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Urteil

S 9 P 26/23

SG Halle (Saale) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2024:0902.S9P26.23.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 72 Abs. 3 SGB 11 dürfen Versorgungsverträge nur mit solchen Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, welche die in Nrn. 1 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (Rn.19) 2. Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern nach § 72 Abs. 2 S. 1 SGB 11 ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Fehlendes Einvernehmen des einzelnen Sozialhilfeträgers mit dem Träger der Pflegeeinrichtung ist unbeachtlich. (Rn.21) 3. Die Unbeachtlichkeit des fehlenden Einvernehmens im Außenverhältnis hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger nicht an die Zulassung durch die Verbände der Pflegekassen gebunden ist. (Rn.22) 4. Bei fehlender Einigung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger über den Abschluss des Versorgungsvertrags ist ein Verfahren nach § 81 SGB 11 durchzuführen. (Rn.23) 5. § 76a Abs. 2 SGB 12 begründet ein eigenes Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend § 78 SGB 10 bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGB 10. (Rn.25)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagter an den zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen Sachsen-Anhalt und der Klägerin abgeschlossenen Versorgungsvertrag vom 31.08.2022 (Anlage K1) betreffend die von der Klägerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung …, in …, …, gebunden ist. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 72 Abs. 3 SGB 11 dürfen Versorgungsverträge nur mit solchen Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, welche die in Nrn. 1 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (Rn.19) 2. Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern nach § 72 Abs. 2 S. 1 SGB 11 ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Fehlendes Einvernehmen des einzelnen Sozialhilfeträgers mit dem Träger der Pflegeeinrichtung ist unbeachtlich. (Rn.21) 3. Die Unbeachtlichkeit des fehlenden Einvernehmens im Außenverhältnis hat nicht zur Folge, dass der Sozialhilfeträger nicht an die Zulassung durch die Verbände der Pflegekassen gebunden ist. (Rn.22) 4. Bei fehlender Einigung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem zuständigen Sozialhilfeträger über den Abschluss des Versorgungsvertrags ist ein Verfahren nach § 81 SGB 11 durchzuführen. (Rn.23) 5. § 76a Abs. 2 SGB 12 begründet ein eigenes Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend § 78 SGB 10 bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGB 10. (Rn.25) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagter an den zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen Sachsen-Anhalt und der Klägerin abgeschlossenen Versorgungsvertrag vom 31.08.2022 (Anlage K1) betreffend die von der Klägerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung …, in …, …, gebunden ist. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG eröffnet. § 73 Abs. 2 SGB XI findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da es sich nicht um die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen handelt, sondern lediglich um das fehlende Einvernehmen hierzu durch den überörtlichen Sozialhilfeträger. a) Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zulässige Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG: „Mit der Klage kann begehrt werden 1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.“ (§ 55 SGG in der Fassung vom 16.7.2021). Es gelten die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen/Sachurteilsvoraussetzungen des sozialgerichtlichen Klageverfahrens, die hier vorliegen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, nachdem § 87 die Einhaltung einer Klagefrist nur im Zusammenhang mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bzw. Widerspruchsbescheides verlangt, was im hier zu entscheidenden Verfahren nicht der Fall ist. Die Feststellungsklage ist auch nicht fristgebunden, eine Klagefrist ist demnach nicht einzuhalten, denn vor Erhebung der Feststellungsklage ist ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es ist auch zuvor kein Verwaltungsakt ergangen, der nicht nichtig ist und das Rechtsverhältnis regelt, ohne erforderlich zu sein. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde in einem solchen Fall die Bindungswirkung des Verwaltungsakts (§ 77) entgegen. Es liegt auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Klage vor, da der Beklagte sich bis zur Klageerhebung nicht geäußert hat, ob er sein Einvernehmen zu dem hier streitigen Versorgungsvertrag erteilt und damit die Klägerin auch Sozialhilfeempfänger in ihrer stationären Einrichtung aufnehmen und zu Lasten des Beklagten versorgen kann. Zudem hat der Beklagte mit Schreiben vom ... 2022 sämtliche Gebietskörperschaften im Land Sachsen-Anhalt angeschrieben und einen "Aufnahmestopp“ für Leistungsberechtigte seiner Zuständigkeit angewiesen. Dies stellt auch eine Betroffenheit in eigenen Rechten der Klägerin dar. Das BSG verlangt zur Vermeidung von Popularklagen auch bei der Feststellungsklage, dass eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten vorliegt (Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 Satz 2). Dem wird teilweise entgegengehalten, dass weder eine Regelungslücke noch ein vergleichbarer Regelungszusammenhang bestehe, denn bei der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten sei schon begrifflich eine Popularklage nicht möglich. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass auch - bei strenger Prüfung des besonderen Interesses an der baldigen Feststellung - die Feststellung eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnis begehrt werden kann, wenn der Rechtsbereich des Klägers betroffen ist. (vgl. auch: Walter Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 55 SGG, Rn 2a f.). Auch andere Klagearten scheiden aus. Der Beklagte hat über die Frage des Einvernehmens auch nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden, daher kommt eine kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage nicht in Betracht. Das BSG verlangt, dass wenn die Behörde über die festzustellende Frage durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat, auch die Feststellungsklage - die dann mit einer Anfechtungsklage zu kombinieren ist - eine vorherige Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt voraussetzt. Nach dem Bundessozialgericht sowie der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur ist die Ablehnung eines Versorgungsvertrages mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) oder einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage anzugreifen (BSG, Urt. v. 06.08.1998 - B 3 P 8/97 R -; Groth in: Hauck/Noftz SGB XI, Werksstand 2023, § 73 Rn. 14). Hier wird nicht der Abschluss eines Versorgungsvertrages insgesamt abgelehnt, was Verwaltungsaktqualität besäße, vgl. § 73 Abs. 2 SGB XI und § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Versorgungsvertrag ist mit den Landesverbänden der Pflegekassen zustande gekommen. Er ist lediglich durch den Beklagte nicht mitgezeichnet. Ein ablehnender Bescheid, der angegriffen werden könnte, ist nicht ergangen. Zulässige Klageart ist nur die Feststellungsklage. Die Versorgungsverträge sind Individualverträge, die einrichtungsbezogen abgeschlossen werden. Vertragspartner sind (zumindest) die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Einrichtungsträger. Die Landesverbände der Pflegekassen können hierbei nur gemeinsam den Versorgungsvertrag abschließen und haben dabei das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen einerseits und dem zuständigen Sozialhilfeträger andererseits ist vielmehr ein verwaltungsinterner Vorgang (so etwa BSG, Urt. v. 24.09.2002 – B 3 P 14/01 R – Rn. 20; Plantholz in: Krahmer/Plantholz, LPK-SGB XI, 5. Auflage 2018, § 72 Rn. 10). Für die Feststellung eines berechtigten Interesses bzw. der Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass der Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Pflegekassen besteht und der Beklagte sich nicht daran gebunden fühlt und einen Aufnahmestopp angewiesen hat. Ob dies so richtig ist und welche Konsequenzen sich ggf. daran knüpfen, ist eine Frage der Begründetheit. Darüber hinaus ist die grundsätzlich nachrangige Feststellungsklage auch nicht deshalb ausgeschlossen oder gerichtsintern abzugeben (Zuständigkeit für Verfahren nach dem SGB XII), weil in jedem Einzelfall eines Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die Frage der Kostenübernahme geklärt werden könnte. Der Beklagte hat grundsätzlich die Kostenübernahme in seiner Zuständigkeit bei Leistungserbringung durch die Klägerin abgelehnt („Aufnahmestopp“). Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, Kosten entstehen zu lassen, neue Leistungsempfänger aufzunehmen und dann im Gerichtsverfahren in jedem Einzelfall zu klären, ob die Klägerin doch nach den Vorschriften des SGB XII als zugelassener Leistungserbringer zu behandeln ist. Die Klärung der hier streitigen Frage stellt aufgrund des erteilten Aufnahmestopps durch den Beklagten auch keine unzulässige Elementenfeststellungsklage dar. Die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (sog. Elementenfeststellungsklage) ist im Gegensatz zu der zulässigen Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht möglich. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken der Prozessökonomie, weil bei einer Elementenfeststellung die Feststellungsklage meist subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage ist. Eine unzulässige Elementenfeststellung wird z.B. dann begehrt, wenn mit der Klage die Feststellung des Bestehens einer Erwerbsminderung verfolgt wird. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann jedoch eine Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise zulässig sein. So geht das Sozialgerichtsgesetz selbst in § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 SGG von der Zulässigkeit einer Elementenfeststellung aus. Gerade aber diese ausdrückliche gesetzliche Normierung macht deutlich, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit der Elementenfeststellungsklage äußerste Zurückhaltung geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt sie nur dann in Betracht, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch sie der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird. Nicht ausreichend und insbesondere nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist hingegen, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer nur ein Element der Leistungsberechnung streitig ist. Insofern wird ausreichender Rechtsschutz durch die Gestaltungs- und Leistungsklage geboten. Sofern die übrigen Elemente eines Leistungsanspruchs zwischen den Beteiligten unstreitig sind, hat das Gericht insofern auch vor dem Hintergrund der Amtsermittlungspflicht keinen erhöhten Ermittlungsaufwand und die Verfahrensdauer wird sich deshalb nicht verlängern. (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG (Stand: 25.09.2024), Rn. 44) b) Die Klage ist auch im tenorierten Umfang, also bezüglich des Hauptantrags, begründet. Die Überprüfung des Hilfsantrags ist daher nicht notwendig. Der Beklagte ist an den Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Pflegekassen vom 31.06.2022 (Anlage K 1) betreffend die von der Klägerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung … gebunden. Der Beklagte hat zwar nicht sein Einvernehmen erteilt, beabsichtigt auch nicht, dies zu erteilen, muss den Versorgungsvertrag aber dennoch gegen sich gelten lassen. Der Vertrag ist durch das fehlende Einvernehmen des Beklagten nicht fehlerhaft oder gar unwirksam. Wie das BSG (siehe oben) ausgeführt hat, ist die fehlende Zustimmung des Beklagten im Außenverhältnis unbeachtlich. Der Beklagte ist bei den Verhandlungen zum Abschluss des Versorgungsvertrages beteiligt gewesen, hat seinen Sachverstand einbringen können und bei Kenntnis, dass die Verbände der Pflegekassen seine Bedenken nicht teilen, hätte es dem Beklagten oblegen, nach § 81 SGB XI zu verfahren. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies in direkter oder analoger Anwendung der Vorschrift zu erfolgen hat. Diesen Weg hat der Beklagte in der Annahme der Nichtzulässigkeit nicht beschritten. Dieses Nichtbeschreiten bzw. Zweifel über die Zulässigkeit gehen nicht zu Lasten der Klägerin. Der Vertrag ist durch die Klägerin und die Verbände der Pflegekassen gezeichnet und damit wirksam. Zudem ist der Beklagte auch an den Pflegesatzverhandlungen beteiligt worden, bei denen er auch tatsächlich Vertragspartei ist. Der Vertrag ist zwischen den Verbänden der Pflegekassen und der Klägerin auch rechtmäßig zustande gekommen. Die Klägerin erfüllt nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3, 3a oder 3b SGB XI. Nach § 72 Abs. 3 SGB XI gilt: Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die 1. den Anforderungen des § 71 genügen, 2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, 3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, 4. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, 5. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt; ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind. Dass der Vertrag (zwischen den Verbänden der Pflegekassen und der Klägerin) ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen in Bezug auf das Heimordnungsrecht nach der WTG-MindBauVO und hinsichtlich der Voraussetzungen des § 71 SGB XI sind spätestens im Verfahren entkräftet worden. Sie stellen auch keine Gründe dar, die den ordnungsgemäßen Abschluss des Versorgungsvertrages in Frage stellen. Sie sind von der Kammer nicht explizit geprüft worden, aber es ist nicht offensichtlich erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs.1 SGB XI (Kündigung) vorliegen und der Vertrag nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder Anlass zur Kündigung besteht. Dies wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Beklagte ist nach Ansicht der Kammer zwar nicht Vertragspartei des ordnungsgemäß zustande gekommenen Versorgungsvertrags geworden, aber dennoch an den Vertrag gebunden, was zwischen den Beteiligten streitig und Kern des Rechtsstreits ist. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, dass die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen einerseits und den zuständigen Sozialhilfeträgern andererseits nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI ein verwaltungsinterner Vorgang ist. Die Sozialhilfeträger werden weder selbst Partner des Versorgungsvertrages, noch hängt dessen Wirksamkeit wie etwa bei einem Genehmigungsvorbehalt (so zB §§ 109 Abs 3 Satz 2 und 110 Abs 2 Satz 2 SGB V für den Krankenhausbereich) von einer behördlichen Genehmigung ab. Fehlendes Einvernehmen ist daher im Außenverhältnis zum Träger der Pflegeeinrichtung unbeachtlich. Die Sozialhilfeträger sind somit nicht in dem Sinne an dem streitigen Rechtsverhältnis "beteiligt", dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 SGG). Eine nachträgliche Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG wegen Berührung berechtigter Interessen der Sozialhilfeträger bleibt aber möglich; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. (BSG, Urteil vom 24. September 2002 – B 3 P 14/01 R –, SozR 3-3300 § 72 Nr 2, SozR 3-3300 § 71 Nr 2, Rn. 20). Die Unbeachtlichkeit des fehlenden Einvernehmens im Außenverhältnis bedeutet aber gerade nicht, dass die Sozialhilfeträger, hier der Beklagte, nicht an die Zulassung durch die Verbände der Pflegekassen gebunden ist. Aus der Konzeption des Gesetzes und dem gesetzgeberischen Willen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Gerade die Vorschriften der §§ 75ff. SGB XII