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Gerichtsbescheid

S 28 AS 3090/17

SG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2023:0310.S28AS3090.17.00
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Leitsätze
1. Bei Grundsicherungsberechtigten wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 anerkannt, wenn er als laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf unabweisbar besteht.(Rn.29) 2. An der Unabweisbarkeit fehlt es, wenn der Antragsteller gegenüber dem Grundsicherungsträger einen Bedarf für ein nicht verschreibungspflichtiges und nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkanntes Medikament geltend macht. Insoweit hat er das nach § 13 Abs. 3a SGB 5 vorgeschriebene Verfahren gegenüber seiner Krankenkasse einzuhalten.(Rn.30) 3. Das SGB 2 dient nicht dazu, den gegen die Krankenkasse vorgeschriebenen Rechtschutz zu umgehen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Grundsicherungsberechtigten wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 anerkannt, wenn er als laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf unabweisbar besteht.(Rn.29) 2. An der Unabweisbarkeit fehlt es, wenn der Antragsteller gegenüber dem Grundsicherungsträger einen Bedarf für ein nicht verschreibungspflichtiges und nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkanntes Medikament geltend macht. Insoweit hat er das nach § 13 Abs. 3a SGB 5 vorgeschriebene Verfahren gegenüber seiner Krankenkasse einzuhalten.(Rn.30) 3. Das SGB 2 dient nicht dazu, den gegen die Krankenkasse vorgeschriebenen Rechtschutz zu umgehen.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht kann mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört. II. Nach Auslegung ihres Begehrens beantragt die Klägerin, 1. unter Abänderung des Bescheids vom 26.1.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2017 den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 1.9. 2016 bis 31.8.2017 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form eines Mehrbedarfs für das Präparat L. in Höhe von monatlich 8,17 € zu bewilligen, sowie 2. unter Abänderung des Bescheids vom 30.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2017 den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2017 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form eines Mehrbedarfs für G. in Höhe von monatlich 31,62 €, A. in Höhe von monatlich 65,63 €, S. in Höhe von 11,49 €, K. in Höhe von 14,98 € und M. in Höhe von 20,96 € zu bewilligen. Die als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2017 unbegründet. Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für L. nach der insoweit nur in Betracht kommenden Rechtsnorm des § 21 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016 besteht nicht. Danach gilt: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies ist nicht der Fall. Die Unabweisbarkeit stellt sich insofern nicht dar, als L. nicht verschreibungspflichtig ist und nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt. Handelt es sich aber nicht um ein zugelassenes Arzneimittel, war die Klägerin gehalten, sich diesbezüglich mit einem Antrag an die Krankenkasse wenden und das nach § 13 Abs. 3a SGB V vorgesehene Verfahren einzuhalten, ggfs. mit einem Eilantrag gegen die Krankenkasse an das Sozialgericht (vgl. Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 21.12.2022), Rn. 125). Soweit die Klägerin anführt, nur dieses stelle für sie eine wirksame Therapie dar, ist dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 20.12.2016 zu folgen, wonach L. keine anerkannte Behandlungsmethode des Karpaltunnelsyndroms ist. Der Bedarf von monatlich 8,17 € ist auch deshalb nicht unabweisbar, weil er nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Im Regelbedarf standen in Abteilung 6 im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 17,59 € für Gesundheitspflege zur Verfügung, aus denen der Bedarf bedient werden konnte. Soweit die berechneten Aufwendungen sogar noch unterhalb des im Regelbedarf berücksichtigten Anteils liegen, besteht schon kein Mehrbedarf (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 – B 4 AS 81/20 R –, Rn. 22, juris). Soweit für drei Monate ein erhöhter Bedarf von 81,70 € insgesamt, also 27,23 € je Monat bestand, wurde der für Gesundheitspflege vorgesehene Anteil im Regelbedarf um 9,64 € überschritten, ist dies für drei Monate durch Einsparungen in anderen Abteilungen des Regelbedarfs zu bewältigen. 2. Entsprechendes gilt für die zum hiesigen Verfahren verbundene Klage gegen den Bescheid vom 30.3.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2017 hinsichtlich des Mehrbedarfs für G. und A. bezüglich der Histaminintoleranz, K. hinsichtlich des Erschöpfungssyndroms sowie MSM, G1, C. hinsichtlich der Arthrose mit Kosten von 81,05 € monatlich, wobei in Höhe von 13,49 € für S1 eine am 25.8.2017 Teilabhilfe erging, also 67,65 € monatlich offen blieben. Hinsichtlich der S1 erfolgte eine Teilabhilfe unter Rekurs auf Rz. 21.41 der Fachlichen Weisungen des Beklagten zu § 21 SGB II als aus gesundheitlichen Gründen ständig benötigtes Pflege- bzw. Hygienemittel. Dies ist für die übrigen genannten Mittel nicht erkennbar. Nach § 31 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V ausgeschlossen sind. Der GBA hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr 1 oder Nr 2 des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Die mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wirksam gewordene Festschreibung der Apothekenpflicht grenzt den Kreis der leistungsfähigen Arzneimittel bereits ein. Seit 2004 gehört zudem die Verschreibungspflicht zu den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgung mit Arzneimitteln. Als Ausnahme von der Ausnahme legt der GBA in der sog. OTC-Liste nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel fest, die im Rahmen der gKV zu erbringen sind. Nach § 12 Abs 6 Arzneimittel-Richtlinie kann der behandelnde Arzt etwa für bestimmte Indikationsgebiete bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Unabhängig davon, dass die Arzneimittelrichtlinie die von der Klägerin geschilderten Erkrankungen Histaminintoleranz, CFS und Arthrose nicht als schwerwiegende Erkrankungen einordnet, gilt auch: Bei den genannten Mitteln handelt es sich sämtlich um Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel, die weder apotheken- noch verschreibungspflichtig sind und damit keine Arzneimittel, sodass die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gegeben sind. Das soll durch das SGB II nicht umgangen werden können, vielmehr wäre Rechtsschutz gegen die Krankenkasse zu suchen. Sofern der Einzelfall der Klägerin so gelagert sein sollte, dass diese Mittel ihr helfen, ist dies gesundheitlich und finanziell nachvollziehbar, führt aber nicht dazu, dass diese Mittel zu übernahmefähigen Arzneimitteln werden (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Dezember 2021 – L 16 KR 113/21 –, Rn. 22, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG i. V. m. § 105 Abs. 1 S. 3 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Dieses ist für die Klägerin gerichtskostenfrei (§ 183 S. 1 SGG). Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs. Die im Jahr 1960 geborene Klägerin stellte im August 2016 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 24.8.2016 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.9.2016 bis 31.8.2017 bewilligt. Am 31.8.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für unabweisbare laufende besondere Bedarfe in Härtefällen zunächst hinsichtlich der Übernahme der Kosten für 30 ml L. in Höhe von 8,17 € monatlich zur Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms. Am 7.9.2016 stellte die Klägerin einen Antrag beim Beklagten zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs. Die Klägerin führte in dem Antrag aus, dass sich der Bedarf folgendermaßen zusammensetze: · S1, 13,49 € · G., 31,62 € · A., 65,63 € · S., 11,49 € · K., 14,98 € · M., 20,96 € · L., 8,17 €. Der Antrag vom 31.8.2016 wurde mit Bescheid vom 26.1.2017 abgelehnt. Das Medikament sei keine anerkannte Behandlungsmethode für das Karpaltunnelsyndrom und auch kein vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkanntes und daher von der Krankenkasse zu übernehmendes Medikament. Der Antrag vom 7.9.2016 wurde mit Bescheid vom 30.3.2017 abgelehnt. Die geltend gemachten Wirkstoffe seien keine vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte und von der Krankenkasse zu übernehmende Medikamente Gegen den Ablehnungsbescheid vom 31.8.2016 erhob die Klägerin am 23.2.2017 Widerspruch. Der Widerspruch vom 23.2.2017 wurde mit Bescheid vom 11.8.2017 zurückgewiesen. Die laufend ungeminderte Leistungen in gesetzlicher Höhe beziehende Klägerin habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, den Versuch unternommen zu haben, die Kosten durch alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel decken zu wollen. Eine finanzielle Mehrbelastung von 8,17 € monatlich stelle keinen überdurchschnittlichen Mehrbedarf dar. Im Regelbedarf sei ein monatlicher Betrag in Höhe von 17,59 € für Gesundheitspflege enthalten. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 30.3.2017 erhob die Klägerin am 26.4.2017 Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.8.2017 half der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Kosten für S1 in Höhe von 13,49 € ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2017 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Klägerin habe keine Versuche unternommen, die Kosten durch Leistungen anderer Leistungsträger zu finanzieren. Die medizinische Behandlung des Karpaltunnelsyndroms sei von der Krankenkasse zu tragen. Die beantragten Nahrungsergänzungsmittel stellten keine anerkannten Behandlungsmaßnahmen dar und seien keine vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte und von der Krankenkasse zu verordnenden Medikamente. Am 11.9.2017 hat die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.8.2017 erhoben. Von Oktober 2016 bis Januar 2017 habe ein erhöhter Bedarf von 100 ml je Monat zu insgesamt 81,70 € bestanden. Durch die Kosten werde der Mindestbedarf für Gesundheitspflege um rund 50 % gemindert. Versandkosten von mindestens 3 €, soweit keine Sammelbestellung erfolge, kämen hinzu. Am 29.10.2017 hat die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.9.2017 erhoben. Die von den Krankenkassen bezahlten Therapiemöglichkeiten kämen für sie nicht in Frage, seien nicht ausreichend oder nicht vorhanden. Die Verfahren sind mit Beschluss der Kammer vom 15.9.2021 verbunden worden. Die Klägerin stellt schriftlich keinen Antrag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11.1.2023, der Klägerin zugestellt am 21.2.2023 und der Beklagten am 12.1.2023, zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte verwiesen und ergänzend Bezug genommen.