Gerichtsbescheid
S 10 SO 277/21
SG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2024:0620.S10SO277.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Soweit der Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 30.11.2020 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Dieser Zeitraum wurde durch den Bewilligungsbescheid vom 08.03.2020 geregelt, der nicht streitgegenständlich ist. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.03.2021 wurde der vorstehende Bewilligungsbescheid vom 08.03.2021 seinem Wortlaut nach mit Wirkung vom 31.03.2021 aufgehoben. Da davon die Rede ist, dass die Leistung eingestellt und keine Erstattung geltend gemacht werde, ist der Bescheid dahingehend auszulegen sein, dass es für den Zeitraum bis 31.03.2021 bei der Bewilligungsentscheidung vom 08.03.2021, die ohnehin lediglich den Zeitraum bis einschließlich 31.03.2021 geregelt hatte, verbleibt. Regelungsgegenstand des streitigen Bescheides 15.03.2021 und damit Streitgegenstand des Klageverfahrens ist daher der Zeitraum ab dem 01.04.2021. Mit den Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ist der streitige Bescheid vom 15.03.2021 daher dahingehend auszulegen, dass mit ihm nicht die Bewilligungsentscheidung vom 08.03.2021 ab April 2021 aufgehoben worden ist, sondern dass Leistungen ab dem 01.04.2021 abgelehnt worden sind. III. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach § 67 Satz 1 SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.04.2021. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Ob Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach § 67 SGB XII notwendig sind, hängt von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab. Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlassung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Jedenfalls ist aber bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.6.2021 – L 8 SO 50/18, beck-online, m.w.N.). Zum Zeitpunkt der der hier maßgeblichen letzten Behördenentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2021 war – wie auch der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 10.03.2021 ausgeführt hatte – mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen. Fortsetzungstermine für die Hauptverhandlung waren bis Ende Oktober 2021 terminiert. Geht allerdings bereits der anwaltliche Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren davon aus, dass mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen gewesen sei, so konnte auch die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung über das voraussichtliche Haftende nicht von einer konkret bevorstehenden Haftentlassung und einem bestimmbaren voraussichtlichen Entlassungstermin ausgehen. Demgegenüber ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass prognostisch besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall des Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten gewesen wären. Dass der Kläger tatsächlich am 25.05.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ist als nachträgliche Entwicklung für die hier streitige Prognoseentscheidung unbeachtlich. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten für seine Wohnung unter der Adresse xxxxx während seiner Inhaftierung über den 31.03.2021 hinaus. Mit Schreiben vom 27.11.2020 beantragte der Kläger Leistungen zum Erhalt seiner Wohnung während der Haft ab dem 01.12.2020. Laut den Angaben im Antragsformular war der Kläger seit dem 01.12.2019 unter dieser Adresse wohnhaft und befand sich seit dem 26.07.2020 in Haft. Die Mietkosten würden 577,01 € betragen. Die Miete sei bis einschließlich 01.11.2020 bezahlt worden. Die Mitbewohnerin sei die Mutter des Klägers. Das Einkommen vor der Haft habe 2.000,00 € betragen. Mit Bescheid vom 08.03.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 jeweils € 289,29 als Hilfe zum Lebensunterhalt und berücksichtigte dabei die hälftigen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 10.03.2021 fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach, weshalb lediglich ab Dezember 2020 Leistungen bewilligt worden seien. Als Beleg für die weitere Inhaftierung des Klägers übersandte er ein Schreiben des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2021, wonach der erste Termin zur mündlichen Verhandlung der 21.04.2021 und der letzte Fortsetzungstermin der 29.10.2021 sei. Ebenfalls übersandte er einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Daraus sei ersichtlich, dass mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen sei. Mit Aufhebungsbescheid vom 15.03.2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 08.03.2021 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung ab dem 31.03.2021 auf und führte zur Begründung aus, durch das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers sei eine wesentliche Veränderung, die bei Erlass des Schreibens noch nicht vorgelegen habe, eingetreten. Die Inhaftierung bestehe weiter. Die Übernahme von Leistungen könne für Inhaftierte mit eigener Wohnung nach § 67 SGB XII bei einer voraussichtlichen Inhaftierungsdauer von 12 Monaten übernommen werden. Da die Inhaftierung des Klägers über 12 Monate hinausgehe, könne die Leistung nicht weiter übernommen werden. Mit Schreiben vom 18.03.2021 erhob der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Bewilligungsbescheid vom 08.03.2021 sei für sich genommen fehlerhaft gewesen, weil mit ihm lediglich die Hälfte der Mietkosten übernommen worden sei. Die Mutter des Klägers wohne tatsächlich nicht beim Kläger. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass die Inhaftierungszeit über 12 Monate hinausgehe, handele es sich lediglich um eine Prognose. Es werde in drei Monaten eine erneute Haftprüfung stattfinden. Es sei selbstverständlich das Ziel zu erreichen, dass der Kläger weit vor Oktober 2021 nicht mehr in Untersuchungshaft sein werde. Die Leistungseinstellung berge die Gefahr, dass im Mai 2021 die fristlose Kündigung ausgesprochen werde. Der Kläger habe sich für den Erhalt der Wohnung bereits verschulden müssen und Darlehen aufgenommen. Weitere Schulden seien nicht zumutbar. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei der Kläger auch erst 9 Monate inhaftiert gewesen. Er habe daher jedenfalls für drei weitere Monate Anspruch auf eine Übernahme der Miete. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei dem angegriffenen Bescheid vom 08.03.2021 handele es sich nicht um einen Aufhebungsbescheid, vielmehr betreffe der Bescheid den Zeitraum ab dem 01.04.2021, für welchen keine Bewilligungsentscheidung vorliege. Ein Anspruch aus § 35 SGB XII scheide aus, da der Bedarf des Klägers in der H. gedeckt sei und § 35 SGB XII keinen Anspruch auf eine zusätzliche Unterkunft vermitteln würde. Ein Anspruch aus § 67 SGB XII scheide aus, eine Prognoseentscheidung zugunsten des Klägers sei nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht absehbar sei, wann der Kläger voraussichtlich aus der Haft entlassen werde. Es spiele keine Rolle, ob der sog. Richtwert von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung schon erreicht sei. Ein Zuwarten würde weitere Ausgaben hervorrufen, die sich anschließend im Nachhinein als nicht gerechtfertigt erweisen könnten. Nach Aktenlage würden sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem Verlust der Wohnung für den Kläger irgendwann einmal besondere soziale Schwierigkeiten zu erwarten seien. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger bei Haftentlassung nicht möglich sein könnte, eine andere Wohnung anzumieten oder dass daraus soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte habe den Richtwert von 12 Monaten deutlich unterschritten. Auf dem H1. Wohnungsmarkt sei der Verlust der Wohnung stets mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, dies sei besonders bei den weiterhin steigenden Mieten der Fall. Zudem bewohne der Vater des Klägers eine separate Wohnung im Wohnhaus. Am 25.05.2021 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Wohnung sei in der Zwischenzeit durch Darlehen finanziert worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2021 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.08.2020 bis 30.11.2020 angefallene Miete in Höhe von jeweils 577,00 € für die Zeit vom 01.12.2020 bis 31.03.2021 in Höhe von jeweils weiteren 289,29 € für die Zeit vom 01.04.2021 bis 25.05.2021 in Höhe von jeweils 577,00 € zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Prozessakte verwiesen.