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Urteil

S 3 KA 30/21

SG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0521.S3KA30.21.00
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Leitsätze
1. Die Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten kann, auch wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung vorgelegen haben, der Antrag aber nicht rechtzeitig gestellt worden ist, nicht rückwirkend erteilt werden. (Rn.17) 2. Die Höhe der Honorarrückforderung im Falle des nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten unterliegt der Schätzung. (Rn.21) 3. Werden mehrere Weiterbildungsassistenten (in Teilzeit) beschäftigt, ist auch ihre Arbeitsleistung bei der Schätzung bis zur Obergrenze der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistenten zu berücksichtigen. (Rn.24)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 wird aufgehoben, soweit die Rückforderungssumme 35.302,00 Euro übersteigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den 35.302,00 Euro übersteigenden Betrag zurückzuzahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 53 %, die Klägerin zu 47 %. 5. Der Streitwert wird auf 75.665,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten kann, auch wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung vorgelegen haben, der Antrag aber nicht rechtzeitig gestellt worden ist, nicht rückwirkend erteilt werden. (Rn.17) 2. Die Höhe der Honorarrückforderung im Falle des nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten unterliegt der Schätzung. (Rn.21) 3. Werden mehrere Weiterbildungsassistenten (in Teilzeit) beschäftigt, ist auch ihre Arbeitsleistung bei der Schätzung bis zur Obergrenze der zulässigen Anzahl an Weiterbildungsassistenten zu berücksichtigen. (Rn.24) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 wird aufgehoben, soweit die Rückforderungssumme 35.302,00 Euro übersteigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den 35.302,00 Euro übersteigenden Betrag zurückzuzahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 53 %, die Klägerin zu 47 %. 5. Der Streitwert wird auf 75.665,68 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Soweit die sachlich-rechnerische Richtigstellung 35.302,00 Euro übersteigt, sind die Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Bis zu diesem Betrag sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarbescheide für die Quartale 1/2019 bis 1/2020 ist § 106d Abs. 2 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Gemäß § 106d Abs. 2 S. 1 SGB V stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Ziel der Prüfung ist die Klärung, ob die Leistungen von den Vertragsärzten rechtmäßig, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 50/12 R). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist danach vorzunehmen, wenn gegen vertragsarztrechtliche Normen verstoßen wird. Das ist hier der Fall. Die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin ohne Genehmigung verstößt gegen vertragsarztrechtliche Normen, insbesondere gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), hier anzuwenden in der Fassung vom 16.07.2015, hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben; er statuiert damit die Pflicht des Vertragsarztes zur persönlichen Leistungserbringung. Die Delegation vertragsärztlicher Leistungen an Assistenten ist u.a. zulässig, wenn dies im Rahmen der Weiterbildung erfolgt (§ 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Ärzte-ZV). Für die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, wobei die Dauer der Beschäftigung zu befristen ist (§ 32 Abs. 2 S. 5 und S. 6 Ärzte-ZV). Diese erforderliche Genehmigung lag in der streitgegenständlichen Zeit nicht vor, da die von der Beklagten erteilte Genehmigung am 31.01.2019 abgelaufen und eine neue Genehmigung erst zum 01.03.2020 erteilt worden ist. Die Genehmigung konnte auch auf den Antrag der Klägerin hin