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Urteil

S 4 RS 4/16

SG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2018:0326.S4RS4.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 13.02.2012 zu ändern und zusätzlich den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu 2/3 zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 13.02.2012 zu ändern und zusätzlich den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu 2/3 zu erstatten. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 ist in dem Umfang, in dem er mit der Klage noch angefochten ist, rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, ihren Bescheid vom 13.02.2012 dahingehend zu ändern, zusätzlich den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Hinsichtlich des ursprünglich weitergehenden Klagebegehrens auf Feststellung auch des Zeitraumes 01.07. – 31.12.1985 brauchte das Gericht auf Grund der Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 keine Entscheidung mehr zu treffen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X. Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen, also wenn es nicht um die Leistungserbringung oder Beitragserhebung, sondern wie hier um Feststellungen geht, ist nach § 44 Abs. 2 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ebenso zurückzunehmen. Der mit dem Antrag des Klägers vom 23.07.2015 zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 13.02.2012 ist in dem Sinne rechtswidrig nicht begünstigend, als die Beklagte den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festgestellt hat, denn die Voraussetzungen für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) liegen für diesen Zeitraum vor. Nach § 8 AAÜG stellt der Träger der Zusatzversorgung, hier die Beklagte, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten fest. Dazu gehören zum einen der Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und zum anderen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 01.08.1991 Versorgungsanwartschaften bestanden haben bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30.06.1990 vorgelegen haben oder wenn einmal vor dem 30.06.1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz nämlich nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Das AAÜG ist nach den Feststellungen der Wehrbereichsverwaltung VII auf den Kläger anwendbar, da er auf Grund seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit Angehöriger des Sonderversorgungssystems für die Soldaten der NVA mit entsprechenden Anwartschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG war, so dass es in diesem Rechtsstreit nur um die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und damit konkret um den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 geht, in dem der Kläger als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes … beschäftigt gewesen ist. Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass die konkret von dem Kläger in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung unter den Anwendungsbereich der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.01.1971 fällt. Nach § 1 Abs. 1 dieser Versorgungsordnung wurde für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt und nach § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung wurde der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten konnte, gesondert festgelegt. In dem Text der Versorgungsordnung selber ist nicht definiert, welche Mitarbeiter beitrittsberechtigt waren, für wen also die Versorgungsordnung tatsächlich Anwendung finden sollte. Nach dem reinen Wortlaut der Versorgungsordnung kamen als Beschäftigungsstellen sämtliche Einrichtungen des Staatsapparates in Betracht. In der zweiten Richtlinie zur Durchführung der Ordnung vom 17.06.1975 wurde hinsichtlich des Geltungsbereiches festgelegt, welcher Personenkreis (Mitarbeiter) zum Beitritt berechtigt war. In der Aufzählung waren z. B. Leiter und politische Mitarbeiter genannt, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29.01.1971 erfasst war. Als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes … fiel der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen ausgehend von dem Wortlaut der genannten Regelungen in den Geltungsbereich der Versorgungsordnung, da er nach dem Arbeitsvertrag vom 01.08.1984, der den Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, als Arbeitgeber ausweist, bei diesem Staatsorgan beschäftigt worden ist. Auch die zeitlich nachfolgenden Dokumente, also der Einstufungsbescheid vom 14.03.1985 sowie die Prämienfestlegung vom 01.04.1985 weisen als Arbeitgeber jeweils den Rat des Bezirkes … aus. Ebenso lauten die Eintragung im SV-Ausweis jeweils auf den Rat des Bezirkes … als Arbeitgeber und Beschäftigungsbetrieb, so dass der Kläger in diesem Zeitraum in einem Staatsorgan im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen ist. Soweit die Beklagte auf die Hinweise zum Geltungsbereich vom 29.12.1975 abstellt, ergibt sich keine andere Entscheidung des Rechtsstreites. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 ausgeführt hat, dass Richtlinien und Durchführungsbestimmungen sowie nicht hinreichend veröffentlichte Verlautbarungen ehemaliger DDR-Behörden nicht berücksichtigungsfähig seien und nach dem erkennbaren Sachverhalt handelt es sich bei den genannten Hinweisen vom 29.12.1975 um derartige Richtlinien oder Durchführungsbestimmungen. Diese Hinweise wären also nach der Argumentation der Beklagten ohnehin unbeachtlich und könnten daher nicht zu einer Ablehnung des geltend gemachten Feststellungsanspruches herangezogen werden. Allerdings ergibt sich auch aus den Hinweisen vom 29.12.1975 nicht, dass der Kläger auf Grund seiner ausgeübten Beschäftigung als Sekretär der Versorgungskommission nicht unter den Geltungsbereich der Versorgungsordnung für Mitarbeiter des Staatsapparates fallen würde. Neben den Personen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, definieren die Hinweise vom 29.12.1975 die Beschäftigungsstellen bzw. Dienststellen, die zum Geltungsbereich gehören mit den jeweiligen Ausnahmen. Soweit hier von Interesse ist dort aufgeführt, dass zum Geltungsbereich auch die Räte der Bezirke gehören, jedoch ohne nachgeordnete Einrichtungen, die beispielhaft aufgezählt werden, ohne dass dort die Versorgungskommission genannt ist. Vielmehr findet sich in der beispielhaften Aufzählung z. B. das Klub- und Kulturhaus, so dass unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger mit dem Haus … direkt einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, die dort ausgeübte Beschäftigung nach den Hinweisen vom 29.12.1975 nicht unter das Versorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates gefallen wäre. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass es sich bei der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes … um eine nachgeordnete Einrichtung im Sinne der Hinweise vom 29.12.1975 gehandelt haben könnte, zumal in der beispielhaften Aufzählung keine vergleichbare Einrichtung genannt ist und aus den weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sich keine Hinweise darauf ergeben, dass es irgendwie rechtlich zu beachtende Regelungen hinsichtlich der Qualifizierung der Versorgungskommission als nicht zum Geltungsbereich der Versorgungsordnung für Mitarbeiter des Staatsapparates gehörende Einrichtung geben könnte. Auch aus den vom Gericht eingeholten Einkünften und beigezogenen Unterlagen des Staatsarchivs … ergeben sich keine derartigen Anhaltspunkte, so dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen der Kläger tatsächlich beim Rat des Bezirkes … in dem hier streitigen Zeitraum beschäftigt und eingesetzt gewesen ist. Diese Tätigkeit unterfällt daher dem Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates, so dass dieser Zeitraum nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeit mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen ist. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid der Beklagten daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 13.02.2012 um die Feststellung des Zeitraumes 01.08.1984 bis 30.06.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten zu ergänzen, so dass die Klage im Ergebnis überwiegend begründet ist. Bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ursprünglich ein weitergehendes Klagebegehren geltend gemacht hat und dass ausgehend von dem anteilmäßigen Zeitraum eine Kostenerstattung zu 2/3 gerechtfertigt ist. Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsverfahrens um die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten. Der am … 1950 geborene Kläger war nach absolvierter Ausbildung und der Verpflichtung als Soldat auf Zeit bei der NVA ab dem 01.05.1972 als Leiter Innere Verwaltung bei der Bezirksleitung der FDJ … beschäftigt und wechselte am 01.08.1984 zum Rat des Bezirkes …, Abteilung Handel und Versorgung als Sekretär der Versorgungskommission. Zum 30.06.1985 endete diese Tätigkeit und ab dem 01.07.1985 war er dann als Leiter Planung und Ökonomie des Hauses …, …, bis zum 31.12.1985 tätig. Ab dem 01.01.1986 war er Gaststättenleiter beim VEB Handelsorganisation. Die Wehrbereichsverwaltung VII stellte mit dem Bescheid vom 12.01.1999 den Zeitraum 01.06.1969 bis 28.04.1972 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem fest. Mit dem Bescheid vom 03.09.1998 stellte die Beklagte die Zeiträume 01.05.1972 bis 31.08.1975 sowie 10.07.1976 bis 31.07.1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen mit den während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelten fest, wobei die für den Zeitraum 1976 bis 31.07.1985 erfolgte Beitragserstattung zu einer geminderten Berücksichtigung des erzielten Arbeitsentgeltes führte. Mit dem Bescheid vom 13.02.2012 korrigierte die Beklagte diese Minderung, ohne ansonsten die Zeiträume der Zugehörigkeit zu ändern. Mit dem am 23.07.2015 bei der Beklagten eingegangenen Antrag machte der Kläger geltend, dass zusätzlich die Zeiträume August 1984 bis Juni 1985 sowie Juli 1985 bis Dezember 1985 als Zusatzversorgungszeit festzustellen seien, da er eine Beschäftigung im Staatsapparat ausgeübt habe. Zunächst sei er beim Rat des Bezirkes … und anschließend beim Rat der Stadt … beschäftigt gewesen, so dass das Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates einschlägig gewesen sei, ohne dass es auf eine Beitragsentrichtung ankomme. Bei den Entgelten sei auch die jährliche Prämie in Höhe von 50 % des Monatsgehaltes für den Monat Mai 1985 zu berücksichtigten. Zu diesem Antrag legte