Urteil
S 40 U 205/17
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2019:0118.S40U205.17.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer BK 2102 bei dynamischen Kniebelastungen im Profisportbereich. (Rn.44)
2. Der rein biomechanische Ansatz von statischen Belastungen und deren Wirkweise auf die Kniegelenke ist nicht ohne Weiteres auf die Wirkungsmechanismen bei dynamischen Belastungen im Fußballsport zu übertragen, denn gerade bei sportlichen Tätigkeiten - Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (vgl. Merkblatt für die ärztliche Begutachtung) - wirken sehr komplexe Kräfte mit Mikrotraumatisierungen auf die Menisken (Innen- und Außenmeniskus) und es gibt (bisher) keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein muss. (Rn.54)
3. Auf der 1. Kausalitätsstufe geht es nicht um die Frage, ob ein einwirkendes Ereignis (hypothetisch) hinweggedacht werden kann, ohne dass der "Erfolg" (Listenerkrankung) entfiele. Dies ist nur die Vorfrage/Filterung der Prüfung zur 1. Stufe, denn ohne konkrete (naturwissenschaftliche) Einwirkungen ist die Prüfung bereits bei der "Vorklärung" beendet. Es geht um den Rechtsbegriff der objektiven "wissenschaftlich-philosophischen" Kausalität, ob die Einwirkungen die eingetretene "Listenerkrankung" tatsächlich - objektiv - bewirkt haben. Die 1. Kausalitätsstufe muss die Frage beantworten, ob naturwissenschaftlich mehr für einen objektiven Zusammenhang spricht als dagegen. Daher ist die conditio-sine-qua-non-Formel irrelevant, denn nur die Ursachen sind auf 1. Stufe beachtlich und konkret festzustellen, die tatsächlich (objektiv) eine Wirkung entfaltet haben. (Rn.69)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2017 sowie der Bescheid vom 20.2.2002 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Meniskuserkrankung des linken Kniegelenkes des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer BK 2102 bei dynamischen Kniebelastungen im Profisportbereich. (Rn.44) 2. Der rein biomechanische Ansatz von statischen Belastungen und deren Wirkweise auf die Kniegelenke ist nicht ohne Weiteres auf die Wirkungsmechanismen bei dynamischen Belastungen im Fußballsport zu übertragen, denn gerade bei sportlichen Tätigkeiten - Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (vgl. Merkblatt für die ärztliche Begutachtung) - wirken sehr komplexe Kräfte mit Mikrotraumatisierungen auf die Menisken (Innen- und Außenmeniskus) und es gibt (bisher) keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein muss. (Rn.54) 3. Auf der 1. Kausalitätsstufe geht es nicht um die Frage, ob ein einwirkendes Ereignis (hypothetisch) hinweggedacht werden kann, ohne dass der "Erfolg" (Listenerkrankung) entfiele. Dies ist nur die Vorfrage/Filterung der Prüfung zur 1. Stufe, denn ohne konkrete (naturwissenschaftliche) Einwirkungen ist die Prüfung bereits bei der "Vorklärung" beendet. Es geht um den Rechtsbegriff der objektiven "wissenschaftlich-philosophischen" Kausalität, ob die Einwirkungen die eingetretene "Listenerkrankung" tatsächlich - objektiv - bewirkt haben. Die 1. Kausalitätsstufe muss die Frage beantworten, ob naturwissenschaftlich mehr für einen objektiven Zusammenhang spricht als dagegen. Daher ist die conditio-sine-qua-non-Formel irrelevant, denn nur die Ursachen sind auf 1. Stufe beachtlich und konkret festzustellen, die tatsächlich (objektiv) eine Wirkung entfaltet haben. (Rn.69) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2017 sowie der Bescheid vom 20.2.2002 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Meniskuserkrankung des linken Kniegelenkes des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 20.2.2002, denn sein Meniskusschaden im linken Kniegelenk ist eine BK 2102, die er infolge seiner beruflichen Tätigkeit erlitten hat. Nach § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das SGB X folgt dabei, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des 10. Senates des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.6.2018 (L 10 U 2893/16 Rn. 28 in Juris), dass die rechtskräftige (gerichtliche) Abweisung der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zur tatsächlichen Rechtskraft führt und daher nicht mehr nach § 44 SGB X „überprüft“ werden könne. Die Kammer folgt der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts (BSG), dass § 44 SGB X auch auf die Überprüfung von „rechtskräftigen“ Bescheiden nach bestandskräftigen Urteilen anwendbar ist. Das BSG führt insoweit aus: Die Vorschrift vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (vgl. BSG vom 26.10.2017 – B 2 U 6/16 R in Juris; BSG vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - SozR 4-2600 § 249b Nr 1 RdNr 18; vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 12; vom 23.5.2006 - B 13 RJ 14/05 R - BSGE 96, 227 = SozR 4-2600 § 315a Nr 3, RdNr 14). Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind vorliegend erfüllt, denn der Bescheid der Beklagten vom 20.2.2002 ist rechtswidrig. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach Ziffer 2102 der Anlage 1 zur BKV gehören zu den Berufskrankheiten Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-schnittlich belastenden Tätigkeiten. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen der BK 2102 sind beim Kläger erfüllt. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist neben dem Vorliegen eines berufskrankheitentypischen Erkrankungsbildes (siehe hierzu unter 1.), dass die schädigenden Einwirkungen (so genannte arbeitstechnische Voraussetzungen; siehe hierzu unter 2.) im Sinne des Berufskrankheitentatbestandes nachgewiesen sind und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (Einwirkungskausalität; siehe hierzu unter 3.) sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität; siehe hierzu unter 4.) vorliegt. Dabei müssen die schädigende Einwirkung, die versicherte Tätigkeit und die als Berufskrankheit geltend gemachte Gesundheitsschädigung im Vollbeweis nachgewiesen sein, während für die Beurteilung der Kausalzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Das Entstehen von länger andauernden Krankheitsfolgen infolge der beruflich bedingten Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) ist regelmäßig keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit. 1. Der Kläger leidet im linken Kniegelenk an einem Meniskusschaden im Sinne der BK 2102. Die Kammer folgt der ganz herrschenden Auffassung, dass unter die BK 2102 nur die primäre Meniskopathie fällt, nicht die sekundäre. Bei der primären Meniskopathie setzt der vorzeitige Verschleiß im Bereich des Meniskusgewebes mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems ein (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 661ff). Bei der sekundären Meniskopathie treten zunächst ausgedehnte Knorpelschäden im Gelenk auf, deren Ursachen vielfältig sein können. Erst sekundär folgt ein Meniskusschaden. Beim Kläger lagen keine erheblichen Knorpelschäden oder andere zu berücksichtigenden konkurrierenden Ursachen im Gelenk vor, die den Meniskusschaden verursacht hatten. Die 1996 festgestellte und operativ behandelte hypertrophierte Plica latero-patellaris bei gleichzeitig vergrößerten Hoffa’schem Fettkörper des linken Kniegelenkes hat insoweit keine (rechtliche oder medizinische) Bedeutung für den späteren Meniskusschaden, denn es wurden gerade keine positiven Meniskuszeichen festgestellt. Auch die „kleine Gichttophie“, die im histologischen Befund des Synovialgewebes gefunden wurde, spricht nicht gegen eine primäre Meniskopathie, wie der Beratungsarzt M1 meinte, denn eine Gichterkrankung oder andere rheumatische Erkrankungen wurden beim Kläger bis heute weder dokumentiert noch festgestellt. Auch wurde beim Kläger gerade keine „immer wiederkehrende“ und „fortlaufend dokumentierte Grunderkrankung“ des linken Kniegelenkes beschrieben, wie dies Herr M1 in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.7.2001 ausführte. Insoweit weist die Kammer daraufhin, dass aus den vorliegenden Unterlagen nur im Zeitraum von Juni 1996 bis Ende Juli 1996 medizinisch Kniebeschwerden links beim Kläger festzustellen sind. Diese haben aber keine relevanten Auswirkungen auf den Meniskus gehabt. Der Gutachter Dr. T. hat darauf hingewiesen, dass die Erkrankung beim Kläger im linken Kniegelenk eine primäre Meniskopathie war und relevante „Vorerkrankungen“ als konkurrierende Ursachen nicht vorgelegen hatten. Auch die O-Beinstellung scheidet vorliegend als allein-wesentliche Ursache aus (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 662). Damit ist für die Kammer nachgewiesen, dass eine primäre Meniskopathie im linken Kniegelenk des Klägers vorgelegen hat, denn es konnten insbesondere auch keine ausgedehnten primären Knorpelschäden im linken Kniegelenk festgestellt werden, bevor es zum Meniskusschaden kam. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine BK 2102 nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es bei dynamischen kniegelenksbelastenden beruflichen Tätigkeiten kein „belastungskonformes“ Schadensbild gebe. Es ist zwar für statische kniegelenksbelastende berufliche Tätigkeiten grundsätzlich anerkannt, dass sich statische Kniebelastungen vermehrt auf den Innenmeniskus konzentrieren, weil dieser aus anatomischen Gegebenheiten im Gelenk – an den Bändern - „fixierter“ ist, als der Außenmeniskus (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 662f). Dies soll nach herrschender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung eine erheblich höhere Belastung, und damit Schädigung, am Innenmeniskus verursachen und somit das „belastungskonforme Schadensbild“ darstellen. Ein solches belastungskonformes Schadensbild ist aber nur für die statischen beruflichen Belastungen am Innenmeniskus medizinisch belegt und – soweit ersichtlich – auch in der medizinischen und juristischen Lehrmeinung vorherrschend. Für dynamische kniegelenksbelastende berufliche Tätigkeiten ist ein solches „belastungskonformes Schadensbild“ aber nicht festzustellen. Insoweit ist den Ausführungen des Klägers zuzustimmen, dass sich gerade in der unfallmedizinischen und juristischen Bewertung der BK 2102 hinsichtlich von dynamischen Belastungen und deren medizinischen Auswirkungen sehr unterschiedliche Auffassungen zeigen. Zutreffend weist der Kläger auf die Literaturstellen bei Schiltenwolf/Hollo (Begutachtung der Haltung- und Bewegungsorgane, 6. Auflage 2013, 12.4.3, S. 505), Thomann/Schröter/Grosser (Orthopädische-unfallchirurgische Begutachtung, 2. Auflage, 17.4.2, S. 366) und Ludolph (Der Unfallmann, 13. Auflage 2012, 18.3.2, S. 547) hin, dass es bei dynamischen Belastungen kein anerkanntes Schadensbild gebe. Ein ausschließlich erforderlicher Innenmeniskusschaden wird regelmäßig in Anlehnung an den sogenannten „Bergmann-Meniskus“ propagiert. Dies hat der Beratungsarzt M1 und der vom Sozialgericht Kiel gehörte Gutachter Dr. N. zu Grunde gelegt und sich zum Teil wörtlich an die Ausführungen im Schönberger/ Mehrtens/Valentin - Arbeitsunfall und Berufskrankheit – orientiert. Das sich aber statische (berufliche) Einwirkungen wesentlich von dynamischen Knie-belastungen im Profisportbereich unterscheiden, liegt förmlich auf der Hand und ist auch durch die Rechtsprechung zur BK 2102 bei Profi-Sportlern hinreichend belegt (vgl. zB. LSG Hessen Urteil vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09 in WzS 2014, 187, 191 – Anerkennung einer BK 2102 