nicht rückwirkend erteilt werden. Dem widerspricht schon der Wortlaut von § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV, in dem ausdrücklich eine vorherige Genehmigung verlangt wird. Er steht damit einer ausnahmsweisen Anordnung einer Rückwirkung der Genehmigung vom Grundsatz der Wirksamkeit bei Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) entgegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.03.2007 – B 6 KA 30/06 R). Soweit die Klägerin einwendet, die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beschäftigung von Frau S. hätten vorgelegen, sodass die Genehmigung auf ihren Antrag hin sofort erteilt worden wäre, ist dies ohne Bedeutung, da allein entscheidend ist, ob die Genehmigung tatsächlich vorliegt oder nicht. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung erfordert kein Verschulden, wenn wie hier die Ausschlussfrist von zwei Jahren (§ 106d Abs. 5 S. 3 SGB V) eingehalten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 50/12 R). Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich ausnahmsweise ein grob fahrlässiges Verhalten des Vertragsarztes verlangt worden ist, handelt es sich um Fälle, in denen die Berechtigung zur vollständigen Aufhebung eines Honorarbescheides mit anschließender Neubescheidung in Form einer Schätzung des Honorars in Frage stand (vgl. BSG, Urteil vom 17.09.1997 – 6 RKa 86/95, Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 106d SGB V (Stand: 01.04.2025) Rn. 97.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn die Beklagte hat die Honorarbescheide der Klägerin nicht gänzlich aufgehoben und lediglich den Honorarrückforderungsbetrag geschätzt. Dessen ungeachtet ist der Klägerin auch der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens zu machen. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits seit längerer Zeit und mehrfach Weiterbildungsassistentinnen beschäftigt hatte und ihr die Antrags- und Genehmigungsnotwendigkeit daher bekannt war. Die Genehmigungsbescheide enthielten die entsprechenden Befristungen. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, von der Notwendigkeit einer Antragstellung entbunden zu sein. Die in der Mail vom 04.05.2018 von Frau B2. für die Beklagte aufgeworfene Frage, ob Dr. S. noch bei der Klägerin tätig sei, stand offenbar im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für Phlebologie für Dr. B. im April 2018 und lag ein dreiviertel Jahr vor dem Ablauf der Genehmigung von Dr. S.. Ein Zusammenhang mit einer Verlängerung der Genehmigung ist daraus ebenso wenig ersichtlich wie eine Pflicht der Beklagten, die mit den Formalia vertraute Klägerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Voraussetzungen für die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Beklagte lagen demnach vor. Dennoch war der Bescheid der Beklagten im tenorierten Umfang aufzuheben, weil die der Festsetzung des Rückforderungsbetrages zugrundeliegende Schätzung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Die Honorarrückforderung erfolgt im Wege der Schätzung, da Weiterbildungsassistenten keine eigene LANR zugeordnet ist und die von ihnen erbrachten Leistungen nicht konkret im Einzelfall festgestellt werden können. Dabei steht der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Die Schätzung ist vielmehr Teil der Tatsachenfeststellung und ist daher vom Gericht selbst vorzunehmen oder jedenfalls nachzuvollziehen. Enthält der Berichtigungsbescheid überzeugende Ausführungen zur Schätzung, reicht es aus, dass das Gericht sich diese Ausführungen zu eigen macht und sie nachvollzieht (BSG a.a.O.). Dies war hier aber nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte bei ihrer Schätzung einige Einwände der Klägerin zu Recht, aber auch wesentliche Aspekte zur Bestimmung des Honoraranteils von Dr. S. zu Unrecht unbeachtet gelassen. Soweit die Klägerin meint, die aufgrund des Beschäftigungsverbotes von Dr. H. ab 