Urteil
S 28 AL 79/20
SG Halle (Saale) 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2021:0716.S28AL79.20.00
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Leitsätze
1. Eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren setzt nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 voraus, dass der Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich war. (Rn.23)
2. Hierzu bedarf es einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinn zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der begünstigenden Entscheidung. (Rn.24)
3. Wenn erst der Eintritt eines weiteren Ereignisses den Widerspruchsgegner in die Lage versetzt, über den Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes endgültig zu entscheiden, so ist ein Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen. Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs ist ein von der Einlegung des Widerspruchs unabhängiges Ereignis. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren setzt nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 voraus, dass der Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich war. (Rn.23) 2. Hierzu bedarf es einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinn zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der begünstigenden Entscheidung. (Rn.24) 3. Wenn erst der Eintritt eines weiteren Ereignisses den Widerspruchsgegner in die Lage versetzt, über den Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes endgültig zu entscheiden, so ist ein Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen. Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs ist ein von der Einlegung des Widerspruchs unabhängiges Ereignis. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, konnte das Gericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtung-und Verpflichtungsklage. Streitgegenständlich ist die Kostenentscheidung der Beklagten im Widerspruchsverfahren. Der Abhilfebescheid vom 04.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten im Widerspruchsverfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit" der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch ist in dem Umfang erfolgreich, in welchem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil 01.12.2016 - L 4 AS 609/15). Besondere ist nicht von Bedeutung, ob die Widerspruchsbegründung oder die schlichte Nachprüfung durch die Widerspruchsstelle aufgrund des eingelegten Widerspruchs zum Erfolg geführt hat. Allerdings bedarf es einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne zwischen Einlegung des Widerspruchs und begünstigender Entscheidung (juris-PK, SGB X, § 63 Rdnr. 30). Diese ist aus Sicht der Kammer jedoch abzulehnen, denn erst der Eintritt eines weiteren Ereignisses, nämlich die Bezifferung des Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter …. mit Schreiben vom 27.11.2019 versetzte die Beklagte in die Lage, über den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers im Zeitraum 11.07. bis 22.09.2020 endgültig zu entscheiden. Dass dem Kläger die Bezifferung des Erstattungsanspruchs bereits mit Schreiben vom 25.11.2019 mitgeteilt wurde, ist insoweit unbeachtlich. Es kommt auf die Kenntnis bei der Beklagten an, die gerade nicht vor Erlass des Bescheids vom 27.11.2019 vorlag. Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs ist ein von der Einlegung des Widerspruchs unabhängiges Ereignis und hätte auch ohne den Widerspruch zu der begehrten Entscheidung, nämlich der Berechnung des über den Erstattungsbetrag hinausgehenden Arbeitslosengeldes in Höhe von 46,72 € und dessen Auskehr an den Kläger geführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert unter 750,00 € liegt. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Der Kläger begeht die Erstattung seiner Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Der Kläger bezog vom Jobcenter … Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 09.07.2019 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich zum 11.07.2019 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 23.08.2019 machte das Jobcenter … bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der Zahlung von Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach geltend. Mit Schreiben vom 27.1.2019 bezifferte das Jobcenter … den Erstattungsbetrag für den Zeitraum 01.08. bis 22.09.2019 auf 1.294,88 €. Ebenfalls am 27.11.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.07.2019 bis 09.07.2020, wobei für den Zeitraum 11.07. bis 22.09.2019 wegen des vorläufigen Erstattungsanspruchs des Jobcenters … keine Leistungen ausgewiesen wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 16.12.2019 Widerspruch, weil die Leistungen für den Zeitraum 11.07. bis 22.09.2019 gemindert wurden. Für dieses Widerspruchsverfahren wurde das Geschäftszeichen … vergeben. Mit Änderungsbescheid vom 19.12.2019 entschied die Beklagte, dass dem Kläger im Zeitraum 11.07. bis 22.09.2019 ein Leistungsbetrag in Höhe von täglich 25,80 € zustehe, wovon allerdings an das Jobcenter … als Berechtigten für den Zeitraum 01.08.2019 bis 30.08.2019 727,28 € und für den Zeitraum 01.09.2019 bis 22.09.2019 567,60 € ausgezahlt werden. Durch Bescheid vom 04.02.2020 erklärte die Beklagte förmlich die Abhilfe des Widerspruchs vom 16.12.2019, erklärte aber, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht zu erstatten. Hinsichtlich der abgelehnten Kostenerstattung erhob der Kläger am 20.02.2020 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020 zurückgewiesen wurde. Am 03.06.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, da der Widerspruch erfolgreich war. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger im Vorverfahren … entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten sowie festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abhilfeentscheidung beruhe nicht ursächlich auf der Einlegung des Widerspruchs, sondern auf der erst nach der Erstellung des Bescheids vom 27.11.2019 erfolgten Bezifferung des Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter … . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten dem Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.