Gerichtsbescheid
S 40 U 292/20
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2021:0507.S40U292.20.00
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Leitsätze
1. Die Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung kann sich nicht ausschließlich am Beschleunigungsgrundsatz oder der Offizialmaxime richten. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst im Amtsermittlungsprozess die Vorschrift des § 131 Abs 5 SGG geschaffen und damit ausdrücklich einen Bruch hinsichtlich der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, in eng begrenzten Fällen, vollzogen. (Rn.51)
2. Die Sachdienlichkeit kann sich auch nicht ausschließlich an den Belangen der Beteiligten orientieren. (Rn.51)
3. Durch eine Verletzung von Amtsermittlungspflichten im Verwaltungsverfahren würde einem Versicherten die „Verwaltung-Instanz“ bzw. die „Widerspruchs-Instanz“ verloren gehen. (Rn.54)
4. Gerade in Verfahren auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung ist zu beachten, dass eine fehlende Begutachtung im Verwaltungsverfahren einen Verstoß gegen die Regelung des § 200 Abs 2 SGB VII darstellen kann. (Rn.56)
5. Eine beratungsärztliche Stellungnahme ersetzt kein Fachgutachten. (Rn.40)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16.12.2020 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Durchführung eines neuen Verwaltungs-verfahrens, insbesondere einer Zusammenhangsbegutachtung, durch rechts-mittelfähigen Bescheid festzustellen, ob das Ereignis vom 22.12.2019 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung kann sich nicht ausschließlich am Beschleunigungsgrundsatz oder der Offizialmaxime richten. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst im Amtsermittlungsprozess die Vorschrift des § 131 Abs 5 SGG geschaffen und damit ausdrücklich einen Bruch hinsichtlich der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, in eng begrenzten Fällen, vollzogen. (Rn.51) 2. Die Sachdienlichkeit kann sich auch nicht ausschließlich an den Belangen der Beteiligten orientieren. (Rn.51) 3. Durch eine Verletzung von Amtsermittlungspflichten im Verwaltungsverfahren würde einem Versicherten die „Verwaltung-Instanz“ bzw. die „Widerspruchs-Instanz“ verloren gehen. (Rn.54) 4. Gerade in Verfahren auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung ist zu beachten, dass eine fehlende Begutachtung im Verwaltungsverfahren einen Verstoß gegen die Regelung des § 200 Abs 2 SGB VII darstellen kann. (Rn.56) 5. Eine beratungsärztliche Stellungnahme ersetzt kein Fachgutachten. (Rn.40) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16.12.2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Durchführung eines neuen Verwaltungs-verfahrens, insbesondere einer Zusammenhangsbegutachtung, durch rechts-mittelfähigen Bescheid festzustellen, ob das Ereignis vom 22.12.2019 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Die Klage ist zulässig und im Sinne der Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die Beklagte begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Sache ist an die Beklagte zurückzuverweisen, denn eine weitere Sachaufklärung in erheblichem Umfang ist durch eine Zusammenhangsbegutachtung sachdienlich und erforderlich. Nach § 131 Abs. 5 SGG gilt: Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. nach Satz 5 der Vorschrift gilt: Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine weitere erhebliche Sachaufklärung ist erforderlich. Bereits das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29.1.2019 – L 3 U 63/18 –, Rn. 21 - 23, juris) hat zutreffend zu § 131 Abs. 5 SGG ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift zu beachten ist, dass es sich um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter handelt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen und auf besonders gelagerte Fälle zu beschränken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 C 2/02 - juris zu § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dessen Reichweite sich auf reine Anfechtungsklagen beschränkt; BSG, Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 30/05 R - juris, zur alten Fassung des § 131 Abs. 5 SGG). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG nicht dazu dient, dem jeweils vorherigen Entscheidungsträger das eigene Verständnis von ausreichender Sachverhaltsaufklärung als verbindlich vorzuschreiben, sondern in Ausnahmefällen bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden Entscheidungsträgers nach weiteren Ermittlungen zu erwirken. Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen bestimmt sich danach, welche entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen sind und ob diese von der Behörde festgestellt wurden, da im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz gilt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, wie sich der von der Verwaltungsentscheidung Betroffene zu den von der Behörde festgestellten Tatsachen eingelassen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Der vorliegende Sachverhalt konnte durch die Beklagte nicht ohne eine konkrete medizinische Zusammenhangsbegutachtung hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Kausalität, zwischen den äußeren Einwirkungen, denen der Kläger während des Basketballspiels am 22.12.2019 ausgesetzt war und den Gesundheitsschäden, in Bezug auf eine (mögliche) Schädigung in seinem rechten Handgelenk, rechtmäßig beurteilt und entschieden werden. Die Mindestanforderungen an die gebotenen Sachverhaltsermittlungen sind weit unterschritten worden. In den MRT-Aufnahmen vom 23.12.2019 und vom 10.02.2020 wurde jeweils eine Teilruptur bzw. Partialruptur diagnostiziert. Ob dieser medizinische Befund tatsächlich durch die CT-Aufnahme am 12.2.2019 widerlegt wurde, wie die Beklagte im Schreiben an die Beratungsärztin ausführte, ist – bisher – medizinisch gutachterlich nicht geklärt worden. Im OP-Bericht war ein „Überspringen der Sehne nachweisbar“. Im ausführlichen Krankheitsbericht vom 16.4.2020 zur Operation beschrieb der Operateur unter Beurteilung: „Das Überspringen der Sehne sei mit großer Wahrscheinlichkeit eine Folge der bestehenden Hyperlaxizität. Ob die berufliche Tätigkeit als professioneller Basketballspieler hierzu beigetragen hat, ist grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Berufserkrankung ist mir jedoch nicht bekannt.“ Insoweit hält der Operateur zumindest eine berufliche Verursachung für möglich, ob diese wahrscheinlich ist, ist durch ein Gutachten zu klären. Im Ausgangsbescheid wies die Beklagte auf eine „Schadensanlage“ hin. Sie führte aus, dass die Beschwerden des Klägers auf die ausgesprochene Überbeweglichkeit in den Handgelenken, insbesondere im rechten Handgelenk, zurückzuführen wäre. Hierbei handele es sich um eine bestehende Schadensanlage, die bereits so stark und so leicht ansprechbar gewesen sei, dass die Auslösung akuter Erscheinungen keiner äußeren Einwirkung bedürfe, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Eine solche tatsächliche Vermutung, ohne medizinische Begutachtung, insbesondere die Spekulation über eine (mögliche) Schadensanlage, „die durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis hätte ausgelöst werden können“, ist rechtswidrig und damit bei der Prüfung eines Arbeitsunfalles unzulässig. Diese medizinischen Ausführungen zur Feststellung der naturwissenschaftlichen Kausalität (1. Stufe der Rechtsprüfung bei der haftungsbegründenden Kausalität) beruhen nicht auf einer gutachterlichen Einschätzung, die zur Feststellung erforderlich gewesen wäre, sondern auf der originären Einschätzung der Beklagten. Dies ist ohne den notwendigen medizinischen Sachverstand einer gutachterlichen Stellungnahme zur naturwissenschaftlichen Kausalität im Einzelfall durch die Verwaltung unzulässig und mithin rechtswidrig. Der naturwissenschaftlich-medizinische Zusammenhang zwischen einer äußeren Einwirkung und eines (möglichen) Gesundheits-(erst)-schadens darf nur anhand des konkreten Versicherten auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands beurteilt und festgestellt werden. Daher ist im Einzelfall grundsätzlich eine Begutachtung erforderlich, denn die Verwaltung hat in der Regel keine speziellen medizinischen Fachkenntnisse über diese kausalen Zusammenhänge im konkreten Einzelfall. Eine beratungsärztliche Stellungnahme ersetzt kein Fachgutachten. Ein Arzt, der die Verwaltung fachlich berät (Beratungsarzt), darf in der Regel keine qualifizierten Auskünfte zur Kausalität tätigen, denn dies sind originäre Fragestellungen an einen medizinischen Sachverständigen, als eigenständiges rechtliches Beweismittel, die nicht der bloßen verwaltungsinternen ärztlichen Beratung unterfallen. Der Beratungsarzt berät und unterstützt die Verwaltung in medizinischen/sozialmedizinischen Fragestellungen, insbesondere durch eigene beratungsärztliche Stellungnahmen, oder hilft beim Verstehen, Auslegen oder Interpretieren von extern erstellten Gutachten im Hinblick auf deren Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlagen. Ein Beratungsarzt ist grundsätzlich kein Gutachter (vgl. auch Köhler, WzS 2021, 3-11) und ersetzt diesen nicht. Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach klargestellt, dass sich die Tätigkeit eines Beratungsarztes insbesondere auf die Unterstützung und Beratung der Sachbearbeitung bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts, bei der Klärung von Diagnosen, der Überprüfung vorliegender Gutachten auf medizinische Schlüssigkeit und der Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sowie der speziellen Auswertung von medizinischen Gutachten, beschränkt. Ein Gutachten, insbesondere ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage, ist eine eigenständige umfassende wissenschaftliche Bearbeitung eines konkreten Einzelfalls, wobei regelmäßig externe Sachverständige als Gutachter zu beauftragen sind. Dies folgt für die gesetzliche Unfallversicherung aus § 200 Abs. 2 SGB VII. Gerade bei schwierigeren Kausalitätsfragen ist eine Zusammenhangsbegutachtung zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche schwierige Kausalitätsfrage. Gerade aus den ersten Befunden und MRT-Berichten wird deutlich, dass eine sachgerechte Entscheidung, ohne eine Zusammenhangsbegutachtung, nicht getroffen werden kann. Insoweit wäre ein medizinischer Sachverständiger gehalten, sämtliche bildgebenden Unterlagen (MRT- und CT-Befunde) und OP-Befunde in einer Gesamtschau zu betrachten und medizinisch zu bewerten, um zu einem abschließenden gutachterlichen Ergebnis zu gelangen. Die vorliegende beratungsärztliche Stellungnahme ist zur Beurteilung der Kausalität weder geeignet, noch kann diese inhaltlich überzeugen, denn die Beklagte hat ihr eigenes gefundenes Ergebnis der Beratungsärztin quasi „in den Mund gelegt“, sodass die Beratungsärztin dies nur noch „wiederholt“ hat. Bereits diese Vorgehensweise der Beklagten verdeutlicht, dass vorliegend eine Zusammenhangsbegutachtung erforderlich ist, um den möglichen kausalen Zusammenhang feststellen zu können. Bei dem Anschreiben und der abschließenden Fragestellung durch die Beklagte handelt es sich offensichtlich um Suggestivfragen. Solche werden regelmäßig gestellt, um den Befragten dazu zu bewegen, seine Zustimmung zum Gesagten auszudrücken. Mithilfe einer Suggestivfrage versucht ein Fragesteller unterschwellig Einfluss auf sein Gegenüber und dessen Antwort zu nehmen. Dies stellt keine medizinische Beratung der Verwaltung, sondern eine bloße „Absicherung“ des vorgefertigten Ergebnisses durch einen Mediziner dar und missachtet die konkreten Aufgaben des Beratungsarztes. Zutreffend beschreibt die Beklagte diese Aufgaben des Beratungsarztes, der „bei der Prüfung von entsprechenden Gutachten“ beratend hilft. Aus der schriftlichen Anfrage der beratungsärztlichen Stellungnahme ergibt sich eine suggestive Einflussnahme auf die Beratungsärztin, wenn die Beklagte ausführt, „anhand des fehlenden Unfallereignis … haben wir die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt“, sowie „…erachten wir eine Zusammenhangsbegutachtung für nicht notwendig.“ Dies ist nicht zulässig. Diese zielgerichteten Ausführungen an die Beratungsärztin deuten stark auf die Einflussnahme eines „gewünschten“ Ergebnisses hin. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass die Beklagte auch grundlegend von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, wenn sie im Bescheid und an die Beratungsärztin ausführt, dass es „anhand des fehlenden Unfallereignisses … nicht zu äußeren Einwirkungen gekommen“ sei. Tatsächlich ist es während des Basketballspieles zu sehr vielen äußeren Einwirkungen - bei jeder Ballannahme und jedem Ballwurf beim Kläger - gekommen. Ob diese äußeren Einwirkungen zu einem Gesundheitsschaden geführt haben, ist medizinisch durch ein Gutachten zu klären. An dem Vorliegen von äußeren Ereignissen scheitert die Feststellung eines Arbeitsunfalles jedenfalls nicht. Völlig fehl geht die Beklagte davon aus, dass das Gericht „ohnehin gehalten wäre, im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung im Regelfall ein Gutachten einholen“. Zum einen holt ein Gericht ein medizinisches Gutachten nach eigenem Ermessen nach den §§ 103, 106 SGG ein, wenn es dies für erforderlich hält. Zum anderen kann ein schlüssiges Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises als (einzige) Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen. Die Einstellung der Beklagten könnte dazu führen, dass die notwendige Sachaufklärung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht mehr erfolgen müsste, weil das Gericht diese Aufklärung - für die Beklagte – im gerichtlichen Verfahren „sowieso“ durchzuführen hätte. Insoweit läge ein eklatanter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflichten nach den §§ 20, 21 SGB X vor, und würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung gänzlich zuwiderlaufen. Das Gericht überprüft die