Urteil
S 20 AY 100/10
SG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2015:0507.S20AY100.10.0A
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Leitsätze
1. Die Absenkung der Grundleistungen des § 3 AsylbLG ohne vorherigen Hinweis ist rechtswidrig. (Rn.41)
2. § 1a und § 2 Abs 1 AsylbLG sind im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 restriktiv auszulegen. (Rn.51)
3. Bestehen Zweifel daran, dass der Leistungsberechtigte es selbst in der Hand hat, bestehende Abschiebungshindernisse zu beseitigen und eine Leistungskürzung zu beenden, kommt eine Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG nicht in Betracht. (Rn.54)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung der für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31.Dezember 2009 ergangenen Leistungsbescheide für den genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltens nach § 2 AsylbLG (a.F.) i.V.m. § 27a SGB XII unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Absenkung der Grundleistungen des § 3 AsylbLG ohne vorherigen Hinweis ist rechtswidrig. (Rn.41) 2. § 1a und § 2 Abs 1 AsylbLG sind im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 restriktiv auszulegen. (Rn.51) 3. Bestehen Zweifel daran, dass der Leistungsberechtigte es selbst in der Hand hat, bestehende Abschiebungshindernisse zu beseitigen und eine Leistungskürzung zu beenden, kommt eine Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG nicht in Betracht. (Rn.54) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung der für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31.Dezember 2009 ergangenen Leistungsbescheide für den genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltens nach § 2 AsylbLG (a.F.) i.V.m. § 27a SGB XII unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag zulässig. Gegenstand der Klage ist die rückwirkende Gewährung von höheren Leistungen für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2009. Ein Antrag auf höhere Leistungen auch für den Zeitraum danach wurde nicht gestellt. Höhere laufende Leistungen (ab 2010) waren auch nicht Gegenstand des angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Rücknahme der Verwaltungsakte, mit denen ihr im streitigen Zeitraum lediglich Leistungen nach § 1 a AsylbLG statt nach § 2 AsylbLG gewährt wurden und auf Nachzahlung des Differenzbetrages. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X), der nach § 9 Abs. 3 AsylbLG in der bis 28.2.2015 geltenden Fassung (a.F.) auf Leistungsbescheide nach dem AsylbLG Anwendung findet, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Die im streitigen Zeitraum - zum Teil konkludent durch Auszahlung (vgl. hierzu BSG vom 17.6.2008, B 8/9b AY 1/07 R) - ergangenen und unanfechtbar gewordenen Leistungsbewilligungen der Beklagten sind rechtswidrig, da der Klägerin zu Unrecht lediglich abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG (a.F.) gewährt wurden (hierzu unter 1), ihr jedoch sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (a.F.) zustanden (2) und ihr deshalb die zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen nachzuzahlen sind (3). Dies ergibt sich aus folgendem: 1. Die Klägerin fällt als Inhaberin einer Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz unter den Anwendungsbereich des AsylblG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Gem. § 1 a Nr. 2 AsylbLG (a.F.) erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und ihre Familienangehörigen (nach § 1 Abs. 1 Nr. 6), bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Die Klägerin hat seit Inkrafttreten des AsylbLG zunächst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (a.F.) in der dort genannten Höhe erhalten, die seit August 2005 nach § 1a AsylbLG (a.F.) abgesenkt wurden. 