Beschluss
S 25 KR 241/22 ER
SG Halle (Saale) 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2022:1107.S25KR241.22ER.00
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Leitsätze
1. Weist ein als hauptberuflich Selbständiger freiwillig Krankenversicherter trotz Verlangens der Krankenkasse das tatsächliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, so sind, ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB 5, endgültige Höchstbeiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend § 240 Abs. 1 S. 2 SGB 5 festzusetzen.(Rn.17)
2. Eine unbillige Härte als Voraussetzung einer Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz i. S. von § 86a Abs. 3 S. 2 SGG liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nur schwer wieder gutgemacht werden können.(Rn.19)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist ein als hauptberuflich Selbständiger freiwillig Krankenversicherter trotz Verlangens der Krankenkasse das tatsächliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, so sind, ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB 5, endgültige Höchstbeiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend § 240 Abs. 1 S. 2 SGB 5 festzusetzen.(Rn.17) 2. Eine unbillige Härte als Voraussetzung einer Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz i. S. von § 86a Abs. 3 S. 2 SGG liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nur schwer wieder gutgemacht werden können.(Rn.19) Die Anträge werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.6.2022 hat keinen Erfolg. a) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG statthaft. Nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Keine aufschiebende Wirkung haben insbesondere Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide der Krankenkasse, mit denen von hauptberuflich Selbständigen aufgrund einer freiwilligen Versicherung Beiträge gefordert oder nachgefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 – L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 31). Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin über den Widerspruch bereits mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2022 entschieden hat. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides begrenzt; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen, sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist (näher dazu: Keller, in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86a Rn 11). b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.6.2022 ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36). Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36). Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36 m.w.N.). Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 36). Die Kammer hat weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (dazu aa) noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte (dazu bb). aa) § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 37). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 37 mwN). Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller angefochtenen Bescheids. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragserhebung auf die vom Antragsteller bezogenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit unterliegen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Die Kammer verweist hinsichtlich der hierfür maßgebenden Gründe auf die zutreffen-den Ausführungen der Antragsgegnerin in den angefochtenen Entscheidungen - insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2022 - die sie sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 136 Abs 3 SGG; zum Regelungszweck der Entlastung der SGb: BSG, Beschluss vom 20.1.2000 – B 7 AL 116/99 B, juris Rn 5; zur Zulässigkeit der Verweisung auf den schriftsätzlichen Vortrag eines Beteiligten, dem das Gericht folgt: BVerwG, Beschluss vom 3.12.2008 - 4 BN 25/08, juris Rn 9, 11 f; BSG, Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R, juris Rn 22, zu schriftlichen Unterlagen, die das Gericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Urteils gemacht hat: BSG, Beschluss vom 20.1.2000 – B 7 AL 116/99 B, juris Rn 5; BVerwG, Beschluss vom 3.4.1990 - 9 CB 5/90, juris Rn 6: Die Verweisung in einem Urteil oder Beschluss auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Beteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück, ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder Erwägungen im Urteil oder Beschluss). Eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erscheint nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht geboten. Dem ist lediglich noch Folgendes hinzuzufügen: Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass er im verbeitragten Zeitraum vom 1.1.2018 bis 30.11.2018 geringere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatte, als die Antragsgegnerin bei der endgültigen Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt hat und er die Höhe seines Einkommens im Jahr 2018 im Widerspruchsverfahren auch durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vom 9.10.2020 nachgewiesen hat. Gleichwohl ist die abweichende Beitragsfestsetzung (und –nachforderung) auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu beanstanden, da der Antragsteller mit diesem Nachweis wegen nicht rechtzeitiger Vorlage bei der Antragsgegnerin präkludiert ist. Grundsätzlich ist der Nachweis niedrigerer Einnahmen durch freiwillige Mitglieder auch noch im Widerspruchsverfahren zulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 – L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 37). Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der endgültigen Beitragsfestsetzung ist im Rahmen der Anfechtungsklage wie regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren abzustellen; daran ändert auch eine von der Kasse gesetzte Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides nichts (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 – L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 43 ff mwN). Da der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids die Beiträge festsetzt, handelt es sich bei der Nachreichung von Einkommensnachweisen auch nicht um eine Beitragskorrektur für die Vergangenheit (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 – L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 47). Lediglich eine Nachholung im Klageverfahren scheidet aus (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 – L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 49). Allerdings besteht für die Festsetzung von Beiträgen auf Arbeitseinkommen, also auf Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit freiwilliger Mitglieder sowie auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, in § 240 Abs 4a SGB V eine mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführte Sonderregelung (Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Auflage 2022, § 240 Rn 22). Nach § 240 Abs 4a Satz 4 SGB V gilt, wenn das beitragspflichtige Mitglied seine tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist, für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der Beitragsbemessungsgrenze. Als Nachweis des Arbeitseinkommens kommt nach Abs. 4a S. 1 Hs. 2 sowie der Rspr. des BSG nur die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden in Betracht (Mecke, aaO, Rn 25 mwN). Weist ein Mitglied trotz Verlangens der Krankenkasse das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, so sind – ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung entsprechend § 240 Abs 1 S 5 – endgültige (Höchst-)Beiträge nach der Beitragbemessungsgrenze festzusetzen (Mecke, aaO, Rn 26). Nach Ablauf von drei Jahren gilt ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als erzielt (Ulmer, in: BeckOK, SGB V, Ed 1.9.2022, § 240 Rn 32). Ein entsprechender Beitragsbescheid ist endgültig (Ulmer, aaO, Rn 33 unter Hinweis auf BT-Drs 18/11205, 73). Soweit keine Verfahrensfehler der Krankenkasse feststellbar sind und der Versicherte die verspätete Vorlage des Steuerbescheids zu vertreten hat, ist er mit allen Nachweisen präkludiert (Ulmer, aaO, Rn 33). Auch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vorlagen, insbesondere der Nachweis fehlte (Ulmer, aaO, Rn 34). Die danach erfolgte Beitragsbemessung ist auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 zu korrigieren (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 23). Bei der gesetzlichen Neuregelung in § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung von der durch § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V angeordneten Pflicht der Krankenkasse, Höchstbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen, wenn das freiwillige Mitglied seiner Pflicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht nachkommt (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 24, unter Hinweis auf Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 240 SGB V Rn. 33). Das Gesetz sieht nunmehr die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur der Beitragsfestsetzung nach dem Höchstbeitrag in den Fällen vor, in denen das Mitglied entweder binnen 12 Monaten den Nachweis geringerer Einnahmen erbringt (S. 3) oder wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils einschlägige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten (S.4). Entsprechende Anhaltspunkte dafür können z. B. das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder der Sozialhilfe nach SGB XII sein. Die Vorschrift soll die harte Konsequenz der Höchstbeiträge abmildern, da nach der Vorgängerregelung Änderungen bei verspätet vorgelegten Nachweisen nur für die Zukunft möglich waren (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 24; Padé aaO). Für freiwillig versicherte Mitglieder, bei dem sich die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen richtet, ist für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen bis 31. Dezember 2018 jedoch ausschließlich § 240 Abs. 4 SGB V und seit dem 1. Januar 2019 allein § 240 Abs. 4a SGB V maßgeblich (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 25). Bei diesen Regelungen handelt es sich um im Verhältnis zu § 240 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB V um lex spezialis (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 25; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2021 – L 5 KR 4162/19 –, Rn. 35, juris). Denn diese Vorschriften beinhalten ein in sich abgeschlossenes System der Beitragserhebung bei freiwillig Versicherten mit Arbeitseinkommen, welches die Anwendung von § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 - sowohl rückwirkend als auch aktuell – ausschließt (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 25). Für die Zeit ab 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber für den Personenkreis der hauptberuflich Selbständigen das bisher geltende Modell der Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des letzten Einkommenssteuerbescheids durch das System der vorläufigen Festsetzung ersetzt, bei dem erst zeitlich nachfolgend - nach Erlass und Vorlage eines Einkommensteuerbescheids - die Beiträge auf der Grundlage des erzielten Einkommens für die Vergangenheit endgültig festgesetzt werden. Dieses System sieht allerdings eine endgültige Festsetzung nach dem 30. Teil der Beitragsbemessungsgrenze (also dem Höchstbeitrag) vor, wenn das Mitglied nicht binnen drei Jahren seinen Nachweispflichten nachkommt, § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 29). Denn die Regelung des § 240 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB V zielt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Systematik, Sinn und Zweck allein auf andere freiwillig Versicherte, die keine Einnahmen aus Arbeitseinkommen haben und bei denen es aufgrund eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V zur Festsetzung der Höchstbeiträge kommt (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 30). Vor dem Hintergrund dieses detaillierten, in sich geschlossenen Regelungssystems für selbständig Tätige, welches auch und gerade durch für den Fall der Nichterfüllung der Nachweispflichten in § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V eine eigene Regelung enthält, kommt eine Anwendung von § 240 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V in der Fassung durch das GKV-VEG vom 11. Dezember 2018 auf den Personenkreis der Bezieher von Arbeitseinkommen nicht in Betracht (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 30). Dementsprechend bezeichnet auch der Gesetzgeber § 240 Abs. 4a SGB V als speziellere Regelung (LSG Hessen, Urteil vom 28.7.2022 – L 8 KR 522/21, juris Rn 30; BT-Drs. Drucksache 19/4454, S. 27, Abs. 3 a.E.). Damit enthält das Gesetz mit § 240 Abs 4a Satz 4 SGB V nunmehr eine Norm, die einen Nachweis des Einkommens zu einem späteren Zeitpunkt in jedem Fall ausschließt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2018 – L 1 KR 215/18 B ER, juris Rn 50). Weist ein Mitglied trotz Verlangens der Krankenkasse das tatsächliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs nach, so sind – ohne Möglichkeit der nachträglichen Änderung entsprechend § 240 Abs 1 S 5 – endgültige (Höchst-)Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen (Mecke, aaO, Rn 26, Pade, aaO, Rn 72). bb) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids eine unbillige Härte bedeuten könnte. Eine unbillige Härte i. S. v. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nur schwer wieder gut gemacht werden können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 48 mwN). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (Erfolgsausichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten eher gering, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2013 – L 4 KR 87/12 B ER, juris Rn 48). Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide für ihn eine unbillige Härte bedeuten könnte. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die geltend gemachte offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung und –nachforderung begründet eine derartige Härte als solche noch nicht. Im Hinblick auf die dargestellten fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. 2. Der Antrag auf Anordnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 15.6.2022 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a) Der Antrag ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs 2 SGG statthaft. Wendet sich der Schuldner gegen Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers im Rahmen der Eigenvollstreckung, sind die Rechtsbehelfe des SGB und SGG gegeben; zuständig sind die Sozialgerichte (Becker, SGb 2018, 456, 463; näher zur Zwangsvollstreckung der Sozialversicherungsträger: Bigge, WzS 2014, 41 ff). Das SGG sieht anders als die ZPO keine spezifischen, auf die Vollstreckung ausgerichteten Rechtsbehelfe vor, vielmehr sind die allgemeinen prozessualen Instrumente gegeben (Becker, SGb 2018, 456, 464). Geht es dem Antragsteller der Sache nach um die Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa einer Kontopfändung mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Krankenkasse, in Bezug auf rückständige Beitragsforderungen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86 Abs 2 SGG auszulegen (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.7.2019 – L 11 KR 1393/19 ER-B, juris Rn 13, 25 f; SG Detmold, Beschluss vom 24.5.2022 – S 2 KR 456/22 ER, juris Rn 16; zur Frage der Zuständigkeit der Finanzgerichte für die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 257 AO: SG Berlin, Beschluss vom 30.8.2019 – S 205 AS 7068/19 ER, juris Rn 15). b) Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen ist § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der ZPO gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, und ein Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren nicht die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86, Rn. 16b). Wie bei anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu erfüllen. Das Gericht ist bei seiner Würdigung grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B). Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder im Hinblick auf die Erfolgsaussichten in der Sache, noch unter Berücksichtigung einer Interessenabwägung erscheint eine vorläufige gerichtliche Regelung geboten. Insoweit wird ergänzend auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer gemäß § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83, juris Rn 1) ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1960 - V C 420.58, juris Rn 14: Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz darzulegen, in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen; BSG, Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 15: Ob das Gericht weitere, nach Ansicht eines Beteiligten für wichtig erachtete, tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hätte behandeln müssen, ist für § 136 Abs 1 Nr 6 SGG unerheblich; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 7: § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist nicht verletzt, wenn sich das Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt behandelt, der erwähnt werden könnte; BSG, Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65, juris Rn 16: Unbedeutendes Vorbringen der Beteiligten braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; dies gilt vor allem für Rechtsfragen, die außerhalb der Sache liegen oder deren Beantwortung eindeutig ist; BSG, Beschluss vom 24.1.1996 - 11 BAr 149/95, juris Rn 6: Zu Tatbestandsmerkmalen, über die nicht gestritten wird, bedarf es keiner näheren Ausführungen). Dem steht auch Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art 103 Abs 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter „gehört“, nicht jedoch „erhört“ wird). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.