24.01.2020 nicht genutzte Genehmigung könne die fehlende Genehmigung von Dr. S. in der Weise ausgleichen, dass Honorar für Leistungen von Dr. S. nur bis zum 23.01.2020 zurückgefordert würden, übersieht sie, dass Genehmigungen personenbezogen und nicht übertragbar sind. Nicht von Relevanz ist ferner der Umstand, dass die Klägerin wegen einer Überschreitung ihres individuellen Leistungsbudgets Honorareinbußen hat hinnehmen müssen, denn diese sind Ausfluss der allgemeinen Honorarverteilung bei beschränkter morbiditätsbedingter Gesamtvergütung und unabhängig von einer sachlich-rechnerischen Berichtigung aufgrund normwidriger Abrechnung. Die während der normalen Sprechstunden von Dr. S. betreute Akut- und Notfallsprechstunde stellt keine Behandlung im Sinne des Notdienstes dar. Das für die insoweit abgerechneten Leistungen anfallende Honorar unterfällt daher der sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Soweit die Beklagte den Leistungsanteil von Dr. S. auf 30 % geschätzt hat, konnte die Kammer dem aber weder im Hinblick auf die Begründung noch im Hinblick auf die daraus folgende Bewertung des Leistungsanteils der Klägerin mit 70 % noch im Hinblick auf die anderen bei der Klägerin beschäftigten Weiterbildungsassistentinnen für den hier vorliegenden Fall folgen. In Anlehnung an die Regelung des bis zum 10.05.2019 geltenden § 85 Abs. 4b S. 4 SGB V, wonach die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im zahnärztlichen Bereich eine Erhöhung der degressionsfreien Punktmenge um 25 % erlaubte, ist die Arbeitsleistung eines in Vollzeit beschäftigten Weiterbildungsassistenten allgemein mit 25 % bewertet worden (BSG, Urteil vom 28.09.2005 – B 6 KA 14/04 R, Clemens a.a.O., Rn. 287). Dies zugrunde gelegt ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass das Gesamthonorar des weiterbildungsbefugten Arztes nicht nur die 100 % seiner eigenen Leistung abbildet, die er ja weiterhin erbringt, sondern zusätzlich eine mit 25 % zu bewertende Leistung, wenn ein Weiterbildungsassistent in Vollzeit in der Praxis tätig ist (vgl. auch Clemens a.a.O.), sodass das Gesamthonorar des weiterbildenden Arztes im Ergebnis einer Leistung von 125 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Halbtagstätigkeit von Dr. S. wäre hier entsprechend das Gesamthonorar 112,5 % gleichzusetzen gewesen. Damit wären aber die Leistungsanteile der anderen Weiterbildungsassistentinnen unberücksichtigt geblieben. Die Kammer hat daher vorliegend das Gesamthonorar der Klägerin für die Schätzung 125 % entsprechend einer maximal genehmigungsfähigen Vollzeitweiterbildungsassistentin gleichgesetzt. Zwar hat die Klägerin zusammengerechnet mehr als eine Weiterbildungsassistentin in Vollzeit beschäftigt. Die Stellenanteile von Dr. B1., Dr. H. und Dr. S. lagen im streitigen Zeitraum zusammengerechnet zwischen 1,5 und 2. Dabei hat sich nicht klären lassen, in welchem Umfang die anderen weiterbildungsbefugten Ärztinnen in der Praxis, Dr. W. und Dr. B., an der Weiterbildung beteiligt worden sind und sich die Leistungen der Weiterbildungsassistentinnen in ihrem Honorar niedergeschlagen haben. Der Klägerin wäre aber eine Weiterbildungsgenehmigung, die im Umfang über eine Weiterbildungsassistentin in Vollzeit bzw. entsprechende Teilzeitäquivalente hinausgeht, nicht genehmigt worden. § 5 Abs. 3 WBO statuiert die Verpflichtung des weiterbildenden Arztes, die Weiterbildung persönlich zu leiten und ganztägig durchzuführen und wird ergänzt durch § 4 Abs. 6 WBO, wonach nur eine mindestens halbtägige Teilzeitweiterbildung der Qualität einer ganztägigen Weiterbildung gerecht wird (vgl. zur Beschäftigung von höchstens zwei halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2006 – L 11 KA 68/05, LSG Hessen, Beschluss vom 14.04.1999 – L 7 KA 1234/98 ER). Die Leistungen einer Weiterbildungsassistentin in Vollzeit bilden daher die Obergrenze des Berücksichtigungsfähigen. Anders als