eine (formelle) Rücknahme der anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht erfolgt und diese ist weiterhin als Unfallfolge festzustellen. Nicht als Unfallfolgen festzustellen sind hingegen die Gesundheitsstörungen an der Halswirbelsäule und am rechten Ellenbogen des Klägers, sowie weitere bestehenden psychische Beeinträchtigungen (Verbitterungsstörung ICD-10: F43.9 und mittelgradigen depressiven Episode ICD-10: F32.1). Diese sind nicht wesentlich auf das Unfallereignis vom 17.5.2019 zurückzuführen. Das Gericht weist hinsichtlich der Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in allen Bescheiden bezüglich der „Vernarbungen im Bereich des „linken“ Ellenbogens“ daraufhin, dass es sich hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X handelt, die bisher weder aufgefallen ist noch korrigiert wurde. Nach den gesamten Unterlagen liegen beim Kläger „nur“ entsprechende Vernarbungen im Sinne der knöchernen Aussprengung am Capsulum Humeri und Kapselbandruptur im rechten Ellenbogen vor. Insoweit ergibt auch hier die Auslegung des Inhaltes der Bescheide durch das Gericht, dass es sich ausschließlich um Gesundheitsschäden des „rechten Ellenbogens“ handelt, bei dem die Feststellung dieser „Vernarbungen“ als Unfallfolgen abgelehnt wurde. Daher geht der Hinweis des Klägers fehl, dass eine medizinische Untersuchung des rechten Ellenbogens beim Kläger nicht erfolgt wäre. Diese ist durch Dr. K1 bereits im Jahre 2020 erfolgt. Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits bestandskräftig mit dem (Ausgangs-)Bescheid vom 13.7.2021 festgestellt hatte, dass beim Kläger altersvorauseilende Verschleiß-erscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und die vorbestehenden Vernarbungen im Bereich des linken (rechten!) Ellenbogens keine Unfallfolgen sind, kann das Gericht aus den vorliegenden Unterlagen solche als Unfallfolgen auch nicht positiv feststellen. Hinsichtlich dieser beiden geltend gemachten Unfallfolgen folgt das Gericht den Ausführungen der Beklagten und insbesondere den gutachterlichen medizinischen Feststellungen des Dr. K1 im Verwaltungsverfahren, die im Wege des Urkundenbeweises als zulässiges Beweismittel der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Auf die dortigen Ausführungen wird ausdrücklich verwiesen. Die festgestellten Unfallfolgen begründen über den 30.4.2022 hinaus keinen Anspruch auf eine Verletztenrente. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet hatte der Kläger durch das Unfallereignis am 17.5.2019 eine Prellung des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule erlitten. Diese sind, wie bereits festgestellt, folgenlos ausgeheilt. Hierbei folgt das Gericht den medizinischen Feststellungen des Dr. K1 und stellt diese im Urkundenbeweis für die Entscheidung fest. Auf psychiatrischem Fachgebiet hat der Kläger unfallbedingt die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Aus diesen Unfallfolgen ergibt sich keine MdE im rentenberechtigenden Ausmaß über den 30.4.2022 hinaus. Dies folgt aus den schlüssigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. N.. Ab dem 1.5.2022 liegen beim Kläger als relevante Beeinträchtigungen (Gesundheitsstörungen) im Wesentlichen psychische Fehlverarbeitungen im Sinne einer depressiven Episode und einer Verbitterung über die weitere Entwicklung seines Lebensplanes usw. vor, die nicht mehr wesentlich auf das Unfallereignis vom 17.5.2019 zurückgeführt werden können. Diese psychischen Gesundheits-störungen fallen nicht mehr in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern stellen ein (unversichertes) allgemeines Lebensrisiko dar und begründen mithin keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Unfallereignis ist über den 30.4.2022 nicht (mehr) rechtlich wesentliche Ursache dafür, dass der Lebensplan des Klägers mit finanziellen Problemen und weiteren psychischen Belastungen nicht mehr aufgegangen ist. Die unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der versicherten Einwirkung bzw. deren (Unfall-)Folgen muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden. Sie setzt voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck durch Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den