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Urteil

S 40 U 28/19

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2023:1215.S40U28.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 105 Abs 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Aus dieser Grundregel folgt inzident die Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs vom Anspruch des Leistungsempfängers gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Denn mit den für ihn geltenden Vorschriften sind diejenigen über das Rechtsverhältnis zu "seiner" leistungsberechtigten Person, vorliegend der Versicherte, gemeint (vgl Peter Becker in: Hauck/Noftz SGB X, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 105 SGB 10, Rn 57). (Rn.70) 2. Ein originärer Krankengeldanspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse und damit durchgreifend ein Erstattungsanspruch scheitert an den gesetzlichen Voraussetzungen des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Die für die Krankenkasse maßgeblichen Vorschriften des SGB V über Krankengeld und deren Entstehung sind im Sinne des § 105 Abs 2 SGB X vollständig zu beachten und im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. (Rn.72) 3. Ein Erstattungsanspruch kann unter (sehr) engen Voraussetzungen ausgeschlossen sein, wenn ein Leistungsträger trotz der Kenntnis oder (grob fahrlässiger) Unkenntnis über seine Unzuständigkeit Leistungen erbringt, insbesondere solche, die der zuständige Leistungsträger nicht erbringen würde oder aus Rechtsgründen nicht erbringen kann. (Rn.85) 4. Eine Rückerstattung ist in der VV Einzelauftrag nicht geregelt. Die im Erstattungsstreitverfahren begehrte Rückerstattung richtet sich nicht nach den §§ 102ff SGB X, sondern ausschließlich nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. (Rn.94) 5. Werden "auch" Krankheiten (Meniskusschäden) als unfallunabhängige Gesundheitsschäden bei der bg-lichen Arthroskopie festgestellt und primär behandelt, und führt diese primäre Behandlung der unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit, ist medizinisch - in der Regel durch ein Gutachten - zu klären, wie lange die Arbeitsunfähigkeit allein "aufgrund der Arthroskopie" in zeitlicher Abgrenzung zu der "unfallunabhängigen Behandlung" erfolgt ist. Dann ist dieser Zeitraum zwischen den Trägern abzugrenzen. (Rn.64) 6. Wird im Rahmen der bg-lichen Behandlung eine Arthroskopie durchgeführt, die im Ergebnis keine Unfallfolgen, sondern mögliche andere "Krankheiten" zeigt, ist grundsätzlich die (bg-liche) Behandlung nach §§ 8, 26 SGB VII wegen Unfallfolgen mit diesem medizinischen Nachweis zu beenden. Folgt nach dem operativen (arthroskopischen) Eingriff keine weitere "schwerere" mittelbare Folge (zB ein CRPS oder eine Arthrofibrose), die über § 11 SGB VII dem veranlassenden UV-Träger zugerechnet werden würde, stellt sich regelmäßig aber die Frage, ob die allein "infolge der Arthroskopie" resultierende Arbeitsunfähigkeit (medizinisch ca 1-3 Wochen) in die Zuständigkeit der Krankenkasse - Krankengeld nach dem SGB V - oder des UV-Trägers - (ggf höheres) Verletztengeld - fällt. (Rn.63)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 11.831,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 105 Abs 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Aus dieser Grundregel folgt inzident die Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs vom Anspruch des Leistungsempfängers gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Denn mit den für ihn geltenden Vorschriften sind diejenigen über das Rechtsverhältnis zu "seiner" leistungsberechtigten Person, vorliegend der Versicherte, gemeint (vgl Peter Becker in: Hauck/Noftz SGB X, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 105 SGB 10, Rn 57). (Rn.70) 2. Ein originärer Krankengeldanspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse und damit durchgreifend ein Erstattungsanspruch scheitert an den gesetzlichen Voraussetzungen des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Die für die Krankenkasse maßgeblichen Vorschriften des SGB V über Krankengeld und deren Entstehung sind im Sinne des § 105 Abs 2 SGB X vollständig zu beachten und im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. (Rn.72) 3. Ein Erstattungsanspruch kann unter (sehr) engen Voraussetzungen ausgeschlossen sein, wenn ein Leistungsträger trotz der Kenntnis oder (grob fahrlässiger) Unkenntnis über seine Unzuständigkeit Leistungen erbringt, insbesondere solche, die der zuständige Leistungsträger nicht erbringen würde oder aus Rechtsgründen nicht erbringen kann. (Rn.85) 4. Eine Rückerstattung ist in der VV Einzelauftrag nicht geregelt. Die im Erstattungsstreitverfahren begehrte Rückerstattung richtet sich nicht nach den §§ 102ff SGB X, sondern ausschließlich nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. (Rn.94) 5. Werden "auch" Krankheiten (Meniskusschäden) als unfallunabhängige Gesundheitsschäden bei der bg-lichen Arthroskopie festgestellt und primär behandelt, und führt diese primäre Behandlung der unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit, ist medizinisch - in der Regel durch ein Gutachten - zu klären, wie lange die Arbeitsunfähigkeit allein "aufgrund der Arthroskopie" in zeitlicher Abgrenzung zu der "unfallunabhängigen Behandlung" erfolgt ist. Dann ist dieser Zeitraum zwischen den Trägern abzugrenzen. (Rn.64) 6. Wird im Rahmen der bg-lichen Behandlung eine Arthroskopie durchgeführt, die im Ergebnis keine Unfallfolgen, sondern mögliche andere "Krankheiten" zeigt, ist grundsätzlich die (bg-liche) Behandlung nach §§ 8, 26 SGB VII wegen Unfallfolgen mit diesem medizinischen Nachweis zu beenden. Folgt nach dem operativen (arthroskopischen) Eingriff keine weitere "schwerere" mittelbare Folge (zB ein CRPS oder eine Arthrofibrose), die über § 11 SGB VII dem veranlassenden UV-Träger zugerechnet werden würde, stellt sich regelmäßig aber die Frage, ob die allein "infolge der Arthroskopie" resultierende Arbeitsunfähigkeit (medizinisch ca 1-3 Wochen) in die Zuständigkeit der Krankenkasse - Krankengeld nach dem SGB V - oder des UV-Trägers - (ggf höheres) Verletztengeld - fällt. (Rn.63) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 11.831,49 Euro festgesetzt. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihr anlässlich des Arbeitsunfalls des Versicherten vom 3.8.20215 entstandenen Aufwendungen (Verletztengeld-zahlungen) über den 29.11.2016 hinaus. Die Voraussetzungen für einen Erstattungs- oder Rückforderungsanspruch sind nicht erfüllt. Als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin kommt vorliegend nur § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Denn weder die Klägerin noch die Beklagte haben vorläufige Leistungen an den Versicherten nach § 43 SGB I erbracht. Die Zuständigkeiten für die Leistungserbringung durch die Klägerin und die Beklagte richten sich vorliegend zum einen nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), zum anderen auch nach denen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der Vorschrift zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Kammer stellt folgenden Sachverhalt fest und legt diesen der Entscheidung zu Grunde: Der Versicherte hat am 3.8.2015 einen Arbeitsunfall erlitten, als er sich beim Verladen von Gegenständen im Lkw zwischen Paletten und einem Hubwagen mit dem linken Bein eingeklemmte und sich dadurch einen Gesundheitsschaden zuzog. Nach den medizinischen Feststellungen durch das Gutachten des Dr. O. steht für die Kammer fest, dass der Arbeitsunfall des Versicherten bis längstens 19.11.2015 unmittelbare und mittelbare Unfallfolgen mit Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind unmittelbare Unfallfolgen solche Gesundheitsstörungen, die wesentlich durch das einwirkende Ereignis und den Gesundheits-erst-schaden des Versicherungsfalls verursacht werden. Es handelt sich um sogenannte Unfallfolgen „im engeren Sinne“. Beim Versicherten liegen aufgrund des Unfallereignisses vom 3.8.2015 unmittelbare Unfallfolgen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII in Form einer Weichteilquetschung mit oberflächlichen Hausläsionen vor, die bis längstens 27.9.2015 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit begründeten. Beim Versicherten liegen (auch) mittelbaren Unfallfolgen im weiteren Sinne nach der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 Abs. 1 SGB VII im Zeitraum vom 4.11.2015 bis zum 19.11.2015 durch die Kniegelenksarthroskopie am 5.11.2015 vor, die dem Versicherungsfall vom 3.8.2015 und mithin der Klägerin zugerechnet werden. Dieser Zurechnungszeitraum von zwei Wochen nach der Arthroskopie ergibt sich schlüssig aus den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. O.. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalls auch Gesundheits-schäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 5.7.2011 (Az.: B 2 U 17/10 R in juris) sehr anschaulich dargestellt, wie Unfallfolgen im engeren Sinne nach § 8 Abs. 1 SGB VII und Unfallfolgen im weiteren Sinne nach der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 Abs. 1 SGB VII abzugrenzen und zu bewerten sind. Danach sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden eines Versicherten, die unter anderem durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes eines Versicherungsfalls oder einer vermeintlichen Behandlung von Unfallfolgen angeordnet und durchgeführt wurden. Durch diese Vorschrift werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall auch dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalles wesentlich verursacht wurden. Bei den besonderen Zurechnungs-tatbeständen des § 11 Abs. 1 SGB VII kommt es also nicht notwendig darauf an, dass objektiv, d.h. aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzung eines Versicherungsfalles oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Maßnahme gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalles oder der Behandlung einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. In diesem Sinne muss nur das angenommene, behauptete oder gegebene Unfallereignis notwendige Bedingung der Durchführung der Untersuchung – oder der Heilbehandlungs-maßnahme gewesen sein (vgl. BSG aaO, Rz.42). Für diesen Zurechnungszusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Der Versicherte ist vorliegend im E.-Krankenhaus E1 im Rahmen der bg-lichen Heilbehandlung am 5.11.2015 wegen (vermeintlicher) Unfallfolgen im linken Kniegelenk operiert worden. Alle Beteiligten gingen nach den vorliegenden Unterlagen davon aus, die Arthroskopie werde aufgrund von Unfallfolgen im engeren Sinne (§ 8 Abs. 1 SGB VII) durchgeführt. Das Unfallereignis vom 3.8.2015 war mithin eine notwendige Bedingung der Durchführung der Heilbehandlungsmaßnahme. Für den besonderen Zurechnungstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kommt es nicht darauf an, dass sich rückschauend betrachtet ergeben hat, dass tatsächlich keine Unfallfolgen aufgrund des Unfallereignisses vom 3.8.2015 bzw. aufgrund der Gesundheitserstschäden vorlagen. Auch kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Heilbehandlungsmaßnahme objektiv rechtmäßig war, oder ob der Versicherte objektiv einen Anspruch auf die Maßnahme hatte. Die Zurechnung zum Versicherungsfall erfolgt bereits aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die (bg-liche) Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26ff SGB VII beim Versicherten durchgeführt hat und hieraus ein zurechenbarer (kausaler) Schaden entstanden ist. Die Risikozurechnung der Operation und deren Folgen im Rahmen der Heilbehandlung begründet die Haftung der Klägerin als mittelbare Unfallfolge im weiteren Sinne. Wird daher im Rahmen der bg-lichen Behandlung eine Arthroskopie durchgeführt, die im Ergebnis keine Unfallfolgen, sondern mögliche andere „Krankheiten“ zeigt, ist grundsätzlich die (bg-liche) Behandlung nach §§ 8, 26 SGB VII wegen Unfallfolgen mit diesem medizinischen Nachweis zu beenden. Folgt nach dem operativen (arthroskopischen) Eingriff keine weitere „schwerere“ mittelbare Folge (zB. ein CRPS oder eine Arthrofibrose), die über § 11 SGB VII dem veranlassenden UV-Träger zugerechnet werden würde, stellt sich regelmäßig aber die Frage, ob die allein „infolge der Arthroskopie“ resultierende Arbeitsunfähigkeit (medizinisch möglicherweise ca. 1-3 Wochen) in die Zuständigkeit der Krankenkasse - Krankengeld nach dem SGB V - oder des UV-Trägers - (ggf. höheres) Verletztengeld - fällt. Nach hier vertretener Auffassung der Kammer ist der UV-Träger für die Rekonvaleszenz-Zeit, die folgende Arbeitsunfähigkeit „durch den reinen operativen Eingriff“, zuständig. Bei einer Arthroskopie im Rahmen einer bg-lichen Behandlung handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 11 SGB VII, weil Unfallfolgen oder eine Heilbehandlung des ursprünglichen Versicherungsfalls „aufgeklärt oder behandelt“ werden sollten. Der arthroskopische Eingriff führt zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden durch die medizinischen Zugänge und der Einführung der Instrumente das Gelenk und verursacht regelmäßig eine kausale Arbeitsunfähigkeit. Damit haftet der UV-Träger nicht nur für mögliche weitere Gesundheitsstörungen, die hierdurch verursacht werden können, sondern auch für die „normale“ Behandlungsfolge mit einer vorhersehbaren Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit ist dann wesentlich durch den operativen Eingriff verursacht und wird, weil gerade keine unfallbedingten Schädigungen festgestellt worden sind, im Rahmen des § 11 SGB VII dem UV-Träger zugerechnet (vgl. Münchener Anwalts-Handbuch Sozialrecht, 6. Aufl. 2024, Herausgeber Bieresborn/Schafhausen - § 24 Rn. 446ff). Werden wie vorliegend „auch“ Krankheiten (Meniskusschäden) als unfallunabhängige Gesundheitsschäden bei der Arthroskopie festgestellt und primär behandelt, und führt diese primäre Behandlung der unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit, ist medizinisch – in der Regel durch ein Gutachten – zu klären, wie lange die Arbeitsunfähigkeit allein „aufgrund der Arthroskopie“ in zeitlicher Abgrenzung zu der „unfallunabhängigen Behandlung“ erfolgt ist. Dann ist dieser Zeitraum zwischen den Trägern abzugrenzen. Dies ist ab dem 20.11.2015 der Fall. Auch hier folgt die Kammer den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass die reine Arthroskopie für zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Die Zurechnungsvoraussetzungen des § 11 SGB VII sind erfüllt. In den beiden festgestellten Zeiträumen war die Klägerin zuständiger Leistungsträger für die Entschädigung der Unfallfolgen, so dass die Beklagte nicht leistungspflichtig war (vgl. § 11 Abs. 5 SGB V). Der Anspruch der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X besteht daher grundsätzlich ab dem 20.11.2015. Die von der Kammer von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ist durch die regelmäßigen „Anmeldungsschreiben“ der Klägerin gewahrt und nicht streitig. Der Erstattungsanspruch ab dem 30.11.2016 bis zum 2.5.2017 scheitert aber daran, dass die Beklagte in diesem Zeitraum selbst nicht leistungspflichtig nach den Vorschriften des SGB V war. Nach § 105 Abs. 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Aus dieser Grundregel folgt inzident die Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs vom Anspruch des Leistungsempfängers gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Denn mit den für ihn, vorliegend die Beklagte, geltenden Vorschriften sind diejenigen über das Rechtsverhältnis zu „seiner“ leistungsberechtigten Person, vorliegend der Versicherte, gemeint (vgl. Peter Becker in: Hauck/Noftz SGB X, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 105 SGB 10, Rn. 57). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ab dem 30.11.2016 kein Krankengeldanspruch des Versicherten vor, weil die AU-Richtlinie nicht beachtet worden ist. Nach Auffassung der Kammer ist die AU-Richtlinie im Erstattungsverfahren nicht direkt anwendbar, denn die AU-Richtlinie regelt ausschließlich das Verhältnis eines bundesweit standardisierten Verfahrens für die Arztpraxen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Ärzten, der Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst. Eine Erweiterung auf das Erstattungsverfahren nach den §§ 102-105 SGB X bleibt insoweit unberührt. Ein originärer Krankengeldanspruch des Versicherten gegenüber der Beklagten und damit durchgreifend ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten scheitert aber an den gesetzlichen Voraussetzungen des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld nach dem SGB V. Die für die Beklagte maßgeblichen Vorschriften des SGB V über Krankengeld und deren Entstehung sind im Sinne des § 105 Abs. 2 SGB X vollständig zu beachten und im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen und anzuwenden. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Versicherte war grundsätzlich im Zeitraum vom 4.11.2015 bis 2.5.2017 arbeitsunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Diese Vorschrift regelt, ab welchem Tag der Anspruch auf die konkrete Zahlung des Krankengeldes entsteht. Erforderlich ist eine konkrete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenermaßen bereits wesentlich früher eingetreten ist. Auch wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einer ärztlichen Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt angegeben wird (die Bescheinigung also rückdatiert wurde), ist entscheidend für den Beginn der Leistung der tatsächliche Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V handelt es sich um eine Ausschlussregelung, die die Krankenkasse davon entbinden soll, die Voraussetzungen einer verspätetet geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit oder einer nachträglichen Bescheinigung im Nachhinein aufklären zu müssen. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehört demnach zu den Obliegenheiten des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitig getroffenen ärztlichen Feststellung sind deshalb grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V zu § 46 SGB V Rn. 25f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit wurde für den Versicherten nur bis zum 29.11.2016 bescheinigt und der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Ab dem 30.11.2016 hatte die Beklagte die Zahlungen der Entgeltersatzleistungen eingestellt, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Erst aufgrund des Einzelauftrages der Klägerin (Schreiben vom 19.12.2016) hat die Beklagte konkret wieder Verletztengeld an den Versicherten ausgezahlt, ohne das die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches vorlagen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich für die Kammer, dass eine mögliche Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2016 hinaus gerade nicht konkret ärztlich festgestellt wurde. So haben sich die behandelnden Ärzte der B.-Klinik gegenüber der Klägerin geäußert, dass aus medizinischer Sicht die Einschätzung zu treffen sei, dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit in alter Tätigkeit nicht wiedererlangen könnte. Die Ärzte empfahlen ein Abschluss des Heilverfahrens als „78-Wochen-Fall“ ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Eine tatsächliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, prognostisch für mehr als 5 Monate in die Zukunft, kann in einer solchen ärztlichen „Empfehlung“ nicht gesehen werden. Insbesondere steht einer tatsächlichen „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ auch entgegen, dass der behandelnde Durchgangsarzt den Versicherten mit Schreiben vom 15.11.2016 aus der ambulanten Behandlung entlassen und Arbeitsfähigkeit zum 1.12.2016 der Klägerin gegenüber und dem Versicherten bescheinigt hatte. Die B.-Klinik selbst hat den Versicherten ebenfalls aus der medizinischen Behandlung am 29.11.2016 entlassen und Arbeitsfähigkeit zum „1.1.2099“ (gemeint wohl 1.1.2017) attestiert. Der Versicherte wurde nach den Mitteilungen in den Schreiben jeweils darüber informiert. Die Klägerin hat dem folgend auch beim Versicherten nachgefragt, ob er zum 1.1.2017 seine Tätigkeit im Unfallbetrieb wiederaufnehmen werde. Daher wusste die Klägerin, dass die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ärztlich festgestellt worden ist. Erst als der Versicherte sich bei der Klägerin am 16.12.2016 gemeldet hatte, weil die Beklagte die Zahlungen des Verletztengeldes mangels Arbeitsunfähigkeitsnachweises eingestellt hatte, ist die Klägerin an die Beklagte herangetreten und hat im Rahmen eines sogenannten „Einzelauftrages“ die Beklagte angewiesen, ohne ärztliche Feststellungen der Arbeits-unfähigkeit konkret Verletztengeld an den Versicherten bis längstens zum 2.5.2017 auszuzahlen. Damit hat die Klägerin einen Verletztengeldanspruch nach den Vorschriften des SGB VII begründet, ohne die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches nach dem SGB V zu berücksichtigen. In der Folgezeit hat die Beklagte nochmals bei der Klägerin nachgefragt, ob tatsächlich ohne Arbeitsunfähigkeitsnachweise weiter Verletztengeld zu zahlen sei, welches die Klägerin ausdrücklich gegenüber der Beklagten bestätigt hat. Ein Krankengeldanspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist daher ohne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht entstanden. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nach dem eigenen Recht des SGB V ist daher ausgeschlossen. Die Kammer weist darauf hin, dass selbst wenn eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aus den gesamten Umständen der Behandlung der B.-Klinik und den folgenden Arztberichten ableitet oder konstruiert werden könnte, ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beklagten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhen würde. Danach gilt, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Hieraus folgt, dass ein Anspruch des Versicherten auf Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V nicht durchsetzbar wäre, denn die Beklagte als zuständige Krankenkasse des Versicherten hatte von den umfangreichen ärztlichen Befundberichten der B.