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Beschluss

S 24 AS 3019/13 ER

SG Hamburg 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2013:1104.S24AS3019.13ER.0A
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Leitsätze
1. Die Ausschlussmöglichkeit des Art 24 Abs 2 der EGRL 38/2004 ist nur dann europarechtskonform umgesetzt, wenn der Ausschlusstatbestand dergestalt ausgeformt wird, dass er der entscheidenden Behörde auch bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, ohne Bezug zum Arbeitsmarkt, die Möglichkeit belässt, zu überprüfen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach den individuellen Umständen des EU-Staatsangehörigen für das Sozialsystem darstellen würde. (Rn.32) 2. § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 hat einen grundsätzlichen Ausschluss von wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern vom Bezug der Leistungen nach dem SGB 2 zur Folge und wäre, auch wenn es sich bei den passiven Leistungen des SGB 2 um Sozialhilfe iS des Art 24 Abs 2 der EGRL 38/2004 handeln würde, nicht durch Art 24 Abs 2 der Richtlinie gerechtfertigt. (Rn.27)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 24. September 2013 bis zum 28. Februar 2014, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausschlussmöglichkeit des Art 24 Abs 2 der EGRL 38/2004 ist nur dann europarechtskonform umgesetzt, wenn der Ausschlusstatbestand dergestalt ausgeformt wird, dass er der entscheidenden Behörde auch bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, ohne Bezug zum Arbeitsmarkt, die Möglichkeit belässt, zu überprüfen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach den individuellen Umständen des EU-Staatsangehörigen für das Sozialsystem darstellen würde. (Rn.32) 2. § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 hat einen grundsätzlichen Ausschluss von wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern vom Bezug der Leistungen nach dem SGB 2 zur Folge und wäre, auch wenn es sich bei den passiven Leistungen des SGB 2 um Sozialhilfe iS des Art 24 Abs 2 der EGRL 38/2004 handeln würde, nicht durch Art 24 Abs 2 der Richtlinie gerechtfertigt. (Rn.27) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 24. September 2013 bis zum 28. Februar 2014, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 24. September 2013 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2013 zu gewähren. Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist insoweit begründet. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsver-hältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung, zum anderen ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Die Antragstellerin hat für die Zeit ab Antragstellung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin vor. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht. Sie ist auch erwerbsfähig. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Krankheit oder Behinderung sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Als l. Staatsangehörige hat die Antragstellerin, nachdem die bis dahin geltenden Einschränkungen für „Neu-Unionsbürger“ zum 01.05.2011 entfallen sind, auch einen unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art.. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich. Die Antragstellerin ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe kein Einkommen und werde lediglich von Ihrem Freund dem Zeugen U. versorgt. Dieser bezieht jedoch ebenfalls Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner und hat nach dem Erkenntnisstand des Gerichts kein darüber hinausgehendes regelmäßiges Einkommen. Dass der Zeuge sich nach eigenen Angaben wiederholt Lebensmittelgutscheine vom Antragsgegner besorgen musste, was durch die Leistungsakte bestätigt wird und sich von Freunden und seiner Mutter Geld leihen musste, um für die Antragstellerin und ihn zu sorgen, spricht dafür, dass eine Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Zwar bestehen Restzweifel dahingehend, da Antragstellerin eine längere Zeit ohne Einkommen gelebt haben will, insofern ist jedoch anzuführen, dass die Antragstellerin und der Zeuge nach glaubhaftem Vortrag im Erörterungstermin keine Kosten der Unterkunft haben, da sie sich in wechselnden Unterkünften, bei Freunden und der Mutter des Zeugen aufgehalten haben. Sie dürften bei lebensnaher Betrachtung dort auch des Öfteren mit Nahrungsmitteln verpflegt worden sein. Die Antragstellerin hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist der gewöhnliche Aufenthalt dort begründet, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5 Satz 8). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Wohnsitz in D. im Wesentlichen formal begründet hat, sind nicht ersichtlich. Dem Leistungsanspruch steht auch nicht § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II entgegen. Danach sind von den Leistungen ausgenommen, 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG). Die Antragstellerin ist nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen ausgenommen. Die Drei-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland; sie beginnt nach jeder Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts von neuem. Die Antragstellerin hält sich nach eigenem und vom Zeugen U. bestätigten Vortrag seit Januar in D. auf. Ihr kurzfristiger Aufenthalt in L. im Juli 2013 führt nicht zu einer Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin ihr Vorhaben, nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik zu bleiben, aufgegeben hatte. Vielmehr diente der Aufenthalt in L. dazu, ihren Pass zu erneuern um danach wieder in die Bundesrepublik zurückzukehren. Die Antragstellerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II von von Leistungen ausgeschlossen. Sie ist nicht nach § 1 Abs. 1 AsylblG leistungsberechtigt. Auch der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wonach Ausländer, deren Zweck sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, führt bei summarischer Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zu einem Leistungsausschluss für die Antragstellerin. Bevor die Frage beantwortet werden kann, ob der Ausschlusstatbestand bei der Antragstellerin eingreift, ist zunächst zu prüfen, ob dieser mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist, da sich aus einer möglichen Kollision mit europäischem Unionsrecht Erkenntnisse im Hinblick auf die Reichweite des Leistungsausschlusses ziehen lassen. Der Ausschluss stellt eine ausdrückliche Benachteiligung von Ausländern und damit eine unmittelbare Diskriminierung dar, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Diskriminierungsverboten des Unionsrechts zu überprüfen ist (Frings, Grundsicherungsleistungen für Unionsbürger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr. 883/2004, ZAR 2012, S. 317, 317). Diese Frage der Vereinbarkeit wird unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt, das BSG hat jedoch zuletzt Zweifel an der Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestandes mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R). Das SG Leipzig hat mit Entscheidung vom 03. Juni 2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (S 17 AS 2198/12). Das Gericht hält § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II für nicht mit Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 vereinbar. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Das Gleichbehandlungsgebot schließt somit eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus. Nach Ansicht des Gerichts ist der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung für die Antragstellerin nach Art.. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet. Danach gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Abzustellen ist nach Auffassung des Gerichts allein darauf, ob eine Person in den Anwendungsbereich einer von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Sozialleistung fällt, was im Falle der Antragstellerin im Hinblick auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II der Fall ist. Wie oben bereits dargelegt, erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das Gleichbehandlungsgebot ist auf die deutschen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar. Es handelt sich bei diesen um besondere beitragsunabhängige Leistungen, wie sich aus Art.. 3 Abs. 3 der Verordnung i.V.m. Anlage X Buchst. b zu Art.. 70 der Verordnung ausdrücklich ergibt. Eine Unanwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebotes aus Art.. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich auch nicht aus Art.. 70 Abs. 3 der Verordnung (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 18.12.2012 – L 7 AS 624/12 B ER, nach juris). Damit stellt sich die Frage, ob für die Beschränkung des Gleichbehandlungsgebotes eine europarechtliche Grundlage gegeben ist. Auf Art. 70 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Leistungsausschluss nicht gestützt werden. Danach werden die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt. Es wird vertreten, aus der Regelung folge lediglich die Möglichkeit den Bezug von besonderen beitragsunabhängigen Leistungen dahingehend einzuschränken, dass diese nicht in andere Mitgliedstaaten exportiert werden können. Der EuGH hat jedoch kürzlich ausgeführt, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schaffen wolle, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lasse und lediglich das Ziel habe, diese zu koordinieren. Dies habe zur Folge, dass die Gewährung von derartigen Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, davon abhängig gemacht werden könne, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, C -142/12, juris). Hiermit dürfte der EuGH zum Ausdruck gebracht haben, dass er für die Begründung eines Wohnorts im Sinne des Art. 70 Abs. 4 der Verordnung einen rechtmäßigen Aufenthalt als notwendig ansieht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II geht jedoch erheblich weiter, indem er auch für wirtschaftlich aktive - bei denen ein Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt gegeben ist - Arbeit suchende Unionsbürger und damit auch sich rechtmäßig in D. aufhaltenden Unionsbürgern den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende versagen will. Daraus folgt eine Nichtvereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit der VO (EG) Nr. 883/2004 insbesondere mit Art. 4 i.V.m Art. 70 Abs. 4. Es stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen die VO (EG) Nr. 883/2004 aufgrund anderen Unionsrechts, insbesondere Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG gerechtfertigt werden kann. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (deutsche Fassung) stellt fest, dass der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen denen dieser Status erhalten bleibt und ihren Familienangehörigen einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Bisher war die Diskussion der Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestandes mit Unionsrecht davon geprägt, dass allgemein angenommen wurde Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG führe, sofern er auf den Leistungsausschluss nach dem SGB II Anwendung fände, zu einer Vereinbarkeit des Ausschlusses mit dem Unionsrecht. Dementsprechend wurde eine Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit Unionsrecht von Landessozialgerichten angenommen, die den passiven Teil der Leistungen nach dem SGB II als Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG verstanden haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2013, L 29 AS 1552/13 B ER und Beschluss vom 26.06.2012, L 14 AS 1160/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.08.2013 und Beschluss vom 03.08.2012, L 11 AS 39/12 B ER). Die Teile der Rechtsprechung, die Leistungen zur Grundsicherungsleistung nicht als Sozialhilfeleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anerkannt haben, haben hingegen eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht abgelehnt. Der Leistungsausschluss sei nicht mit Art. 18 i.V.m Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Art. 45 Abs. 2 AEUV vereinbar und daher unanwendbar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.01.2013, L 7 AS 964/12 B ER), bzw. europarechtskonform auszulegen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2013, L 4 AS 332/12 B ER; Beschluss vom 06.12.2012, L 4 AS 308/12 B ER; Beschluss vom 06.12.2012, L 4 AS 290/12 B ER; Beschluss vom 06.12.2012, L 4 AS 360/12 B ER; Beschluss vom 14.06.2012, L 4 AS 191/12 B ER; Beschluss vom 02.03.2010, L 5 AS 54/10 B ER; Beschluss vom 11.03.2010, L 5 B 181/09 ER AS). Dies gilt auch für die Teile der Rechtsprechung, die eine Unvereinbarkeit mit Art.. 4 der Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (EG (VO) Nr. 883/2004) annehmen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 18.01.2012) oder zumindest Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit äußern (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013, L 7 AS 553/13 B ER). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt sich jedoch aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache B. (EuGH aaO.) die Frage, ob dieser Streitstand in dieser Form weiter bestehen bleiben wird. Das erkennende Gericht hegt aufgrund der Entscheidung des EuGH erhebliche Zweifel daran, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG gerechtfertigt werden kann. Die Entscheidung betrifft einen d. Rentner, der in Ö. eine die Rente aufstockende beitragsunabhängige Leistung beantragt und dem diese Leistung aufgrund einer Norm versagt wird, die als Voraussetzung für die Leistung einen rechtmäßigen Aufenthalt konstituiert. Der rechtmäßige Aufenthalt wiederum wird nach österreichischem Recht davon abhängig gemacht, ob der Ausländer über ausreichend Existenzmittel verfügt, um die Leistung nicht beantragen zu müssen. Der EuGH führt zunächst aus, dass der Begriff der Sozialhilfeleistung im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG nicht auf die sozialen Fürsorgeleistungen reduziert werden könne, die nach Art. 3 Abs. 5 EG (VO) Nr. 883/2004 nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, um dann zu definieren, was er unter Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG versteht: „Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann“ (EuGH aaO. Rn. 61). Zu den europarechtlichen Anforderungen, die an einen nationalstaatlichen durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG gerechtfertigten Ausschlusstatbestand aufzustellen sind, führt der EuGH aus. „Es ist festzustellen, dass ein solcher automatischer Ausschluss der wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von der Gewährung einer bestimmten Sozialhilfeleistung durch den Aufnahmemitgliedstaat selbst für die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 genannte Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht erlaubt, im Einklang mit den Anforderungen, die sich insbesondere aus den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 4 dieser Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, in Fällen, in denen die Existenzmittel des Betroffenen geringer sind als der Richtsatz für die Gewährung dieser Leistung, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der die Lage des Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret für das gesamte Sozialhilfesystem darstellen würde.