Entscheidung der Verwaltung von Amts wegen und „ersetzt“ hierbei nicht die fehlende Sachverhaltsaufklärung. Eine Entscheidung der Verwaltung muss zumindest formell und inhaltlich durch ein qualifiziertes Verwaltungsverfahren nach einem gewissen Mindeststandart zustande gekommen und durch Verwaltungsakt abgeschlossen sein. Hierzu gehört die vollständige Aufklärung des notwendigen Sachverhalts unter Hinzuziehung der erforderlichen Beweismittel zur Feststellung der Kausalität, regelmäßig mittels eines Gutachtens. Zu Recht hatte der Bevollmächtigte des Klägers bereits im Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass die beratungsärztliche Stellungnahme im Wesentlichen die vorformulierten Fragestellungen der Beklagten wiedergegeben hatte, sodass keine eigene medizinische Einschätzung vorgelegen hätte. Wenn die Beklagte ausführt, die Kausalität sei eindeutig aus den medizinischen Unterlagen abzuleiten, fehlt es an einer qualifizierten gutachterlichen Grundlage, die diese Annahme tatsächlich stützen könnte. Aus dem Bericht des Handchirurgen vom 16.4.2020 ist kaum valide festzustellen, dass er die operierte Sehne in Bezug auf ein Trauma gutachterlich „bewertet“ hatte. Kausale Äußerungen sind aus diesem Bericht - juristisch - nicht abzuleiten. Die Zurückverweisung ist sachdienlich. Die Sachdienlichkeit wird häufig in der gerichtlichen Praxis mit dem Hinweis verneint, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Einholung behördenexterner Gutachten nicht rechtfertigen würde, weil dies in gleicher Weise durch das Gericht erfolgen könne. Daher müsse zur Erheblichkeit der notwendigen Ermittlungen hinzutreten, dass die Behörde diese besser durchführen kann, als das Gericht. Schließlich soll es sich bei der Möglichkeit der Zurückverweisung nicht um eine Sanktionierung der Behörde handeln. Vielmehr sollen die Belange der Beteiligten im Vordergrund stehen, in deren wohlverstandenem Interesse regelmäßig die zügige Klärung der streitigen Rechtsfrage liege. Diesen Interessen widerspräche eine Zurückverweisung an die Behörde in Fällen, in welchen die erforderlichen Ermittlungen bei der Behörde genauso lange dauern würden, wie beim Gericht. Demnach sei eine Zurückverweisung ausschließlich dann sachdienlich, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen besser bzw. rascher durchführen kann, als das Gericht (vgl. hierzu Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 131 SGG, Rn. 63ff). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht, zumindest für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht an. Die Sachdienlichkeit kann sich nicht ausschließlich am Beschleunigungsgrundsatz oder der Offizialmaxime richten. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst im Amtsermittlungsprozess die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG geschaffen und damit ausdrücklich einen Bruch hinsichtlich der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, in eng begrenzten Fällen, vollzogen. Die Sachdienlichkeit kann sich auch nicht ausschließlich an den Belangen der Beteiligten orientieren. Für das Gericht ist zu berücksichtigen, dass das sozialgerichtliche Verfahren kein Selbstzweck ist, sondern eine rechtsstaatliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide der Verwaltung darstellt. Diese klare gesetzliche Aufgabe, die in der Gewaltenteilung ihren Ursprung hat, würde konterkariert werden, wenn einzig die Belange der Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu beachten wären. Im Zuge der Gewaltenteilung ist es eine wichtige Aufgabe der Gerichte, auch die Verwaltungspraxis auf verfahrensrechtliche und tatsächliche Fehler hin zu überprüfen und im Rahmen der geltenden Gerichtsordnungen zu handeln. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 131 Abs. 5 SGG eine effiziente (Ausnahme-)Möglichkeit geschaffen, die durch die Gerichte in „geeigneten“ Fällen anzuwenden ist. Hinsichtlich des Beschleunigungsgrundsatzes und der sozialrechtlichen Verfahrensdauer hat der Gesetzgeber die Zurückweisungsmöglichkeiten zeitlich eingeschränkt, denn eine Zurückverweisung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Verwaltungsakten bei Gericht erfolgen. Im Hinblick auf die relativ lange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zeigt diese „kurze“ Sechs-Monatsfrist, dass dem Gesetzgeber an einer zügigen und beschleunigten Verfahrensdurchführung – im Hinblick auf eine Zurückverweisung – gelegen ist. Der Gesetzgeber hat sich zu dieser „Systemmodifizierung“ im Rahmen der Amtsermittlungsverfahren entschlossen und eine für alle Beteiligten zeitlich angemessene und verhältnismäßige Regelung geschaffen. Durch eine Verletzung von Amtsermittlungspflichten im Verwaltungsverfahren würde einem Versicherten die „Verwaltung-Instanz“ bzw. die „Widerspruchs-Instanz“ verloren gehen, wenn eine Zurückverweisung durch die zu enge Auslegung der Sachdienlichkeit scheitern würde. Daher kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass ein Gericht „nur“ ein erforderliches Gutachten, anstatt der Behörde, einholen müsste, bzw., ob die Behörde die Ermittlungen „besser oder rascher“ durchführen könnte. Es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine „schnelle Erledigung“ eines Verwaltungsverfahrens oder des folgenden Gerichts-verfahrens, sondern auf eine nach rechtstaatlichen Verfahrensgrundsätzen zustande gekommene Entscheidung an. Eine Zurückverweisung ist auch immer unter Beachtung der „Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit“ zu sehen. Das Gericht ist, mit der herrschenden Meinung, der Auffassung, dass eine Zurückverweisung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vorliegend handelt es sich um einen solchen Ausnahmefall. Es geht dem Kläger nicht um ein schnellen Verfahrensabschluss, denn ihm ist daran gelegen, dass auch das Unfallereignis vom 20.9.2019 in Bezug auf seinen Gesundheitsschaden im Handgelenk geprüft wird. Daher ergibt sich die Sachdienlichkeit aus dem konkreten (prozessökonomischen) Interesse des Klägers hinsichtlich beider Unfallereignisse. Das Unfallereignis vom 20.9.2019 ist nicht Streitgegenstand, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten haben hierzu keine Regelung getroffen. Dem Gericht sind prozessrechtlich solche Feststellungen verwehrt. Gerade in Verfahren auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung ist weiter zu beachten, dass eine fehlende Begutachtung im Verwaltungsverfahren einen Verstoß gegen die Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII darstellen kann. Insoweit hat ein Gericht zu prüfen, ob ein erhebliches Unterschreiten der Mindestanforderungen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt und eine Zurückverweisung im Einzelfall konkret angezeigt sein könnte. Die Beklagte hat durch die Nichteinholung eines Zusammenhangsgutachten diese verfahrensrechtliche Vorschrift des SGB VII verletzt. Nach § 200 Abs. 2 SGB VII gilt: Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierbei sind regelmäßig drei Gutachter zur Auswahl zu benennen. Im Rahmen dieser Gutachterauswahl kann ein Versicherter auch einen eigenen Gutachter vorschlagen, zu dem der Versicherte ein besonderes Vertrauen haben kann. Eine Entscheidung über eine schwierige Kausalitätsfrage ohne Begutachtung und Gutachterauswahl könnte dazu führen, dass dem Versicherten die Rechte aus § 200 Abs. 2 SGB VII abgeschnitten werden. Im gerichtlichen Verfahren wäre ein „Auswahlrecht“ eines Gutachters nur nach Maßgabe des § 109 SGG möglich, welches aber kein Äquivalent darstellt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kostenauferlegungsmöglichkeit nach § 192 Abs. 4 SGG für ein erforderliches Gutachten im gerichtlichen Verfahren den Verstoß weder heilt, noch die Belange eines Klägers sachgerecht berücksichtigen würden. Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Zurückverweisung ist Ermessen auszuüben. Für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung an die Verwaltung ist es für das Gericht nicht allein maßgeblich, ob die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens einen erheblichen Aufwand im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG darstellt. Für das Gericht ist vielmehr entscheidend, dass dem Kläger, als Versicherten der Beklagten, das Auswahlrecht im Hinblick auf die Benennung eines Gutachters (§ 200 Abs. 2 SGB VII) abgeschnitten wird. Weiter ist für das Gericht leitend, dass der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Zusammenhangsbegutachtung hingewiesen und ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens beantragte, damit auch das Unfallereignis vom 20.9.2019 geprüft werden kann. Insoweit kann nur im wiederholenden Verwaltungsverfahren festgestellt werden, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20.9.2019 und dem Gesundheitsschaden im rechten Handgelenk des Klägers vorliegt. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ausdrücklich diesen Prozessantrag gestellt hat und keinen Sachantrag. Der Beschleunigungsgrundsatz ist nicht durch die konkreten Belange des Klägers verletzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die von der Beklagten angedeutete Verwaltungspraxis, dass bei einer Erheblichkeit von ausstehenden Sachverhaltsermittlungen im Verwaltungsverfahren ein Vergleich anzustellen wäre, ob das Sozialgericht ohnehin als Regelfall eine Begutachtung durchführen würde, eine Wiederholungsgefahr zu befürchten ist. Die, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, durchzuführenden Ermittlungen von Amts wegen haben im gebotenen Umgang im Verwaltungsverfahren zu erfolgen. Die erforderliche Frist der gerichtlichen Entscheidung über die Zurückverweisung binnen sechs Monaten nach Eingang der Verwaltungsakten der Beklagten ist vorliegend gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 22.12.2019 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der 1994 geborene Kläger ist als Profi-Basketballspieler beschäftigt. Nach dem Arztbericht vom 23.12.2019 hatte der Kläger bei einem Basketballspiel am 22.12.2019 gegen 19:30 Uhr im Verlauf der Partie ein plötzliches Schnappgefühl im Handgelenk kleinfingerseits, danach Schmerzen beim Werfen und Fangen. Es wurde eine Luxation der Sehne im rechten Handgelenk festgestellt und eine MRT-Untersuchung angeregt, die am 23.12.2019 stattfand. Insgesamt beurteilte der Radiologe, dass eine Luxation oder Subluxation der Extensor–carpi–ulnaris–Sehne, Befund passend zu einer ausgeprägten Teilruptur, vorgelegen hätte. Aus einem weiteren Arztbericht, der sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet, ergibt sich, dass der Kläger bereits am 20.9.2019 bei einem versicherten Sturz auf die rechte Hand, eine Stauchung des Handgelenks und Reizung erlitten hatte. Bei einer Nachschau am 6.1.2020 klagte der Kläger erneut über Schmerzen nach Belastung. Es wurde eine Schwellung und Druckschmerz im Handgelenk festgestellt und mit Ruhigstellung im Cast und Medikation mit Cortison verordnet. Am 10.2.2020 erfolgte eine weitere MRT-Untersuchung des rechten Handgelenks beim Kläger. Der Untersucher gab in der Beurteilung an, es liege ein Bild einer Partialruptur der Sehne des Musculus extensor carpi ulnaris mit Retraktion des Sehnenstumpfes am distalen Unterarm und ein kräftiger intakter Sehnenrest nach ulnarseitig luxiert vor. Am 12.2.2019 fand eine CT-Untersuchung des rechten Handgelenks beim Kläger statt. In der Beurteilung wurde ausgeführt: Keine Fraktur. Kein Anhalt für einen knöchernen Sehnenausriss. Nebenbefundliche Synostose zwischen Os Lunatum und Os triquetrum. Am 5.3.2020 wurde der Kläger im Bereich der rechten Hand unter der Diagnose habituelle Luxation der Sehne des Extensor carpi ulnaris operiert. Am 10.3.2020 fand eine pathomorphologische Begutachtung durch Professor Dr. V. statt. Es zeige sich feingeweblich ein fibrosiertes Synovialgewebe mit herdförmig lymphozytärer Synovitis. Dabei handele es sich um einen uncharakteristischen reaktiven Befund. Im ausführlichen Krankheitsbericht vom 16.4.2020 zur Operation beschrieb der Operateur unter der Beurteilung: „Das Überspringen der Sehne sei mit großer Wahrscheinlichkeit eine Folge der bestehenden Hyperlaxität. Ob die berufliche Tätigkeit als professioneller Basketballspieler hierzu beigetragen hat, ist grundsätzlich möglich. Eine entsprechende Berufserkrankung ist mir jedoch nicht bekannt.“ Ohne weitere medizinische Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.5.2020 die Anerkennung eines Versicherungsfalls am 22.12.2019 mit der Begründung ab, es sei fraglich, ob ein Unfallereignis vorgelegen hätte. Hierzu müsse im Rahmen des Vollbeweises ein äußeres Ereignis plötzlich auf den Körper eingewirkt und zu einem Gesundheitsschaden geführt haben. Bei der Erstuntersuchung sei kein eindeutiges Unfallereignis geschildert worden, so dass die Behandlung zunächst zu unseren Lasten durchgeführt worden sei. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei der Kläger durch einen Handchirurgen operiert worden. Auf Befragen hätte der Kläger dort kein eindeutiges Trauma erinnern können. Es sei bei der Untersuchung eine ausgeprägte Überbeweglichkeit der beiden Handgelenke festgestellt worden. Hierbei würden die Handgelenksstrecksehnen bei der typischen Wurfbewegung eines Basketballers verrutschen, welches dann zu Beschwerden führen würde. Es seien wiederkehrende Luxationen der Handgelenksstrecksehne festgestellt worden. Ohne das Vorliegen eines äußeren Ereignisses und des unfallbedingten Gesundheits-erst-schadens sei der Unfallbegriff nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht erfüllt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerden des Klägers auf die ausgesprochene Überbeweglichkeit in den Handgelenken, insbesondere im rechten Handgelenk, zurückzuführen seien. Hierbei handele es sich um eine sogenannte bestehende Schadensanlage, die bereits so stark und so leicht ansprechbar gewesen sei, dass die Auslösung akuter Erscheinungen keiner äußeren Einwirkung bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Allein der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallereignis reiche nicht aus, um einen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Luxation der Handgelenksstrecksehne rechts zu begründen. Die bestehende Schadensanlage hätte den eingetretenen Gesundheitsschaden, Luxation der Handgelenksstrecksehne, rechtlich wesentlich verursacht. Ein Versicherungsfall liege demnach nicht vor. Mit Schriftsatz vom 15.6.2020 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Beklagte möge gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren vorläufig ruhen lassen, um den Unfallzusammenhang zum Unfall vom 20.9.2019, mit einem Sturz auf die rechte Hand, abschließend zu prüfen. Er beantragte insoweit eine Zusammenhangs-begutachtung hinsichtlich beider Unfallereignisse. Unter dem 20.10.2020 holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme ein. Hierbei führte die Beklagte in ihrem Anschreiben an die Ärztin unter anderem aus, der Kläger hätte im Verlauf eines Basketballspiels am 22.12.2019 ein plötzlich auftretendes Schnappgefühl des rechten Handgelenks verspürt und anschließend Schmerzen beim Werfen und Fangen des Balles beklagt. Mittels durchgeführtem MRT vom 23.12.2019 sei eine Luxation der Extensor-carpi-ulnaris-Sehne diagnostiziert worden. Die im MRT vom 10.2.2020 diagnostizierte Partialruptur dieser Sehne, sei mit dem CT vom 12.2.2020 widerlegt worden. Bei den Untersuchungen durch einen Handchirurgen sei eine ausgesprochene Hyperlaxität an beiden Handgelenken festgestellt worden. Diese sei einhergegangen mit einer leichten Subluxierbarkeit des Handgelenks. Bei der Untersuchung in Beugestellung des Handgelenks konnten ein Überspringen der Sehne sowie Veränderungen der Handwurzel festgestellt werden. Die operative Korrektur der habituellen Luxation der Handgelenksstrecksehne sei am 3.5.2020 erfolgt. Anhand des fehlenden Unfallereignisses und der oben genannten Befunde habe die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Der Bevollmächtigte begehre im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Durchführung einer Zusammenhangsbegutachtung bezüglich des aktuellen Unfalles und des Unfalles und 20.9.2019. Beim Unfall am 20.9.2019 hätte der Kläger eine Stauchung des Handgelenkes erlitten, die nach wenigen Tagen nicht mehr behandlungsbedürftig gewesen war. Aufgrund der plausiblen und schlüssigen Befunderhebung durch den Handchirurgen sei eine Zusammenhangsbegutachtung nicht notwendig. Angesichts der Befunde des Unfalles vom 20.9.2019, der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen und der fünftägigen Behandlung mit Krankengymnastik, könne kein Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.12.2019 hergestellt werden. Als Fragen an die Beratungsärztin wurde angegeben: „Bestehen ihrerseits Zweifel an der bisherigen medizinischen Auffassung? Ist unsere Entscheidung für Sie nachvollziehbar? Erachten Sie eine Zusammenhangsbegutachtung als notwendig?“ Unter dem 26.10.2020 gab die Beratungsärztin Dr. F. zusammengefasst folgende Stellungnahme ab: „Ich stimme ihrer Einschätzung zu. Die am 20.9.2019 erlittene Stauchung des rechten Handgelenkes mit viertägiger Behandlung bzw. Arbeitsunfähigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit den vom Kläger erhobenen Befund nach dem Ereignis vom 22.12.2019. Im Bericht vom 23.12.2019 werde kein Unfallereignis geschildert. Der Handchirurg habe eine habituelle Luxation der Sehne festgestellt. Ein sicheres Indiz dafür ist die intraoperativ beschriebene voluminöse Luxationstasche. Zudem bestehe noch eine anlagebedingte Synostose zwischen Os lunatum und Os triquetrum. Unfallbedingte Veränderungen würden damit nicht vorliegen. Eine Zusammenhangs-begutachtung ist meines Erachtens nicht erforderlich.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.5.2020 zurück und führte zur Begründung zusammengefasst aus, der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis könne nicht festgestellt werden. Am 22.12.2019 bemerkte der Kläger im Rahmen des Basketballspiels plötzlich ein Schnappgefühl im rechten Handgelenk mit Schmerzen. Die Ursache dieses Schnappens sei anatomisch bedingt und sei nicht durch ein äußeres Ereignis am 22.12.2019 im Sinne eines Traumas verursacht worden. Am 28.12.2020 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er sieht einen Zusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und den beiden bekannten Unfallereignissen (20.9.2019 und 22.12.2019) für gegeben an und verweist darauf, dass die Beklagte der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht sachgerecht nachgekommen wäre, so dass weitere medizinische Sachaufklärung durch die Beklagte zu erfolgen habe. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Beklagte zu verpflichten, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und unter Einbeziehung des Unfalles vom 20.9.2019 eine Zusammenhangs-begutachtung einzuleiten und durchführen zu lassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die Bescheide für rechtmäßig, und insbesondere eine weitere Sachaufklärung für nicht erforderlich. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der Beklagten, die am 21.1.2021 übersandt wurde, beigezogen. Mit Schreiben vom 8.3.2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts nicht ohne eine Zusammenhangsbegutachtung zur haftungsbegründenden Kausalität über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles entschieden werden könne. Die Beklagte hat hierzu umfangreich ausgeführt, dass weitere Ermittlungen nicht erforderlich seien. Die medizinischen Voraussetzungen seien durch die Beklagte, insbesondere durch die Aussagen des operierenden Handchirurgen geklärt gewesen, sodass eine abschließende beratungsärztliche Stellungnahme ausreichend sei. Im Rahmen ihrer Aufgaben greife die Beklagte, anders als die Sozialgerichte, auf Beratungsärzte zurück, die punktuell an der Ermittlungstätigkeit beteiligt werden können und den wechselseitigen Austausch zwischen Sachbearbeitung und Medizinern dienen würden. Hierin bestehe letztlich der Sinn und Zweck für die offeneren Regelungen zu den Beweismitteln im Rahmen der behördlichen Ermittlungen. Ein Beratungsarzt berate und unterstütze die Verwaltung in medizinischen Fragestellungen. Er prüfe die vorhandenen Daten unter medizinischen Gesichtspunkten. Vor allem aber bei der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität bzw. der dazu in Auftrag gegebenen Gutachten, komme dem Beratungsarzt oftmals eine entscheidende Rolle zu, denn alle Fragen, die sich auf die ärztlichen Feststellungen beziehen, seien im Rahmen der dem Sachbearbeiter obliegenden Rechtsanwendung Tatfragen, die seiner Beweiswürdigung unterliegen würden. Wenn dagegen die Beantwortung der von der Verwaltung gestellten Fragen, unter Berücksichtigung der in den Unterlagen enthaltenen Informationen und Befunden sowie der zusätzlich ermittelten medizinischen und nicht medizinischen Sachverhalte, nicht möglich erscheine, werde der beratende Arzt eine Begutachtung mit persönlicher Untersuchung des Versicherten vorschlagen. Im Geiste dieser Grundsätze seien die medizinischen Unterlagen bisherigen Bewertungen der behandelnden Ärzte, die darauf aufbauende Entscheidung der Beklagten sowie die Frage nach einer Begutachtungsnotwendigkeit, der Beratungsärztin vorgelegt worden. Diese hätte sich der Auffassung des behandelnden Arztes vollumfänglich angeschlossen und hätte keine Notwendigkeit zu einer Zusammenhangsbegutachtung aus Anlass des Ereignisses vom 22.12.2019 gesehen. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der noch ausstehenden Ermittlungen seien diese mit demjenigen zu vergleichen, die das Gericht ohnehin im Regelfall durchzuführen hätte. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nach übereinstimmender Auffassung der Literatur für das Gericht nicht mit einem erheblichen Aufwand im Sinne des § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden, da diese nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG zum Regelfall der Aufklärung gehöre und auch bei bereits vorliegenden Verwaltungsgutachten diese nur selten der alleinigen Urteilsfindung dienen würden. Besondere, über die Durchführung einer Begutachtung hinausgehende, Untersuchungen seien im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung an die Verwaltung sehe es die Beklagte als zweifelhaft an, dass nunmehr ein durch die Verwaltung eingeholtes und abschließend bewertetes Gutachten eine so hohe Überzeugungskraft haben werde, dass damit ein erneutes Klageverfahren und letztlich die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung vermieden werden könnte. Die Beklagte verkenne insgesamt nicht, dass aus richterlicher Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in Form eines Zusammenhangsgutachtens geboten erscheinen könne. Diese sieht die Beklagte jedoch im Regelungsbereich der §§ 103, 106 SGG begründet und nicht in einer ermessensfehlerhaften Ausübung der Amtsermittlungspflicht der Beklagten im Sinne der §§ 20, 21 SGB X und des § 131 Abs. 5 SGG. Mit Verfügung vom 26.3.2021 hat das Gericht angekündigt, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichts sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.