Beschluss
S 5 AY 195/25 ER
SG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2025 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.3.2025 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die Einschränkung auf die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG für den Zeitraum 26.3.2025 bis 8.4.2025 sowie die im Anschluss hieran in Aussicht gestellte Leistungsgewährung aus Billigkeitsgründen. Der am xxxxxx2001 in S. geborene Antragsteller reiste am 5.12.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am selben Tag beantragte er Asyl bei der Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) und erhielt eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG). Zuvor lebte er in F. und hatte dort auch bereits einen Asylantrag gestellt. Auf das Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin-III-VO) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30.12.2024 erklärten die finnischen Behörden mit Schreiben vom 2.1.2025 ihre Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers. Die Rückführung müsse in der Form der kontrollierten Ausreise („supervised departure“) erfolgen. Mit Bescheid vom 14.2.2025 lehnte das BAMF den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach F. sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), da der Staat F. aufgrund eines dort bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei (Art. 3 Abs. 2 iVm. Art. 18 Abs. 1 Buchst d Dublin-III-VO). Die Unzulässigkeit könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylantrags beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die Anordnung der Abschiebung nach F. beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Wörtlich heißt es zudem: „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen.“ Mit Bescheid vom 18.2.2025 gewährte die Antragsgegnerin dem Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 5.12.2024 bis 30.6.2025 als Beihilfe in Form der Bezahlkarte. Für den Monat Dezember 2024 betrug die Bewilligung 169,67 Euro für die Monate Januar bis Juni 2025 jeweils 173,50 Euro. Dem Bescheid waren Berechnungsbögen für die einzelnen Monate beigefügt. Mit Aushändigung des Bescheids des BAMF am 27.2.2025 belehrte die Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) den Antragsteller in Anwesenheit eines Dolmetschers darüber, dass nach den Feststellungen des BAMF die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sei und die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss vorlägen. Damit würden auch die Geldleistungen enden und das Mobilitätsticket nicht mehr gewährt werden. Der Antragsteller werde in ein D.-Zentrum verlegt. Er wurde zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beraten und darauf hingewiesen, dass andernfalls eine zwangsweise Rücküberstellung stattfinden würde. Der Antragsteller teilte mit, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle und Klage gegen den Bescheid einlegen wolle. Mit Bescheid vom 24.3.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Bescheid vom 18.2.2025 am 25.3.2025 aufgehoben worden sei. Ein Anspruch auf Regelleistungen nach § 3 AsylbLG bestehe nicht mehr. Der Antragsteller habe bis zu seiner Ausreise längstens für die Dauer von zwei Wochen, nur Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Diese umfassten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Gesundheitspflege in Form von Sachleistungen. Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Körperpflege würden vom 26.3.2025 bis 8.4.2025 in Höhe von 8,85 Euro gewährt. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt würden im Bedarfsfall gewährt. Es wurde zudem auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen. Weiter heißt es wörtlich „D.h. durch die Mitwirkung an einer behördlich organisierten Überstellung können Sie die Deckung ihrer existenzsichernden Bedarfe im zuständigen EU-Mitgliedstaat sicherstellen. Sollten Sie nicht innerhalb der zwei Wochen ausgereist sein, wird ohne Rechtsanspruch allein aus Billigkeitsgründen Unterkunft, Heizung, Ernährung und Körperpflege als Sachleistung und die Gesundheitsversorgung sichergestellt werden.“ Schließlich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die angemessenen Kosten der Rückreise als Darlehen übernommen werden könnten. Mit weiterem Bescheid vom 24.3.2025 hob die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 18.2.2025 bewilligten Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 1.3.2025 bis 30.6.2025 auf. Die Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid sei entfallen, weil die Aufenthaltsgestattung erloschen sei (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Der Antragsteller habe nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen können, da mit dem Ablehnungsbescheid des BAMF mitgeteilt worden sei, dass der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG eröffnet sei und der Antragsteller nicht mehr leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sei. Im Übrigen sei der Antragsteller über einen anderen EU-Mitgliedstaat eingereist und könne nicht darauf vertrauen, dass Deutschland für das Verfahren und die existenzsichernden Leistungen zuständig sei. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 25,13 Euro seien zu erstatten. Am 25. März 2025 wurde die ursprüngliche Unterkunft des Antragstellers F1. aufgefordert, den Antragsteller auszuquartieren und ihn an das D.-Zentrum zu verweisen, wo der Antragsteller auch am 27. März 2025 aufgenommen wurde. Die Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) buchte für eine Rückführung des Antragstellers nach Ausstellung der sog. Laissez-Passer-Bescheinigung einen Rückflug für den 3.4.2025 von H. nach H1. Die geplante Abschiebung scheiterte jedoch, da der Antragsteller im D.-Zentrum nicht angetroffen werden konnte. Mit Schreiben vom 7.4.2025 legte der Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.3.2025 Widerspruch ein. Am 7.4.2025 hat der Antragsteller zudem zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte und die Ausländerakte Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.3.2025 liegen vor. Damit hat der Antragsteller wieder Anspruch auf Gewährung der mit Bescheid vom 18.2.2025 gewährten Leistungen. Sowohl zur Statthaftigkeit des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie auch zur Begründetheit des Antrages wird auf die der Antragsgegnerin wie auch der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Ausführungen im parallel gelagerten Beschluss der Kammer 28 des Sozialgerichts vom 11. April 2025 (S 28 AY 188/25 ER) verwiesen. Das Gericht schließt sich den dortigen rechtlichen Ausführungen vollständig an. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. April 2025 ausführt, dass es sich bei dem angefochtenen Aufhebungsbescheid lediglich um ein Hinweisschreiben bzw. ein Schreiben mit deklaratorischem Charakter handele, „also einen Bescheid, der lediglich eine nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG eingetretene Rechtsfolge feststellt“ und daher der als „Aufhebungsbescheid“ bezeichnete streitgegenständliche Bescheid keiner Rechtsgrundlage bedürfe, so dass es auf ein Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 S. 2 Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht ankäme und unschädlich sei, dass die Antragsgegnerin bislang auch keine Rechtsgrundlage genannt habe, widerspricht dies jeder Anforderung an ein förmliches Verwaltungsverfahren mit entsprechender Rechtsschutzmöglichkeit für die Betroffenen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.