bei einem Fußballprofi nach dreijähriger Spieltätigkeit; vgl. hierzu auch Sattmann, SozSichplus 2014, Nr 3, 7; zu den Belastungen im Handballsport vgl. SG Hamburg Urteil vom 10.10.2008, S 40 U 252/07 in Juris). Der rein biomechanische Ansatz von statischen Belastungen und deren Wirkweise auf die Kniegelenke ist nach Auffassung der Kammer nicht ohne Weiteres auf die Wirkungsmechanismen bei dynamischen Belastungen im Fußballsport zu übertragen, denn gerade bei sportlichen Tätigkeiten - Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (vgl. Merkblatt für die ärztliche Begutachtung) - wirken sehr komplexe Kräfte mit Mikrotraumatisierungen auf die Menisken (Innen- und Außenmeniskus) und es gibt (bisher) keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein muss (so auch LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21. Februar 2007, Az.: L 8 U 115/05 in Juris; SG Hamburg Urteil vom 10.10.2008, S 40 U 252/07 in Juris). Der von der Beklagten genannte „Ausschluss“ eines isolierten Außenmeniskusschadens bei dynamischen beruflichen Belastungen aus dem Schutzbereich der BK 2102 ist daher weder vom Wortlaut gedeckt, noch ergibt er sich aus den medizinisch-wissenschaftlichen Begründungen oder der Rechtsprechung. Zutreffend weist das Bundessozialgericht aktuell zum Berufskrankheiten-Recht darauf hin: „Um ein bestimmtes Krankheitsbild aus dem Schutzbereich dieser BK [Anm.: dort ging es um die BK 3102] ausschließen zu können, muss demgegenüber feststehen, dass entweder diese Krankheit nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst sein sollte oder durch die jeweilige Einwirkung nicht verursacht werden kann“ (vgl. BSG Urteil vom 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R - SGb 2018, 500, 502). Die Kammer stellt insoweit fest, dass beim Kläger eine primäre Meniskopathie im Sinne der BK 2102 vorliegt. Die Einholung eines epidemiologischen Gutachtens, wie dies die Beklagte (hilfsweise) beantragt hat, war nicht erforderlich. Zum einen ist die isolierte Schädigung des Außenmeniskus weder ausdrücklich aus dem Schutzbereich der BK 2102 ausgeschlossen, noch gibt es eine (unstreitige) herrschende Lehrmeinung über ein konkret vorliegendes „belastungskonformes“ Schadensbild bei dynamischen Einwirkungen. In der Rechtsprechung sind bereits einige „Außenmeniskusschäden“ bei dynamischen Sportbelastungen als BK 2102 anerkannt worden (vgl. LSG SH Urteil - 21.02.2007 - L 8 U 115/05 - Handballer; SG Hamburg Urteil vom 10.10.2008, S 40 U 252/07 in Juris). Zum anderen aber ist auffällig, dass die Beklagte, als verbandsmäßig zuständiger Unfallversicherungsträger, nicht selbst valide (und ggf. unabhängige) arbeitsmedizinische/epidemiologische Studien in diesem Bereich veranlasst hat, wenn sie denn der festen Auffassung ist, dass eine isolierte Schädigung des Außenmeniskus durch Profisport nicht verursacht sein könne. Ihr liegen insoweit sämtliche BK-Verdachtsanzeigen alle Profi-Sportler vor. Die „offene“ BK 2102 existiert immerhin schon seit 1988. Ein solcher (gesetzlicher) Forschungsauftrag würde sich bereits aus § 14 Abs. 1 SGB VII ergeben. 2. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (Einwirkungen) der BK 2102 sind erfüllt. Der Kläger hat im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Profi-Fußballspieler mehrjährig (siehe hierzu unter a.) und andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten (siehe hierzu unter b.) verrichtet. a. „Mehrjährig“ bedeutet bereits nach dem Wortlaut ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren. In der Literatur ist anerkannt, dass eine zweijährige Tätigkeit, die eine ausreichende Belastung im Sinne der BK 2102 darstellt, auch dann gegeben ist, wenn eine derartige Tätigkeit im Verlaufe des Berufslebens insgesamt zwei Jahre mit Unterbrechungen verrichtet wurde und dass Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, Freistellung) nicht abzuziehen sind (vgl. SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.2.2017 – S 5 U 233/16 –, Rn. 25 mit Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten Verordnung [BKV], Stand: 1/2016, M 2102, S. 7, juris). Der Kläger war mindestens drei Jahre als versicherter Vertragsamateur/Fußballprofi vom 1.7.1996 bis zum 12.7.1999, der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung des primären Meniskusschadens, kniebelastend im Sinne der BK 2102 tätig. Durch den versicherten Arbeitsunfall vom 6.10.1996, der das rechte Kniegelenk beim Kläger betraf, ist der Nachweis erbracht, dass der Kläger zumindest in der Saison ab 1.7.1996 eine versicherte Tätigkeit als Profi-Fußballer (Vertragsamateur; zum Versicherungsschutz/Beschäftigungsverhältnis vgl. hierzu SG Hamburg Gerichtsbescheid vom 8.8.2017, S 40 U 231/15 in Juris) verrichtete. Es kann insoweit offenbleiben, ob die Tätigkeit für den K. vom 1.7.1995 bis zum 30.6.1996 ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, denn das Tatbestandsmerkmal „mehrjährig“ ist erfüllt. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung der Beklagten, dass innerhalb der geforderten „2 Jahre“ mindestens eine tägliche Belastung von 8 Stunden, d.h. in zwei Jahren 3200 Stunden (eines Vollarbeiters = 200 Schichten pro Jahr) vorliegen müsse, damit eine „häufig und wiederkehrende“ Belastung vorliege, wie sie dies in einigen anderen BK-Verfahren bereits vorgetragen hat (vgl. etwa SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.2.2017 – S 5 U 233/16 in Juris; SG Nürnberg, 16.10.2018 – S 2 U 65/15). Bereits das LSG Sachsen (Urteil vom 18.09.2008, L 2 U 148/07 in Juris) hatte schon ausgeführt, dass die Annahme einer erforderlichen Exposition von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit keine Stütze im Tatbestand fand, so dass die von der Beklagten angenommene „Stundenzahl eines Vollarbeiters“ als untere Belastungsgrenze insgesamt unschlüssig ist. Mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende Belastungen bedeuten bereits vom Wortlaut her eine mindestens zwei jährige Tätigkeit mit einer Exposition, die weder 8 Stunden täglich, noch ein Drittel der (Regel?