die Beklagte hat die Kammer den Honoraranteil für Dr. S. nicht höher als 25 % (bzw. 12,5 % wegen der Halbtagestätigkeit) angesetzt. Die Beklagte hat den Ansatz von 30 % in ihrem Bescheid ohne Begründung festgesetzt, im Widerspruchsbescheid nur ausgeführt, eine Weiterbildungsassistentin könne 30 % erreichen und sich im Klageverfahren schließlich auf ihre Erfahrung berufen. Angesichts der normbasierten Bewertung von Assistenzleistungen in Höhe von 25 % fehlt es damit an einer Darlegung der Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Abweichung nach oben rechtfertigen würde und damit an einer Nachvollziehbarkeit für die Kammer. Die Behandlung von Privatpatienten konnte ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Sowohl die Klägerin wie auch Dr. S. haben bekundet, dass Dr. S. überwiegend Laser- und Laigthbehandlungen von Privatpatienten vorgenommen habe. Angesichts des behaupteten geringen Umfangs von Behandlungen von Kassenpatienten und des zeitweilig § 4 Abs. 6 WBO widersprechenden geringen Umfangs – 17 Wochenstunden – der Tätigkeit von Dr. S. in der Praxis hat sich die Kammer die Frage gestellt, ob die von der Klägerin vorgenommene Weiterbildung von Dr. S. überhaupt den Vorgaben einer genehmigten Weiterbildung entsprochen hätte bzw. ob sie als Weiterbildung überhaupt anerkennungsfähig war. Für die Honorarkürzung konnte die Behandlung von Privatpatienten zwecks Annäherung an die wirklichen Verhältnisse in der Praxis der Klägerin dennoch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Angesichts der Ausführungen von Dr. S. reicht auch der Verweis der Beklagten auf die von Privatpatienten üblicherweise erwartete Chefarztbehandlung nicht aus. Die Kammer hat sich daher an den von der Klägerin eingereichten beispielhaften Tagesprotokollen orientiert. Angesichts der Art der von Dr. S. erbrachten Leistungen – überwiegend Lichttherapie – und des Anteils von Privatbehandlungen an den für die LANR der Klägerin abgerechneten Leistungen insgesamt, hat die Kammer den Umfang der Privatbehandlungen von Dr. S. im Verhältnis zu Behandlungen anderer Patienten auf 30 % geschätzt. Dies zugrunde gelegt war der Honoraranteil von Dr. S., der Gegenstand der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist, wie folgt zu berechnen: Quartal Gesamthonorar der Klägerin in Euro Anteil S. : 125 x 12,5 in Euro abzügl. 30 % Privatpatienten, d.h. x 0,7 1/2019 für 2 Monate: 125.672,00 x 2/3 = 83.781,00 8.378,00 5864,00 2/2019: 130.776,00 13.077,00 9.154,00 3/2019: 126.201,00 12.620,00 8.834,00 4/2019: 97.845,00 9.784,00 6.849,00 1/2020 für 2 Monate: 98.602,00 x 2/3 = 65.735,00 6.573,00 4.601,00 Summe Dr. S. 50.432,00 35.302,00 Die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Beklagte war damit im Umfang von 35.302,00 Euro rechtmäßig, im darüberhinausgehenden Umfang aber für die Kammer nicht nachvollziehbar und daher aufzuheben. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin beruht nach erfolgter Aufrechnung mit dem Honorar der Klägerin aus dem Quartal 3/2020 auf § 50 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten über die sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars der Klägerin für die Quartale 1/2019 bis 1/2020 in Höhe von 75.665,68 Euro. Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Hautkrankheiten an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teil. Sie führte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Praxis mit 2,5 Vertragsarztsitzen. Als angestellte Fachärztinnen waren Dr. B., Dr. W. und Dr. C. in der Praxis tätig. Die Klägerin hatte eine Weiterbildungsbefugnis für Haut- und Geschlechtskrankheiten und eine für Allergologie. Dr. W. hatte eine kumulative Weiterbildungsbefugnis für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einem Umfang von 10 Wochenstunden. Dr. B. hatte eine Weiterbildungsbefugnis im Fach Haut- und Geschlechtskrankheiten im Umfang von 38 Wochenstunden. Ab dem 