1.1 Die Rechtswidrigkeit dieser Leistungsabsenkung ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin zuvor anzuhören und ihr die erwarteten Mitwirkungshandlungen sowie die Folgen fehlender Mitwirkung mitzuteilen. Welche Verfahrenshandlungen einer Leistungsabsenkung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG vorausgehen müssen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Nach Auffassung der Kammer (Urteil vom 7.8.2014, S 20 AY 111/10) ist § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) gemäß § 7 Abs. 4 AsylbLG auch auf Leistungskürzungen nach dem AsylbLG anwendbar (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 9.4.2002, 5 VG 3247/2000, InfAuslR 9/2002, S. 412 ff.,; SG Hamburg, Beschluss vom 13.6.2007, S 56 AY 25/07 ER, vgl. auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., zu § 1a AsylbLG Rn 24, 30 wonach die Behörde den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen hat, welche Schritte von ihm erwartet werden). Gem. § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Da die Beklagte einen solchen Hinweis nicht erteilt hat, ist die gegenüber der Klägerin vorgenommene Leistungsabsenkung bereits deshalb rechtswidrig. Eine Pflicht zur Anhörung des Leistungsberechtigten vor einer Leistungsabsenkung folgt auch aus § 28 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG), auf den die Beklagte selbst in ihrer Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz (Gz.: SI 224/507.13-7-5-3, Teil B. I.2.3 „Anspruchseinschränkung“), abstellt (ebenfalls Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, Nov. 2012, zu § 1a AsylbLG Rn 31, § 2 Rn 34). Die Fachanweisung verlangt zudem, dass „die Entscheidung der Fachämter Grundsicherung und Soziales bzw. Sozialen Dienstleistungszentren über eine Anspruchseinschränkung (…) gem. § 1 a AsylblG (...) angesichts ihrer weit reichenden Bedeutung für den Leistungsberechtigten stets in Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes erlassen“ wird. Auch nach den eigenen Vorgaben der Beklagten erweist sich die Leistungsabsenkung demnach als rechtswidrig. Ein Nachholen der unterbliebenen Verfahrenshandlung kommt für den streitigen Zeitraum des Überprüfungsverfahrens nicht in Betracht. 1.2 Die Beklagte hat das Recht außerdem unrichtig angewandt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG a.F. vorlagen. Gem. § 1 a AsylbLG (a.F.) erhalten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte selbst die Ursache dafür zu vertreten hat, dass sein Aufenthalt nicht beendet werden kann, d.h. diese in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm deshalb vorgeworfen werden kann, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert zu haben (vgl. Wahrendorf, a.a.O., § 1 a AsylbLG, Rn 24 ff). Dabei ist § 1a AsylbLG (a.F.) im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2012 (BvL 10/10) auszulegen. Zwar war § 1a AsylbLG (a.F.) nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Für verfassungswidrig erklärt wurden (nur) die unabgesenkten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (a.F.). Diese sind nach dem Urteil des BVerfG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar, weil auch Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG das verfassungsrechtlich garantierte physische und soziokulturelle Existenzminimum zusteht und migrationspolitische Erwägungen eine Unterschreitung nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist § 1a AsylbLG, der ein weiteres Absenken der für verfassungswidrig erklärten Grundleistungen zulässt, restriktiv auszulegen (vgl. LSG Darmstadt, Beschluss vom 9.12.2013, L 4 AY 17/13 B ER; vgl. Oppermann Juris PK AsylbLG Stand 31.10.2014, § 1a Rn 87 ff, vgl. Wahrendorf, a.a.O., § 1a AsylbLG, Rn 12; § 2 Rn 17a). Insbesondere bei Leistungsberechtigten mit jahrelangem Aufenthalt in Deutschland, kann nicht von Minderbedarfen gegenüber Leistungsberechtigten mit Daueraufenthaltsrecht ausgegangen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2012,1 BvL 10/10; vgl. LSG Darmstadt, Beschluss vom 9.12.2013, L 4 AY 17/13 B ER). Absenkungen kommen daher in Fällen wie dem vorliegenden nach Auffassung des Gerichts allenfalls unter engen Anforderungen in Betracht (so auch SG Mannheim, Urteil vom 2.7.2013, S 9 AY 988/13). Diesen Anforderungen werden die Bescheide der Beklagten nicht gerecht. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass ein Verhalten oder Unterlassen der Klägerin dafür ursächlich war, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihr gegenüber nicht möglich waren. Es hat sich nämlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lassen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, einen Pass zu beschaffen. Sie hat Unterlagen des Konsulats vorgelegt, die belegen, dass sie dort erschienen ist, um einen Pass zu beantragen. Sie hat auch einen Nachweis dafür erbracht, dass sie eine in P. ansässige Rechtsanwältin mit der Eintragung ins Geburten- und Staatsangehörigkeitsregister beauftragt hat. Dass es sich bei der Klägerin eigentlich um die am ... geborene