-)Arbeitszeit verrichtet worden sein muss. Zutreffend weist auch das LSG Hessen (Urteil vom 30.9.2013 – L 9 U 214/09 in Juris) daraufhin, dass gerade in unteren Spielklassen von einer höheren beruflichen Belastung der Exposition auf die Kniegelenke von Profi-Fußballspielern auszugehen ist. Dies ist bei der versicherten Tätigkeit des Klägers als Profi-Sportler für das Training und den Spielen in der 1. und 2. Mannschaft beim K. insgesamt erfüllt. Nur ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass auch die von der Beklagten genannten 7-9 Jahre einer erforderlichen Exposition bei Berufssportlern im BK-Tatbestand keine Stütze findet. Solche „Ableitungen“ – wohl - aus dem eher ursprünglichen BK-Tatbestandes eines „Bergmann-Meniskus“ (vgl. 5. BKVO vom 26.07.1952: „Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens 3-jähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tage“) mit einer damals erforderlichen dreijährigen Belastungszeit, die zu 7-9 Jahre bei Sportlern extrapoliert werde, ist abwegig und nach heutigem Tatbestand (vgl. 8. BKVO vom 22.03.1988 - Erweiterung der BK 2102 auf alle Berufe - offene BK) vollkommen unschlüssig. b. Ebenfalls war der Kläger „andauernden oder häufig wiederkehrenden“ Belastungen in ausreichendem Maße bei seiner versicherten Tätigkeit ausgesetzt. Nach dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung der BK 2102 ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch gebunden an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung (statische Belastung), oder eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (dynamische Belastung), ggf. auf grob unebener Unterlage. Der Kläger verrichtete dynamische Belastungen im Sinne der BK 2102. Die Kammer geht davon aus, dass im Fußballsport extreme dynamische Belastungen auftreten, so dass es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit „auf grob unebener Unterlage“, wie z.B. bei Rangierern, verrichtet worden zu sein braucht. Die vom Kläger langjährig – vorliegend mindestens 3 Jahre - ausgeübte versicherte Tätigkeit als versicherter Fußballspieler erfüllt die Anforderungen an die Exposition der BK 2102. Dies bestätigt die Beklagte selbst im internen Vermerk vom 6.11.2000; aber auch das SG Kiel, Dr. H., die staatliche Gewerbeärztin und Dr. T. gehen davon aus, dass die „arbeitstechnischen“ Voraussetzungen erfüllt sind. Dies steht für die Kammer ebenfalls fest. 3. Die Einwirkungskausalität ist gegeben. Der Kläger war bei seiner versicherten Tätigkeit den schädigenden Einwirkungen wesentlich ausgesetzt. Andere nicht versicherte oder außerberufliche Expositionen oder Ursachen sind nicht ersichtlich. Die Einwirkungskausalität stellt den Prüfungsschritt der kausalen Verknüpfung zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen dar, die haftungsbegründende Kausalität hingegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung im Sinne der jeweiligen Berufskrankheit. 4. Der kausale Zusammenhang zwischen den schädigenden Einwirkungen und der Erkrankung liegt vor. Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es um die Ursachenbeziehung zwischen den äußeren schädigenden Einwirkungen und der Listenerkrankung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser Theorie werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die zum Eintritt des Erfolges wesentlich mitgewirkt haben. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im BKen-Recht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Hierbei ist aber zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob eine notwendige Bedingung im Sinne der „conditio-sine-qua-non-Formel“ (Äquivalenztheorie) vorliegt und/oder hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Es geht auf der 1. Kausalitätsstufe daher nicht um die Frage, ob ein einwirkendes Ereignis (hypothetisch) hinweggedacht werden kann, ohne dass der „Erfolg“ (Listenerkrankung) entfiele. Dies ist nur die Vorfrage/Filterung der Prüfung zur 1. Stufe, denn ohne konkrete (naturwissenschaftliche) Einwirkungen ist die Prüfung bereits bei der „Vorklärung“ beendet. Es geht um den Rechtsbegriff der objektiven „wissenschaftlich-philosophischen“ Kausalität, ob die Einwirkungen die eingetretene „Listenerkrankung“ tatsächlich - objektiv - bewirkt haben. Die 1. Kausalitätsstufe muss die Frage beantworten, ob naturwissenschaftlich mehr für einen objektiven Zusammenhang spricht als dagegen. Daher ist die conditio-sine-qua-non-Formel irrelevant, denn nur die Ursachen sind auf 1. Stufe beachtlich und konkret festzustellen, die tatsächlich (objektiv) eine Wirkung entfaltet haben. Diese objektive Kausalitätsbeurteilung hat deshalb auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachen-zusammenhängen zwischen bestimmten Einwirkungen und der Entstehung bestimmter (Listen-)Krankheiten zu erfolgen. Dies ist kein eigenständiger „Prüfungspunkt“, sondern nur der generelle Maßstab über existierende Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft, die der Tatsachenentscheidung zu Grunde zu legen ist. Das schließt die tatsächliche Feststellung ein, ob bestimmte Einwirkungen nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt (generell) geeignet sind, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen. Der Unfallsenat des BSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht um die Ablösung