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Beschluss

S 1 SV 24/24 ER

SG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2024:0716.S1SV24.24ER.00
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Leitsätze
1. Für einen Antrag des Versicherten gegenüber dessen Arbeitgeber, ihn zur Sozialversicherung anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle zu zahlen, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.(Rn.5) 2. Für einen solchen Anspruch enthält § 29a SGB 4 aber keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift regelt lediglich die Meldepflicht gesetzlich Versicherter gegenüber der Einzugsstelle.(Rn.13) 3. Die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungssystemen hat der Antragsteller gegenüber den Leistungsträgern zu verfolgen.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag des Versicherten gegenüber dessen Arbeitgeber, ihn zur Sozialversicherung anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle zu zahlen, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.(Rn.5) 2. Für einen solchen Anspruch enthält § 29a SGB 4 aber keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift regelt lediglich die Meldepflicht gesetzlich Versicherter gegenüber der Einzugsstelle.(Rn.13) 3. Die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungssystemen hat der Antragsteller gegenüber den Leistungsträgern zu verfolgen.(Rn.16) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5000 € festgesetzt. 1. Mit dem Antrag vom 3.7.2024 begehrt der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn rückwirkend bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg zum Verfahren 3 SLA 19/24 zur Sozialversicherung anzumelden und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle zu zahlen. Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, die Beteiligten seien Parteien eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Die Antragsgegnerin habe das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2023 gekündigt. Der Betriebsrat habe dieser Kündigung widersprochen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens habe er Anspruch auf Meldung zur Sozialversicherung und Entrichtung der Beiträge. Dies ergebe sich aus § 28a SGB IV iVm § 7 SGB IV. Zwar habe das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigungsschutzklage abgewiesen, er habe jedoch Berufung eingelegt. Er sei aktuell nicht krankenversichert und erhalte keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Daraus ergebe sich die Eilbedürftigkeit. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eröffnet (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 5 AZB 27/05). Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, ihn für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Für einen solchen Rechtsstreit sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Normen dem Sozialrecht entstammen. Ob der vom Kläger erhobene Anspruch bestehe, könne allein unter Heranziehung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften beantwortet werden. Diese gebe einem Streit um den Inhalt der abzugebenden Meldungen das Gepräge. Ebenso sei nach dem Recht der Sozialversicherung zu beurteilen, ob angesichts der umfassenden Prüfpflichten der Einzugsstelle überhaupt ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für seine Klage bestehe. Zweifel bestehen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für das vorliegende Verfahren, wie das Bundesarbeitsgericht bereits angedeutet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt infrage gestellt, dass die Einzugsstelle umfassende Prüfpflichten hat. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nach Auffassung des Gerichtes auch deshalb, weil der Antragsteller direkteren und umfassenderen Rechtsschutz gegenüber dem zuständigen Leistungsträger der Sozialversicherung suchen kann und muss. Das Interesse des Antragstellers auf Absicherung kann so schneller und direkter erreicht werden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen auch im Übrigen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 sowie Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02). Ein Anordnungsanspruch ist nicht ersichtlich. § 28 a SGB IV (Sozialgesetzbuch- Viertes Buch, gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) beinhaltet nach Auffassung des Gerichtes keine Anspruchsgrundlage für den Antragsteller. Die Vorschrift regelt lediglich die Meldepflicht gesetzlich Versicherter gegenüber der Einzugsstelle. Die Verpflichtung besteht damit gegenüber der Einzugsstelle. Die Vorschrift gibt nach ihrem Wortlaut keinen Anhalt dafür, dass sie als Anspruchsgrundlage für Versicherte dienen soll. Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aus Folgendem: Die Gewährung von Leistungen setzt in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung u.a. voraus, dass der Versicherte jeweils entsprechende anrechenbare Zeiten (vgl. §§ 33, 50 ff. SGB VI – Wartezeit; §§ 137, 142 SGB III – Anwartschaftszeit) erfüllt hat. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung können Leistungsansprüche hingegen grds. mit dem Eintritt der Versicherungspflicht begründet werden (§§ 5 ff., 19 SGB V; §§ 20, 28 ff. SGB XI). Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ist daher insbesondere in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Aufbau eines Datenbestandes von Versicherten erforderlich. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Sozialversicherungsträger die gemeldeten Arbeitsentgelte einem Versicherten zuordnet. Eine Aktualisierung des Datenbestands erfolgt insbesondere durch die Meldungen, die der Arbeitgeber für versicherungspflichtige Beschäftigte nach § 28a Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 28c SGB IV, § 10 DEÜV als Jahresmeldung erstattet (Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28a SGB IV (Stand: 12.04.2024), Rn. 84). Damit soll die Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme gewährleisten. Die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungssystemen hat der Antragsteller dann gegenüber den Leistungsträgern zu verfolgen. Lediglich am Rande sei nur erwähnt, dass das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich. Gesetzliche Voraussetzung ist entweder, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nötigt bedeutet hier, wenn es den Rechtsschutzsuchenden bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Groth, in GK-SGB II, Sozialgerichtsverfahren Rdnr. 165 ff.). Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er sei aktuell nicht krankenversichert und erhalte keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die stellt jedoch keinen genügenden Anordnungsgrund dar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, sich freiwillig zu versichern. Insbesondere hat der Antragsteller keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld angewiesen sein könnte. Er steht ihm außerdem frei, Arbeitslosengeld I zu beantragen und gegebenenfalls gegen eine ablehnende Entscheidung vorzugehen. Er hat vermutlich außerdem die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Im Falle von finanzieller Not steht es dem Antragsteller frei, Arbeitslosengeld II/Bürgergeld zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Festsetzung des Streitwertes auf 5000 € beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Sach-und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sodass der sogenannter auffangen Streitwert von 5000 € anzunehmen ist.