Beschluss
S 6 R 37/13
SG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2014:1124.S6R37.13.0A
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Leitsätze
Ausweislich § 197 Abs1 S 2 SGG iVm § 104 Abs 1 S 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten zu verzinsen sind. Hat sich das Kostenfestsetzungsverfahren durch Zahlung des Kostenschuldners noch vor erfolgter Kostenfestsetzung erledigt, können keine Kosten und damit auch nicht deren Verzinsung (mehr) festgesetzt werden. (Rn.5)
Tenor
Aufgrund des Kostenanerkenntnisses der Beklagten vom 09.05.2014 sind von der Beklagten keine weiteren außergerichtlichen Kosten an die Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweislich § 197 Abs1 S 2 SGG iVm § 104 Abs 1 S 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten zu verzinsen sind. Hat sich das Kostenfestsetzungsverfahren durch Zahlung des Kostenschuldners noch vor erfolgter Kostenfestsetzung erledigt, können keine Kosten und damit auch nicht deren Verzinsung (mehr) festgesetzt werden. (Rn.5) Aufgrund des Kostenanerkenntnisses der Beklagten vom 09.05.2014 sind von der Beklagten keine weiteren außergerichtlichen Kosten an die Klägerin zu erstatten. Mit der Kostenrechnung der Rechtsanwältin der Klägerin vom 26.06.2014 wurde ein zu erstattender Betrag in Höhe von 534,71 € nebst gesetzlicher Verzinsung gem. § 197 Abs.1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kosten wird auf die Rechnung vom 26.06.2014 Bezug genommen, die der Beklagten am 16.07.2014 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt wurde. Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 zeigte die Klägervertreterin die Zahlung des beantragten Betrages in Höhe von 534,71 € durch die Beklagte an. Gleichzeitig wurde weiterhin die Festsetzung der beantragten Verzinsung begehrt. Dagegen wurden durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2014 Einwendungen erhoben. Demnach kann eine Verzinsung nur für festgesetzte Kosten ausgesprochen werden. Der Auffassung der Beklagten ist zu folgen. Ausweislich der Vorschriften gem. § 197 Abs.1 S. 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten zu verzinsen sind. Im vorliegenden Verfahren hatte sich das Kostenfestsetzungsverfahren durch Zahlung der Beklagten vor erfolgter Kostenfestsetzung erledigt. Mithin konnten keine Kosten und damit auch nicht deren Verzinsung (mehr) festgesetzt werden. Der Antrag der Klägervertreterin auf Festsetzung der Verzinsung war daher zurückzuweisen.