der für das Sozialrecht kennzeichnenden individualisierenden und konkretisierenden Kausalitäts-betrachtung durch einen generalisierenden, besondere Umstände des Einzelfalls außer Betracht lassenden Maßstab geht, sondern um den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkung-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. sehr instruktiv BSG Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 46 = BSGE 112, 177-188 = NJW 2013, 3676-3680; Rz. 35f nach Juris; Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R - in UV-Recht Aktuell 2013, 291-306; Rz. 47 nach Juris; Wolfgang Meyer „Der „Arbeitsunfall“ und die „Unfallfolge“ in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)“ – Sonderveröffentlichung als Beilage zu Heft 5/2014 (Die Rentenversicherung) Seiten 1 – 35 (19); zum Ganzen auch Bultmann, „Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung – ist nicht conditio sine qua non!“ ASR 2016,140ff). Im Ergebnis ist der kausale Zusammenhang, und damit die 1. Kausalitätsstufe nur erfüllt, wenn naturwissenschaftlich mehr für einen Zusammenhang spricht, als dagegen. Insoweit ist es bereits denklogisch nicht nachvollziehbar, wenn für die 1. Kausalitätsstufe die „Weg-denk-Formel“ der conditio-sine-qua-non gelten würde, wie dies immer noch in der Literatur und Rechtsprechung „floskelhaft“ zitiert wird. Die Kammer folgt vorliegend bei der positiven Feststellung dieses naturwissenschaftlichen Zusammenhanges den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T., der in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass bei dynamischen Sportarten völlig andere Belastungsverteilungen im Kniegelenk und wohl auch eine Mehrbelastung vor allem im äußeren Kompartiment und des Außenmeniskus durch rezidivierende Mikrotraumen mit Pivotmechanismen auftreten können. Daher erscheine es logisch, dass eine isolierte degenerative Läsion des Außenmeniskus bei entsprechender beruflicher Belastung wesentlich teilursächlich auf die berufliche Exposition zurückgeführt werden könne. Damit spricht für die Kammer mehr für einen ursächlichen Zusammenhang als dagegen. Auch der wesentliche Ursachenzusammenhang (2. Kausalitätsstufe) ist gegeben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss nach Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (stRspr seit BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob die äußeren schädigenden Einwirkungen wesentlich waren. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig" oder „annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (grundlegend BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Meniskusschäden im linken Kniegelenk des Klägers durch dessen die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende versicherte Tätigkeit als berufsmäßiger Fußballspieler mindestens wesentlich teilursächlich bedingt wurden. Das Verletzungs- bzw. Schädigungsrisiko beim Fußballsport ist sehr hoch. Dies bestätigen alle Sachverständigen und ist auch in der Literatur und Rechtsprechung unstreitig. Die Kammer berücksichtigt bei der rechtlichen Zurechnung insbesondere, dass der Verordnungsgeber mit der 8. BKVO vom 22.03.1988 ausdrücklich die dynamischen Tätigkeiten von Berufssportlern in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich einer primären Meniskusschädigung bei mehrjährigen belastenden Tätigkeiten einbezogen hat. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die althergebrachten „Wertungen“ des Bergmann-Meniskus, mit dreijähriger statischer Belastung, überdacht und der Erweiterung des nunmehr offenen BK-Tatbestandes angepasst werden muss. Beim Kläger liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2102 seit dem 12.7.1999 vor. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Feststellung eines Meniskusschadens im linken Kniegelenk des Klägers, der als Fußball-Profi tätig war, als Berufskrankheit (Ziffer 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung lautet: Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - BK 2102). Im März 2000 zeigte die zuständige Krankenkasse des 1976 geborenen Klägers den Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2102 bei der Beklagten an. Im August 2000 teilte der Verein K. der Beklagten mit, der Kläger sei dort vom 1.7.1997 bis 30.6.1999 als Vertragsamateur und Profifußballspieler beschäftigt gewesen. Er war vorher bereits 2 Jahre, vom 1.7.1995 bis 30.6.1997, als Amateur in der 2. Mannschaft gegen eine Aufwandsentschädigung beschäftigt. Die 2. Mannschaft trainierte dreimal wöchentlich plus in der Regel einem Spiel, die 1. Mannschaft 3-4 Mal wöchentlich mit in der Regel einem Spiel. Nach Mitteilung des Mannschaftsarztes des SV W. im August 2000 war der Kläger dort seit 1.7.1999 als Fußballspieler beschäftigt und trainierte 1,5 Stunden am Tag bzw. an 2 Tagen der Woche 2 × 1,5 Stunden. Die medizinischen Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich des linken Kniegelenkes beim Kläger ergaben unter anderem, dass sich der Kläger am 30.5.1996 wegen Kniebeschwerden links bei Dr. B. vorstellte, wobei die Kniebeschwerden bereits seit 4 Wochen bestanden hätten. Meniskuszeichen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund einer durchgeführten Arthroskopie am 27.6.1996 konnte eine hypertrophierte Plica latero-patellaris, eine Falte der inneren Gelenkhaut, bei gleichzeitig vergrößerten Hoffa’schem Fettkörper des linken Kniegelenkes festgestellt werden. Es wurde eine Plicaresektion lateral, sowie eine Hoffareduktion durchgeführt. Ab 30.7.1996 sei das Kniegelenk vollständig beschwerdefrei gewesen, so dass wieder 100 % Sportfähigkeit bestanden hatte. Auch in der Folgezeit blieb der Kläger unter Sportbelastung vollständig beschwerdefrei. Im