N. A. handelt, für die die Republik M. eine Rücknahmeverpflichtung anerkannt hat, hält das Gericht für nicht erwiesen. Die Beklagte ist dieser Annahme nicht nachgegangen. Die nach dem Beschluss des VG Hamburg vom 6.9.2010 (15 K 2850/09) bestehenden Zweifel an den von der Klägerin angegebenen Personenstandsdaten hat die Beklagte, die die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG trägt (Birk in LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 1a AsylbLG Rn 5), nicht aufgeklärt. Die Zweifel haben sich aufgrund des plausiblen Vortrags der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch relativiert. Verbleibende Zweifel an den Angaben der Klägerin genügen im Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG nicht, zumal bekannt ist, dass bei der amtlichen Registrierung von Volkszugehörigen der jugoslawischen Roma, die in M. seit jeher am Rande der Gesellschaft leben, Fehler aufgetreten sind (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.7.2005, mit dem der Asylantrag der Klägerin abgelehnt wurde). Auch das VG Hamburg (15 K 2850/09) hat darauf hingewiesen, dass Angehörige der Jugoslawien - Nachfolgestaaten generell auf Probleme bei der Beschaffung von Nationalpässen stoßen können. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es in der Hand hat, bestehende Abschiebungshindernisse zu beseitigen und eine Leistungskürzung zu beenden. Schließlich kann die Beklagte den Bemühungen der Klägerin, Passpapiere zu beschaffen, nicht entgegenhalten, diese seien nicht ausreichend oder zu spät erfolgt. Die Beklagte hat der Klägerin – wie dargelegt – zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, welche Handlungen sie von ihr verlangt. Dieser verfahrensrechtliche Mangel führt auf der Tatbestandsebene des § 1a AsylbLG dazu, dass dem Leistungsberechtigten kein „Vertretenmüssen“ vorgehalten werden kann. Eine Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zuvor konkret darüber informiert worden ist, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet wird (SG Mannheim, Urteil vom 2.7.2013, S 9 AY 988/13, juris; Birk in LPK-SGB XII, a.a.O., Rn 5). 2. Der Klägerin stehen im streitigen Zeitraum sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (a.F.) zu. Gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 1.1.2005 haben Leistungsberechtigte Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (a.F.) erhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Vorbezugszeit von 36 Monaten wurde mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19.8.2007 zum 28.8.2007 auf 48 Monate verlängert. Ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG (a.F.) vorliegen, hat die Beklagte bei Ablauf der Vorbezugszeit von Amts wegen zu prüfen. Eines Antrages auf Leistungen nach dem AsylbLG, seien es Grundleistungen oder Analogleistungen, bedarf und bedurfte es nämlich nicht (Hohm, GK-AsylbLG, März 2007, § 2 Rn 91). Die Klägerin hat seit 1993 Leistungen nach § 3 AsylbLG (a.F.) bezogen, mithin die Vorbezugszeit von 36 bzw. 48 Monaten nach § 2 AsylbLG (a.F.) zu Beginn des streitigen Zeitraums im Januar 2005 längst erfüllt. Die ab August 2005 erfolgte Leistungsabsenkung nach § 1 a AsylbLG a.F. steht einem Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen, da diese, wie dargelegt, rechtswidrig war. Die Klägerin hat auch die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 (a.F.) AsylbLG verlangt ein für die Dauer des Aufenthalts ursächliches vorsätzliches sozialwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dabei wird es als ausreichend angesehen, wenn dieses Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin nicht vollzogen werden können (BSG, Urteil vom 2.2.2010, B 8 AY1/08 R). Auch im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG muss das rechtlich missbilligte Verhalten des Leistungsberechtigten demnach mit der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts in einem Zusammenhang stehen, wobei der Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten und der gesamten Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik herzustellen ist (BSG, Urteil vom 2.2.2010, B 8 AY 1/08 R; Oppermann in Juris PK SGB XII, S. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG i.d.F. vom 19.8.2007, Rn 87). Die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 1a AsylbLG liegt bei der Behörde. Wie unter 2.2 ausgeführt, ist nicht bewiesen, dass der Klägerin die Passbeschaffung möglich gewesen wäre und sie ihre Aufenthaltsdauer deshalb selbst beeinflusst hat. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 AsylbLg (a.F.) greift deshalb nicht. 3. Die Beklagte hat nach alledem die im streitigen Zeitraum (z.T. konkludent durch Auszahlung) erlassenen Verwaltungsakte zurück zu nehmen und der Klägerin den zu Unrecht nicht gewährten Differenzbetrag unter Anrechnung der geleisteten Beträge gem. § 44 Abs. 4 SGB X auszuzahlen. Einen fortbestehenden Bedarf braucht die Klägerin, da es sich um pauschalierte Leistungen handelt, nicht nachzuweisen (BSG Urteil vom 9.6.2011, B 8 AY 1/10 R, Rn 15, 16). Da der Überprüfungsantrag bereits im Jahr 2009 gestellt wurde, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der seit 1.4.2011 geltende § 116 a SGB XII, der den 4-Jahres-Zeitraum des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X auf ein Jahr verkürzt, analog auch im Geltungsbereich des AsylbLG (a.F.) anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.2011, B 8 AY 1/10 R). Die Beklagte hat den Differenzbetrag gem. § 44 Abs. 4 SGB X für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Antragstellung zu erbringen, wobei bei der Berechnung dieses Zeitraums auf den Beginn des Jahres der Antragstellung – vorliegend demnach auf den 1.1.2005 - abgestellt wird. Der Nachzahlungszeitraum endet am 31.12.2009, da insoweit auf den zeitlich letzten Überprüfungsantrag vom 16.12.209 abzustellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG streitig. Die Klägerin ist ihren eigenen Angaben zufolge am ... in M. geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten ist sie erstmals im Jahr 1987 mit Ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nach Roma-Art verheiratet war und der ihren Angaben zufolge im November 2011 verstorben ist, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit eingereist sind die beiden ältesten Töchter der Klägerin, S. (geboren1982) und L. (geboren1987). Ihre weiteren Kinder sind D. (geboren1988), D. (geboren1996), D. (geboren1996) und A. (geboren1997). Der 1994 geborene Sohn D. ist im Jahr 2003 an einer Tumorerkrankung verstorben. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos Asyl beantragt. Seit 1994 ist sie unanfechtbar zur Ausreise verpflichtet. Einem Aktenvermerk der Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt, aus dem Jahr 1996 zufolge wurde sie zunächst geduldet, weil keine Rücknahmebereitschaft der Republik Jugoslawien bestand. Später wurde der Aufenthalt der Klägerin wegen Vorliegens tatsächlicher Abschiebungshindernisse geduldet, weil sie weder Pass noch Passersatzpapiere vorgelegt hat. Ein im Jahr 2004 gestelltes Rücknahmeersuchen der Beklagten (Behörde für Inneres) wurde vom Innenministerium der Republik M. dahingehend beantwortet, dass eine Rückübernahmeverpflichtung für die Person N. (nicht M., so wie es im Ersuchen stehe) A., geb. am ... (nicht ...) in P. bestehe. Für diese und für die Kinder L., D. und D., die ebenfalls in P. geboren seien, würden Passersatzpapiere ausgestellt. Die in H. geborenen Kinder D. und A. seien in den Staats- und Geburtsregistern nicht eingetragen. Eine Zustimmung zur Rückübernahme dieser Kinder bestünde nur dann, wenn der Beweis erbracht würde, dass es sich um Kinder von N. A. handele. Eine gleichlautende Erklärung hat die Republik M. auf einen erneut im Jahr 2014 durch die Beklagte gestellten Rückübernahmeantrag abgegeben. Ein von der Klägerin im Jahr 2006 gestellter Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis wurde von der zuständigen Behörde der Beklagten im Jahr 2009 abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich einen gültigen Nationalpass zu beschaffen. Eine von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Generalkonsulats vom April 2009 sei nicht ausreichend, um die Anforderungen zur Erfüllung der Passpflicht nachzuweisen. Ein einmaliges Bemühen um eine Passbeschaffung genüge nicht. Selbst wenn die Klägerin der Passpflicht Genüge getan hätte, stehe einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden sei. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit der Passbeschaffung gingen zu Lasten des antragstellenden Ausländers, denn er sei hinsichtlich der ausschließlich in seinem Einflussbereich liegenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig und dies auch in Ansehung einer möglicherweise schwierigen Beweissituation. Gegen die Ablehnung klagte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, welches mit Beschluss vom 6.9.2010 (15 K 2850/09) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte, worauf hin die Klage zurück genommen wurde. In dem Beschluss stellte das VG im Wesentlichen darauf ab, dass die Klägerin ihre Passpflicht gem. § 3 AufenthG nicht erfüllt habe und ihre Identität nicht hinreichend geklärt sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Die Klägerin habe im Rahmen ihres ersten Asylantrages als Namen M. A., geb. A. und als Geburtsort C. angegeben. In verschiedenen Urkunden habe sie aber auch als Nachnamen A. angegeben und sich und ihre Kinder unter diesem Namen behördlich angemeldet. Außerdem habe sie auch Dokumente über ärztliche Behandlungen eingereicht, die eine 1964 geborene Frau M. A. beträfen. Als ihren Geburtsort habe sie im Jahr 2001 T., das heutige P., angegeben. Auch wenn bei der amtlichen Registrierung von Volkszugehörigen der jugoslawischen Roma gelegentlich Fehler aufgetreten seien, spreche doch alles dafür, dass die Klägerin (und ihr verstorbener Lebensgefährte) absichtlich ihre tatsächliche Identität verschwiegen oder verfremdet hätten, um die Gefahr einer Abschiebung zu verhindern. Sie hätten auch zum Teil gefälschte Geburtsurkunden für ihre Kinder zur Akte gereicht. Auch wenn bekannt sei, dass Angehörige der Jugoslawien-Nachfolgestaaten bei der Beschaffung von Nationalpässen auf Probleme stoßen könnten, sei zu verlangen, dass der jeweilige Ausländer das ihm Zumutbare tue, um einen Nationalpass zu erlangen. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin mittels anwaltlicher Hilfe in verschiedenen Gemeinden erfolglos nach ihrer dortigen Registrierung geforscht habe, weil vieles dafür spreche, dass sie unter Angabe nicht zutreffender Personenstandsdaten habe suchen lassen. Vermutlich bereits seit ihrer Einreise hat die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und jedenfalls seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im Jahr 1993 zunächst Grundleistungen nach § 3 dieses Gesetzes bezogen. Sie war und ist in einer öffentlichen Wohnunterkunft untergebracht. Eine Erwerbstätigkeit war und ist ihr nicht erlaubt. Ab August 2005 hat die Beklagte die Leistungen nach § 1a AsylbLG abgesenkt. Grund hierfür war eine an das zuständige Soziale Dienstleistungszentrum der Beklagten gerichtete Mitteilung der Ausländerbehörde, der zufolge die Klägerin „ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten“ nicht nachgekommen sei. Seitdem hat die Klägerin fortlaufend gekürzte Leistungen erhalten. Eine Mitteilung an die Klägerin darüber, dass die Leistungen abgesenkt werden, erfolgte – jedenfalls bis März 2009 – nicht. Auch ein Bescheid über die Leistungseinschränkung findet sich in den Akten der Beklagten nicht. Aus einem Aktenvermerk der Beklagten ergibt sich, dass das zuständige Soziale Dienstleistungszentrum die Feststellungen der Ausländerbehörde, z.B. „kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach“, so wörtlich „lediglich umgesetzt“ hat. Schriftliche Bescheide über die Leistungsgewährung liegen nur teilweise vor. Aus einem Bescheid vom 30.12.2008 ergibt sich, dass der damals fünfköpfigen Familie neben der Gebühren der Wohnunterkunft ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 686,37 € zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt wurde. Dabei hat die Beklagte die Grundleistungen der Klägerin um 20,45 € und die ihres Lebensgefährten um monatlich 40,90 € gekürzt. Die Leistungen für die Kinder wurden nicht (nach § 1a AsylbLG) abgesenkt. Am 4.2.2009 legte die Klägerin durch die Rechtsanwälte G. Widerspruch gegen die Leistungseinschränkung ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde. Mit dem am 28.5.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 25.5.