einerseits, die Möglichkeit des Abschlusses eigener Versorgungsverträge des Beklagten mit Leistungserbringern nach und die Beteiligung des Beklagten im Zulassungsverfahren nach dem SGB XI (mit der durch das BSG festgestellten Folge des § 75 Abs. 1 SGG) andererseits zeigen, dass bei Abschluss eines Versorgungsvertrages der Verbände der Pflegekassen mit einem Leistungserbringer der Sozialhilfeträger daran gebunden ist. Insbesondere auf die Vorschrift des § 76aSGB XII wird hingewiesen. Der Beklagte ist auch nicht „schutzlos“ dem Willen der Verbände der Pflegekassen ausgeliefert. Es besteht nach Ansicht der Kammer die grundsätzliche Möglichkeit des Beklagten nach § 81 SGB XI vorzugehen. Das BSG hat sich erkennbar noch nicht zu der Anwendbarkeit des § 81 SGB XI bei der hier vorliegenden Konstellation geäußert. In der Literatur ist bezüglich der Eigenschaft der Beklagten als Vertragspartei, zur Wirksamkeit des Vertrages und/oder der Anwendbarkeit der Regelung des § 81 SGB XI keine vollständige Einigkeit. Bei BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Edition Stand 01.06.2024, § 72 Rn 3ff. wird ausgeführt: “Versorgungsverträge ohne die Zustimmung des Sozialhilfeträgers kommen daher nicht zustande, obwohl der Sozialhilfeträger nicht Vertragspartei ist.“ Bei Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Auflage 2018, § 72 Rn. 6ff. heißt es: „Die Sozialhilfeträger können dann aber, wenn keine Einigung zustande kommt, die Schiedsstelle anrufen, wobei gegenüber § 76 die besonderen Bestimmungen des § 81 Abs. 2 S. 2-4 zu beachten sind. Von diesen internen sind die externen Rechtswirkungen des fehlenden Einvernehmens gegenüber den Einrichtungen zu unterscheiden. Aus dieser Perspektive handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang. Das Einvernehmen ist daher in Ermangelung der erforderlichen Außenwirkung kein Verwaltungsakt, dh ein fehlendes Einvernehmen ist im Außenverhältnis zum Träger der Pflegeeinrichtung unbeachtlich.“ Bei Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 121. EL Februar 2024, § 72 Abs. 72 Rn. 11 ist ausgeführt: „Die Sozialhilfeträger sind nicht Partei des Versorgungsvertrags. … Die Zustimmung ist eine (verwaltungsinterne) öffentlich-rechtlich Willenserklärung, kein Verwaltungsakt. … Die sich daraus ergebende Regelungslücke kann dadurch geschlossen werden, dass das in § 81 Abs. 2 geregelte Verfahren entsprechend anzuwenden ist, wenn die Zustimmung zum Vertragsschluss verweigert wird.“ Dickmann, Heimrecht Rn. 6-10, 11. Auflage 2014, § 72 Rn. 7 schreibt: Parteien des Versorgungsvertrages sind gemäß Abs. 2 einerseits die Träger der Pflegeeinrichtung oder eine Trägervereinigung, andererseits die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen haben das Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe herzustellen. Dadurch werden die Sozialhilfeträger aber nicht Partei des Versorgungsvertrages. Zum Verfahren innerhalb der Landesverbände der Pflegekassen und Sozialhilfeträger s. § 81 Abs. 2 und 3.“ Krahmer/Plantholz/Kuhn-Zuber, SGB XI, 6. Auflage 2023, § 72 Rn. 6 führen aus: „Obwohl ohne die Zustimmung des Sozialhilfeträgers Versorgungsverträge nicht zustande kommen, sind sie nicht Vertragspartei. Einigen sich die Landesverbände der Pflegekassen und der zuständige Träger der Sozialhilfe über den Abschluss des Versorgungsvertrages nicht, ist nach streitiger, aber wohl mehrheitlicher Ansicht ein Verfahren nach § 81 durchzuführen.“ Bei Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, § 72 Rn.6f. wird angegeben: Vertragspartner sind der Träger der Pflegeeinrichtung und die Landesverbände der PKen, die ihrerseits das Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger herstellen müssen. … Auf Seiten der PKen ist zudem das Einvernehmen mit demjenigen Träger der Sozialhilfe (örtlicher oder überörtlicher) herbeizuführen, der nach Landesrecht für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständig ist, wobei Einvernehmen hier als Synonym von Zustimmung zu verstehen ist … § 81 I 3 verweist auch bei Entscheidungen, die von den PKen und Sozialhilfeträgern gemeinsam zu treffen sind, im Konfliktfall auf § 213 II SGB V; … Obgleich das Gesetz nicht eindeutig klarstellt, ob auch die Notwendigkeit des Einvernehmens als „gemeinsame Entscheidung“ zu verstehen ist, liegt es nahe, § 81 I 3 hier anzuwenden.“ Im beckonline.Grosskommentar (Kasseler Kommentar) Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand 15.08.2024, § 72 Rn. 16 ist ausgeführt: „Einvernehmen“ bedeutet, dass der Vertrag ohne Zustimmung des jeweilig zuständigen Sozialhilfeträgers zunächst nicht zustande kommen kann … Wird kein Einvernehmen erzielt, kommt § 81 Abs. 2 zur Anwendung.“ Andy Groth führt in Hauck/Noftz SGB XI, 3. Ergänzungslieferung 2023, §72 SGB XI, § 72 Rn. 26-27 aus: „Verweigert der zuständige Träger der Sozialhilfe sein Einvernehmen zum Versorgungsvertrag, greift – zumindest im Wege entsprechender Anwendung … - der Konfliktlösungsmechanismus des § 81 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 …Wird ein Versorgungsvertrag trotz fehlender Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe abgeschlossen, beeinträchtigt dies allerdings seine Wirksamkeit nicht. § 76a Abs. 1 Halbs. 