Urteil
S 20 R 7/18
SG Halle (Saale) 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2022:0922.S20R7.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der im Streit befindliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte für dessen Erlass zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Arbeitgeber des Klägers ist der Freistaat Sachsen. Die hier nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) oberste Landesbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Klage gegen den Bescheid ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf es vor Klageerhebung eines Vorverfahrens nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erlassen worden. Das Staatsministerium ist gemäß § 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetz (SächsGVBl. 2003, S. 899) oberste Landesbehörde. Eine die Nachprüfung (gesondert) vorschreibende gesetzliche Regelungen ist nicht existent. Mithin ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 SGB VI und hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar und ist daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht versicherungsfrei im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Nach § 5 Abs. 1 SGB VI sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (Nr. 1) Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, (Nr. 2) sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, (Nr. 3) Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, und zwar in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nach Satz 2 nur, wenn sie (Nr. 1) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder (Nr. 2) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder (Nr. 3) innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder (Nr. 4) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet gemäß Satz 3 dieser Vorschrift für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie nach Satz 2 SGB VI nicht vorliegen. Rechtsreferendare des Freistaates Sachsen waren im hier streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2017 nach § 7 Abs. 2 SächsJAG in der Fassung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 81) i.V.m. § 34 Abs. 6 und § 34a Abs. 4 SächsJAPO in der Fassung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Damit bestand dem Grunde nach Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 1. Halbsatz in der Fassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der Fassung vom 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB XI in der Fassung vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) in der sozialen Pflegeversicherung und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594). Die Beschäftigung erfolgte gegen Entgelt. Zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV in der Fassung vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 1310) gehören u.a. alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unstreitig ist, dass auch der Kläger während der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes im Freistaat Sachsen mit Wirkung vom 1. Mai 2015 zum Rechtsreferendar unter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis bestellt wurde. Das Ausbildungsverhältnis wurde zum 3. Mai 2017 beendet. Die vom Kläger vorgelegten Bezügemitteilungen belegen die Anmeldung des Klägers zu den Zweigen der Sozialversicherung und die Abführung der jeweiligen Beiträge an die Sozialversicherungszweige. Es ist ebenfalls unstreitig, dass der Kläger darüber hinaus keine weiteren Dienstverträge geschlossen oder Abreden getroffen hat. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass § 34 Abs. 6 und § 34a Abs. 4 SächsJAPO in der hier geltenden Fassung verfassungswidrig ist und der Kläger bei verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Versorgung nach § 80 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) gehabt hätte und die normierte Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mangels Gesetzkompetenz des Landesgesetzgebers rechtswidrig sei. Nach § 34 Abs. 6 JAPO sind für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 75, 77, 80 und 86 SächsBG entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Gemäß § 34a Abs. 1 und 4 SächsJAPO erhalten Rechtsreferendare im Freistaat Sachsen Ausbildungsbezüge, die der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. Einen Verstoß gegen die im vorliegenden Fall bestehende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (GG) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Statusrechte und-pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurden die beamtenrechtlichen Kompetenzen einer weitreichenden Neuordnung unterworfen. Durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde Art. 74a gestrichen, die Besoldung und Versorgung ebenso wie das Recht der Laufbahnen der Beamten ist seitdem ausschließlich Ländersache (v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 7. Aufl., 2018, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Rn.176). Die Länder können seitdem über zentrale Strukturfragen selbst entscheiden, dadurch wurde ihre Personalhoheit insgesamt gestärkt (v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, a.a.O.). Die Regelungskomplexe Laufbahnen, Besoldung und Versorgung stehen seitdem allein der Regelungskompetenz der Länder zu, wovon die Landesgesetzgeber in erheblichem Maße Gebrauch gemacht haben. Soweit sich hieraus bestimmte Uneinheitlichkeiten der Beamtenverhältnisse in den verschiedenen Ländern ergeben, gehören genau diese Unterschiedlichkeiten und Differenzierungen zum Wesen des Föderalismus. Letztlich schafft die Regelungskompetenz der Länder Handlungs- (und Experimentier-) Spielräume, derer die Länder für eine Fortentwicklung des öffentlichen Dienstes auch bedürfen (v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, a.a.O.). Der Annahme des Klägers, dass hier eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers vorliege, folgt die Kammer daher nicht. Im Ergebnis der Föderalismusreform