juristischen Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wieweit der Versicherungstatbestand gegen entsprechende Gefahren aus der versicherten Tätigkeiten schützen soll. Ein wesentlicher unfallbedingter Zusammenhang eines psychischen Leidens liegt nicht schon dann vor, wenn z.B. in der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten angelegte Eigenschaften durch das Unfallereignis stimuliert werden, weil Maßstab der wertenden Beurteilung ist, dass nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand aus objektiver Sicht ein Zusammenhang herzustellen ist und allein die subjektive Sicht des Versicherten nicht ausreicht. Es würde den Rahmen des Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung überspannen, wenn jede Ursache, die ein allgemeines Lebensrisiko darstellt, als „wesentlich" durch das Ereignis bedingt anzusehen wäre. Selbst wenn keine Krankheitsanlage oder kein Vorschaden im Sinne einer bereits bestehenden psychischen Erkrankung vor dem Unfallereignis feststellbar ist, bedeutet dies nicht, dass damit automatisch das Unfallereignis als wesentliche Ursache einer psychogenen Störung zu werten ist. Vielmehr muss bei psychischen Störungen der Schweregrad des Unfallereignisses, der Schweregrad des Unfallerlebens, der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Folgen, die Persönlichkeit des betroffenen Menschen in seinem sozialen Gefüge und seiner jeweiligen Lebenssituation sowie mögliche sekundäre Motive und psychosoziale Faktoren aus dem persönlichen Umfeld berücksichtigt werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2023 – L 3 U 984/21 –, Rn. 62, juris unter Hinweis auf SG Hamburg, Urteil vom 15. April 2005 – S 40 U 517/03 –, Rn. 35, juris). Der Sachverständige Dr. N. hat für das Gericht gut nachvollziehbar dargelegt, warum die Folgen der unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung zumindest ab dem 1.5.2022 nicht mehr vorlagen und die danach bestehenden psychischen Erkrankungen im Sinne einer Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.9) und der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) keinen wesentlichen Unfallzusammenhang mehr aufweisen. Er hat schlüssig medizinisch nachgewiesen, dass der Kläger selbst wieder Auto fahren kann, wenn es sein müsse. Auch die festgestellten Symptome, dass er zum Beispiel keine Unterstützung bei der Haushaltsführung tätige, weisen keinen relevanten Bezug zum Unfallereignis auf. Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist für diese psychischen Erkrankungen beim Kläger nicht mehr wesentlich tangiert. Dr. N. weist zutreffend darauf hin, dass die Verbitterungsstörung, über seinen Lebensentwurf und depressive Episode, keinen kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis mehr aufweisen. Die nach dem Unfallereignis eingetretene Arbeitslosigkeit, ein möglicher sozioökonomische „Abstieg“ mit Schulden-problematik und den anhaltenden Auseinandersetzungen mit Versicherungsträgern sind nicht wesentlich dem Unfallereignis vom 17.5.2019 zuzurechnen, denn es liegt nur ein zeitlicher (nachfolgender) Zusammenhang vor, der ein allgemeines Lebensrisiko darstellt, ohne einen spezifischen wesentlichen Ursachenzusammenhang im Sinne des Rechst der gesetzlichen Unfallversicherung aufzuweisen. Die vom Sachverständigen dargelegten psychischen Symptome und Einschränkungen beschreiben nur noch allgemeine Lebensumstände, die keinen Unfallbezug mehr aufweisen und daher als Folge einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr rentenrelevant berücksichtigt werden können. Auch diesbezüglich sind die gutachterlichen Ausführungen des Dr. F. im Sinne des Urkundenbeweises zu berücksichtigen. Unfallbedingte psychische Symptome oder die anerkannte posttraumatische Belastungsstörung, die eine MdE begründen könnten, liegen damit seit dem 1.5.2022 - rentenrelevant - nicht mehr vor. Insgesamt hat sich ein Lebensrisiko für psychische Erkrankungen verwirklicht, dass nicht mehr im Unfallzusammenhang steht und mithin nicht mehr dem Unfallereignis vom 17.5.2019 zugerechnet werden kann. Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass es rechtlich keine Relevanz hat, ob eine sogenannte „Verschiebung der Wesensgrundlage“ nach den rechtlichen Kategorien des § 48 SGB X tatsächlich vorliegt, denn die Sondervorschrift des § 62 SGB VII verdrängt die allgemeine verwaltungsrechtliche Regelung und führt (rechtlich) dazu, dass zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge weiterhin festzustellen ist, aber keine unfallbedingte MdE mehr begründet. Zum Zeitpunkt der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit (1.5.2022) sind vorliegend keine unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen (Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung) mehr festzustellen, so dass es auf eine (wesentliche) Änderung im Rechtssinne nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Dem Kläger war ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zuzusprechen, denn die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden unzutreffend die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht berücksichtigt. Da hieraus aber kein Verletztenrentenanspruch entsteht, war nur ein Viertel zuzusprechen. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer, als vorläufige Entschädigung gewährten Rente, als Dauerrente. Der 1985 geborene Kläger erlitt am 17.5.2019 einen Arbeitsunfall als Wegeunfall, als er mit seinem Pkw auf der Autobahn einen schweren Autounfall erlitt. Nach dem Durchgangsarzt-bericht vom 17.5.2019 wurde der Kläger durch den Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht und dort bis 20.5.2019 stationär behandelt. Als Diagnose im Durchgangsarztbericht wurde vorläufig eine Prellung des Ellenbogens links mit einer messbaren Hautrötung/Prellmarke von 5x5mm aufgenommen. Alle Extremitäten waren aktiv frei beweglich. Im Entlassungsbericht aus der stationären Behandlung am 20.5.2019 wurde ebenfalls nur über eine Prellung des linken Ellenbogengelenks berichtet. Ab 21.5.2019 erfolgte die Weiterbehandlung ambulant unter den Diagnosen Muskelzerrung: Unterarm (Radius, Ulna, Handgelenk) beidseitig; HWS-Distorsion und multiple Prellungen beidseitig. Im MRT-Befund der Halswirbelsäule (HWS) vom 22.7.2019 wurde berichtet, dass kein Nachweis einer traumatischen Verletzung der HWS vorlag, bei leichter bis moderater Osteochondrose im Bereich HWK 6/7. Bei einer Untersuchung im Unfallkrankenhaus Hamburg am 17.9.2019 wurden Beschwerden im rechten Handgelenk vom Kläger geäußert bzw. medizinisch dokumentiert. Unter dem 28.10.2019 berichten die Fachärzte für Neurologie Dr. G. und Dr. G1, dass beim Kläger ein muskuläres Schmerzsyndrom rechts nach HWS-Distorsion vorliege, aber keine Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet. Der Kläger gebe immer noch Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und beider Handgelenke an. Strukturelle Traumafolgen konnten im Rahmen der Kernspintomografie der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden. Unter dem 9.11.2019 berichtete Dr. K. aus dem Unfallkrankenhaus über den Kläger, dass sich in den MRT-Untersuchungen vom 7.11.2019 am linken Handgelenk keine Unfallfolgen finden würden. Das MRT von der rechten Hand zeige einen kleinen älteren narbigen Defekt und insgesamt keine Unfallfolgen. Am 11.11.2019 wurde auch eine MRT-Untersuchung des rechten Ellenbogens durchgeführt, die keine Unfallfolgen nachweisen konnten, vgl. Bericht vom 22.11.2019. Am 20.1.2020 fand ein arthroskopischer Eingriff am rechten Ellenbogengelenk statt. Auf Veranlassung der Beklagten fertigte der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K1 unter dem 19.8.2020 ein Gutachten und kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, als Gesundheitserstschäden auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet liege eine Prellung am linken Ellenbogengelenk vor. Am rechten Ellenbogengelenk seien die später arthroskopisch festgestellten gelösten Vernarbungen als Schadensanlage zu werten und nicht als Unfallfolge. Wenn am Tag der Erstuntersuchung und während der nächsten drei Tage keine Beschwerden am rechten Ellenbogengelenk dokumentiert worden seien, entbehre es einer Grundlage, hier von strukturellen Verletzungsfolgen auszugehen. Insbesondere ein frischer knöcherner Ausriss der speichenseitigen Kapsel-Bandstrukturen, wie er später vermutet worden sei, sei ohne auffälligen Erstbefund als Unfallfolge auszuschließen. Auch die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien vorbestehend und keine Unfallfolgen. Dass an der Halswirbelsäule keine Verletzung verursacht worden sei, wurde durch die Kernspintomografie vom 22.7.2019 bestätigt. Die Behandlungsbedürftigkeit aufgrund von Unfallfolgen endete grundsätzlich mit dem 20.5.2019. Die ab 21.5.2019 dokumentierten Beschwerden seien keine Unfallfolgen. Es gäbe keine vorstellbare Verletzung, die über vier Tage beschwerdefrei sei, und dann im späteren Verlauf sich intensivieren würde. Eine unfallbedingte MdE sei nicht eingetreten. Ab November 2019 befand sich der Kläger, parallel zu den umfangreichen chirurgisch/orthopädischen Behandlungen, in psychotherapeutischer Behandlung beim Diplom-Psychologen W.. Dieser behandelte ihn unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Unter dem 24.9.2020 berichtete der Diplom-Psychologe W., dass der Kläger ihn im November 2019 konsultierte und fünf probatorische Sitzungen durchgeführt worden seien. Unter dem 22.3.2021 hatte Dr. F., Facharzt Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, für die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten erstattet. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Kläger zum Zeitpunkt seiner Begutachtung eine partielle posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) vorliegen würde. Der Unfallhergang stelle ein geeignetes Ereignis dar, einen seelischen Gesundheits-erstschaden zu verursachen, wobei Initial das Vollbild bestanden hätte. Die Minder der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Sachverständige mit 30 vom Hundert ein. Unter dem 28.6.2021 nahm der Beratungsarzt Herr Schwarz für die Beklagte in der Weise Stellung, dass er eine unfallbedingte MdE von 20 vom Hundert befürworteten würde. Mit Bescheid vom 13.7.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.12.2020 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 vom Hundert und erkannte als Unfallfolgen eine Prellung des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule sowie eine partielle posttraumatische Belastungsstörung (ohne Nennung einer ICD-10-Kodierung) an. Keine Folgen des Arbeitsunfalles seien altersvorauseilende Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und vorbestehende Vernarbungen im Bereich des linken Ellenbogens. Der Widerspruch des Klägers vom 27.8.2021 – Eingang bei der Beklagten am 30.8.2021 – wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Der ebenfalls als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertete Widerspruch vom 27.8.2021 wurde mit Bescheid vom 4.1.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein. Zur weiteren Überprüfung der MdE fertigte Dr. F. unter dem 23.2.2022 auf Veranlassung der Beklagten ein erneutes nervenärztliches Gutachten. Der Sachverständige führte aus, dass der Kläger zunächst eine die Symptomkriterien insgesamt erfüllende posttraumatische Belastungsstörung litten hatte, die sich dann besserte, weswegen unter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychotherapeuten Diplom-Psychologen W. die MdE zunächst bei 30 vom Hundert gesehen wurde, die dann aber in dem Bescheid aufgrund des empfohlenen Rückganges der Beschwerden auf 20 vom Hundert festgestellt wurde. Seitens des damaligen psychischen Querschnittsbefundes zeigte sich der Kläger bei der Ereignisschilderung stark mitgenommen, sodass mehrere der Subkriterien des B- oder Wiedererlebenskriteriums auf der Befundebene verifiziert werden konnten. Der Kläger geriet allerdings nicht in dissoziatives Erleben bei der Ereignisschilderung, sondern konnte, wenn auch unter einiger Mühewaltung und Selbstbeherrschung, den Kontakt zum Untersucher halten und in der Realität verbleiben, wogegen dissoziatives Erleben im Sinne eines Flashbacks, eine partielle oder vollständige Entfernung aus dieser Situation zur Voraussetzung gehabt hätte. Auch das Vermeidungskriterium war nur angedeutet erfüllt, das Kriterium dysfunktionaler Kognitionen ergab sich in Teilen erfüllt. Der Sachverständige führte aus, dass der behandelnde Diplom-Psychologe zu Recht darauf hinwies, dass es ein wesentlicher Belastungsfaktor gewesen sei, dass der Kläger nicht wieder arbeitsfähig wurde. Bei der hiesigen Begutachtung hätte der Kläger erklärt, dass er mittlerweile seit einigen Wochen