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Nachzahlung einbehaltener Leistungen nach dem AsylbLG. Am 16.12.2009 reichten die Rechtsanwälte G. für die Klägerin einen Überprüfungsantrag ein. Beantragt wurden höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit ab 1.1.2005. Eine entsprechende auf die genannten Rechtsanwälte lautende Vollmacht wurde im Verfahren SG Hamburg S 6 AY 42/90 (Untätigkeitsklage) vorgelegt. Mit Bescheid vom 14.4 2010, der sich zugleich auf andere Mandanten des Prozessbevollmächtigten bezog, lehnte die Beklagte den Antrag vom 28.5.2009, der als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ausgelegt wurde, ab. Zur Begründung bezog die Beklagte sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Aktualitätsprinzip, wonach die nachträgliche Deckung von Bedarfen voraussetze, dass diese noch fortbestünden und deshalb aktuell seien. Mit Schreiben vom 11.5.2010 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.4.2010 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 wurde der Widerspruch vom 11.5.2010 zurückgewiesen und zugleich – dies stellten die Beteiligten in dem von den Rechtsanwälten G. vor dem SG Hamburg unter dem Aktenzeichen S 20 AY 54/10 geführten Verfahren übereinstimmend fest - der Antrag vom 16.12.2009 erledigt. Zur Begründung hat die Beklagte sich auch im Widerspruchsbescheid ausschließlich auf das sog. Aktualitätsprinzip bezogen. Mit ihrer am 19.11.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen fort. Zur Begründung verweist sie durch ihren Prozessbevollmächtigten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.6.2011 (B 8 AY 1/10). Danach könnten vorenthaltene Sozialleistungen auch rückwirkend beansprucht werden, wenn es sich um pauschalierte Leistungen handele. Im Übrigen sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin vor 1992 wegen der langen Zeit des Zurückliegens unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mehr als relevant anzusehen. Ab dem Bosnienkrieg 1992 bis Ende 2000 sei eine Abschiebung aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen der Weigerung der Regierung M., Bürger aus Serbien-M., die in Europa Zuflucht gesucht hätten, zurückzunehmen, nicht möglich gewesen. Auch nach der Absetzung des Präsidenten M. seien mit Rücksicht auf den desolaten Zustand Serbien-Montenegros nach dem Kosovo-Krieg bis etwa Mitte 2003 keine Abschiebungen vorgenommen worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Kind D. an Lymphdrüsenkrebs erkrankt sei. Eine solche schwere Erkrankung stelle gleichfalls ein Abschiebungshindernis dar, so dass die Ausländerbehörde nicht habe abschieben dürfen und auch keine Abschiebung gewollt habe. Wegen des Todes des Kindes habe die Ausländerbehörde weiterhin bis Juni 2004 von abschiebenden Maßnahmen gegenüber der Klägerin und ihren Kindern abgesehen. Auch das im Dezember 2004 positiv beantwortete Rücknahmeersuchen durch das Innenministerium M. habe wegen der schweren Erkrankung des Lebensgefährten nicht zur Abschiebung der Klägerin geführt. Schwere Erkrankungen stellten Abschiebungshindernisse dar. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin, gerichtet auf die Verlängerung der Aufenthaltsdauer, habe sich daher nicht abstrakt kausal auf ihre Aufenthaltsdauer ausgewirkt. Verwiesen wurde insoweit auf die Entscheidung des BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07. Nicht kausal sei auch ein etwaiges Verschleiern der Identität oder ein nicht ausreichendes Bemühen um einen Pass. Für die Entscheidung des VG Hamburg sei es auf diesen Aspekt nicht angekommen. Insofern lägen unterschiedliche rechtliche Konstellationen vor. Im Übrigen sei es der Klägerin und ihrem verstorbenen Lebensgefährten nicht gelungen, Pässe zu beschaffen. Es sei ihr eigenes Interesse gewesen, Pässe zu bekommen, weil sie gute Chancen gehabt hätten, aus humanitären Gründen Aufenthaltserlaubnisse zu erhalten. Voraussetzung für die Ausstellung von Pässen sei die Eintragung in das Geburtenregister sowie die danach mögliche Eintragung in das Staatsangehörigkeitsregister. Die Klägerin sei aber nicht im Geburtenregister ihres Heimatlandes eingetragen. Sie habe daher im September 2009 bei dem erst einige Monate zuvor eröffneten … Konsulat in Frankfurt vorgesprochen. Das … Konsulat in H. habe sich der Belange der in M. geborenen Bürger schon zuvor nicht mehr angenommen. Vom Konsulatsbeamten sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie vor Ausstellung eines Passes ihre nachträgliche Eintragung in das Geburtenregister betreiben müsse. Der beste Weg dafür sei, einen Rechtsanwalt vor Ort in M. einzuschalten. Die Klägerin habe daraufhin Frau Rechtsanwältin M. aus P. beauftragt. Diese habe zunächst Bescheinigungen beschafft, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin und Ihre Familienmitglieder nicht ins Geburtenregister eingetragen seien. Gleichzeitig habe sie erklärt, dass es für die Eintragung erforderlich sei, die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die