01.02.2016 war Dr. S. durchgängig als Weiterbildungsassistentin im Bereich Haut- und Geschlechtskrankheiten bei der Klägerin tätig. Hierfür lag eine Genehmigung vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2019 (Bescheid der Beklagten vom 06.01.2019) und wieder ab dem 01.03.2020 (Bescheid der Beklagten vom 10.03.2020) vor. Eine am 03.03.2020 rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 29.02.2020 beantragte Genehmigung erteilte die Beklagte nicht. In der Zeit vom 01.05.2018 bis zum 17.02.2020 war außerdem Dr. B1. als Weiterbildungsassistentin im Bereich Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Praxis der Klägerin tätig und in einem Umfang von 20 Stunden der Klägerin und Dr. W. und in einem Umfang von 20 Stunden Dr. B. zugeordnet. Vom 01.04.2019 bis zum 29.02.2022 war Dr. H. als Weiterbildungsassistentin für Allergologie im Umfang von 20 Stunden ebenfalls der Klägerin zugeordnet. Mit Bescheid vom 02.11.2020 nahm die Beklagte eine Honorarberichtigung für die Quartale 1/2019 bis 1/2020 in Höhe von 75.665,68 Euro vor. Die Klägerin habe Dr. S. in der Zeit vom 01.02.2019 bis zum 29.02.2020 ohne die erforderliche Genehmigung als Weiterbildungsassistentin in Teilzeit beschäftigt. Die von Dr. S. erbrachten Leistungen seien gegenüber der Beklagten abgerechnet worden, wodurch ihr ein Schaden in Höhe des hierfür gezahlten Honorars entstanden sei. Der Berechnung legte sie für die Quartale 2/2019 bis 4/2019 das Gesamthonorar der Klägerin zugrunde; für die Quartale 1/2019 und 1/2020 im Hinblick darauf, dass Dr. S. jeweils nur zwei Monate ohne Genehmigung tätig war, jeweils 2/3 des Gesamthonorars der Klägerin. Wegen der Teilzeitbeschäftigung von Dr. S. im Umfang von 50 % teilte sie das Gesamthonorar abzüglich Notdienst jeweils durch zwei und berechnete hiervon als Rückforderung pauschal 30 %. Die Berechnung stellte sie wie folgt dar: Mit bei der Beklagten am 18.11.2020 eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Dr. S. hätten über den gesamten Zeitraum vorgelegen, weil sie nur halbtags tätig gewesen sei und sich die Weiterbildungszeit daher von 30 auf 60 Monate verlängert habe. Daher wäre auch die Genehmigung über den 31.01.2019 hinaus im Falle eines entsprechenden Antrags ohne Weiteres erfolgt, wie es dann ab 01.03.2020 auch der Fall gewesen sei. Es hätten sich ferner zwei weitere Hautfachärztinnen mit Weiterbildungsbefugnis (Dr. Wagner und in Vollzeit Dr. B.) in der Praxis befunden. Sie habe die Beklagte (Frau B2.) im Mai 2018 auch über die Weiterbeschäftigung informiert. Sie bezieht sich auf eine Mail von Frau B2., in der diese am 04.05.2018 unter dem Betreff "Dr. B. / Dr. K. Weiterbildungsbefugnis Phlebologie" mitteilte, dass Dr. S. noch bis zum 31.01.2019 als Weiterbildungsassistentin eingetragen sei und fragte, ob sie noch bei der Klägerin beschäftigt sei. Daher sei auch die Beklagte von einer Weiterbeschäftigung von Dr. S. ausgegangen. Jedenfalls sei der Rückforderungsbetrag zu hoch angesetzt. Dr. S. sei in der Zeit ab 01.02.2019 bereits im vierten Jahr der Weiterbildung gewesen und von der Klägerin an Montagen und Donnerstagen mit insgesamt 12 Wochenstunden im Rahmen der Privatsprechstunde (Laser- und Laight-Therapiesprechstunde) weitergebildet worden. Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen seien keine Kassenleistungen und daher nicht in Abrechnung gebracht worden. Das gelte auch für die Weiterbildung im Rahmen der BG-Sprechstunde von 1,5 Stunden mittwochs. Mittwochs und freitags sei sie in einem Umfang von insgesamt 5 Stunden in einer Notfall- oder Akutsprechstunde weitergebildet worden, wobei die Notfallsprechstunde entsprechend dem KV-Notdienst von der Berichtigung ausgenommen werden solle. Darüber hinaus habe Dr. S. Fachliteratur gelesen, ca. 3 Stunden pro Woche. Sie legte ein Schreiben von Dr. S. vom 28.11.2020 vor, in dem diese bestätigte, dass sie ab November 2018 überwiegend in den