-Klinik keine positive Kenntnis, erstrecht nicht innerhalb der erforderlichen „einen Woche“. Eine notwendige Voraussetzung für einen Krankengeldanspruch nach dem SGB V ist es, dass die Krankenkasse spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis dieser Tatsache erlangt. Ohne diese konkrete Kenntnis hat ein Versicherter keinen Anspruch auf Krankengeld. Hieraus folgt unmittelbar, dass im Erstattungsverfahren die gleichen Maßstäbe gelten, sodass ein ruhender Kranken-geldanspruch als Einwendung gegen den Erstattungsanspruch zu berücksichtigen ist. Insoweit hat ein unzuständiger Leistungsträger, wenn er einen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X geltend macht immer zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen des zuständigen Leistungsträgers nach deren Vorschriften tatsächlich gegeben sind. Abschließend stellt die Kammer fest, dass der Erstattungsanspruch vorliegend auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen ist. Daher kann die Klägerin keine Erstattung ab dem 30.11.2016 verlangen, auch wenn die – von der Kammer gerade nicht festgestellten - Voraussetzungen des § 105 SGB X vorliegen würden. Ein Erstattungsanspruch kann unter (sehr) engen Voraussetzungen ausgeschlossen sein, wenn ein Leistungsträger trotz der Kenntnis oder (grob fahrlässiger) Unkenntnis über seine Unzuständigkeit Leistungen erbringt, insbesondere solche, die der zuständige Leistungsträger nicht erbringen würde oder aus Rechtsgründen nicht erbringen kann. Solche beachtlichen Einwendungen liegen vor. Aus den Verwaltungsunterlagen der Klägerin ist seit Mitte 2016, spätestens aber in der Fallkonferenz am 24.8.2016 deutlich zu entnehmen, dass bei der Klägerin selbst erhebliche Zweifel an der Kausalität offen zu Tage traten und trotzdem das Heilverfahren weiter zu Lasten der Klägerin fortgeführt wurde „bis der Ursachenzusammenhang geklärt“ sei durch ein Gutachten. Die Klägerin hätte im vorliegenden Verfahren bereits zeitnah einen Beratungsarzt einschalten und die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den tatsächlichen Unfallfolgen, insbesondere durch kurze Auswertung der MRT-Befunde, des OP-Berichts oder der histologischen Feststellungen prüfen können, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zu begründen wäre. Dies allein reicht zwar nach Auffassung der Kammer noch nicht aus, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen und eine Erstattung ausgeschlossen werden kann. Denn ein solches Verwaltungshandeln, wie vorliegend bis zum 29.11.20216 durchgeführt wurde, stellt die regelmäßige „Praxis“ der UV-Träger dar und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein gewisser Schutz der Krankenversicherungsträger ergibt sich daraus, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs. 2 SGB X nach den geltenden Rechtsvorschriften für den zuständigen Leistungsträger richtet. Grundvoraussetzung ist aber, wie bereits oben festgestellt, dass tatsächlich ein konkreter Leistungsanspruch nach den Vorschriften begründet worden ist. Die Bearbeitung des vorliegenden Versicherungsfalls ist bis zum 29.11.2016 zwar nicht rechtwidrig erfolgt, denn die erforderliche Zusammenarbeit der Leistungsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben ist noch relativ eng erfolgt (vgl. § 86 SGB X). Wenn aber, wie vorliegend als wesentlicher tatsächlicher Umstand hinzukommt, dass die Klägerin ausdrücklich einen „Einzelauftrag“ mit Schreiben vom 19.12.2016 über die Zahlung von Verletztengeld mit dem Hinweis, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr erforderlich sind, erteilt hat, liegt ein anzunehmender Fall des Rechtsmissbrauches vor, wenn danach eine Erstattung nach § 105 SGB X begehrt wird, ohne die Voraussetzungen des SGB V zu beachten. Das Schreiben der Klägerin ist rechtlich ein Einzelauftrag im Sinne der §§ 88ff SGB X. Bis zum 29.11.2016 war die Grundlage der Zahlung des Verletztengeldes die Verwaltungs-vereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld). Nach Nr. 7 und 9.2. richtet sich die Erstattung zutreffend nach § 105 SGB X. Dies ist vorliegend nicht streitig. Mit Schreiben vom 19.12.2016 hat die Klägerin die Beklagte beauftragt, dem Versicherten für den Zeitraum vom 30.11.2016 bis zum 2.5.2017 Verletztengeld zu zahlen. Rechtsgrundlage bilden damit die Vorschriften der §§ 88ff SGB X in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Erstattung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag). Die von der Klägerin vorgenommene Erstattung der von der Beklagten erbrachten Auftragsleistung „Verletztengeld ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ war von diesem Einzelauftrag gedeckt und nach § 91 SGB X rechtmäßig. Eine Rückerstattung ist in der VV Einzelauftrag nicht geregelt. Die nunmehr im Erstattungsstreitverfahren von der Klägerin begehrte Rückerstattung richtet sich nicht nach den §§ 102ff SGB X, sondern ausschließlich nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungs-anspruch. Der im öffentlichen Recht als Anspruchsgrundlage auch ohne ausdrückliche Normierung gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kommt insbesondere bei rechtsgrundlosen Leistungen in Betracht. Er wird aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ableitet, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Ein solcher Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind und verschafft in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB ein Recht auf Herausgabe des Erlangten (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 – S 40 U 132/19 –, Rn. 28, juris unter Hinweis auf BSG Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12). Da die Beklagte für den Zeitraum vom 30.11.2016 bis zum 2.5.2017 Verletztengeld im (Einzel-)Auftrag der Klägerin an den Versicherten gezahlt hat, ist die Erstattung des Verletztengeldes durch die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und kann nicht nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die ablehnenden Bescheide der Klägerin gegenüber dem Versicherten keine Bindungswirkung in Bezug auf die Rechtspositionen der Beklagten entfalten. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X bzw. ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist jeweils ein eigenständiger Anspruch und besteht losgelöst vom Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Versicherten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten. Die Beteiligten streiten im Erstattungsverfahren darüber, ob die Beklagte Forderungen in Höhe von 11.831,49 € an die Klägerin nach einem Arbeitsunfall vom 3.8.2015 zu zahlen hat. Die Klägerin ist der zuständige Unfallversicherungsträger für den am xxxxx1954 geborenen Beteiligten, Herrn P. (im Folgenden: Versicherter), der als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Die Beklagte ist die zuständige Krankenkasse des Versicherten. Nach einem Durchgangsarztbericht vom 3.8.2015 war der Versicherte beim Verladen von Gegenständen in einem Lkw zwischen Paletten und einem Hubwagen mit dem linken Bein eingeklemmt worden. Der Versicherte wurde selbstständig in der zentralen Notaufnahme vorstellig. Es wurden am linken Bein eine Schürfwunde im Bereich des medialen Schienbeinkopfes mit einem Durchmesser von ca. 3 cm, geringer lokaler Druckschmerz, kein Hinweis auf ein Kniebinnentrauma, Seiten- und Kreuzbandführung seitengleich festgestellt. Beim Röntgen des linken Fußes und des linken Kniegelenkes konnten frische knöcherne Verletzungen ausgeschlossen werden. Es wurde eine Schürfung und Prellung des linken medialen Kniegelenkes und eine Prellung des linken Fußes lateral diagnostiziert. Arbeitsfähigkeit bestünde voraussichtlich ab 13.8.2015 wieder. Nach der Unfallanzeige vom 20.12.2015 hatte der Kläger nach dem Ereignis am 3.8.2015 gegen 4:10 Uhr die Arbeit nicht sofort eingestellt, sondern erst später am 3.8.2015 um 9:00 Uhr. Er hatte die Arbeit am 14.8.2015 wiederaufgenommen. In den Unterlagen der Klägerin findet sich ein weiterer Durchgangsarztbericht vom 12.1.2015, wonach der Versicherte bereits am 19.12.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, als er beim Anheben von Paletten ausgerutscht und mit dem linken Knie auf dem Boden geschlagen war. Hierbei hatte er sich auch den Daumen verdreht. Am 6.1.2015 erfolgte die Untersuchung durch den Durchgangsarzt, der weder eine Prellmarke noch eine Hämatombildung im Bereich des linken Kniegelenks feststellen konnte. Es sei ein mäßiger Gelenkerguss beidseits und keine tanzende Patella festgestellt worden. Die Beweglichkeit des Kniegelenkes war in allen Ebenen frei gewesen. Druckschmerz bestand im medialen Gelenksspalt, keine vermehrte Aufklappbarkeit, keine vordere oder hintere Schublade und keine Meniskuszeichen. Auch am Daumen konnten keine äußeren Verletzungszeichen festgestellt werden. Das Röntgenergebnis zeigte keine frischen knöchernen Verletzungen und keinen Anhalt für eine Luxation. Es wurde eine Knieprellung links und eine Daumprellung links festgestellt und der Versicherte wurde arbeitsfähig entlassen. Unter dem 30.10.2015 wurde vom Durchgangsarzt in einem Nachschaubericht zum Unfallereignis vom 3.8.2015 mitgeteilt, es bestünde der Verdacht auf Residuen nach stattgehabter Quetschung und Zerrung des Kniegelenkes links. Der Versicherte stellte sich erneut vor und berichtete von anhaltenden Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes. Es wurde ein isolierter Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes linksseitig ohne Ergussbildung des Kniegelenkes bei erhaltener Beugung und Streckung beider Kniegelenke festgestellt. Am 5.11.2015 wurde beim Versicherten im E.-Krankenhaus E1 im Rahmen einer stationären bg-lichen Behandlung eine Teilresektion des Innenmeniskus durch eine arthroskopische Operation unter den Diagnosen traumatischer Innenmeniskusriss, Komplexriss des tibialen Seitenbandes des linken Kniegelenkes vorgenommen. Histologisch wurden eine fortgeschrittene degenerative Meniskopathie (Grad 2-3) und degenerativ veränderte Gelenkknorpelfragmente beschrieben. Aus dem von der Klägerin beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der Beklagten geht unter anderem hervor, dass der Versicherte nach dem Unfallereignis vom 3.8.2015 bis zum 13.8.2015 arbeitsunfähig war und aufgrund einer Binnenschädigung des Kniegelenkes ab dem 4.11.2015 erneut arbeitsunfähig erkrankt. Das Heilverfahren beim Versicherten hinsichtlich der Folgen der Meniskusoperation zog sich länger hin. In einer Mitteilung des behandelnden Durchgangsarztes vom 11.7.2016 teilte dieser der Klägerin mit, der Versicherte würde sich regelmäßig vorstellen. Im Rahmen der letzten Untersuchung am 16.6.2016 hätte er die baldige Beendigung des bg-lichen Heilverfahrens angesprochen. Der Versicherte sah sich allerdings nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt als Fahrer seine ehemalige Tätigkeit wiederaufzunehmen. Der Durchgangsarzt war weiter der Auffassung, es sollte eine rasche Beendigung des bg-lichen Heilverfahrens erfolgen. Unter dem 24.8.2016 fand in der B.-Klinik eine Fallkonferenzbesprechung zwischen den behandelnden Ärzten und einem Mitarbeiter der Klägerin statt. Hier wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerden im Wesentlichen nicht weiter auf den Unfall zurückzuführen seien. Dennoch sollte das Heilverfahren weiter zulasten der Klägerin fortgeführt werden, bis der Ursachenzusammenhang geklärt sei. Mit Schreiben vom 25.8.2016 berichtete die B.