OffeneUrteileSuche
Urteil

S 7 SO 23/20

SG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2021:0526.S7SO23.20.00
6Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem E-Rollstuhl nebst Zubehör zu versorgen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem E-Rollstuhl nebst Zubehör zu versorgen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Streitgegenstand ist die Versorgung der Klägerin mit einem E-Rollstuhl mit Zubehör. Über diesen Antrag hat der Beklagte als zweitangegangener Rehabilitationsträger mit Bescheid vom 26. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 entschieden. In diesem Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Klägerin einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel hat. Wer die Kosten für das Hilfsmittel letztlich zu tragen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern bleibt der Entscheidung im Erstattungsverfahren vorbehalten. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Versorgung mit dem E-Rollstuhl. 1. Der Beklagte ist für die begehrte Versorgung mit dem E-Rollstuhl der sachlich und örtlich zuständige Rehabilitationsträger. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) stellt der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, den Rehabilitationsbedarf fest und erbringt die Leistung. Der Beklagte und die Beigeladene sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Rehabilitationsanträge innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet werden müssen, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger der Auffassung ist, nicht zuständig zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Hier hatte die Klägerin bei der Beigeladenen einen Antrag auf Versorgung mit dem Hilfsmittel gestellt, den die Beigeladene fristgerecht an den aus ihrer Sicht zuständigen Beklagten weitergeleitet hat. Der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger ist hier zweitangegangener Rehabilitationsträger und im Außenverhältnis zur Klägerin für die Erbringung der Leistung sachlich zuständig. Der Beklagte ist auch örtlich zuständig, weil die Klägerin in Sachsen-Anhalt lebt. 2. Als Rechtsgrundlage für die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel kommen verschiedene Normen in Betracht, die unterschiedliche Sozialleistungsträger verpflichten. Nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderung unter anderem erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die medizinische Rehabilitation umfasst nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der ab Januar 2018 geltenden Fassung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Für wesentlich behinderte Menschen bzw. von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Menschen werden Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, um Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig zu Leistungen anderer Träger (§ 91 Abs. 1 SGB IX). Die Klägerin gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis, da sie an einer wesentlichen körperlichen Behinderung leidet. Sie ist nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören unter anderem Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen der sozialen Teilhabe. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation als Leistung der Eingliederungshilfe haben den Zweck, eine Beeinträchtigung nach § 99 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten und sie unabhängig von Pflege zu machen (§ 90 Abs. 2 SGB IX). Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 109 Abs. 2 SGB IX). Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben als Leistung der Eingliederungshilfe haben den Zweck, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Zu den Leistungen zur Beschäftigung gehören Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen sowie Hilfsmittel und Gegenstände, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme und Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind (§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Leistungen der sozialen Teilhabe als Leistung der Eingliederungshilfe haben den Zweck, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX). Dazu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie dabei zu unterstützen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Dazu gehören auch Hilfsmittel (§ 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX). 3. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach dem SGB V liegen hier vor. Da das Hilfsmittel für den Ausgleich der fehlenden Mobilität im Nahbereich benötigt wird, kommt es nicht darauf an, dass der Rollstuhl auch weitergehenden Zwecken dient, wie der sozialen Teilhabe und der Teilhabe der Klägerin am Arbeitsleben. Maßgebende Vorschrift für die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Hilfsmittelversorgung ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf "die Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Dagegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 10. März 2011 – B 3 KR 9/10 R). Der E-Rollstuhl nebst Zubehör ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF. Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der E-Rollstuhl, denn die Hilfsmitteleigenschaft wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Personenbezogene Merkmale - wie z. B. das Alter des Versicherten - sind hierfür nicht maßgebend. Die Hilfsmittelversorgung dient hier dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann die Versorgung mit einem Hilfsmittel verschiedenen Zwecken dienen. Zum einen kann die Hilfsmittelversorgung der Krankenbehandlung, aber auch dem Behinderungsausgleich dienen. Das Hilfsmittel dient hier dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Der Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat zwei Zielrichtungen. Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis. Das Hilfsmittel ersetzt die ausgefallene Körperfunktion hier nicht, so dass der Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs hier nicht betroffen ist. Daneben können Hilfsmittel jedoch auch den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sog. mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist die Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 12/10 R mit weiteren Nachweisen). Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich im konkreten Fall um den mittelbaren Behinderungsausgleich, weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine - hier in Form des eingeschränkten Gehvermögens - ausgeglichen werden sollen. Das hier betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs der Wohnung ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann. Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab. Die Frage, ob ein Hilfsmittel der Sicherung menschlicher Grundbedürfnisse dient, betrifft dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele. Diese Eignung und Erforderlichkeit zählt ebenso wie die Hilfsmitteleigenschaft und das Nichtvorliegen der in § 33 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 SGB V formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, d. h. unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen. Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33 SGB V und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung von der anderer Träger nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung "im Einzelfall" ist dagegen - ebenso wie deren Wirtschaftlichkeit - eine subjektbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird. Der Nahbereich wurde in der Rechtsprechung des BSG zunächst nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw. einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m zurückzulegen, wurde dabei nicht als ausreichend zur Erschließung des Nahbereichs angesehen. Dagegen umfasst der von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistende Basisausgleich grundsätzlich nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen (BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 8/98 R und Urteil vom 30. November 2017 – B 3 KR 3/16 R). Für die Bestimmung des durch Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erschließenden Nahbereichs ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG allein der Zweck des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V maßgebend. Dieser liegt in der Sicherstellung der in Satz 1 formulierten Versorgungsziele. Von dieser Zielsetzung ausgehend sind dem der Zuständigkeitsabgrenzung der Gesetzlichen Krankenversicherung von anderen Rehabilitationsträgern dienenden Nahbereich beim mittelbaren Behinderungsausgleich solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen der physischen und psychischen Gesundheit bzw. der selbstständigen Lebensführung aufweisen. In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt. Diese ist Ausgangs- und Endpunkt der zum Nahbereich zählenden Wege, so dass die Mobilität für den Hin- und Rückweg durch Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen ist. Hierfür sind die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen nicht maßgebend, weil der Nahbereich ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens konkretisiert und somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung betrifft. Sachlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege, Versorgungswege sowie elementare Freizeitwege. Zu den gesundheitserhaltenden Wegen zählen Entfernungen, die zur Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Existenz zurückgelegt werden (z. B. der Besuch von Ärzten und Therapeuten oder das Aufsuchen der Apotheke). Der Versorgungsweg umschreibt dagegen die Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen, um die für die Grundbedürfnisse der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens notwendigen Verrichtungen und Geschäfte (Einkauf, Post, Bank) wahrnehmen zu können. Die Mobilität für Freizeitwege ist in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur durch Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung abzudecken, wenn (und soweit) diese Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind. In diesem Sinne zählen zu den Freizeitwegen Entfernungen, die bewältigt werden müssen, um die körperlichen Vitalfunktionen aufrechtzuerhalten (kurzer Spaziergang an der frischen Luft) und um sich einen für die seelische Gesundheit elementaren geistigen Freiraum zu erschließen, z. B. Gang zum Nachbarn zur Gewährleistung der Kommunikation oder zum Zeitungskiosk zur Wahrnehmung des Informationsbedürfnisses (BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 12/10 R). Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, sind im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, hat das BSG bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (dazu BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 9/97 R) sowie der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation angenommen. Es kommt dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Wenn die medizinische Sachaufklärung ergibt, dass der Versicherte - unabhängig von dem konkreten Wohnumfeld - gesundheitlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 m bis 1000 m am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich ist, kann von einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs ausgegangen werden. Sollte sich der Versicherte den Nahbereich in dieser Weise mit der vorhandenen Hilfsmittelausstattung nicht zumutbar erschließen können, kommt die Leistungspflicht der Krankenkasse in Betracht (BSG, Urteile vom 18. Mai 2011 – B 3 KR 12/10 R und B 3 KR 7/10 R). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine über den Nahbereich hinausreichende Mobilität zur Verwirklichung eines anderen Grundbedürfnisses der im Jahr 19… geborenen Klägerin notwendig ist. Die Versorgung mit dem E-Rollstuhl ist hier jedoch erforderlich, um den Nahbereich der Wohnung zumutbar zu erreichen. Die Klägerin kann mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl den Nahbereich der Wohnung nicht schmerzfrei bewältigen. Die Klägerin hat geschildert, dass die Armkraft nicht ausreicht, um mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl Wegstrecken schmerzfrei zurücklegen zu können, die ein gesunder Mensch zu Fuß zurücklegen kann. Es ist der Klägerin nicht möglich, z.B. den ca. 800-900 Meter langen Weg zu ihren Verwandten im Dorf selbständig zurückzulegen, weil dafür die Kraft nicht ausreicht. Auch beim Einkaufen kann sie die erforderlichen Wege nicht allein zurücklegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie zusätzlich an einer Feinmotorikstörung der Hände leidet. Dadurch fällt ihr das Zugreifen schwer. Nach ihren Angaben kann sie schmerzfrei allein lediglich eine Strecke von 7 Metern bewältigen. Es handelt sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (BSG, Urteil vom BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 9/97 R). Der E-Rollstuhl mit Zubehör kommt daher für gesunde Menschen nicht in Betracht. Die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel nebst Zubehör ist auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel mit Zubehör auch wirtschaftlich im Sinne von § 12 SGB V. Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Kostenvoranschlag unwirtschaftlich ist und das Hilfsmittel wesentlich günstiger erworben werden kann, liegen nicht vor. Die Leistung ist auch notwendig. Anhaltspunkte dafür, dass bereits andere Hilfsmittel zur Verfügung stehen, mit denen die Klägerin den Nahbereich zumutbar erschließen kann, bestehen nicht. Die Klägerin ist zwar mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Sie hat jedoch vorgetragen, dass sie dieses Hilfsmittel alleine nicht ausreichend nutzen kann, um den Nahbereich zu erschließen. Im Übrigen erscheint der Aktivrollstuhl bei unebenem Untergrund ungeeignet zu sein. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits umgekippt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einem elektrischen Rollstuhl nebst Zubehör. Die am ... 19… geborene Klägerin leidet an infantiler spastischer Bein- und rechtsbetonter Zerebralparese, einer spastischen Tetraparese, Strabismus concomitans convergens, einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten im Sinne einer Lernbehinderung und einer Feinmotorikstörung der Hände beidseits. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern in … und besucht wochentags eine Werkstatt für behinderte Menschen in … . Der behandelnde Facharzt für Orthopädie Herr … verordnete am 25. März 2019 ein anatomisches Sitzkissen im Sonderbau für 1.792,89 €. Der behandelnde Arzt verordnete weiterhin am 1. April 2019 einen Elektrorollstuhl mit Stehfunktion „Evo Altus“. Nach dem eingereichten Kostenvoranschlag vom 2. April 2019 sollte das Hilfsmittel mit Zubehör 26.183,81 € kosten. Am 2. April 2019 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Versorgung der Klägerin mit einem Elektrorollstuhl mit Zubehör. Die Beigeladene ermittelte in einem Telefongespräch am 5. April 2019, dass der Rollstuhl hauptsächlich in der Werkstatt eingesetzt werden soll. Die Klägerin arbeitet seit Dezember 2018. In der Werkstatt sind lange Flure und sie muss in verschiedenen Abteilungen arbeiten. Das schafft sie mit dem vorhandenen Rollstuhl nicht. Der Rollstuhl soll auch im Außenbereich eingesetzt werden. Die Klägerin ist körperlich, jedoch nicht geistig behindert und möchte die Wohnung auch einmal allein verlassen. Der vorhandene Rollstuhl soll dann im Innenbereich eingesetzt werden. Die Beigeladene leitete den Antrag am 16. April 2019 an den Landkreis … als durch den Beklagten herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger weiter: Grundbedürfnisse des täglichen Lebens seien nicht betroffen. Das Hilfsmittel soll in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt werden. Für die Ausstattung mit Hilfsmitteln für den Werkstattbesuch sei die Krankenversicherung nicht zuständig. Der Landkreis … lehnte den Antrag im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 26. April 2019 ab: Die Nutzung in der Werkstatt für behinderte Menschen sei nicht erforderlich. Sie arbeite derzeit nur im Bereich Verpackung und müsse keine langen Wege in der Werkstatt zurücklegen. Dagegen richtete sich der am 8. Mai 2019 erhobene Widerspruch der Klägerin. Der Landkreis … holte eine Stellungnahme des Trägers der Werkstatt vom 5. September 2019 ein: Der gegenwärtig aufgesuchte Arbeitsbereich sei am geeignetsten. Sie habe für ihren Rollstuhl ausreichend Platz. Dennoch fielen viele Wege an und sie sei auf den Einsatz von Händen und Armen angewiesen. Dies erfordere viel Kraft. Der Landkreis … teilte mit Schreiben vom 20. September 2019 mit, dass kostengünstigere Alternativen bestünden. Es bestehe die Möglichkeit, die Kosten für einen elektrischen Zusatzantrieb für den vorhandenen Rollstuhl bis zu 5.000 € zu übernehmen. Dazu müssten drei Kostenvoranschläge eingereicht werden. Dazu teilte die Klägerin mit: Der Zusatzantrieb für den Rollstuhl sei nicht geeignet. Der vorhandene Rollstuhl habe vorn kleine Räder, die sich im Kopfsteinpflaster verhakten. Die Straße bis zum Grundstück sei länger ansteigend. Auch keine Absätze oder Stufen könnten selbst mit Elektroantrieb nicht überwunden werden. Der Rollstuhl mit Antrieb könne auf dem Treppenlift im Haus nicht mehr transportiert werden. Dies funktioniere nur, wenn die Räder gewechselt werden. Dazu müsste die Klägerin aufstehen und stehen bleiben. Dies sei ihr nicht möglich ohne Begleitperson. Der beantragte Rollstuhl habe auch eine Stehfunktion. Die Klägerin müsse zeitweise stehen, damit sich die Sehnen nicht wieder verkürzten. Der bisher genutzte Stehständer sei zu klein geworden und könne durch die Eltern auch nicht mehr benutzt werden. Die Sehnen verkürzten sich durch die lange Arbeit beim … wieder. Sie könnte an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2020 als unbegründet zurück: Die Versorgung mit dem begehrten Rollstuhl sei nicht erforderlich. Die Klägerin sei mit einem Aktivrollstuhl im Sonderbau, einer auf ihre anatomischen Bedürfnisse angepassten Sitzschale und einem Handbike versorgt. Die Strecken in der Werkstatt gingen nicht über den Nahbereich hinaus. Sie sei nicht in der Lage, allein zur Toilette zu gehen und benötige dafür Begleitung. Diese Begleitperson könne den Rollstuhl schieben. Der Einrichtungsträger habe die Möglichkeit, die Klägerin so einzusetzen, dass die Wege kürzer werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine elektrische Schiebehilfe. Dagegen richtet sich die am 13. März 2020 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Die Eltern seien bereits berentet. Die körperliche Anstrengung, die die Betreuung der Klägerin mit sich bringe, bringe die Eltern an ihre Grenzen. Die Bewegung des Rollstuhls im Haus, beim Zugang zu Haus, im näheren Umfeld und auch bei weiteren Strecken im Ort übersteige die Kräfte der Eltern. Darüber hinaus würde es der Klägerin ermöglicht werden, eigenständig und ohne Begleitung durch die Eltern ihre Freunde im Ort zu besuchen, eigenständig in den Garten zu gelangen und eigenständig Übungen zur Sehnendehnung zu machen. Die Weiterleitung des Antrags durch die AOK an den Beklagten sei unverständlich. Die AOK hätte die Leistungen koordinieren müssen. In der Werkstatt sei sie auf schiebende Hilfe angewiesen. In der Häuslichkeit komme die Therapeutin zum Hausbesuch, weil die Eltern den Weg zur Therapeutin nicht mehr zurücklegen können. Dadurch falle das Arbeiten mit dem Therapiehund und die Therapie mit Geräten weg. Besuche von Nachbarn und Verwandten bewältige sie nicht allein und müsse geschoben werden. Auch das Einkaufen in Begleitung der Schwester sei schwierig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie mit einem E-Rollstuhl nebst Zubehör zu versorgen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stützt sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. April 2020 die AOK Sachsen-Anhalt zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene trägt vor: Die Klägerin sei ausreichend versorgt. Zum Mobilitätsausgleich im Rahmen der Grundbedürfnisse sei sie mit einem Aktivrollstuhl im Sonderbau und einer angepassten Sitzschale sowie einem Handbike versorgt. Diese Hilfsmittel nutze sie seit Jahren im Innen- und im Außenbereich. Da der E-Rollstuhl hauptsächlich in der Werkstatt eingesetzt werden soll, sei die Beigeladene nicht leistungspflichtig. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat am 9. September 2020 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Weiterhin hat das Gericht Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Göpfert vom 5. Oktober 2020 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Grüneberg vom 13. November 2020 eingeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.