anspruchsvollen privatärztlichen Bereich der Laser- und Laight-Therapiesprechstunde eingebunden gewesen sei und zudem mit Dr. W. die BG-Sprechstunde betreut habe. Von August 2019 bis Februar 2020 sei sie nur im Umfang von 17 Stunden in der Praxis tätig gewesen. Die Klägerin führte weiter aus, sie habe parallel in dem streitgegenständlichen Zeitraum Dr. B1. als Weiterbildungsassistentin mit einer vollen und ab dem 1.4.2019 Dr. H. als Weiterbildungsassistentin mit einer halben Stelle beschäftigt. Auch für sie müssten von ihrem Gesamthonorar vor der Schadensberechnung Anteile abgezogen werden. Sie meint, der Wegfall der genehmigten Leistungen aufgrund des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots von Dr. H. ab dem 24.01.2020 gleiche sich mit den nicht genehmigten Leistungen von Dr. S. aus, sodass nur die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 23.01.2020 von Dr. S. berücksichtigt werden sollte. Wegen der ILB-Überschreitung im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Weiterbildungsassistentinnen seien ihr (in Höhe von 16.366,10 Euro für das Jahr 2019) und Dr. W. nicht die vollen Honoraranforderungen ausgezahlt worden, womit es bereits zu einer gewissen Schadensbereinigung gekommen sei. Der Abzug von 30 % für die Weiterbildungsassistentin erscheine ihr zu hoch; üblicherweise liege er bei 25 %. Sie hält nach eigener Berechnung eine Honorarberichtigung von 4.205,00 Euro für angemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe die erforderliche Genehmigung für Dr. S. nicht vorgelegen und habe auch nicht rückwirkend erteilt werden können. Dagegen spreche der eindeutige Wortlaut von § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 S. 5 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) sowie der Umstand, dass ein Verwaltungsakt erst Wirksamkeit entfalte, wenn er bekanntgegeben sei. Eine etwaige Mitteilung über die Fortführung der Weiterbildung aus 2018 entbinde die Klägerin auch nicht von der Antragsstellung. Ein Vergütungsanspruch hinsichtlich der von einer nicht genehmigten Weiterbildungsassistentin erbrachten Leistungen stehe ihr nicht zu, weil damit gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen werde, wobei Verschuldensgesichtspunkte keine Rolle spielen würden. Die Quote von 30 % des Honorarumsatzes beruhe auf einer Schätzung, zu der sie berechtigt sei und beruhe auf der Annahme, dass eine Weiterbildungsassistentin als weitere Behandlerin tatsächlich 30 % des Praxisumfangs erbringen könne. Auch wenn Dr. S. die Arbeit von Dr. H. übernommen habe, führe das wegen der fehlenden Genehmigung nicht zu einer Reduzierung der Rückforderung. Der Umstand, dass ihr nicht die volle Honoraranforderung für das Jahr 2019, sondern 16.366,10 Euro weniger vergütet worden seien, beruhe auf Gründen, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun hätten. Mit der am 08.03.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus, das von der Beklagten in Anspruch genommene Schätzungsermessen setze nach der Rechtsprechung voraus, dass die Garantiewirkung der Abrechnungssammelerklärung entfallen sei, weil der Leistungserbringer zumindest hinsichtlich einer Leistung pro Quartal grob fahrlässig nicht berechnungsfähige Leistungen zur Abrechnung gebracht habe. Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie habe geglaubt, sie habe für die Weiterbeschäftigung von Dr. S als Weiterbildungsassistentin über den 31.01.2019 hinaus keine weitere Genehmigung beantragen müssen; dies, weil sie im anlässlich der Mail von Frau B2. vom 04.05.2018 geführten Telefonat ausdrücklich auf die geplante Weiterbeschäftigung hingewiesen habe, ohne dass sie von Frau B2. auf die Notwendigkeit eines weiteren Antrags hingewiesen worden wäre. Die Genehmigung wäre auch erteilt worden, da die Klägerin, Dr. W. und Dr. B. eine Weiterbildungsbefugnis gehabt hätten. Auch Dr. C. habe die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsbefugnis erfüllt und hätte diese erhalten können. Zumindest die Höhe der Rückforderung sei aus den bereits im Widerspruchsverfahren genannten Gründen rechtswidrig. Die Schätzung von 30 % sei zu hoch. In der Zeit vom 01.08.2019 bis zum Februar 2020 habe Dr. S. auch nur 17 Wochenstunden gearbeitet. Sie legt beispielhaft Tagesprotokolle aus der Woche vom 02.09.2019 bis zum 05.09.2019 vor. Danach hat Dr. S. soweit ersichtlich am 02.09.2019 acht Patienten und am 04.09.2019 zehn Patienten überwiegend mit Lichttherapie behandelt. Der Anteil von Privatpatienten, für die mit der LANR der Klägerin Leistungen abgerechnet wurden, machte am 04.09.2025 insgesamt gut 50 % aus. Für den 05.09.2019 sind für Dr. S. acht Behandlungen mit Lichttherapie aufgeführt. Der Anteil von Privatpatienten, für die mit der LANR der Klägerin Leistungen abgerechnet wurden, belief sich an diesem Tag auf gut 30 %. Den Rückforderungsbetrag hat die Beklagte in vollem Umfang bei der Honorarabrechnung der Klägerin für das Quartal 3/2020 in Abzug gebracht. Die Klägerin ist mittlerweile nicht mehr in eigener Praxis tätig und hat daher kein eigenes Honorarkonto mehr. Sie bittet daher um Erstattung auf ihr Privatkonto. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 aufzuheben und den Honorarberichtigungsbetrag auf das Privatkonto der Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, Dr. S. sei auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht als Weiterbildungsassistentin genehmigt worden, weil der Klägerin bereits zwei Weiterbildungsassistentinnen zugeordnet waren. Je Vertragsarzt könnten ein Vollzeit- oder zwei Teilzeit-Weiterbildungsassistent beschäftigt werden, wobei die Teilzeittätigkeit den Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit haben müsse, um hinsichtlich Niveau und Qualität den Anforderungen einer ganztägigen Weiterbildung zu entsprechen; § 4 Abs. 6 Weiterbildungsordnung Hamburg in der Fassung vom 05.10.2025 (WBO). Angesichts der weiteren Weiterbildungsassistentinnen Dr. von B1. und Dr. H. hätten weder die Klägerin noch Dr. B. hinreichend Stunden gehabt, um damit eine mindestens halbtägige Betreuung zu gewährleisten. Selbst wenn man Dr. W. 10 Wochenstunden an Weiterbildung von Dr. B1. zuordne, sei die Klägerin damit für 30 Wochenstunden gebunden gewesen und habe für die restlichen 10 Stunden keine Genehmigung einer weiteren Weiterbildungsassistentin erhalten können. Dr. B. hätten ebenfalls unter Berücksichtigung der Ausbildung von Dr. B1. in einem Umfang von 20 Stunden nur noch 18 Stunden zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe auch grob fahrlässig gehandelt. Nicht nur sei die Genehmigung für Dr. S. ausdrücklich befristet gewesen. Angesichts ihrer langjährigen Arbeit mit Weiterbildungsassistentinnen (seit 2009) sei die Klägerin auch über die Antragsnotwendigkeit informiert und sonst mit den Formalien vertraut gewesen. Die grob fahrlässigen Angaben in der Sammelerklärung führten dazu, dass der Vertragsarzt zur Begründung seines Honoraranspruches die persönliche Erbringung der Leistungen darzulegen und zu beweisen habe. Gelinge ihm das nicht, sei die KV berechtigt, das Honorar mit einem weiten Schätzungsermessen neu festzusetzen. Der Umsatz eines Weiterbildungsassistenten liege erfahrungsgemäß bei 30 %. Eine Schätzung sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich der Rückforderungsbetrag nicht anders feststellen lasse. Die Leistungen der Weiterbildungsassistenten würden dem Weiterbildenden zugerechnet, sodass keine Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene Schätzung vorgelegen hätten. Dass Dr. S. überwiegend Privatpatienten behandelt habe, halte sie nicht für glaubhaft, weil diese in der Regel Wert darauf legten, von der Chefin behandelt zu werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer und die beigezogene Akte der Beklagten, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.