in einer der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten ähnlichen Tätigkeit als Schweißer wieder beschäftigt sei. Der Kläger gab weiterhin an, unter einzelnen, fortbestehenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Der Sachverständige empfahl, bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung am 19.1.2022, weiterhin von einer MdE von 20 vom Hundert auszugehen, danach sei, ab Datum seiner Begutachtung medizinisch feststellen, dass eine unfallbedingte MdE nicht mehr im rentenberechtigenden Grade vorliegen würde. Die fortbestehenden Belastungsfaktoren, nämlich die körperlichen Leiden und deren Auswirkungen sowohl auf seine beschriebene Fähigkeit, seinen Beruf nachzugehen, als auch auf die Beziehungen in der Familie und seine Pläne für die Zukunft, als Unfallfolge, seien nicht mehr gegeben. Erstmals sei bei der hiesigen Begutachtung eine Verschiebung der Wesensgrundlage in den psychischen Faktoren der Einschränkungen festgestellt worden. Insoweit liege aktuell eine Verbitterungsstörung als besondere Form eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) vor. Diese Verbitterungsstörung sei keine Unfallfolge. Insoweit sei eine Änderung eingetreten. Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte unter dem 5.4.2022 ein Bescheid über die Ablehnung einer Rente auf unbestimmte Zeit und das Ende der Rente als vorläufige Entschädigung zum 30.4.2022 und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 1.5.2022 hätte. Als Unfallfolgen stellte die Beklagte eine Prellung des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule fest, die folgenlos ausgeheilt seien. Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine unfallbedingten Folgen mehr festzustellen. Unfallunabhängig liege eine altersvorauseilende Verschleißerscheinung im Bereich der Halswirbelsäule, vorbestehende Vernarbungen im Bereich des linken Ellenbogens sowie eine Verbitterungsstörung als besondere Form der Anpassungsstörung vor. Mit Schreiben vom 21.4.2022 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht überzeugend, wenn Dr. F. davon ausginge, dass die vorher von ihm attestierte posttraumatische Belastungsstörung plötzlich verschwunden sei. Unter dem 25.8.2022nahm Dr. F. ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme vor und führte weiter aus, dass aus seiner Sicht der Diplom-Psychologe W. beim Kläger eine fachgerechte und auch wirksame unfallbezogene Psychotherapie durchgeführt hatte, die zu einer guten Besserung der unfallbedingt entstandenen Traumafolgestörung führte. Dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Begutachtung seelisch nicht gesund sei und auch weiterhin nicht seelisch gesund wäre, sei zutreffend, lediglich der Unfallzusammenhang seines Störungsbildes sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zusammengefasst aus, der medizinische Sachverständige Dr. F. wäre bei seiner im Gutachten getroffenen Aussage, dass es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen sei und keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien, geblieben. Die gutachterlichen Ausführungen seien in ihrer Befunderhebung, Argumentation und abschließenden Würdigung überzeugend. Durch das Gutachten ließe sich belegen, dass sich unfallbedingte Verletzungen mit den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen von unfallunabhängigen Erkrankungen bzw. vorbestehenden Leiden abgrenzen würden. Ein Rentenanspruch sei nicht mehr festzustellen. Am 2.1.2023 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und ist der Auffassung, dass eine Änderung in den Unfallfolgen sowie in der MdE durch die Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Insbesondere sei keine Änderung in den psychischen Unfallfolgen eingetreten, sodass auch nicht von einem Wechsel der Wesensgrundlage auszugehen sei. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinnvoll gefasst), 1. den Bescheid der Beklagten vom 5.4.2022 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 21.12.2022 abzuändern und festzustellen, dass als weitere Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 17.5.2019 eine knöcherne Aussprengung am Capsulum Humeri und Kapselbandruptur am rechten Ellenbogen, eine HWS-Zerrung mit persistierenden Zerviko-brachialgien als Dauerfolge und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Unfallfolgen eine Verletztenrente über den 30.4.2022 hinaus nach einer MdE von 20 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Bescheid vom 13.7.2021 bestandskräftig geworden ist. Der verfristet eingelegte Widerspruch des Klägers wurde als Antrag nach § 44 SGB X gewertet und mit Bescheid vom 4.1.2022 wurde eine Rücknahme abgelehnt. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten (Bd. 1-3) beigezogen und umfangreiche medizinische Ermittlungen durchgeführt. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin Dr. N. unter dem 28.3.2024 ein psychiatrisches Gutachten nach Untersuchung des Klägers erstattet. Der Kläger habe bei der Untersuchung unter anderem angegeben, er fahren Auto, wenn es unbedingt sein müsse und nicht zu vermeiden wäre. Er verspüre Verbitterung, die Bitterkeit über seinen zerstörten Lebensentwurf würde sich tagein tagaus durch sein ganzes Leben ziehen und er sei bislang nicht der Lage gewesen, einen neuen Lebensplan aufzubauen. Auch an der Haushaltsführung hätte er kein Interesse, dies sei alles zu belastend für ihn. Eine Ermüdung oder nachlassende Konzentration hat der Sachverständige auch nach einer zweistündigen psychiatrischen Exploration nicht festzustellen können. Störungen des ich-Bewusstseins würden nicht vorliegen. Insgesamt hat der Sachverständige ausgeführt, dass aktuell, eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Kriterien des DSM-5 nicht mehr bestätigt werden könne. Hierbei sei das A-Kriterium auf jeden Fall gegeben. Das B-Kriterium einer PTBS könne noch bestätigt werden. Das C-Kriterium sei nicht mehr erfüllt. Das D-Kriterium sei zwar erfüllt, ließe sich aber auch durch die depressive Symptomatik des Klägers erklären. Auch das E-Kriterium könne durch eine depressive Episode erklärt werden. Vorliegend zeige sich vor dem Hintergrund einer subjektiv erlebten zerstörten Lebensplanung ein vor allem durch die veränderten Lebensumstände geprägtes Zustandsbild, welches die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) erfülle und auch das Bild einer Verbitterungsstörung (F43.9), wobei die Entwicklung der Verbitterungsstörung nicht maßgeblich durch das Unfallereignis ausgelöst wurde, sondern vielmehr durch die im späteren Verlauf erlebten Veränderungen im gesamten Lebensumfeld des Klägers (Arbeitslosigkeit, sozioökonomischer Abstieg, Schuldenproblematik, anhaltende Auseinander-setzungen mit Versicherungsträgern der Sozialversicherung und der Haftpflicht des Unfallgegners). Bislang sei es dem Kläger nicht gelungen, vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Konflikte einen neuen stabilen Lebensplan zu entwerfen. Stattdessen entwickelte der Kläger die depressive Symptomatik mit/bei Verbitterung. Bei der Verbitterungsstörung handele es sich insgesamt nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine Sonderform der Anpassungsstörung, wobei definitionsgemäß eine Anpassungsstörung auch bei protrahiertem Verlauf spätestens nach zwei Jahren abklinge. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungs-störung nach dem Ereignis vom 17.5.2019 vorlag. Mittlerweile stünden die Symptome nicht mehr in einem Unfallzusammenhang, es sei insoweit eine Veränderung der Lebenssituation des Klägers eingetreten, die nicht mehr mit dem Unfallereignis zusammenhängen würde. Diese stellen eine depressive Episode (F32.1) sowie die damit eng verknüpfte Verbitterungsstörung (F43.9) dar. Eine unfallbedingte MdE sei ab dem 1.5.2022 sei nicht mehr festzustellen. Zum Gutachten trägt das Kläger vor, dass die festgestellte Verbitterungsstörung und die depressive Episode durch das Unfallereignis und mit diesen zusammenhängenden Veränderungen der Lebenssituation des Klägers verursacht worden seien. Insoweit sei die Arbeitslosigkeit, der sozioökonomische Abstieg, die Schuldenproblematik sowie die anhaltenden die Auseinandersetzungen mit den Versicherungsträgern kausale Folge des Unfalles. Weiter hat der Kläger darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des rechten Ellenbogens noch keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt sei. Mit Verfügung vom 11.6.2024 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.