Beschluss
S 9 VE 14/24 ER
SG Halle (Saale) 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2024:0801.S9VE14.24ER.00
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Leitsätze
1. Eine Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz nach § 86b Abs. 2 SGG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Der gestellte Antrag ist unzulässig. (Rn.6)
2. Gibt der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift an, ist das Gericht nicht verpflichtet, vom Antragsteller zu verlangen, nach § 63 Abs. 3 SGG einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Im Übrigen setzt § 63 Abs. 3 SGG einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland voraus. (Rn.9)
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz nach § 86b Abs. 2 SGG ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Der gestellte Antrag ist unzulässig. (Rn.6) 2. Gibt der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift an, ist das Gericht nicht verpflichtet, vom Antragsteller zu verlangen, nach § 63 Abs. 3 SGG einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Im Übrigen setzt § 63 Abs. 3 SGG einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland voraus. (Rn.9) Die Anträge werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die von dem Antragsteller u.a. sinngemäß gestellten Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner für die von dem Antragsteller am 18.07.2024 bei dem Antragsgegner gestellten Anträge örtlich und sachlich zuständig ist bzw. dies anzuordnen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB XIV in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sind bereits unzulässig. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Zu den ungeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Angabe einer Anschrift, unter der der Antragsteller zu erreichen ist (siehe Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2022 – L 4 AS 413/20 –, Rn. 28, juris, m.w. Nachweisen). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient u.a. der Klärung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes (§ 57 SGG). Eine ladungsfähige Anschrift hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich zur Zeit in P., wie er behauptet, aufhält und insbesondere bei Antragstellung am 23.07.2024 bzw. 29.07.2024 aufgehalten hat. Der Verweis auf eine Kontobuchung in P. am 09.07.2024 genügt dem Gericht nicht, da er sich vorübergehend dort aufgehalten haben kann. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung des Gerichtes nicht geschildert, wieso er sich nunmehr in P. aufhält, seit wann er in P. ist, wo genau und wie er dort seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass es ihm unmöglich sei, eine konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland aufzusuchen, hält das Gericht für nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat unter anderem behauptet, sich in P. aufzuhalten. In P. ist ein Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland tätig (…, abgerufen am 01.08.2024). Dieser könnte eine sogenannte Lebensbescheinigung bei Vorlage eines gültigen Ausweispapiers ausstellen (…abgerufen am 01.08.2024). Das Gericht geht auch nicht davon aus, wobei der Antragsteller dies nicht behauptet hat, dass der Antragsteller vielleicht obdachlos in P. unterwegs ist. Die Schreiben in den Antragsverfahren sind dem Antragsteller an die von ihm genannte Fax-Nummer gesandt worden und der Antragsteller hat ausnahmslos innerhalb eines Tages reagiert. Er muss also über einen regelmäßigen Zugriff (Internet?) auf das Fax-Postfach verfügen, was nahelegt, dass er sich an einem bestimmten Ort, den er gegenüber dem Gericht nicht angeben will, aufhält. Das Gericht ist nicht verpflichtet, vom Antragsteller zu verlangen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen (§ 63 Abs. 3 SGG). Danach hat, wer nicht im Inland wohnt, auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Für das Gericht ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht im Inland wohnt (siehe oben). Die vom Antragsteller angegebene Fax-Nummer weist darauf hin, dass er sich in Thüringen aufhalten könnte, wobei der Antragsteller behauptet, ohne dies zu belegen, dass das Faxgerät nicht in … (Thüringen) stehe, sondern über einen Dienstleister in Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werde. § 63 Abs. 3 SGG setzt außerdem einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland voraus (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 63 SGG (Stand: 21.12.2023), Rn. 71). Der Antragsteller hat aber ihm zur Dauer seines Aufenthalts in P. gestellte Fragen nicht beantwortet, so dass das Gericht die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 SGG nicht prüfen kann. Das Gericht weist darauf hin, ohne dass es hier darauf ankäme, dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz im Übrigen auch unbegründet sein dürfte. Sowohl die Sicherungsanordnung als auch die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG setzen eine Eilbedürftigkeit voraus, wobei unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 17.06.2024), Rn. 411). Der Antragsteller bat das Gericht, per Fax mit ihm zu kommunizieren und eine angemessene Frist von 3 Monaten abzuwarten. Es drängt sich daher für das Gericht die Vermutung auf, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nötig ist, um die Vereitelung eines Rechts des Antragstellers oder dessen wesentliche Erschwerung zu verhindern bzw. um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Frage des Gerichts, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat der Antragsteller nicht beantwortet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.