-Klinik über die Sprechstunde für Arthroskopie und Gelenksverletzungen vom 24.8.2016 und führte unter anderem aus, bei der Arthroskopie des Versicherten am 5.11.2015 hätte sich in den histologischen Untersuchungsbefunden gezeigt, dass fortgeschrittene degenerative Veränderungen sowie auch ein degenerativ veränderter Gelenkknorpel vorgelegen hätte Insgesamt sei der Ursachenzusammenhang weiterhin fraglich. Eine entsprechende Begutachtung sei bereits eingeleitet worden. Ab dem 10.10.2016 werde eine Arbeits- und Belastungserprobung im Betrieb des Versicherten durchgeführt. In einem Bericht vom 4.10.2016 der B.-Klinik wurde ausgeführt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in messbarer Höhe nicht verbleiben werde. Aus dem Bericht über ein Beratungsgespräch mit dem Versicherten, einem Arzt der B.-Klinik und einem Mitarbeiter der Klägerin am 4.10.2016 geht hervor, dass beim Versicherten aus medizinischer Sicht wegen der Unfallfolgen durchaus zeitnah Arbeitsfähigkeit anzunehmen wäre. Im Rahmen der Arbeits- und Belastungserprobung könnte dann eine Entscheidung über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf getroffen werden. Sollte weiter Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der beim Versicherten bestehenden Schulterbeschwerden bestehen, wäre diese aufgrund der unfallunabhängigen Erkrankung anzunehmen und das Heilverfahren zulasten der Krankenkasse abzuschließen. Die B.-Klinik teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2016 mit, dass die erste Vorstellung des Versicherten im April 2016 erfolgte und bereits hier der Unfallzusammenhang in Frage gestellt wurde. Weiter folgte am Ende des Berichtes der Hinweis, dass der Renteneintritt des Versicherten ab Februar 2018 geplant sei. Unter dem 15.11.2016 teilte der behandelnde Durchgangsarzt der Klägerin mit, dass der Versicherte am 20.10.2016 aus der ambulanten bg-lichen Behandlung entlassen wurde und Arbeitsfähigkeit ab 1.12.2016 bestünde (dem Versicherten mitgeteilt). Die weitere ärztliche Behandlung erfolge durch die B.-Klinik. Unter dem 29.11.2016 ist der Bericht eines Berufshelfers in den Unterlagen der Klägerin zu finden, in dem festgestellt wurde, dass die stufenweise Wiedereingliederung beendet werden könnte. Im Heilverfahren sei ein Verharrungs-zustand eingetreten. Eine weitere Belastungssteigerung wäre nicht möglich. Daher werde Arbeitsfähigkeit dauerhaft nicht mehr erreicht werden, das Heilverfahren werde jetzt ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit abzuschließen sein. Der Versicherte werde bis zum Ablauf der 78. Woche Verletztengeld erhalten. Der Verletzte gab an, als besonders langjährig Versicherter bereits mit 63 Rente beziehen zu können. Unter dem 30.11.2016 teilte die B.-Klinik der Klägerin mit, dass der Versicherte am 29.11.2016 aus der ambulanten Behandlung entlassen wurde und es bestünde Arbeitsfähigkeit ab 1.1.2099 (dem Versicherten mitgeteilt). Weitere ärztliche Behandlung ist nicht erforderlich. Im ärztlichen Bericht vom 30.11.2016 teilte die B.-Klinik zum Abschluss des Heilverfahrens mit, dass es aus medizinischer Sicht nach letztwöchiger und dieswöchiger Einschätzung abzusehen wäre, dass der Versicherte die Arbeitsfähigkeit in alter Tätigkeit nicht wiedererlangen könnte. Die Ärzte empfahlen einen Abschluss des Heilverfahrens als 78.-Wochen-Fall ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte werde sich anschließend arbeitssuchend melden. Unfallunabhängig bestehe ein Grad der Behinderung von 40 bei einem Schulterleiden linksseitig. Mit Schreiben vom 8.12.2016 teilte die Klägerin dem Versicherten mit, dass die B.-Klinik sie mit Schreiben vom 30.11.2016 über den Abschluss des Heilverfahrens und das Ende der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hätte. Mit diesem Schreiben bat die Klägerin den Versicherten, dass er mitteilen möge, ob er seine Tätigkeit im Unfallbetrieb zum 1.1.2017 wiederaufnehmen werde. In einem Telefonvermerk der Klägerin vom 16.12.2016 wurde ausgeführt, dass der Versicherte nach Rücksprache mit der Beklagten (seiner Krankenkasse) mitgeteilt hätte, dass die Verletztengeldzahlung mit dem 29.11.2016 beendet worden sei. Offenbar seien keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt worden. Das Heilverfahren sei ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 29.11.2016 abgeschlossen und die Arbeits- und Belastungserprobung beendet worden. Der Versicherte bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage, dass er sich nicht in der Lage sähe, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter fortzuführen und er eine Verschlechterung der Unfallfolgen bemerken würde. Dem Versicherten sei erläutert worden, dass normalerweise bis zum Zugang unserer Schreiben eine weitere Arbeitsunfähigkeit hätte testiert werden sollen. Ihm wurde angekündigt, dass Verletztengeld bis zum Ablauf der 78. Woche gezahlt werden könnte. Mit Schreiben vom 19.12.2016 teilte die Klägerin dem Versicherten unter anderem mit, dass er aufgrund der Wiedererkrankung am 4.11.2015 bis zum 2.5.2017 einen Anspruch auf Verletztengeld hätte. Weiter teilte die Klägerin mit, die Krankenkasse des Versicherten sei mit gleicher Post informiert worden, dass das Verletztengeld längstens bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu zahlen sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht mehr erforderlich. Wörtlich heißt es weiter: „Wir fordern Sie höflich auf, sich unter Vorlage dieses Schreibens bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Sie sollten hiermit auch vorsorglich einen Antrag auf Leistungen ab 3.5.2017 verbinden. Durch unsere Berufsgenossenschaft ist die Unterstützung bei der Vermittlung in eine leidensgerechte Tätigkeit möglich. Ferner erklären wir uns bereit, Eingliederungshilfen zur Verfügung zu stellen. Potentiellen Arbeitgebern kann in Aussicht gestellt werden, dass …“ finanzielle Teilhabeleistungen (sic: wurden genauer bezeichnet) erbracht werden könnten. Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit absehbar nicht zu rechnen sei und bat ausdrücklich, das Verletztengeld längstens bis zum Ablauf der 78. Woche am 2.5.2017 weiter an den Versicherten auszahlen. Wörtlich wurde ausgeführt: „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht mehr erforderlich.“ Mit Bescheid vom 26.1.2017 stellte die Klägerin den Verletztengeldanspruch des Versicherten formell bis zum 2.5.2017 fest und führte aus, dass die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der letzten ausgeübten Tätigkeit nicht absehbar sei. Der Versicherte selbst sähe sich nicht in der Lage, diese Tätigkeit wiederaufzunehmen. Im Übrigen übernahm die Klägerin wörtlich die Ausführungen des Schreibens vom 19.12.2016 an den Versicherten und wiederholte: „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht mehr erforderlich.“ Mit Schreiben vom 21.2.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des Schreibens vom 19.12.2016 über den 29.11.2016 hinaus, ohne Vorlage eines Arbeitsunfähigkeitsattestes Verletztengeld an den Versicherten ausgezahlt wurde und bat um Mitteilung, ob über den 31.1.2017 Verletztengeld ausgezahlt werden soll. Am 22.2.2017 teilte die Klägerin hierzu mit, dass die Auszahlung des Verletztengeldes zu Recht erfolgte. Den Erstattungsanspruch der Beklagten vom 10.2.2017 werde die Klägerin nunmehr umgehend befriedigen. Verletztengeld sei bis zum 2.5.2017 ohne Vorlage weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu zahlen. Am 16.3.2017 erstattete die B.-Klinik ein orthopädisch-unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Zusammenfassend kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der in den MRT-Berichten beschriebene Verdacht auf einen Teilriss des innenseitigen Seitenbandes als Unfallfolge zu werten sei. Dieser wäre aber spätestens 6-8 Wochen nach dem Unfall ausgeheilt gewesen. Es hätte deshalb auch keine Indikation zur diagnostischen Arthroskopie aufgrund des Unfallereignis gegeben, und das bg-liche Heilverfahren hätte spätestens 6-8 Wochen nach dem Unfall beendet werden müssen. Insofern bestünde zwischen der Innenmeniskus-schädigung und dem Unfallereignis vom 3.8.2015 kein Ursachenzusammenhang. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Mit Bescheid vom 24.4.2017 lehnte die Klägerin die Gewährung einer Verletztenrente gegenüber dem Versicherten mit der Begründung ab, die Unfallfolgen hätten die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach Ende des Verletztengeldanspruches nicht um wenigstens 20 vom Hundert gemindert. Nach Beurteilung der medizinischen Sachverständigen hätte der Versicherte nach dem Unfallereignis vom 3.8.2015 lediglich einen Teilriss des innenseitigen Seitenbandes links erlitten, der eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von maximal 8 Wochen, d.h. bis zum 27.9.2015 zur Folge gehabt hätte. Der Widerspruch des Versicherten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel legte der Versicherte nicht ein. Mit diversen Schreiben meldete die Klägerin bei der Beklagten ihre Erstattungsansprüche im Sinne des § 111 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Den Erstattungsanspruch der Klägerin erkannte die Beklagte dem Grunde nach an und beglich diesen vollumfänglich für den Zeitraum vom 4.11.2015 bis zum 29.11.2016. Ein Anspruch über den 29.11.2016 hinaus bestünde nicht. Die Beklagte wandte ein, dass die Gewährung von Krankengeld nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-Richtlinien) eine ärztliche Feststellung voraussetze. Dies seien die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für Krankengeldbezug. Da keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen hätten, könne ab dem 30.11.2016 keine Erstattung des gezahlten Verletztengeldes bis 2.5.2017 erfolgen. Mit Schreiben vom 28.1.2019 hat die Klägerin am 30.1.2019 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stünde auch für den Zeitraum vom 30.11.2016 bis 2.5.2017 eine Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen zu, denn die Voraussetzungen für eine Verletztengeld-zahlung seien nicht gegeben und die Beklagte sei erstattungspflichtig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anlässlich des Unfalles des Beteiligten vom 03.08.2015, die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 11.831,49 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die AU-Richtlinien seien einschlägig, sodass ohne ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit eine Erstattung nicht stattfinden könne. Das Gericht hat die Verwaltungsunterlagen der Klägerin und der Beklagten beigezogen. Weiter hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten durch die medizinischen Sachverständigen Dr. O. vom 29.11.2023 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Verletzungen am 3.8.2015 als stattgehabte Quetschungsverletzung regelmäßig innerhalb von 4-6 Wochen folgenlos ausheilen würden. Die Kniegelenksarthroskopie am 5.11.2015, die im Rahmen der bg-lichen Heilbehandlung durchgeführt wurde, begründe für etwa zwei Wochen eingriffsimmanente Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit. Über den 19.11.2015 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sei unfallfremd und nicht mehr direkt oder mittelbar auf Unfallfolgen zurück zu führen. In der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 15.12.2023 ist der Sachverständige Dr. O. für medizinische Fragen zum Sachverhalt anwesend gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2023 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.