1 SGB XII ordnet an, dass sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61ff. SGB XII) grundsätzlich nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI richten. Nach § 76a Abs. 1 Halbs. 2 SGB XII gilt dies jedoch nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Die Nichtbeteiligung eines zu beteiligenden Sozialhilfeträgers befreit ihn also von der grundsätzlichen Bindung an die pflegeversicherungsrechtlichen Vereinbarungen, lässt aber deren Geltung für Leistungsträger und Leistungserbringer im SGB XI unberührt. Zwar betreffen diese Regelungen unmittelbar nur die Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen (§§ 85, 89). Wird die Wirksamkeit jener Vereinbarungen, an denen die Träger der Sozialhilfe sogar als vollwertige Vertragsparteien zu beteiligen sind …, aber durch das fehlende Einvernehmen nicht beeinträchtigt, muss das erst recht für den Versorgungsvertrag gelten.“ Die Mehrheit in der Literatur, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, geht von der Anwendbarkeit des § 81 SGB XI direkt oder entsprechend aus. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt nach der Rechtsprechung des BSG im Außenverhältnis nicht von dem Einvernehmen ab. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass durch die Beteiligten nicht versucht werden kann, das Einvernehmen mit den Trägern der Sozialhilfe durch Anrufung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 81 AGB XI herzustellen. Zweck der Einbindung der Sozialhilfeträger im Zulassungsverfahren nach dem SGB XI ist die Nutzung deren Sachverstands und die Wahrung ihrer Interessen aufgrund der Vorschriften des SGB XII. Bei Beteiligung der SGB XII-Träger an den Verhandlungen ist diesem Zweck genüge getan. Da es sich um Versorgungsverträge für Leistungen der Gesetzlichen Pflegversicherung handelt, ist kein gesetzgeberischer Wille erkennbar, die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des SGB XII-Trägers abhängig zu machen. Es ergibt sich auch keine Regelungslücke (siehe auch die Ausführungen zu § 76a SGB XII unten). Andererseits kann aber der Sozialhilfeträger nicht sein Einvernehmen verweigern, um der Anwendbarkeit der Vorschriften zu entgehen, die nach dem SGB XI zugelassene Leistungsträger im Rahmen des SGB XII begünstigen (vgl. z.B. § 76a SGB XII), weil er andere Interessen an der Zulassung von Leistungsträgern verfolgt als die Verbände der Pflegekassen (z.B. andere Interessen der Marktregulierung durch länderspezifische finanzielle Ausstattung der Sozialhilfeträger, hier: die Klägerin als „Kleinsteinrichtung“). Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des SGB XI und des SGB XII so ausgestaltet, dass nur eine Beteiligung im Sinne der Erzielung des Einvernehmens zu erfolgen hat. Es sind aber keine Anhaltspunkte für einen gesetzgeberischen Willen erkennbar, dass der Beklagte durch Verweigerung der Erteilung des Einvernehmens ein aktives Blockaderecht bei Zulassungsverfahren von Leistungserbringern hat und es auch nicht einfach nach § 81 SGB XI unterlassen kann, eine Entscheidung zu seinen Lasten mit gegebenenfalls folgenden Klageverfahren zu vermeiden, um doch noch das von ihm gewünschte Ergebnis zu erzielen. Zudem spricht beispielhaft auch die Regelung des § 76a Abs. 1 SGB XII für die hier getroffene Entscheidung. Diese Vorschrift regelt: „Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung 1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen, 2. der Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. der vollstationären Pflegeleistungen, 4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und 5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.“ § 76a wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) v. 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) eingefügt und trat mit Wirkung vom 1. 1. 2020 in Kraft. Abs. 1 regelt das Verhältnis der §§ 75 ff. SGB XII zu den Bestimmungen in den §§ 71 ff. SGB XI bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI. Von der ursprünglich im BSHG vorgesehenen ausschließlichen Geltung der Vergütungs- und Verfahrensvorschriften des SGB XI für die nach dem SGB XI zur ambulanten oder stationären Versorgung zugelassenen Pflegeeinrichtungen (vgl. BR-Drucks. 505/93, S. 170) wurde bereits durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eine erste Ausnahme für weitergehende Leistungen nach dem BSHG vorgesehen, da die Bindungswirkung der Entscheidungen der Pflegekassen für die Träger der Sozialhilfe eine Tatsachenidentität voraussetze (vgl. BT-Drucks. 12/5952, S. 57). Eine zweite Ausnahme wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. 7. 1996 ((BGBl. I S. 1088) vorgesehen, um in Fällen, in denen Vereinbarungen nach dem SGB XI ohne Einvernehmen mit den Trägern der Sozialhilfe getroffen werden, den Sozialhilfeträgern ihre unverzichtbare Kostenverantwortung zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/3904, S. 46). Abs. 2 räumt den Trägern der Sozialhilfe bei den nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend dem neuen gesetzlichen Prüfrecht (§ 78 SGB X) bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGB X ein. Abs. 3 regelt die Voraussetzungen für die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch durch den Träger der Sozialhilfe. (Vorstehendes: Karina Krohn in: Hauck/Noftz SGB XII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 76a SGB XII, Rn. 1) Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber einerseits die Interessen der Sozialhilfeträger beachtet andererseits aber auch die mit Einführung des SGB XI erfolgte Trennung der Leistungszuständigkeiten nach dem SGB XI und dem SGB XII. Dem kann sich der Beklagte nicht durch Verweigerung entziehen. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache. 3. Das Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, vgl. § 144 SGG. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass der überörtliche Sozialhilfeträger an den zwischen der Klägerin und den Landesverbänden der Pflegekassen Sachsen-Anhalt geschlossenen Versorgungsvertrag für die von der Klägerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtungen in … gebunden ist. Hilfsweise ist die Klage auf die Ersetzung des Einvernehmens durch den überörtlichen Sozialhilfeträger gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI gerichtet. Am 16.02.2022 beantragte die Klägerin bei den Landesverbänden der Pflegekassen Sachsen-Anhalt sowie dem Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger die Zulassung der stationären Pflegeeinrichtung "…", …, in …. Die Inbetriebnahme der Einrichtung war zum 01.06.2022 vorgesehen. Im Folgenden ergab sich ein längerer Schriftverkehr mit dem Verhandlungsführer im Zulassungsverfahren, dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Sachsen-Anhalt, sowie mit dem Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger. Diese forderten von der Klägerin verschiedene, für die Zulassung der Einrichtung erforderliche Unterlagen nach, die die Klägerin im Wesentlichen vorlegte. Es wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgten am 02.06.2022 und am 22.07.2022 zwei Begehungen durch das Referat Heimaufsicht des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt unter dem Gesichtspunkt der heimordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die seit dem 01.08.2022 geltenden Anforderungen der Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung (WTG-MindBauVO). Nachdem im Nachgang an die in der Umbauphase durchgeführte Begehung vom 02.06.2022 noch eine Beratung im Hinblick auf die aus Sicht der Heimaufsicht bis zur Inbetriebnahme noch umzusetzenden baulichen Maßnahmen mit Schreiben vom 23.06.2022 erfolgt war, bestätigte das Referat Heimaufsicht des Landesverwaltungsamtes in einer abschließenden Stellungnahme vom 22.07.2022, dass keine Hinderungsgründe zur Inbetriebnahme der Einrichtung mit der beabsichtigten Kapazität von 27 Pflegeplätzen entgegenstünden. Nach einer abschließenden Prüfung der Angelegenheit teilte die Verhandlungsführerin der Pflegekassen, die Landesvertretung Sachsen-Anhalt des vdek mit E-Mail vom 22.08.2022 mit, dass der Versorgungsvertrag für die Zulassung der stationären Pflegeeinrichtung in … mit Wirkung ab dem 01.09.2022 ausgefertigt und das Unterschriftenverfahren eingeleitet werde. Die Klägerin und alle beteiligten Pflegekassen unterzeichneten den Versorgungsvertrag und die Klägerin erbringt seit dem 01.09.2022 Pflegeleistungen in der stationären Einrichtung … auf dieser Grundlage. Der Beklagte zeichnete den Versorgungsvertrag nicht mit. Eine Information an die Klägerin dazu erfolgte nicht und der Beklagte gab zu dieser Zeit auch keine Gründe an, weshalb er den abgeschlossenen Versorgungsvertrag nicht mitzeichnete. Parallel zum Zulassungsverfahren betrieben die Beteiligten die Verhandlungen zum Pflegesatzverfahren gemäß § 85 SGB XI und vereinbarten mit den Landesverbänden der Pflegekassen als Verhandlungstermin den 18.10.2022. Einen Tag vorher, am 17.10.2022, teilte der Beklagte zu den parallel für die betreffende Einrichtung geführten Verhandlungen über den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung gemäß § 76 Abs. 3 SGB XII mit, dass beim überörtlichen Sozialhilfeträger kein Versorgungsvertrag vorliege. Es werde daher "davon ausgegangen, dass der Sozialhilfeträger das Einvernehmen zur Zeichnung des Versorgungsvertrages nicht herstellen kann". Aus diesem Grund nahm der Beklagte auch nicht an den laufenden Vergütungsverhandlungen teil. Die Vergütungsverhandlungen fanden ohne weitere Beteiligung des Beklagten statt und es kam zum Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen (mit Wirkung ab 01.10.2022 geschlossene Pflegesatzvereinbarung sowie die Zusatzvereinbarung im Hinblick auf den Vergütungszuschlag gemäß § 43b SGB XI). Nach Abschluss der Pflegesatzverhandlungen informierten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit E-Mail vom 21.10.2022 über den Abschluss der Verhandlungen und die vereinbarten Entgelte und forderten ihn zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zum Abschluss des Versorgungsvertrages für die stationäre Pflegeeinrichtung auf. Mit E-Mail vom 28.10.2022 teilte der Beklagte mit, dass noch kein Vertrag "zur Herstellung des Einvernehmens eingetroffen" sei und es noch immer "offene Fragen" gebe. Nach weiterem Schriftwechsel wandte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2022 an die zuständige Fachaufsicht, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, um das Einvernehmen zu ersetzen bzw. eine entsprechende Weisung zur Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem Beklagten zu erteilen. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.11.2022 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hierauf erfolgte zunächst keine Reaktion, weshalb sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit E-Mail vom 14.12.2022 nach dem Bearbeitungsstand erkundigten. Noch am gleichen Tag teilte das Sozialministerium mit, dass der Schriftsatz vom 25.11.2022 eingegangen sei, die Prüfung aber andauere. Nach Akteneinsicht erfolgte am 06.02.2023 ein Telefonat zwischen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Leiter des Referats 31 b - Eingliederungshilfe und Sozialhilfe - des Sozialministeriums mit dem Ziel einer außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit. Dieser teilte mit, die Prüfung der Angelegenheit sei noch nicht abgeschlossen. Es würde noch eine Abstimmung mit dem Beklagten dazu erfolgen. Mit E-Mail vom 20.02.2023 erinnerte die Klägerin im Sozialministerium an die Angelegenheit und teilte mit, sofern nicht spätestens bis zum 24.02.2023 eine Rückäußerung im Hinblick auf das Einvernehmen des überörtlichen Sozialhilfeträgers erfolge, müsse davon ausgegangen werden, dass kein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung bestehe und die Klageschrift vorzubereiten sei. Das Sozialministerium reagierte hierauf mit E-Mail vom 22.02.2023 und teilte mit, dass zwischenzeitlich ein ausführlicher Bericht des Beklagten zu dem Sachverhalt vorliege, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Es bestehe die Bestrebung, die Position des Sozialministeriums zu dem Sachverhalt in Kürze zukommen zu lassen. Dem kam das Sozialministerium zeitnah nicht nach. Die Klägerin hat am 04.04.2023 Klage zum Sozialgericht Halle erhoben und zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen: Hervorzuheben sei, dass verwaltungsinterne Abstimmungen zwischen dem Beklagten und den Landesverbänden der Pflegekassen den Beklagte nicht davon entlasten können, ihre ablehnende Haltung ihr gegenüber zu begründen. Hierfür habe schon deshalb Anlass bestanden, weil der Beklagte offenbar zu einer anderen Einschätzung gelangt sei als die Landesverbände der Pflegekassen und die Heimaufsicht. Die Gründe hierfür seien ihr (der Klägerin) bis heute unklar und seien ihr noch immer nicht mitgeteilt worden, obgleich sie den Beklagten und das Sozialministerium mehrfach darum ersucht habe. Zudem verkenne der Beklagte, dass sich das Begründungserfordernis belastender Maßnahmen der Verwaltung schon aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ergebe. Hierdurch werde sichergestellt, dass Entscheidungen der Behörden nicht nach Gutdünken getroffen würden. Gleichzeitig würde dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen, sein Handeln auf die Entscheidungspraxis der Behörde einzurichten, um ggf. noch in den Genuss der begehrten Entscheidung zu gelangen, wenn er gar nicht erfährt aus welchen Gründen abschlägig über sein Begehren entschieden werde. Ferner sei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ein Schreiben zu entnehmen, mit dem diese unter dem ... 2022 sämtliche Gebietskörperschaften im Land Sachsen-Anhalt mit folgendem Inhalt angeschrieben hat: " Aufnahmestopp für das Pflegeheim …, …, …, IK 511507812: Sehr geehrte Damen und Herren, für die o.g. Einrichtung hat der überörtliche Sozialhilfeträger das Einvernehmen zum Abschluss des Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 2 SGB XI wegen fehlender Voraussetzungen nicht erteilt. Aus diesem Anlass dürfen keine Sozialhilfeempfänger in das Pflegeheim … aufgenommen werden. Für die Leistungsberechtigten, die bereits in dem Pflegeheim leben und in kommender Zeit sozialhilfebedürftig werden, erfolgt bei vorliegender Bedarfslage eine gesonderte Regelung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag ". Ungeachtet dessen, dass ein "Aufnahmestopp" schon nicht in den Kompetenzbereich des Beklagten falle, sondern den des Referats Heimaufsicht des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (§§ 25, 32 Abs. 1 WTG LSA), habe sich der Beklagte offenbar veranlasst gesehen, den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land Sachsen-Anhalt schon einmal das Ergebnis für die vorzunehmenden Einzelfallprüfungen vorzugeben. Dieses Vorgehen für sich genommen zeige bereits, dass die ihrerseits und von ihren Prozessbevollmächtigten unternommenen Versuche, mit dem Beklagten und dem Sozialministerium eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, wie sich nunmehr herausgestellt habe, von vornherein vergeblich gewesen seien. Der Beklagte habe es vielmehr vorgezogen, Fakten zu schaffen und hierdurch zu versuchen, die Versorgung von Sozialhilfeempfängern in der Einrichtung zu vereiteln, indem eine Kostenübernahme von vornherein verhindert werde. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte an den zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen Sachsen-Anhalt und der Klägerin abgeschlossenen Versorgungsvertrag vom 31.06.2022 betreffend die von der Klägerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung …, …, …, gebunden ist. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, ihr Einvernehmen gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI zum Abschluss des als Anlage K 1 beigefügten Versorgungsvertrages für die von der Klägerin betriebene stationäre Pflegeeinrichtung …, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen: Die Klägerin habe unter dem 16.02.2022 bei den Landesverbänden der Pflegekassen zum 01.06.2022 die Neuzulassung der vollstationären Pflegeeinrichtung … mit einer Kapazität von 35 Plätzen beantragt. Dieser Antrag sei ihm durch den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) unter dem 01.03.2022 übersandt worden. Da die Antragsunterlagen unvollständig gewesen seien, habe er ergänzende Unterlagen bei der Klägerin abgefordert. Unter anderem habe die Klägerin kein Konzept der Einrichtung … übersandt – da die Inhalte des übersandten Konzeptes sich größtenteils auf die Einrichtung … in … - einer anderen von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung – bezogen haben. Der Eröffnungstermin sei durch die Klägerin sodann auf den 01.07.2022 verschoben und gleichzeitig unter dem 27.04.2022 sei der Antrag korrigiert und nunmehr eine Kapazität von 37 Plätzen begehrt worden. Laut Auskunft der Heimaufsicht, sei dieser eine davon abweichende Kapazität von 34 Plätzen angezeigt worden. Für das Zulassungsverfahren seien auch in der Folgezeit mehrmals ergänzende Unterlagen abgefordert worden. Mit Schreiben vom 29.04.2022 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er mit der Vertretung in dem Zulassungsverfahren und der damit einhergehenden Vergütungsverhandlung mandatiert sei. Gleichzeitig übersandte der Prozessbevollmächtigte für die parallel zum Zulassungsverfahren zu führenden Vergütungsverhandlungen die Anlage 1 (Kostenaufstellung) sowie die Anlage 2 (prospektive Personalkosten, die die Kosten nach dem Tarif TVöD wiederspiegeln sollen) zum Antrag vom 27.04.2022. Gefordert worden sei eine Durchschnittsvergütung i.H.v. 155,44 €/ PT mit einer monatlichen Zuzahlung i. H. v. 3.275,53 €, welche allein durch die Bewohner zu bezahlen sei. Weiterhin seien durch den Bewohner noch die Kosten für die Ausbildungsvergütung und die betriebsnotwendigen Investitionen zu bezahlen. Für vollstationäre Einrichtungen im Saalekreis (ab 31 Plätzen) habe sich zum damaligen Zeitpunkt der höchste Betrag auf 100,21 €/ PT ohne Ausbildungsvergütung und ohne Investitionskosten bezogen. Per 01.01.2023 belaufe sich dieser höchste Betrag auf 138,04 €/ PT. Im Rahmen der Prüfung der Kostenträger (Beklagter und Pflegekassen) sei durch die Heimaufsicht der Grundriss der o.g. Einrichtung per E-Mail am 13.06.2022 übersandt worden. Handschriftlich seien durch den Träger auf diesem die Angaben zur Belegung (Einzel-/Doppelzimmer) und zu den Flächen der Bewohnerzimmer in qm verzeichnet worden. Hieraus ergaben sich 5 Einzelzimmer und 16 Doppelzimmer und damit eine Einzelzimmerquote von 23,81 %. Die Heimaufsicht habe der Klägerseite im Juni 2022 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen der ab 01.08.2022 geltenden WTG-MindBau-Verordnung nicht erfüllt würden und daher entsprechende Anpassungen vorzunehmen seien. Im Ergebnis wären damit lediglich 15 Einzelzimmer und 6 Doppelzimmer möglich gewesen. Damit reduziere sich die Kapazität der Einrichtung auf 27 Personen und stelle somit eine Kleinsteinrichtung dar. Die Einzelzimmerquote erhöhe sich auf 71,43 %. Die Klägerin habe der Kapazitätsanpassung auf 27 Plätze zugestimmt, sodass durch den Prozessbevollmächtigten ein überarbeiteter Pflegesatzantrag mit E-Mail am 11.07.2022 eingereicht worden sei. In diesem würden die Personalkosten nunmehr nach dem regional üblichen Entgelt kalkuliert. Es würde nun eine Durchschnittsvergütung i.H.v. 138,74 €/ PT mit einer monatlichen Zuzahlung i.H.v. 2.767,58 € gefordert. Für vollstationäre Kleinsteinrichtungen (Kapazität bis einschließlich 30 Plätze) habe zum damaligen Zeitpunkt der höchste Betrag 117,77 €/ PT ohne Ausbildungsvergütung und ohne Investitionskosten betragen. Per 01.01.2023 belaufe sich dieser höchste Betrag auf 120,77 €/ PT. Nach der Antragskorrektur habe die Klägerin ein überarbeitetes Konzept mit einer Kapazität von 27 Plätzen eingereicht, welches aber immer noch nicht schlüssig gewesen sei und sich inhaltlich teilweise immer noch auf das Pflegeheim … in …, der anderen von der Klägerin betriebenen vollstationären Einrichtung, bezogen habe. Die Heimaufsicht habe der Klägerin mit Schreiben vom 22.07.2022 mitgeteilt, dass aktuell keine Hinderungsgründe erkennbar seien, die einer Inbetriebnahme der obigen Einrichtung mit 27 Pflegeplätzen entgegenstünden. Mit E-Mail vom 18.08.2022 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite einen Grundriss mit Raumplan übersandt. Die Angaben aus dem übersandten Raumplan wiesen – im Vergleich zu dem von der Heimaufsicht übersandten Grundriss - teilweise gravierende Differenzen auf. Obgleich auch die Pflegekassen zunächst der Zulassung der Pflegeeinrichtung nicht zugestimmt haben, änderten diese ihre Auffassung und erteilten zum 01.09.2022 einen entsprechenden Versorgungsvertrag. Das Einvernehmen werde durch den überörtlichen Sozialhilfeträger nicht erteilt. Entgegen den Ausführungen der Klägerinseite sei der Original-Versorgungsvertrag bei dem Beklagten bislang nicht eingegangen – vielmehr werde sich dieser aktuell noch im Unterschriftenverfahren bei den Kassen befinden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.