“ (EuGH aaO. Rn. 77). Aus diesen Ausführungen folgert das erkennende Gericht, dass die Ausschlussmöglichkeit des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nur dann europarechtskonform umgesetzt wird, wenn der Ausschlusstatbestand dergestalt ausgeformt wird, dass er der entscheidenden Behörde auch bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, ohne Bezug zum Arbeitsmarkt, die Möglichkeit belässt, zu überprüfen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach den individuellen Umständen des EU-Staatsangehörigen für das Sozialsystem darstellen würde und dass eine solche Überprüfung durchzuführen ist. Damit hat der EuGH nach Ansicht des erkennenden Gerichts deutlich gemacht, wie er zu dem Problem des so genannten „Sozialtourismus“ steht. Der Bezug von besonderen beitragsunabhängigen Leistungen kann bei unangemessenem Bezug durch einen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger ausgeschlossen werden, ein grundsätzlicher Ausschluss von wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern vom Bezug besonderer beitragsunabhängiger Leistungen ist jedoch nicht mit Art. 70 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 auch nicht i.V.m Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar. Eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nunmehr auch mit Verweis auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nur schwerlich begründbar. Da die VO (EG) Nr. 883/2004 gemäß Art. 288 AEUV allgemein verbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat unmittelbare Geltung hat, geht sie derjenigen des nationalen Rechts vor. Das bedeutet, dass der Ausschlusstatbestand auf Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht anwendbar ist, soweit er im Widerspruch zu den Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 steht. Ob dies zur Folge hat, dass der Leistungsausschluss gänzlich unanwendbar ist, oder er geltungserhaltend europarechtskonform ausgelegt werden kann, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts dahingestellt bleiben. Eine geltungserhaltende Auslegung, sofern diese noch vom Wortlaut gedeckt wäre, könnte wohl nur dahingehend erfolgen, das der Bezug von Leistungen nach dem SGB II von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Leistungen beantragenden Unionsbürgers abhängig gemacht oder der unangemessene Bezug durch wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger ausgeschlossen würde. Diesbezügliche Ansätze erkennt das Gericht in der Rechtsprechung des BSG welches ausführt, die Ausschlussregelung erfordere - zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers - bei Unionsbürgern regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung. Jedenfalls nicht erfasst von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II würden Unionsbürger, bei denen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder ggf. dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz aus anderen Gründen als dem Zweck der Arbeitsuche vorliegen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R). Insoweit dürfte jedoch zu beachten sein, dass sich aus der Richtlinie 2004/38/EG auch für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger grundsätzlich ein Recht auf Freizügigkeit ergibt und die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger nicht automatisch zum Wegfall des Freizügigkeitsrechts führen darf, sondern die Angemessenheit des Sozialhilfebezugs anhand der Kriterien aus dem Erwägungsgrund Nr. 16 Richtlinie 2004/38/EG zu erfolgen hat. Ein Wegfall des Freizügigkeitsrechts kann nur bei unangemessenem Sozialhilfebezug angenommen werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 10 ZB 11.969). In beiden Fällen wäre somit bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern eine Überprüfung der Angemessenheit des Sozialhilfebezugs vorzunehmen. Bei wirtschaftlich aktiven Unionsbürgern wäre der Ausschluss von vornherein nicht anwendbar. Bei einer solchen Überprüfung hat das Gericht eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, welche Belastung die Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der die Lage des Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret für das gesamte Sozialhilfesystem darstellen würde (EUGH aaO.). Das Gericht hält den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Antragstellerin nicht für unangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004. Sinn und Zweck der Möglichkeit, aufgrund der Unionsbürgerrichtlinie eingereiste wirtschaftlich nicht aktive Staatsangehörige vom Bezug von Sozialleistungen ausschließen zu können, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Zuzug zum ausschließlichen Zweck des Bezugs von Sozialleistungen zu verhindern. Insofern hält das Gerichts es für besonders bedeutsam, ob der Unionsbürger Umstände vorbringen und nachweisen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht mit dem alleinigen Zweck des Bezugs von Sozialleistungen eingereist ist, sondern ein anderweitiger Bezug zur Bundesrepublik Deutschland ersichtlich ist. Nach summarischer Prüfung sieht das Gericht im Fall der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen solchen anderweitigen Bezug für gegeben an. Nach dem Vortrag der Antragstellerin besteht eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen U., der d. Staatsangehöriger ist. Der Zuzug der Antragstellerin nach D. erfolgte nach dem Vortrag der Antragstellerin und des Zeugen nach längerem gemeinsamen Aufenthalt in G. vornehmlich auf Betreiben des Zeugen. Das Gericht geht im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens davon aus, dass dieser Vortrag glaubhaft ist. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass aufgrund gewisser Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen der Antragstellerin und des Zeugen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Partnerschaft möglich sind. Diese Zweifel sind nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht von derartiger Qualität, dass eine Ernsthaftigkeit der Partnerschaft nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten werden kann. Dass der Zeuge nicht genau benennen konnte, wann die Antragstellerin sich genau in L. aufgehalten hat, hält das Gericht nicht für schwerwiegend. Auch die nicht übereinstimmenden Aussagen zu den Zukunftsvorstellungen vermögen keine durchgreifenden Zweifel an der Partnerschaft zu begründen. Die Antragstellerin scheint nach den Eindrücken des Erörterungstermins vielmehr selbst nicht unbedingt eine genaue Vorstellung von ihren Zukunftsplänen zu haben. Aufgrund des Gesamteindrucks, den der Vorsitzende im Rahmen des Erörterungstermins von der Antragstellerin und dem Zeugen gewinnen konnte, wird das Vorliegen einer ernsthaften Partnerschaft vielmehr für überwiegend wahrscheinlich gehalten. Beide haben übereinstimmend geschildert, wie sie sich in G. kennen gelernt haben. Ernsthafte Zweifel daran, dass beide sich seit 2007 kennen und seit Dezember 2007 ein Paar sind bestehen auf Seiten des Gerichts nicht. Auch die glaubhaft geschilderten Umstände des jetzigen Zusammenlebens sind für das Gericht ein deutliches Zeichen dafür, dass eine ernsthafte Verbindung zwischen beiden besteht. Es besteht keine gemeinsame Wohnung, vielmehr halten sich beide wechselnd in Wohnungen von Freunden des Zeugen und dessen Mutter auf. Aufgrund dieser unbeständigen Wohnsituation, erscheint es dem Gericht nicht verwunderlich, dass bei beiden ein genaues Datum des Aufenthalts der Antragstellerin in L. nicht mehr bekannt ist. Der Zeuge hat die Antragstellerin bisher von seiner Regelleistung sowie finanzieller Hilfe seiner Freunde und Mutter unterstützt. Auch im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens hat der Zeuge deutlich gezeigt, dass er die Verantwortung für die Antragstellerin übernimmt. Hierzu hat er ausgeführt, die Antragstellerin habe ihm auch beigestanden, als er sich in G. den Ellenbogen gebrochen habe. Auch aus den Schilderungen hinsichtlich des Aufenthalts in G. ergibt sich für das Gericht, dass die Antragstellerin und der Zeuge füreinander einstehen wollen. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht etwa sofort nach Begründung der Partnerschaft nach D. gekommen, sondern hat mit dem Zeugen mehrere Jahre außerhalb von D. zusammen gelebt. Aus diesen Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin sich nicht ausschließlich mit dem Zweck, Sozialleistungen zu beziehen, in D. aufhält. Dies ist aus Sicht des Gerichts ein erheblicher Gesichtspunkt, der dafür spricht, dass die Inanspruchnahme der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Antragstellerin nicht unangemessen wäre. Das Gericht verkennt bei der Prüfung der Unangemessenheit nicht, dass in naher Zukunft nicht mit einer Behebung der Hilfebedürftigkeit durch die Antragstellerin selbst zu rechnen sein dürfte. Allerdings ist bei der Abwägung auch die gesetzgeberische Wertung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen der nicht Unionsbürger ist, eine Aufenthaltsgenehmigung auch dann zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Diesen Ehegatten wären nach Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ebenfalls Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erteilen. Sofern demgegenüber privilegierte freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger glaubhaft versichern können, dass in naher Zukunft ein solches Aufenthaltsrecht entstehen wird, ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Überbrückungszeit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht unangemessen. Vielmehr dürfte der Bezug aufgrund des Freizügigkeitsrechts lediglich von kurzer Dauer sein und damit nicht unangemessen. Der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ergibt sich schon aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Denn die Antragstellerin verfügt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens derzeit über keine finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Hinsichtlich der Zeit vor Antragstellung gilt dies jedoch nicht. Einstweilige Anordnungen können nur zu dem Zweck ergehen, gegenwärtig drohende Nachteile abzuwenden. In der Regel besteht kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit. Ausnahmen sind bei einem Nachholbedarf möglich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 29a). Ein solcher Nachholbedarf ist hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Dauer der Leistungen bis zum 29. Februar 2014 befristet. Dabei hat es der Vorschrift des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II Rechnung getragen, wonach die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.