Juni 1999 traten erneut Beschwerden im linken Kniegelenk beim Kläger auf. Am 11.6.1999 wurde eine Punktion durchgeführt und ca. 60 ml trübes Punktat entnommen und eine chronische Synovialitis diagnostiziert. Am 14.6.1999 wurde ein Dreiphasenskelettzintigraphie beider Kniegelenke durchgeführt. Am 12.7.1999 fand eine arthroskopische Untersuchung des linken Kniegelenkes statt, bei der eine Außenmeniskusläsion festgestellt und operativ versorgt wurde. Betroffen waren das Vorderhorn des Außenmeniskus und der Intermediabereich. Bei der histologischen Untersuchung des Synovialgewebes konnten kleine Gichttophie und unspezifische chronische Entzündungszeichen nachgewiesen werden. Aus einem internen Vermerk der Beklagten vom 6.11.2000 ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers vom 1.7.1997 bis 30.6.1999 und ab 1.7.1999 (bei W.) die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Entstehen einer BK 2102 erfüllt hätte. Die Tätigkeit eines professionellen Fußballspielers sei im klassischen Sinne gefährdend für das Entstehen einer Meniskuserkrankung. Auf Veranlassung der Beklagten fertigte Dr. H. unter dem 30.1.2001 ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten zum Vorliegen einer BK 2102. Zusammengefasst kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass leistungsmäßig betriebener Fußballsport führe zu regelmäßigen, wiederkehrenden Beugedrehbelastungen des Kniegelenkes bei feststehendem Fuß. Die Bewegungsabläufe beim Fußball seien somit als klassisch zu bezeichnen hinsichtlich der Entstehung berufsbedingter Meniskuserkrankungen. Nach 2-jähriger Tätigkeit als Vertragsfußballspieler sei im linken Kniegelenk des Klägers arthroskopisch ein Außenmeniskusschaden im Vorderhornbereich diagnostiziert worden. In der pathologisch-histologische Untersuchung des Operationspräparates seien zwar Gichttophie im Meniskusgewebe festgestellt worden, jedoch seien diese geweblichen Veränderungen nicht wesentlich teilursächlich für den im linken Kniegelenk nachgewiesenen Außenmeniskusschaden. Wesentlich teilursächlich sei aus Sicht des Gutachters die beruflich bedingte Belastung des Außenmeniskus im Kniegelenk. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die geweblichen Veränderungen im Sinne von Gichttophie im Meniskusgewebe bereits vor Aufnahme der versicherten Tätigkeit als Fußballspieler vorgelegen hätten. Eine Arthroskopie vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei durchgeführt worden. Dabei seien keine krankhaften Veränderungen des Meniskusgewebes des linken Kniegelenkes diagnostiziert worden. Die stattgehabte Teilresektion am rechten Außenmeniskus sei nicht berufskrankheitenbedingt, sondern kausal verursacht durch ein Rotationsbeugetrauma vor Aufnahme der Tätigkeit als Vertragsfußballspieler. Der Gutachter empfahl die Anerkennung einer BK 2102 für das linke Kniegelenk beim Kläger. Unter dem 9.7.2001 nahm Herr M1 beratungsärztlich Stellung und führte zusammengefasst aus, beim Kläger sei es anscheinend seit 1996 immer wieder zu wiederkehrenden Schleimhautreizungen und Ergussbildungen im linken Kniegelenk gekommen. 1999 sei eine Abklärung einer rheumatologischen Erkrankung empfohlen worden, weil Entzündungszeichen und Gichtkristalle vorgelegen hätten. Diese auffallende, immer wiederkehrende Synovialitis, als Entzündung der Schleimhaut mit Ergussbildungen sei 1996 arthroskopisch behandelt worden. Es gebe demnach eine Grunderkrankung des linken Kniegelenkes, die fortlaufend dokumentiert sei und behandlungsbedürftig war. Eine berufliche Verursachung des Außenmeniskusschadens sei nach seiner Auffassung nicht zu diskutieren. Dies wäre damit zu begründen, dass eine nur 2-jährige berufliche Tätigkeit nicht ausreichend sei, eine Meniskuserkrankung zu verursachen. Im Bergbau sei eine 3-jährige Tätigkeit als ausreichend erachtet worden. Eine 2-jährige Tätigkeit als Amateurfußballer sei nicht ausreichend, einen Meniskusschaden zu verursachen. Ebenfalls müsse das Schadensbild infrage gestellt werden, insbesondere ob ein isolierter Außenmeniskusvorderhornschaden ein belastungskonformes Schadensbild darstelle. Hierzu führte er umfangreich aus, dass ein isolierter Außenmeniskusschaden eines Fußballspielers kein belastungskonformes Schadensbild wäre. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Außenmeniskusschaden beim Kläger sei aus seiner Sicht nicht wahrscheinlich. Mit dem Schreiben vom 21.8.2001 nahm die staatliche Gewerbeärztin U. in der Weise Stellung, dass sie die Anerkennung einer BK 2102 empfehle, weil die Voraussetzungen einer BK 2102 vorliegen würden. Hierzu hat der Herr M1 unter dem 7.12.2001 erneut Stellung genommen und hielt einen Zusammenhang weiterhin für nicht wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 20.2.2002 lehnte die Beklagte die Feststellung einer BK 2102 mit der Begründung ab, ein Zusammenhang zwischen der Belastung als Fußballspieler und der Erkrankung ließe sich nicht nachweisen. Die Erkrankung selber, wuchernde bzw. verdickte Schleimhaut, hätte bereits vor dem Eintritt in das Berufsleben vorgelegen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit dem Schreiben vom 10.2.2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag unter anderen hinsichtlich der Feststellung einer BK 2102. Mit Bescheid vom 22.5.