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Gerichtsbescheid

S 24 AS 3093/18

SG Halle (Saale) 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2020:0507.S24AS3093.18.00
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Leitsätze
1. Ein Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 kann als Mehrbedarf anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.(Rn.16) 2. Grundsätzlich gehören Fahrten zur ambulanten Behandlung zum Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB 2.(Rn.17) 3. Fahrten zu ambulanten Therapien fallen grundsätzlich in die Eigenverantwortung des Versicherten. Im Regelbedarf sind im übrigen Ausgaben für Verkehr enthalten. Dieser Bedarf betrug im Jahr 2017 32,90 €.(Rn.21) 4. Solange es an einer erheblichen Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf fehlt, die nicht durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann, sind die entsprechenden Kosten aus dem Regelbedarf zu decken.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 kann als Mehrbedarf anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.(Rn.16) 2. Grundsätzlich gehören Fahrten zur ambulanten Behandlung zum Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB 2.(Rn.17) 3. Fahrten zu ambulanten Therapien fallen grundsätzlich in die Eigenverantwortung des Versicherten. Im Regelbedarf sind im übrigen Ausgaben für Verkehr enthalten. Dieser Bedarf betrug im Jahr 2017 32,90 €.(Rn.21) 4. Solange es an einer erheblichen Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf fehlt, die nicht durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann, sind die entsprechenden Kosten aus dem Regelbedarf zu decken.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage ist aber unbegründet, da der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11.05.2017 (und nicht, wie im Rubrum des Widerspruchsbescheides vermerkt 15.05.2017) in Gestalt des Widerspruchs vom 13.07.2017 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers enthält und diesen damit nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger, der das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistung nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Dabei stehen die regelmäßigen Leistungen, die der Kläger im maßgeblichen Bewilligungszeitraum erhalten hatte, in diesem Verfahren nicht im Streit. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Gewährung eines Sonderbedarfs entsprechend § 21 Abs. 6 SGB II wegen Fahrtkosten zu einer Therapeutin nach … . Ein Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kann als Mehrbedarf anerkannt werden, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Grundsätzlich gehören Aufwendungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen zu dem ab dem 01.01.2011 geltenden Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II (in der jeweils gültigen Fassung). Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB, zitiert nach juris, Rn. 20). Grundsätzlich ist auch geklärt, dass der Anspruch auf eine ausreichende medizinische Versorgung in erster Linie durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist. Ein Betroffener ist deshalb gehalten, sich zunächst an die gesetzliche Krankenversicherung zu wenden. Dies hat der Kläger hier zunächst getan, allerdings die gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, die seinen Anspruch abgelehnt hatte, rechtskräftig werden lassen. Die Frage, ob er hätte Rechtsmittel einlegen müssen bzw. ob ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, lässt das Gericht offen. Denn es bleibt zu bedenken, dass selbst für den Fall, dass eine Verpflichtung der Krankenkasse nicht in Betracht kommt, ein Anspruch auf Sonderleistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommt. Dabei ist zunächst fraglich, ob es wirklich unabdingbar war, einen Therapieplatz in … und nicht in … zu suchen. Vorgetragen hat der Kläger hierzu, dass ihm zeitnah kein Termin in … angeboten worden sei. Ob gleichwohl eine derartige Eilbedürftigkeit bestand, dass ein Ausweichen nach … erforderlich war, ist schon nicht belegt. Der nächste Punkt, auf den auch die Krankenkasse hinweist, ist der Umstand, dass Fahrten zu ambulanten Therapien grundsätzlich in die Eigenverantwortung des Versicherten fallen. Dieser Gesichtspunkt spielt auch bei der Prüfung von Ansprüchen nach dem SGB II eine Rolle. Im Regelbedarf sind nämlich Ausgaben für Verkehr enthalten. Dieser Bedarf findet sich in der Abteilung 7 und betrug 32,90 € im Jahr 2017. Für Gesundheitspflege war im Regelbedarf 2017 ein monatlicher Betrag von 15,00 € vorgesehen. Bei 6 Fahrten, die sich auf die Monate April und Mai 2017 verteilten, besteht für die angefallenen Kosten, die der Kläger übrigens bis zum heutigen Tag nicht belegt hat, kein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Insofern fehlt es letztlich an einer erheblichen Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf, die nicht durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann. Der Kläger ist deshalb darauf zu verweisen, dass diese Kosten aus dem Regelbedarf decken waren. Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Gericht lässt die Berufung zu. Zwar beträgt der Wert der Beschwer keine 50 € (Fahrtkosten …. für 3 Termine, siehe Berechnung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 31. 5. 2019). Die Frage, unter welchen Umständen besondere Aufwendungen als Sonderbedarfe in Betracht kommen, ist in letzter Zeit, vor allem für Schulbedarf, vom Bundessozialgericht abweichend von den Entscheidungen diverser Landessozialgerichte entschieden worden. Insoweit befindet sich die Rechtsprechung im Fluss. Der Kläger, der seit geraumer Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, beansprucht die Übernahme von Fahrtkosten zur Teilnahme an einer Therapie in … . Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2017 die Übernahme von Fahrtkosten zur Teilnahme an einer Therapie in … beantragt hatte, lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 11.05.2017 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2017 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Fahrtkosten zu ambulanten Behandlung kein besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II seien. Der Kläger habe sich vorrangig an seine Krankenkasse zu wenden. Der Beklagte hat auch bezweifelt, dass die Fahrten nach … zwingend erforderlich gewesen seien, da vorrangig ein ortsansässiger Therapeut hätte aufgesucht werden können. Mit der Klage vom 14.08.2017 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse habe der Kläger Widerspruch eingelegt und das Klageverfahren betrieben bis zum Erlass eines (abweisenden) Urteils 1. Instanz. Der Kläger habe in … zeitnah einen Termin bekommen, während ihm dies in … nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger verweist insoweit auf umfangreichen Schriftverkehr, abgedruckt im Sonderheft S 22 KR 540/17 (Auszüge aus dem genannten Verfahren gegen die Krankenkasse). Die Höhe der Fahrtkosten gibt der Kläger bezogen auf die 3 wahrgenommenen Termine mit ca. 45 € an. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Fahrtkosten des Klägers zu dessen regelmäßiger Fahrten von … nach … sowie zurück zu dessen Therapieteilnahme zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, insbesondere den Aspekt, dass vorrangig Leistungen der Krankenkasse seien. Im Übrigen seien die Fahrtkosten auch nicht belegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.