Beschluss
S 2 KR 2291/17
SG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2019:1223.S2KR2291.17.00
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Leitsätze
Ist dem Kläger gegenüber von einem Patienten eine unzutreffende Erklärung über das Bestehen einer Versicherung bzw die zuständige Krankenkasse zum Zeitpunkt der Behandlung abgegeben worden, bestehen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben keine Gründe, der Beklagten eine Informationspflicht bzw eine Pflicht zur Mitteilung eines anderweitigen Versicherungsschutzes ihres vormaligen Mitglieds aufzuerlegen. (Rn.3)
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 83.492,47 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist dem Kläger gegenüber von einem Patienten eine unzutreffende Erklärung über das Bestehen einer Versicherung bzw die zuständige Krankenkasse zum Zeitpunkt der Behandlung abgegeben worden, bestehen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben keine Gründe, der Beklagten eine Informationspflicht bzw eine Pflicht zur Mitteilung eines anderweitigen Versicherungsschutzes ihres vormaligen Mitglieds aufzuerlegen. (Rn.3) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 83.492,47 EUR festgesetzt. Nachdem sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt hat, ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Verfahrenskosten zu entscheiden und gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert endgültig festzusetzen. Im Fall der Erledigung in der Hauptsache entscheidet das Gericht gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist etwa zu berücksichtigen, welcher der Beteiligten ohne das zur Erledigung führende Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte bzw. unterlegen wäre; diese Beurteilung erfolgt nach Maßgabe der für solche Kostenentscheidungen anzuwendenden summarischen Prüfung. Zudem können alle Umstände des Einzelfalls herangezogen werden wie insbesondere der Anlass für die Klagerhebung und auch der Grund der Erledigung. Bei alledem ist auf den Zeitpunkt der Erledigung bzw. auf die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Eintritt des zur Erledigung führenden Ereignisses abzustellen (BSG, Beschl. v. 29.8.2011 – B 6 KA 18/11 R, SozR 4-1500 § 86a Nr. 2). Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in diesem Einzelfall allein zu tragen. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses hatte die Klage gegenüber der Beklagten keinerlei Aussicht auf Erfolg, denn der Patient war bei der Beklagten im Zeitraum der Behandlung nicht versichert. Es fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Klägerin, ihre Klage gegen den richtigen Beklagten zu richten. Die Beklagte ist prinzipiell nicht verpflichtet, der Klägerin bei der Suche nach dem richtigen Beklagten behilflich zu sein, auch wenn ihr hierfür bessere Mittel zur Verfügung stehen mögen. Zwar hatte die Klägerin im vorliegenden Fall durchaus Anlass, sich zunächst an die Beklagte zu wenden, weil der Patient die Beklagte als seine Krankenkasse bezeichnet hat und grundsätzlich die Möglichkeit einer Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. einer Auffangversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestanden hat. Die Beklagte konnte sich indes zunächst darauf beschränken, der Klägerin das Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses mitzuteilen. Weitere Auskünfte waren hier unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht zu erteilen. Der Beklagten ist es – unabhängig von einer Befugnis zur Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f Alt. 1 und lit. h Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO), die hier indes nicht einschlägig ist, da es sich bei den Daten betreffend das Bestehen einer Krankenversicherung und der Versicherungsgesellschaft nicht um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DS-GVO handelt, sondern um einfache Kategorien personenbezogener Daten – nach Art. 6 UAbs. 1 lit. e DS-GVO in seiner nach Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DS-GVO zulässigen Ausgestaltung durch §§ 67e ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verwehrt, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Sozialdaten an einen privaten Verantwortlichen in einer Situation wie der vorliegenden zu übermitteln (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X). Dies kann nicht durch den Gedanken eines „substantiierten“ Bestreitens eines Versicherungsverhältnisses überspielt werden. Die in Art. 9 Abs. 2 lit. f Alt. 1 DS-GVO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des Verarbeitungsverbots in Fällen einer Rechtsverteidigung als Sonderfall eines berechtigten Interesses kann nicht im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ auf die Situation einer Verarbeitung einfacher Kategorien personenbezogener Daten übertragen werden kann, sofern die verarbeitende Stelle eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben ist (vgl. Art. 6 UAbs. 1 lit. f, UAbs. 2 DS-GVO). Ist der Klägerin gegenüber – wie hier – vom Patienten eine unzutreffende Erklärung über das Bestehen einer Versicherung bzw. die zuständige Krankenkasse abgegeben worden, bestehen keine Gründe, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen und der Beklagten eine Informationspflicht bzw. eine Pflicht zur Mitteilung eines anderweitigen Versicherungsschutzes ihres vormaligen Mitglieds aufzuerlegen. Das Risiko verbleibt zutreffend bei der Klägerin. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie weder Anlass zur Klagerhebung gegeben hat noch – wollte man die Zahlung an die Klägerin als Anerkenntnis werten – zumindest ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 156 VwGO erklärt hätte, welches eine Kostentragungslast ausschließt. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und stimmt mit der klagweise geltend gemachten Forderung überein.