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20.2.2002 mit der Begründung ab, ein belastungskonformes Schadensbild liege nicht vor, denn es müsse sich um eine Schädigung des Innenmeniskus handeln, dies folge aus der Anatomie des Meniskus. Weiter führte die Beklagte aus, selbst wenn die Prüfung ergeben hätte, dass es sich bei der Außenmeniskusschädigung um ein belastungskonformes Schadensbild handeln würde, spräche die lediglich 2-jährige meniskusbelastende Tätigkeit als Fußballspieler vom 1.7.1997 beim K. bis zur Diagnosesicherung des Außenmeniskusschadens am 12.7.1999 gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit beim Kläger. Nach dem Wortlaut der BK 2102 müsse die belastenden Tätigkeiten mehrjährig, das heißt mindestens 2 Jahre durchgeführt worden seien. Theoretisch wäre ein Meniskusschaden demnach bereits nach einer 2-jährigen Exposition anerkennungsfähig. Da jedoch die Kniebelastungen bei den Übertageberufen in der Regel qualitativ und quantitativ nicht wesentlich denen des Bergmanns untertage übertreffen, orientiere man sich an durchschnittlichen Expositionszeiten von 7-9 Jahren. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass die 2-jährige Tätigkeit des Klägers als Fußballspieler den Meniskusschaden verursacht hätte. Mit Schriftsatz vom 27.5.2008 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Aktenzeichen S 5 U 93/08) erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. N. ein Gutachten und führte zusammengefasst aus, dass bei einer langjährigen Belastung im Sinne der BK 2102 mit größerer Wahrscheinlichkeit degenerative Veränderungen am Innenmeniskus und nicht am Außenmeniskus zu erwarten seien. Daher empfahl er die Anerkennung einer BK 2102 nicht. Mit Urteil vom 17.3.2011 wies das Sozialgericht Kiel die Klage als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 beantragte der Kläger erneut die Rücknahme des Bescheides vom 20.2.2002 und die Anerkennung seiner Schädigung des Außenmeniskus im linken Kniegelenk als BK 2102 und begründete dies ausführlich. Mit Bescheid vom 16.2.2017 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20.2.2002 mit der Begründung ab, ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit beim Kläger und der Meniskuserkrankung sei nicht wahrscheinlich. Mit Schriftsatz vom 16.3.2017 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und war zusammengefasst der Auffassung, bei ihm liege im linken Kniegelenk eine BK 2102 vor, sodass der Bescheid vom 20.2.2002 zurückzunehmen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zusammengefasst aus, in der wissenschaftlichen Lehrmeinung bestünde nach wie vor Übereinstimmung, dass ein belastungskonformes Schadensbild am Innenmeniskushinterhorn zu erwarten sei. Begleitend – aber schwerlich isoliert – können Außenmeniskusveränderungen – wiederum bevorzugt im Hinterhornbereich – hinzutreten. Die fehlende Beteiligung des Hinterhorns oder zum Beispiel nur eine Außenmeniskusvorderhornschädigung entbehre gänzlich der geforderten Belastungskonformität. Mit Schriftsatz vom 14.8.2017 hat der Kläger dagegen am 15.8.2017 Klage erhoben und ist der Auffassung, bei ihm liege eine BK 2102 im linken Kniegelenk vor, sodass der Ausgangsbescheid zurückzunehmen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Kläger die Schädigung des Außenmeniskus im linken Kniegelenk infolge seiner beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler erlitten habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2102 lägen vor. Es sei zunächst unstreitig, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Kläger sei als Vertragsamateur bereits seit dem 1.7.1996 im Rahmen eines unfallversicherten Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Eine erstmalige Manifestation der Schädigung des Außenmeniskus im linken Kniegelenk zeigte sich bei einem operativen Eingriff am Meniskus im Juli 1999. Demnach übte der Kläger seine Tätigkeit als Fußballspieler zum Zeitpunkt der festgestellten Meniskusschädigung bereits 3 Jahre aus, so dass eine „mehrjährige“ belastende Tätigkeit als gegeben angesehen werden könne. Darüber hinaus stehe außer Frage, dass ein berufskrankheitentypisches Erkrankungsbild im Sinne der Listenkrankheit der BK 2102 beim Kläger in Form einer Meniskusschädigung im linken Kniegelenk vorliegen würde. Im Juli 1999 sei intraoperativ ein Riss des Außenmeniskus-Vorderhorn festgestellt worden. Weiter könne auch die Einwirkungskausalität nicht bestritten werden. Der Kläger war bei seiner versicherten Tätigkeit den schädigenden Einwirkungen wesentlich ausgesetzt. Andere nicht versicherte oder außerberufliche Expositionen seien nicht ersichtlich. Streitig hingegen sei allein, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den versicherten schädigenden Einwirkungen und der Listenerkrankung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung vorliege. Ein erforderlicher Ursachenzusammenhang sei sowohl von der Beklagten im Bescheid vom 20.2.2002 als auch vom Sozialgericht Kiel in dessen Entscheidung vom 18.3.2011 mit der Begründung abgelehnt, dass sich beim Kläger kein belastungskonformes Schadensbild nachweisen ließe. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Stellungnahme von Herrn M1 vom 9.7.2001 sowie auf das im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholte Gutachten des Dr. N.. Beide Sachverständigen hatten im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass eine isolierte Außenmeniskusläsion kein belastungs-konformes Schadensbild darstellen würde. Diese auch in der älteren Gutachtenliteratur zum Teil vertretene Ansicht entspreche jedoch nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Zwar gelte nach wie vor, dass bei statischen Belastungen in Form von Dauerzwangshaltungen vor allem das Hinterhorn des Innenmeniskus und weniger stark der Außenmeniskus belastet werden würde. Sofern die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20.7.2017 unter Verweis auf eine Textpassage in der aktuellen Ausgabe von Schönberger/Mehrtens/Valentin ausführe, dass in der wissenschaftlichen Lehrmeinung nach wie vor die Übereinstimmung bestünde, dass ein belastungskonformes Schadensbild am Innenmeniskushinterhorn zu erwarten sei, gelte dies jedoch ausdrücklich nicht für dynamische Belastungen. Bei dynamischen Belastungen, also bei häufig wiederkehrender erheblicher Bewegungsbeanspruchung, gebe es kein typisch belastungsinduziertes Schadensbild (vgl. u.a. Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltung- und Bewegungsorgane, 6. Auflage 2013, 12.4.3, S. 505; Thomann/Schröter/Grosser, Orthopädische-unfallchirurgische Begutachtung, 2. Auflage, 17.4.2, S. 366; Ludolph, Der Unfallmann, 13. Auflage 2012, 18.3.2, S. 547). In Schiltenwolf/Hollo (a.a.O.) werde im Zusammenhang mit der BK 2102 zur Belastungskonformität auf Seite 505 folgendes ausgeführt: „Bei statischen Belastungen wird vor allem das Hinterhorn des Innenmeniskus belastet, weniger stark auch des Außenmeniskus. [...] Bei den dynamischen Belastungen (häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung) kann eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation nicht angegeben werden.“ Mit Blick auf die beim Kläger bestehende Schädigung des Außenmeniskus sei demnach festzustellen, dass das Betroffen sein des Innenmeniskus nicht die ausschließliche Ausprägung eines „belastungskonformen Schadensbildes“ sein könne. Vielmehr lasse sich aus heutiger medizinisch-wissenschaftlicher Sicht nachvollziehbar begründen, dass die äußeren Gelenkanteile bei Sportlern und insbesondere bei Fußballern biomechanisch stärker belastet sein können, als die innenseitigen Gelenkanteile. Denn der Fußballsport zähle zu den Sportarten, die ein hohes Risiko für Bewegungsabläufe haben, bei denen das Kniegelenk „pivotiert“. Bei diesem „Pivotieren“ komme es zu ausgedehnten Rotationsbewegungen, im Wesentlichen des äußeren Kniegelenkkompartiments. Ausgehend davon, dass es auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes bei dynamischen Belastungen gerade kein belastungskonformes Schadenbild gebe, die biomechanische Belastung der Kniegelenke bei professionellen Fußballspielern in erster Linie durch ausgedehnte Rotationsbewegungen geprägt sei („Pivotieren“), die gerade zu einer Mehrbelastung des äußeren (lateralen) Kniekompartiments führen und etwaige konkurrierende Ursachen wie eine vorbestehende Schädigung des Gelenkknorpels nicht nachgewiesen seien, spreche vorliegend mehr dafür als dagegen, dass die Schädigung des Außenmeniskus zumindest wesentlich teilursächlich auf die berufliche Einwirkung zurückgehen würde. Sofern die Beklagte im Bescheid vom 16.2.2017 darauf hinweise, dass die geringe zeitliche Belastung sowie die anlagebedingte O-Beinachse neben der Lokalisation der Erkrankung am Außenmeniskus gegen einen Zusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und dem Außenmeniskusschaden links sprechen würden, wurde im Übrigen folgendes verkannt: Zum einen hat das Sozialgericht Kiel in seiner Entscheidung vom 17.3.2011 mit Verweis auf die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 6.11.2000 sowie das gerichtliche Sachverständigengutachten von Herrn Dr. N. festgestellt, dass eine „mehrjährige“ belastende Tätigkeit bis zur Operation des Meniskus im Juli 1999 als gegeben angesehen werden könne. Es sei insoweit völlig unverständlich, dass die Beklagte nunmehr eine ausreichende Expositionszeit in Zweifel ziehe. Zum anderen könne auch das konstitutionelle O-Bein nicht als konkurrierende Ursache für die Entstehung einer primären Meniskopathie unterstellt werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 662). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2017 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20.2.2002 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Schädigung des Außenmeniskus im linken Kniegelenk des Klägers eine Berufskrankheit der Ziffer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Einholung eines epidemiologischen Gutachtens zu der Frage zu veranlassen, ob professionelles Fußballspielen zu einem isolierten Außenmeniskusschaden führen kann. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten (Bd. 1 und 2) der Beklagten beigezogen und medizinische Ermittlungen über den Kläger durchgeführt. Auf Veranlassung des Gerichts hat der medizinische Sachverständige Dr. T. den Kläger untersucht und unter dem 21.11.2018 ein chirurgisches Gutachten erstellt. Zusammengefasst kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass beim Kläger am 12.7.1999 im linken Kniegelenk Teile des Außenmeniskus entfernt wurden. Hierbei handele es sich um eine primäre Meniskopathie, die den Außenmeniskus betroffen hat. Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass die Ausführungen, insbesondere des Sachverständigen M1 hinsichtlich eines belastungskonformen Schadensbildes bei der BK 2102 und in Bezug auf die herrschende Lehrmeinung, sich hinsichtlich eines Innenmeniskusschadens darauf beziehen würden, dass bei statischen Belastungen, wie sie insbesondere im Bergbau vorkamen, eine vermehrte Schädigung des Innenmeniskus und nicht des Außenmeniskus angenommen wurde. Beim Fußballspieler bzw. bei den Profisportarten, den sogenannten dynamischen Belastungen, gebe es hingegen kein belastungskonformes Schadensbild. Aus seiner Sicht seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nach momentanem Erkenntnisstand für die BK 2102 beim Kläger gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 18.1.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers einen Bescheid der Beklagten vom 16.10.2012 überreicht, mit dem die Beklagte ein Unfallereignis am 6.10.1996 (Außenmeniskuskorbhenkelriss rechts) als Arbeitsunfall anerkannte und ab dem 15.12.2009 eine Stützrente gewährte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer.