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Gerichtsbescheid

S 19 AS 955/21

SG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0211.S19AS955.21.00
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Leitsätze
1. Zur Prüfungspflicht des Jobcenters von "nachgereichten" Unterlagen im Klageverfahren nach einer Nullfestsetzung. (Rn.60) 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine "Kontrolle" der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behörde statt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. (Rn.64) 3. Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem (abgeschlossenen) Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist daher als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. (Rn.64) 4. Ergibt die gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, so ist es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den "restlichen" Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde "zu retten" und ggf festzustellen, ob möglicherweise ein "Restanteil des Bescheides" rechtmäßig sein könnte. (Rn.61) 5. Sind für einen Teilzeitraum bereits andere Vereinbarungen getroffen, hier eine Mediationsvereinbarung, ist eine Nullfestsetzung bereits aus der entgegenstehenden Mediationsvereinbarung rechtswidrig und aufzuheben. (Rn.48)
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10.12.2020 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die vorläufig bewilligten Leistungen an die Klägerin nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 16.7.2018, 5.10.2018, 17.10.2018, 4.12.2018, 3.4.2019, 13.6.2019, 18.10.2019, 11.11.2019, 26.11.2019, 29.11.2019, 7.5.2020 und 14.5.2020) abschließend festzusetzen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Prüfungspflicht des Jobcenters von "nachgereichten" Unterlagen im Klageverfahren nach einer Nullfestsetzung. (Rn.60) 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine "Kontrolle" der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behörde statt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. (Rn.64) 3. Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem (abgeschlossenen) Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist daher als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. (Rn.64) 4. Ergibt die gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, so ist es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den "restlichen" Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde "zu retten" und ggf festzustellen, ob möglicherweise ein "Restanteil des Bescheides" rechtmäßig sein könnte. (Rn.61) 5. Sind für einen Teilzeitraum bereits andere Vereinbarungen getroffen, hier eine Mediationsvereinbarung, ist eine Nullfestsetzung bereits aus der entgegenstehenden Mediationsvereinbarung rechtswidrig und aufzuheben. (Rn.48) 1. Die Bescheide des Beklagten vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10.12.2020 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die vorläufig bewilligten Leistungen an die Klägerin nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 16.7.2018, 5.10.2018, 17.10.2018, 4.12.2018, 3.4.2019, 13.6.2019, 18.10.2019, 11.11.2019, 26.11.2019, 29.11.2019, 7.5.2020 und 14.5.2020) abschließend festzusetzen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt kein Einverständnis der Beteiligten voraus. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren, die Aufhebungsbescheide und die Erstattungsbescheide vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 über die Nullfestsetzung und Erstattungsforderung aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten, abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gleicher Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen zu bewilligen, nach herrschender Auffassung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Einer isolierten Anfechtung der abschließenden Entscheidung des Beklagten mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen bzw. wiederherzustellen, fehlt im Grundsatz das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren zur abschließenden Feststellung der Leistungshöhe nach vorläufiger Bewilligung durch einen entsprechenden Leistungsbescheid abzuschließen ist. Allein die Aufhebung eines abschließenden Bescheids im gerichtlichen Verfahren beendet das Verfahren grundsätzlich nicht dauerhaft. Daher ist nach der gebotenen Auslegung des Antrages der Klägerin und im Sinne des „Meistbegünstigungsgrundsatzes“ davon auszugehen, dass die Klägerin eine Erweiterung der Klage um die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Leistungen in der bisher gezahlten Höhe festzusetzen und infolgedessen die bereits gezahlten Leistungen behalten zu dürfen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt hierin keine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG vor (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Höhere Leistungen als die vorläufig bewilligten hat die Klägerin im gesamten Klageverfahren nicht geltend gemacht oder erkennbar begehrt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Aufhebung der vier Bescheide des Beklagten hinsichtlich der Nullfestsetzung für die einzelnen Monate der jeweiligen Bewilligungszeiträume und der vier Bescheide hinsichtlich der Erstattungsforderungen in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides sowie auf Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich und vorläufig bewilligten Leistungen an die Klägerin für die Bewilligungszeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 in der bewilligten Höhe der Ursprungsbescheide (vom 16.7.2018, 5.10.2018, 17.10.2018, 4.12.2018, 3.4.2019, 13.6.2019, 18.10.2019, 11.11.2019, 26.11.2019, 29.11.2019, 7.5.2020 und 14.5.2020) abschließend festzusetzen. Grundsätzlich hat das Gericht festzustellen, in welchem Umfang – also ggf. auch nur teilweise – ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die Nullfestsetzung als solche rechtswidrig ist und eine Neubescheidung (nach Neuberechnung) erforderlich wäre. Deshalb käme grundsätzlich eine Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Nach Auffassung des Gerichts steht bereits fest, dass im Hinblick auf diese Neubescheidung nur die Festsetzung in gleicher Höhe wie vorläufig erfolgen kann, weil der Beklagte nach § 106a SGG auch im nachfolgenden Verwaltungsverfahren der Neubescheidung nichts Neues mehr vorbringen kann. Denn aufgrund der Weigerung des Beklagten, seiner gesetzlichen und rechtsstaatlichen Verpflichtung einer möglichen (Neu-)Berechnung der abschließenden Leistungen der Klägerin nachzukommen und die von der Klägerin vorgelegten Tatsachen zu prüfen, besteht der Anspruch auf Festsetzung der Leistungen in ursprünglich bewilligter Höhe. Der Beklagte ist nunmehr hinsichtlich weiterer Tatsachenprüfungen präkludiert. 1. Bewilligungszeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich – nach Ablauf der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 S. 1 SGBII - mit der Regelung unter Punkt 3. der Mediationsvereinbarung vom 11.9.2019 (wirksam) die bereits abgelaufene Jahresfrist abbedingen konnte und wollte, wie der Beklagte behauptet, denn die Bescheide sind - auch – aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich trotzdem aus der am 11.9.2019 geschlossenen Mediations-vereinbarung unter den gerichtlichen Mediationsaktenzeichen S 7 SF 156/19 GR, S 7 SF 157/19 GR und S 7 SF 227/19 GR. Unter Punkt 5 und 6 dieser Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten wirksam vereinbart worden: 5. „Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten der Unterkunft bis auf den Zeitraum vom 01.05 bis zum 22.09.2018 als tatsächliche Kosten der Unterkunft übernommen werden. 6. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 750,00 € in einem Betrag. Die Zahlung der 750,00 € dient dem Ausgleich der Nichtanerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 03.05. bis zum 22.09.2018.“ Streitig waren u.a. die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die begehrten Kosten der Klägerin lagen über den anerkannten Kosten des Beklagten. Die Regelung sollte daher einen Ausgleich zwischen diesen beiden „Rechtspositionen“ schaffen und die Kosten für Unterkunft und Heizung abschließend regeln. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.8.2020 für den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 hat der Beklagte - mithin rechtswidrig - in die vereinbarte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, sodass diese Bescheide bereits aus der entgegenstehenden Mediationsvereinbarung rechtswidrig sind und aufzuheben waren. 2. Bewilligungszeiträume vom 1.1.2019 bis 30.6.2020 Die weiteren sechs angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Auch hier kann offen bleiben, ob der Zeitraum vom 01.01.2019 - 30.06.2019 bereits kraft Gesetzes nach der gesetzlichen Fiktion des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II „abschließend festgestellt“ war, denn die Rechtswidrigkeit ergibt sich - auch - aus anderen Gründen. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin für die einzelnen Zeiträume gerade nicht (mehr) dezidiert nachzuweisen. Wie sich aus der bereits genannten Mediationsvereinbarung ergibt, hatte die Klägerin hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung für ihre (geringe selbständige) Tätigkeit als Tagesmutter erhebliche Probleme. Insoweit waren bereits diverse Klageverfahren und Widerspruchsverfahren zwischen den Beteiligten anhängig. Auf diese Problematik hat die Klägerin (der Bevollmächtigte) durchgehend hingewiesen und es war dem Beklagten ebenfalls vollständig bekannt, dass die Klägerin mit einer „ordnungsgemäßen“ Buchführung bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter „überfordert“ war. Daher wurde unter Punkt 3 der Mediationsvereinbarung ausgeführt: „3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für die zukünftige und die in der Vergangenheit liegende Einkommensanrechnung für einen Zeitraum von 6 Monaten in der Zukunft die Einnahmen- und Ausgabenbelege vorgelegt werden. Diese sollen ab 1.10.2019 zur Grundlage für die Festsetzung der Bedarfe für die Zukunft und für die Vergangenheit gemacht werden.“ Der Beklagte durfte demnach für die Zeiträume bis 30.9.2019 nicht (mehr) verlangen, dass die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse dezidiert nachweisen muss. Das Verlangen des Beklagten ist daher rechtwidrig, denn der Beklagte wusste, dass die Klägerin eine solide Buchführung bis zum 11.9.2019 (Datum der Mediationsverhandlung und Vereinbarung) nicht rückwirkend durchführen konnte, aber auch vereinbarungsgemäß nicht mehr musste. Das wurde durch die Mediationsvereinbarung einvernehmlich geregelt. Damit hatten die Beteiligten fast ein Jahr vor Bescheiderteilung am 14.8.2020 vereinbart, dass der Prüfungsmaßstab abschließend der 6-Monatszeitraum vom 1.10.2019 bis 31.3.2020 sein sollte. Für diesen Zeitraum liegen - spätestens im Klageverfahren - sämtliche erforderlichen Unterlagen vor. Aus diesen Unterlagen – insbesondere für den anzuwendenden 6-Monatszeitraum vom 1.10.2019 bis 31.3.2020 - ergibt sich für das Gericht nach der rechtlichen Prüfung, dass die (geringen) Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter erheblich unter dem gesetzlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II lagen. Hierbei hat das Gericht auch die Ausgaben z.B. für die betreuten Kinder und die gemeinsamen Mahlzeiten berücksichtigt und gewürdigt. Eine pauschalierte Anrechnung der Ausgaben von 100,00 Euro im Monat pro betreutem Kind für die (Mittags-)Verpflegung ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Es ergibt sich bei den vollständig nachgewiesenen geringen Einnahmen durch die selbständige Tagesmuttertätigkeit in jedem Fall ein Leistungsanspruch für die Bewilligungszeiträume vom 1.1.2019 bis 30.6.2020. Die vom Beklagten vorgenommene vollständige Aufhebung (Nullfestsetzung) für die einzelnen Monate in den Bewilligungszeiträumen ist rechtswidrig und die Bescheide sind aufzuheben. Das Gericht musste nicht den konkreten (tatsächlichen) Bedarf bzw. die genaue Höhe der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin summenmäßig feststellen, denn dieses obliegt als originäre (rechtsstaatliche) Aufgabe dem Beklagten im Sinne einer ordnungsgemäßen Leistungsverwaltung. Vorliegend war im Rahmen der Klage gerichtlich im ersten Schritt festzustellen, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten hinsichtlich eines vollständigen Leistungsentzuges rechtmäßig sind und welche rechtliche Verpflichtung hieraus möglicherweise für den Beklagten folgt. Ergibt diese gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, so ist es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den „restlichen“ Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde „zu retten“ und ggf. festzustellen, ob möglicherweise ein „Restanteil des Bescheides“ rechtmäßig sein könnte. Dies folgt nicht nur aus dem grundgesetzlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung, sondern auch aus der einfachgesetzlichen Zuweisung der (öffentlichen-rechtlichen) Aufgaben. Nach § 20 Abs. 1 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach Absatz 2 gilt: Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde darf nach Absatz 3 die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Bereits aus diesen allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Umstände zur Leistungsfestsetzung originär prüfen muss. Auch wenn im Klageverfahren das Gericht „Herr des Verfahrens“ ist, bedeutet dies nicht, dass die Behörde nicht (mehr) mitwirken und ihren eigenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereich nachkommen muss. Im Rahmen des SGB II ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dafür zuständig, über den Leistungsanspruch abschließend zu entscheiden (vgl. u.a. § 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei einer Verpflichtungsklage, bei der das Gericht den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu verpflichtet, über den Leistungsanspruch, ggf. nach der Rechtsauffassung des Gerichts, neu und abschließend zu entscheiden. Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine „Kontrolle“ der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behörde statt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw. der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. Dies folgt auch nicht aus dem Meistbegünstigungsprinzip. Hiernach ist ein Gericht gehalten, bei der Prüfung eines Bescheides solche Regelungen („Fehler“) bei der Rechtsprüfung zu korrigieren, die offensichtlich sind, ohne dass der Kläger oder der Beklagte diese erkannt hat. Aus dem Grundsatz folgt aber nicht, dass ein Gericht jedes Detail, jede einzelne Berechnungsposition, inhaltlich hinterfragen bzw. von Amts wegen prüfen muss, es sei denn, diese sind konkret angegriffen. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte eine (Neu-)Berechnung durch das Gericht regelmäßig selbst noch „überprüfen“ und ein aus seiner Sicht unzutreffendes – rechnerisches - Ergebnis anzweifeln oder im Rechtsmittelverfahren angreifen würde. Dass ein solches „doppeltes“ Überprüfungsverfahren weder erforderlich ist, noch rechtsstattlich verlangt werde, ist nicht ersichtlich. Daher bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungsverwaltung, auch die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der konkreten Leistungen im streitigen Zeitraum eigenständig und nach den zu Grunde zu legenden Leistungsgesetzen zu prüfen und möglicherweise im laufenden Verfahren einen Änderungsbescheid (im Sinne eines Ersetzungsbescheides) zu erlassen, der Streitgegenstand werden würde. Dies wären (neue) Tatsachen im gerichtlichen Verfahren, die das Gericht beachten müsste. Im Übrigen weist das Gericht daraufhin, dass nach § 106 Abs. 1 SGG der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken hat, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Zu diesem Zweck kann er nach Absatz 3 Nummer 3 insbesondere Auskünfte jeder Art einholen und nach § 103 Abs.1 SGG die Beteiligten zu Erforschung des Sachverhalts dabei heranziehen. Der Aufklärungspflichten des Vorsitzenden steht die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Aufforderungen des Gerichts hin die erforderlichen Angaben zu machen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Bei der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG sind die Beteiligten heranzuziehen. Machen die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung die gerichtlich angeforderten und erforderlichen Angaben (Tatsachenvortrag) nicht, so besteht keine weitere Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung aufgrund des § 103 SGG (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. September 2022 – L 2 U 1/21 –, juris). Die prozessualen Mitwirkungspflichten treffen die Beteiligten, Kläger und Beklagten, auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese Pflicht zur eigenständigen Berechnung der Leistungen durch den Beklagten hat er dadurch umgesetzt, dass er einen eigenen „Standort für Selbstständige“ () eingerichtet hat. Er ist demnach speziell für die Bearbeitung der Fallgestaltungen bei Selbstständigen personell und sachlich ausgestattet und hält dies entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung vor. Das ist bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise nicht der Fall. Die originäre Prüfungs- und Neuberechnungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich vorliegend weiter daraus, dass der Vorsitzende der Behörde innerhalb einer gesetzten richterlichen Frist aufgegeben und einräumt hat, ihren eigenen rechtswidrig (gewordenen) Verwaltungsakt inhaltlich zu überprüfen und ggf. (auch teilweise) abzuändern. Eine solche „Korrekturmöglichkeit“ folgt prozessrechtlich u.a. daraus, dass sich die angefochtenen Bescheide vormals mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerseite als rechtmäßig erweisen könnten und sich erst durch die rechtliche Möglichkeit einer Nachreichung der erforderlichen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Klageverfahren als tatsächlich rechtswidrig herausstellen würde. Insoweit wäre der Rechtsgedanke aus § 91a ZPO anzuwenden und der beteiligten Behörde ein erweitertes, aber zeitlich begrenztes Prüfungs- und Korrekturrecht einzuräumen, welches bei der abschließenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der zutreffenden Entscheidung des BSG (BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris). Da der Beklagte seiner Verpflichtung zur (möglichen) Neuberechnung eines Leistungsanspruchs in den streitigen Bewilligungszeiträumen nicht nachgekommen ist, waren die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben. Im zweiten Schritt ist im Rahmen der Verpflichtungsklage der Beklagte zur Neubescheidung im Sinne der Festsetzung der ursprünglichen vorläufig bewilligten Leistungen, ohne ein weiteres inhaltliches Prüfungsrecht, zu verurteilen. Inhaltlich ist der Beklagte nunmehr präkludiert. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG auch im gerichtlichen Klageverfahren noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden können, denn die Vorschrift des § 41a SGB II ist keine Präklusionsvorschrift (vgl. BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris). Die von Amts wegen durch den Beklagten vorzunehmende „erneute“ und abschließende Berechnung der möglichen Leistungen an die Klägerin anhand der vorgelegten Unterlagen in den Bewilligungszeiträumen ist unterblieben und auch trotz des ausführlichen rechtlichen Hinweises des Gerichts durch den Beklagten nicht erfolgt. Vorliegend greift nunmehr die Präklusionswirkung nach § 106a SGG zum Nachteil des Beklagten. Nach § 106a Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Tatsachen sind hiernach Vorgänge der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106a SGG -Stand: 03.05.2024-, Rn. 36). Die Aufforderung nach § 106a Abs. 2 SGG setzt einen bestehenden Ermittlungs- oder Aufklärungsbedarf voraus. Sie muss sich auf bestimmte Vorgänge beziehen. Der Begriff des Vorgangs oder der Tatsache ist gesetzlich nicht definiert. Da die Aufforderung dazu dient, den Sachverhalt aufzuklären, sind tatsächliche Vorgänge gemeint (vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106a SGG -Stand: 03.05.2024-, Rn. 59). Das Gericht kann demnach die Beteiligten dazu „zwingen“, ihre Positionen mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag zu untermauern und entsprechenden Beweis anzutreten (vgl. Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 106a SGG, Rn. 7). Die konkreten Berechnungen über den Umfang der Leistungen sind Tatsachen bzw. tatsächliche Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift. Insoweit stellen die Berechnungen „Tatsachen“ im Rechtssinne dar und sind dem Beweis zugänglich, mithin gerichtlich überprüfbar. Hierzu wäre der Beklagte verpflichtet gewesen (siehe oben). Eine konkrete Aufforderung nach §106a Abs. 2 SGG hinsichtlich einer Neuberechnung (Angabe von Tatsachen) bzw. der Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 106a SGG, hat das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2024 – formell mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung am 21.12.2024 gegen Empfangsbekenntnis – bekannt gegeben und mitgeteilt, dass ein entsprechender Aufklärungsbedarf hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen der Klägerin besteht. Der Beklagte hat nicht mehr reagiert und keine Erklärung abgegeben. Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht daher Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt. Nunmehr wäre weiteres Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der angemessenen gesetzten Frist vorgelegt worden ist, die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden ist und der Beklagte ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war; ferner würde mit einer nachträglichen Befassung eine Verzögerung im Rechtsstreit einhergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Null-Festsetzung nach § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 15.580,46 Euro. Die 1954 geborene Klägerin war selbstständig als Tagesmutter tätig und bildete mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft. Beide bezogen als Bedarfsgemeinschaft (aufstockende und vorläufig bewilligte) Leistungen