der Kläger u. a. die Arbeitsverträge vom 01.08.1984 für die Beschäftigung als Sekretär der Versorgungskommission sowie vom 01.07.1985 für die Beschäftigung ab dem 01.07.1985 als Leiter Ökonomie/Planung/Beschaffung beim Haus …, den Aufhebungsvertrag hierzu vom 30.12.1985, die Mitteilung über die Prämienzahlung vom 01.04.1985 und den Einstufungsbescheid vom 14. März 1985 über die Entlohnung nach der Gehaltsgruppe 10 mit Wirkung vom 01.05.1985 vor. Daneben übersandte er Kopien der Ausweise für Arbeit- und Sozialversicherung aus dem Zeitraum 1966 bis 1990 und erklärte, dass für den Zeitraum Mai 1972 bis Juli 1984 kein Nachweis über Sonderzahlungen oder Prämien vorhanden sei. Mit dem Bescheid vom 29.01.2016 lehnte es die Beklagte ab, die weiteren Beschäftigungszeiten vom 01.08.1984 bis 30.06.1985 sowie vom 01.07. bis 31.12.1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar, doch die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates hänge davon ab, dass die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit festgestellt werde, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich dieses Versorgungssystems falle. Als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes … sowie als Leiter Ökonomie/Planung/Beschaffung im Haus … sei er in nachgeordneten Einrichtungen beschäftigt gewesen, bei denen es sich nicht um Staatsorgane im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe, die deshalb nicht von deren Geltungsbereich erfasst seien. Hiergegen erhob der Kläger am 15.02.2016 Widerspruch und führte aus, dass eine Beitrittserklärung zum Versorgungssystem nicht erforderlich sei, es genüge allein die Ausübung einer Tätigkeit für die Feststellung der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sowie ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015 (L 2 R 224/13). Im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wiederholte die Beklagte, dass die beantragten Zeiten nicht festzustellen seien, da die Beschäftigung in den genannten Zeiträumen nicht unter den Anwendungsbereich des Versorgungssystems für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fallen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei an den Wortlaut der Versorgungsordnungen anzuknüpfen, nicht hingegen an die Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, die nicht zu der Versorgungsordnung gehören würden. Maßgeblich für die Anwendung von § 5 AAÜG sei somit, ob die ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach abstrakt generell von einem Versorgungssystem erfasst werde, das in der Anlage 1 zum AAÜG aufgelistet sei. In Betracht komme hier das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, das grundsätzlich eine eigene Beitragsleistung zu dem System und eine Beitrittserklärung vorausgesetzt habe. Allerdings komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf eine Beitrittserklärung nicht an, so dass die tatsächliche Ausübung einer Funktion oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich dieses Versorgungssystems falle, entscheidend sei. Das Versorgungssystem habe unterschieden zwischen den eigentlichen Staatsorganen und den nachgeordneten Einrichtungen, die nicht unter deren Geltungsbereich fallen würden. Entscheidend sei auch nicht, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen sei, sondern in welchem Bereich oder in welcher Einrichtung die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sei und nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Arbeitsverträgen, dem Einstufungsbescheid und den Eintragungen im SV-Ausweis sowie nach den eigenen Angaben des Klägers sei er als Sekretär der Versorgungskommission sowie als Leiter Ökonomie/Planung/Beschaffung im Haus … tätig gewesen und bei diesen Institutionen habe es sich um nachgeordnete Einrichtungen der örtlichen Räte gehandelt. Daher bestehe kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Zeiten nach § 5 AAÜG. Mit der am 20.05.2016 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren letztlich nur noch hinsichtlich der Feststellung des Zeitraumes 01.08.1984 bis 30.06.1985 weiter und trägt vor, dass er bei einem Staatsorgan, nämlich dem Rat des Bezirkes, beschäftigt gewesen sei, was sich unter anderem aus den Eintragungen im SV-Ausweis ergebe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes komme es weder auf eine ausdrückliche Beitrittserklärung noch auf eine Beitragszahlung an. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 13.02.2012 zu ändern und zusätzlich den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 als Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und legt zur Stützung ihres Vorbringens u. a. eine auszugsweise Kopie des Lehrbuches Staatsrecht DDR, des Gesetzes über die örtliche Volksvertretung sowie die Hinweise zum Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.12.1975 sowie den Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden vom 07.07.1971 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 – 100 der Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat Auskünfte und Unterlagen vom Staatsarchiv … zur Versorgungskommission des Rates des Bezirkes eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 103 – 109 und 112 – 129 verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.