Pässe der Eltern der Klägerin vorzulegen. Ihre Eltern seien aber längst verstorben und die Klägerin wisse, dass sie keine Geburtsurkunden, Personalausweise, Heiratsurkunden und Pässe besessen hätten. Damit sei klar gewesen, dass eine nachträgliche Eintragung der Klägerin nicht in Betracht komme. Auch aus einem inzwischen entwickelten Antragsformular des Innenministeriums, welches zur Akte gereicht wurde, ergebe sich, dass das Staatsangehörigkeitszeugnis und die Passnummer der Eltern für die nachträgliche Eintragung in das Geburtenregister erforderlich sei. Die Möglichkeit, nicht vorhandene Dokumente durch Erklärung von Zeugen zu ersetzen, bestehe nicht. Der Umstand, dass die Klägerin nicht im Geburtenregister eingetragen sei, berechtige nach der Rechtsprechung des VG Hamburg - 5 VG 3247/2000 (InfAusl.R 9/2002, S. 412, 415) nicht zum Rückschluss, dass eine falsche Identität angegeben wurde. Die Klägerin habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um an einen Pass zu gelangen. Zum Nachweis ihrer Bemühungen um Passpapiere hat die Klägerin ein in die deutsche Sprache übersetztes Schreiben der in P. ansässigen Rechtsanwältin M. vom 12.11.2009 vorgelegt. In diesem heißt es, das Verwaltungsverfahren, das nötig sei, um den Eintrag in das Buch der Geborenen und in das Buch der Staatsangehörigen vorzunehmen, könne nicht eröffnet werden, weil keine Dokumente vorlägen (...) um zu beweisen, dass Mitglieder der Familie auf dem Staatsgebiet M. geboren seien und die dortige Staatsangehörigkeit hätten. Außerdem hat die Klägerin eine Bescheinigung des Generalkonsulats von M. in Frankfurt am Main vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie dort am 29.4.2009 zwecks Antrags auf Passausstellung erschienen ist. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung der für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2009 ergangenen Leistungsbescheide für den genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 2 AsylbLG a.F. in Verbindung mit § 27a SGB XII, hilfsweise ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylblG, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie - nachdem das BSG mit Urteil vom 9.6.2011 (B 8 AY 1/10 R) seine frühere Rechtsprechung zum Aktualitätsprinzip für pauschal gewährte Leistungen nach dem AsylbLG aufgegeben hat - aus, der Grund für die unterbliebene Abschiebung der Klägerin sei nicht die Krankheit ihres Lebensgefährten sondern die von beiden verursachte Unklarheit der Personalien und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren. Dies gehe aus dem ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss des VG Hamburg (15 K 2850/09) hervor. Auf die Anfrage der Kammer, ob der Klägerin mitgeteilt worden sei, welche Mitwirkungshandlungen von ihr verlangt werden und welche Folgen bei fehlender Mitwirkung drohen, hat die Beklagte erklärt, eine Aufforderung zu konkreten Mitwirkungshandlungen sei nicht erfolgt, entsprechende Anhörungsschreiben seien nicht versandt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2015 hat die Klägerin erklärt, sie sei in M. nicht krankenversichert gewesen. Da sie aber ihre in M. geborenen Kinder L., D. und D. im Krankenhaus habe zur Welt bringen wollen, habe sie gegenüber dem Krankenhaus den Namen ihrer Cousine N. A. angegeben, denn diese sei krankenversichert gewesen. Diese drei Kinder seien daher in M. als Kinder von N. A. registriert und könnten deshalb auch Pässe erhalten. Aus Angst davor, dass ihr die Kinder weggenommen werden könnten, habe sie der Ausländerbehörde davon nichts gesagt. Dass die Kinder zunächst mit dem Nachnamen A. angemeldet worden seien, habe damit zu tun, dass sie - die Klägerin - mit dem Vater der Kinder nicht offiziell verheiratet gewesen sei und die Ausländerbehörde deshalb gewollt habe, dass die Kinder ihren - der Klägerin - eigentlichen Nachnamen A. tragen. Den Namen A. habe sie selbst angenommen, weil sie mit Dejan A. Kinder habe. In M. seien ihre Eltern von Ort zu Ort gefahren. Den Ort C. habe sie als Geburtsort angegeben, weil ihre Mutter ihr diesen als ihren Geburtsort genannt habe. Dort gebe es aber heute kein Standesamt mehr, dieses sei in dem nicht weit entfernten P.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2015, den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungs- und Ausländerakten der Beklagten verwiesen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.