vom Beklagten. Die Tochter hat ein Parallelverfahren über den gleichen streitigen Sachverhalt anhängig (Az.: S 19 AS 954/21). Der streitige Zeitraum umfasst vier Bewilligungsabschnitte von jeweils 6 Monaten vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.8.2020 (vier Bescheide mit gleichem Datum) stellte der Beklagte für die Zeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 fest, dass für die Bewilligungszeiträume kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin bestanden habe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Leistungen seien vorläufig bewilligt und die Klägerin sei aufgefordert worden, noch fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung seien Einnahmen- und Ausgabenbelege sowie Kontoauszüge für die Zeiträume nicht eingereicht worden. Wie in der Mediationsvereinbarung vom 11.9.2019 unter Punkt 3. festgehalten worden sei, hätten die Klägerin und der Beklagte sich darüber geeinigt, dass für die Einkommensberechnung, sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, die Belege zur Einkommensdarlegung vorgelegt werden sollten. Dieses sei durch die Klägerin nicht erfolgt, sodass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe (§ 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II). Mit weiteren vier Erstattungsbescheiden vom 14.8.2020 forderte der Beklagte für die streitigen Bewilligungszeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 insgesamt einen Betrag in Höhe von 15.580,46 Euro zurück und schlüsselte die Forderungen monatlich genau auf. Mit Schreiben vom 28.8.2020 legte die Klägerin gegen alle acht Bescheide vom 14.8.2020 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass die geforderten Kostennachweise dem Beklagten wiederholt vorgelegt worden seien, und diese Unterlagen auch bereits vor der getroffenen Mediationsvereinbarung vorgelegen hätten. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die acht Ausgangsbescheide als unbegründet zurück und führte zusammengefasst aus, dass der Klägerin mit den Bescheiden vom 16.7.2018, 5.10.2018, 17.10.2018, 4.12.2018, 3.4.2019, 13.6.2019, 18.10.2019, 11.11.2019, 26.11.2019, 29.11.2019, 7.5.2020 und 14.5.2020 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 bewilligt worden seien. Nach Ablauf der jeweils vorläufigen Bewilligungszeiträume sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die Bewilligungs-zeiträume nachzuweisen und alle weiteren leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Sie sei außerdem darauf hingewiesen worden, dass bei fehlenden Nachweisen der Einnahmen und Ausgaben für den jeweiligen Bewilligungszeitraum der Leistungsanspruch abschließend festgesetzt werde und hierbei festgestellt werde, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Im Rahmen einer gerichtlichen Mediationsvereinbarung vom 11.9.2019 sei vereinbart worden, dass vollständige Einnahmen und Ausgabenbelege für den Zeitraum von 6 Monaten ab 1.10.2019 bis 31.3.2020 vorgelegt werden sollten und diese die Grundlage für die Einkommensberechnung in den Zeiträumen ab Juli 2018 bilden sollten. In der Mediationsvereinbarung sei unter Punkt 3. festgehalten worden, dass für die Einkommensanrechnung, sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, eine Einkommensdarlegung erfolgen müsse. Mit einigen Schreiben habe der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis schlussendlich zum 31.5.2020 (Fristverlängerung bis 15.6.2020) letztmalig aufgefordert, abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 zu machen und entsprechend nachzuweisen, insbesondere für den Zeitraum vom 1.10.2019 bis 31.3.2020. Trotz angemessener Fristsetzung habe die Klägerin die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht, so dass eine Null-Festsetzung erfolgt sei. Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.2.2021 bekannt gegeben worden. Am 25.3.2021 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass vorliegend eine Null-Festsetzung rechtswidrig sei, denn sie habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt bzw. nachgereicht. Weiter weist sie darauf hin, dass sie seit Mitte März 2020 wegen der Corona Einschränkungen ihre Tagesmuttertätigkeiten stillgelegt habe Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sachdienlich gefasst), die acht Bescheide des Beklagten vom 14.8.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vorläufig bewilligten Leistungen an die Klägerin nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 16.7.2018, 5.10.2018, 17.10.2018, 4.12.2018, 3.4.2019, 13.6.2019, 18.10.2019, 11.11.2019, 26.11.2019, 29.11.2019, 7.5.2020 und 14.5.2020) abschließend festzusetzen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsunterlagen des Beklagten beigezogen sowie die Prozessakte des Parallelverfahrens der Tochter der Klägerin (Az.: S 19 AS 954/21). Die Klägerin hat in den Klageverfahren umfangreiche Kassenbelege über Einkäufe (zum Beispiel bei A. oder R.) vorgelegt, die belegen sollen, dass es sich teilweise um Ausgaben für ihre Tätigkeit als Tagesmutter gehandelt habe. Weiter hat die Klägerin eine Aufstellung für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eingereicht, die für die einzelnen (streitigen) Monate die Einnahmen und Ausgaben (ohne Mietkostenanteil) darlegen würden. Auch hat sie Bewilligungsbescheide der H. für die von ihr betreuten Kinder und die entsprechenden Tagespflegegelder sowie entsprechende Abrechnungen mit dem Bezirksamt W. für die streitigen Zeiträume vorgelegt. Hierzu trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die bewilligten Tagespflegeleistungen in den Jahren 2018/2019 in der Regel für 2-3 Kinder waren, so dass sie monatliche Einnahmen von 300-650 Euro durch die Tagespflegesätze habe erzielen können. Hierbei habe es sich um Bruttoeinnahmen gehandelt, welche auch pauschaliert Lebens- und Sachkosten (Ersatz für kaputtgegangenes Spielzeug etc.) beinhalteten. Die eingekauften Lebensmittel seien von allen anwesenden Kindern und den Familien-mitgliedern der Klägerin gleichermaßen und gemeinsam eingenommen worden. Insoweit sei ein pauschalierter Kostenanteil pro Kind bei ca. 100 Euro monatlich anzunehmen. Diese Angaben würden sich ebenfalls in der Aufstellung der EKS wiederfinden. Insgesamt ergebe sich für die einzelnen streitigen Monate ein Defizit, so dass ein aufstockender Hilfebedarf bestanden habe. Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 16.2.2024 umfassend erörtert. Hierbei hat es wörtlich protokolliert: „In den Verfahren S 19 AS 954/21 und S 19 AS 955/21 wird der Klägerseite aufgegeben, die Kontoauszüge für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen, damit der Beklagte noch mal ausführlich prüfen kann, ob die Nullfestsetzung insgesamt gerechtfertigt ist.“ Die Klägerin hat daraufhin (erneut) und mit weiteren Schreiben Kontoauszüge eingereicht. Mit Schriftsatz vom 22.8.2024 hat der Beklagte abschließend mitgeteilt, dass nunmehr die Kontoauszüge des C.-Kontos der Klägerin vollständig vorlägen. Es liege nun nach Ansicht des Beklagten in der freien Entscheidungsfindung des Gerichts, die vorliegenden Unterlagen zu würdigen und zu berücksichtigen. Weiter hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 SGB II durch die getroffene Mediationsvereinbarung am 11.9.2019 gewahrt sei. Die Klägerin hätte eine abschließende Entscheidung beantragt, so dass der Wille offenkundig bekundet worden sei, dass der Beklagte noch eine abschließende Entscheidung über die Bewilligungszeiträume 1.7.2018 bis 30.6.2019 treffen durfte/sollte. Mit Schreiben vom 21.10.2024 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen: Es geht in diesem Verfahren, wie in vielen anderen beim Gericht anhängigen Verfahren, um die endgültige Festsetzung der Leistungen im streitigen Zeitraum nach § 41a SGB II. Der Beklagte hat eine sogenannte „Null-Festsetzung“ vorgenommen, weil aus seiner Sicht nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Prüfung eines abschließenden Anspruchs für den streitigen Zeitraum vorgelegt worden waren. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), entgegen seiner ursprünglich vertretenen Auffassung, auch das Nachreichen von Unterlagen im Klageverfahren dazu führen kann, dass ein Anspruch auf Leistungen im streitigen Zeitraum noch bestehen könne. Der Beklagte ist aber der Auffassung, die genaue Leistungshöhe müsste in solchen Fällen das Sozialgericht berechnen, denn die angefochtenen Bescheide seien mit der Null-Festsetzung rechtmäßig ergangen. Dies ist grundsätzlich zutreffend, denn bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung waren wohl nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Das Gericht weist darauf hin, dass im deutschen Rechtsstaat die Gewaltenteilung in der Weise erfolgt, dass die Judikative (Rechtsprechung) die Verwaltungsakte der Exekutiven (Leistungsverwaltung) auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen soll. Die Leistungsverwaltung ist grundsätzlich dafür zuständig, die rechtmäßigen Leistungsbescheide nach den Gesetzen zu erlassen. Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichts auch die konkrete Leistungsberechnung, insbesondere in Bezug auf die genaue Höhe einer Sozialleistung. Da es nach Auslegung der Rechtsprechung des BSG wohl auf Seiten der Leistungsverwaltung (Beklagten) zu Missverständnissen gekommen zu sein scheint, möchte das Gericht nochmals ausdrücklich daran erinnern, dass die leistungsgewährenden Behörden als Exekutive dafür zuständig sind, die gesetzlichen Leistungen festzustellen und demnach auch zu berechnen. Die Rechtsprechung überprüft solche Bescheide/Ansprüche, wenn der Adressat eines Leistung-sbescheides zum Beispiel mit der Höhe der Leistungsgewährung nicht einverstanden ist. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die erforderlichen Unterlagen nunmehr vorgelegt (nachgereicht), sodass eine Prüfung des streitigen Zeitraums durch den Beklagten zu erfolgen hat. Sollte sich der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung eines konkreten Leistungsanspruches im streitigen Zeitraum weiterhin verweigern, weist das Gericht auf § 106a Abs. 2 SGG hin, dass sich der Beklagte innerhalb einer Frist – von vier Wochen – abschließend zu den nunmehr von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen (eingereichten Unterlagen) äußern kann. Diese Anhörungsmöglichkeit für den Beklagten sieht das Gericht in der Weise, dass eine abschließende Aussage über die Höhe des Leistungsanspruches im streitigen Zeitraum durch den Beklagten getätigt werden kann. Hierunter würde auch die Berechnung aufgrund der eingereichten Beweismittel fallen. Das Gericht weist weiter ausdrücklich auf § 106a Abs. 3 SGG hin, denn hiernach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden. Zur Erläuterung weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass der § 106a SGG eine Präklusionsvorschrift für beide Beteiligten im sozialrechtlichen Verfahren darstellt. Sollte sich der Beklagte also weiterhin beharrlich weigern, seine gesetzlichen Verpflichtungen zur konkreten Feststellung der Leistungsansprüche nach dem SGB II nachzukommen, wird das Gericht für den streitigen Zeitraum prüfen, ob eine Null-Festsetzung rechtmäßig war. Sollte sich für das Gericht ergeben, dass beispielsweise nur für einen Monat ein Leistungsanspruch (in welcher Höhe auch immer) bestanden hat, sind die angefochtenen Bescheide (insgesamt) rechtswidrig und vollständig aufzuheben. Das Gericht gibt zu bedenken, dass dem Beklagten nach einer möglichen gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide wohl keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Leistungshöhe mehr zustehen würden, denn diese wären kraft Gesetzes präkludiert. Das Gericht gibt dem Beklagten daher abschließend die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere ob er nunmehr bereit ist, anhand der vorliegenden Unterlagen eine Neuberechnung für den streitigen Zeitraum vorzunehmen. Andernfalls wird das Gericht durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden. Eine Reaktion oder Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt. Mit formeller gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2024 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt und elektronisch übermittelt, dass gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer richterlich gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht für die Prüfung und Berechnung des möglichen Leistungs-anspruchs der Klägerin durch verwaltungsseitige Auswertung der von der Klägerin nunmehr vollständig vorgelegten Unterlagen zur Feststellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und einer möglichen korrigierten Leistungsfestsetzung für die Bewilligungs-zeiträume vom 1.7.2018 bis 30.6.2020 eine Frist von drei Wochen ab Bekanntgabe dieses Schreibens gesetzt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) zu entscheiden. Mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide muss gerechnet werden, da sich diese als rechtswidrig erweisen könnten. Eine gerichtliche Prüfung bezieht sich bei der vorliegenden Anfechtungsklage ausschließlich auf die mögliche Rechtswidrigkeit der Bescheide. Eine Stellungnahme oder „Neuberechnung“ eines möglichen Anspruches der Klägerin durch den Beklagten ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichts sowie der beigezogenen umfangreichen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.