ist die Regelung der Juristenausbildung durch den Landesgesetzgeber verfassungskonform. Auch die Änderung des SächsJAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SächsJAG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zielstellung der Änderung der Juristenausbildung war die Überführung der Ausbildung der Rechtsreferendare in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, welches der Tatsache Rechnung getragen hat, dass die Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nur noch zu einem geringen Teil in den Staatsdienst übernommen worden sind. Die weit überwiegende Zahl der Absolventen übte nach dem Examen den Beruf eines Rechtsanwaltes aus oder wurde in Wirtschaftsunternehmen eingestellt. Aufgrund dieser Entwicklung ist es nicht mehr sachgerecht gewesen, für die kurze Phase der Praxisausbildung im Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis zu begründen, welches nur in Einzelfällen nach dem Examen fortgeführt wurde. Durch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses konnten die Rechtsreferendare - nach der Intention des Gesetzgebers- sach- und systemgerecht in die Sozialversicherung einbezogen werden (Sächsischer Landtag, 4. Wahlperiode 2005, Drucksache 4/2966). Unter Berücksichtigung dieser Zielstellung sind die Ausführungen des Klägers, dass die Mitgliedschaft der Referendare in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Maßnahme ohne erkennbaren Zweck sei, zu systemfremden Belastungen führe und zudem für Rechtsreferendare absolut fernliegend sei, nicht nachvollziehbar. Auch der Auffassung des Klägers, § 34 Abs. 6 und § 34a Abs. 4 JAPO stelle einen Verstoß gegen die Verordnungsermächtigung aus § 8 Satz 2 Nr. 7a) SächsJAG kann die Kammer nicht folgen. Mit § 8 SächsJAG normiert der Landesgesetzgeber ganz klar die Ermächtigung der benannten Staatsministerien zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des SächsJAG. Dabei sind enumerativ und äußerst umfänglich die einzelnen Regelungsgegenstände bzw. - komplexe unter § 8 Satz 2 Nr. 1.) bis 9.) benannt. Gemäß § 8 Satz 2 Nr. 7a) SächsJAG können in der zu erlassenden Rechtsverordnung insbesondere nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses getroffen werden. Die Ausführungen des Klägers, dass der Gesetzgeber damit nur zur Regelung des „Ob“ des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ermächtigt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Soweit zum Erlass von Vorschriften zur „Ausgestaltung“ des Ausbildungsverhältnisses ermächtigt wird, kann damit denknotwendigerweise nur das „Wie“ des Ausbildungsverhältnisses gemeint sein. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt aber dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerfGE 76, S. 256 und vom 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 -, NVwZ-RR 2010, 118; BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, S. 308, und vom 24.11.2011 - 2 C 57.09 -BVerwGE 141, S. 210). Dies ist hier nicht der Fall. Wenn es auch zutrifft, dass Rechtsreferendare anderer Bundesländer im streitgegenständlichen Zeitraum die vom Kläger begehrte Gewährleistungsentscheidung durch ihren Dienstherrn erhalten haben, stellt dies schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil die hier heranzuziehende Vergleichsgruppe die der anderen Rechtsreferendare im Freistaat Sachsen ist. Jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen konkreten Zuständigkeitsbereichs zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsinhaber von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, S. 127; Sachs/Osterloh, GG, Art. 3 Rn. 81; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Schon deshalb geht die Berufung auf die Rechtsreferendare im Bundesland Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt fehl. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die versicherungsrechtliche Zuordnung der Rechtsreferendare an Gründe angeknüpft, die weder als willkürlich noch als sachfremd angesehen werden könnten. Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen, nicht berührt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als solche kann nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes sein. Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen sind dann in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt, die der des Eigentümers entspricht. Eine derartige eigentumsähnliche Verfestigung ist dann gegeben, wenn nach der gesamten Ausgestaltung des subjektiv-öffentlichen Rechts und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses ersatzlos entziehen kann (vgl. BVerfGE 45, 142 S.170 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht auf eigener Leistung, sondern auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 29, 283 S. 302; 45, 142 S.170). Das Eigentumsgrundrecht ist aber auch unter anderen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt. Die in einem Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften auf Leistungen, denen grundsätzlich Eigentumsschutz zukommt, bleiben von der Feststellung der Rentenversicherungspflicht unberührt. Dass ein Betroffener möglicherweise wegen nicht erfüllter und nicht erfüllbarer Wartezeiten nicht in der Lage ist, Anwartschaften zum Vollrecht erstarken zu lassen, bewirkt keinen Eigentumseingriff (BVerfGE 98, 365 S. 401). Die Aussicht, durch Zahlung weiterer Beiträge und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten eine besonders ertragreiche Altersversorgung zu erlangen, ist eigentumsrechtlich nicht geschützt. Die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt den Kläger auch nicht in anderen Grundrechten. Es ist unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem Kläger die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihm steht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 25. September 1990, NJW 1991, S. 746,747), auch wenn nach dem Vortrag des Klägers die Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte günstiger wäre als die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich nicht Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 29, 221 S. 235 ff.). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind (BVerfGE 18, 257 S.270 f.). Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen das geltende Recht, weil es bei einem Wechsel des Versorgungssystems dem Einzelnen Nachteile zumutet, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Jedenfalls kann dies für den Kläger nicht festgestellt werden. Da das Versorgungswerk für Rechtsanwälte keine leistungsrechtlichen Wartezeiten kennt, kann die Anwartschaft des Klägers ohne weiteres zum Vollrecht erstarken. Es bedarf keiner Erörterung, ob angesichts dessen die rechtliche Beeinträchtigung des Klägers überhaupt über das Maß hinausgeht, das generell mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden ist. Jedenfalls erscheinen eventuell verbleibende Nachteile zu geringfügig, als dass man aus dem Grundgesetz einen Anspruch des Klägers daraus herleiten könnte, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verschont zu bleiben. Inwieweit Art. 11 GG tangiert sein sollte, erschließt sich dem Gericht schlichtweg nicht. Das durch Art. 11 GG geschützte Verhalten der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes ist unter keinen denkbaren Konstellationen – auch nicht mittelbar – beeinträchtigt. Auch für die vom Kläger behauptete mittelbare Diskriminierung aufgrund Alters im Zusammenhang mit einem angeblichen Verstoß gegen europäisches Primärrecht findet die Kammer keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf den Erlass einer Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar und ist daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht versicherungsfrei im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Eine Verletzung der vom Kläger benannten Grundrechte war nicht feststellbar. Auch die gestellten Hilfsanträge sind unbegründet. Da dem Grunde nach bereits kein Anspruch auf die begehrte Gewährleistung besteht, sind die Hilfsanträge, die jeweils nur die Modalität bzw. Form der begehrten Gewährleistungsentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes, öffentlich-rechtlichen Vertrages oder durch den Erlass einer Rechtsverordnung betreffen, ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, §§ 143, 144 SGG. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft des Klägers auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar. Der am … 199… geborene Kläger war vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beim Freistaat Sachsen beschäftigt. Mit Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 3. Mai 2017 ist der Kläger zum 4. Mai 2017 aus dem juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Mit Schreiben vom 31. März 2017 beantragte der Kläger beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die Abgabe einer Erklärung über die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Dauer der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes. Der Antrag wurde an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weitergeleitet. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass kein entsprechender Dienstvertrag vorliege bzw. vorgelegt worden sei, der Versorgungsregelungen enthalte, die einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entsprächen. Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz- SächsJAG) habe den Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen ermöglicht. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz habe mit Erlass der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (SächsJAPO) davon Gebrauch gemacht. § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO enthalte keinen umfassenden Verweis auf das Beamtenrecht. Auf die Vorschriften zur Beamtenbesoldung, zur Beihilfe im Krankheitsfall und zur Beamtenversorgung wird nicht Bezug genommen. Klarstellend regele § 34a Abs. 4 SächsJAPO, dass die Ausbildungsbezüge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bestünden keine Zweifel. Die Argumentation, die Nichtabgabe der Gewährleistungserklärung sei für die Zeit des Referendariats ein faktisches Verbot der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei nicht nachvollziehbar. Es werde Gelegenheit zur Rücknahme des Antrages gegeben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 teilte der Kläger u.a. mit, dass der Antrag aufrecht erhalten werde. Das zwischenzeitliche Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst sei unschädlich, da die begehrte Gewährsleistungsentscheidung auch rückwirkend ergehen könne. Auf jeden Fall bleibe die Rechtslage für den Zeitraum März bis Mai 2017 entscheidungsbedürftig. Die begehrte Gewährleistungsentscheidung könne von dem hierfür befugten Beklagten als Verwaltungsakt oder hilfsweise als vertragliche Regelung erbracht werden. Hierauf habe der Kläger Anspruch. Am 25. September 2017 hat der Beklagte einen ablehnenden Bescheid erlassen. Es werde festgestellt, dass dem Kläger keine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Mit den gewährten Ausbildungsbezügen, die der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen, sei der Kläger ein sonstiger Beschäftigter. Der Freistaat Sachsen habe mit dem Kläger keinen Dienstvertrag geschlossen, nach welchem Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet werden könnte. Die Gewährleistung könne im Übrigen auch nicht von dem Beklagten ersetzt werden. Mangels Ressortzuständigkeit für die Ausbildung der Rechtsreferendare sei es dem Beklagten nicht möglich, vertragliche Regelungen über die Gewährung von Versorgungsanwartschaften zu treffen. Eine Versicherungsfreiheit i.S.d. § 5 SGB VI liege nicht vor. Der Kläger sei während seines Referendariats Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Für Rechtsreferendare gebe es keine berufsständische Versorgungseinrichtung deren Mitglied der Kläger aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung werde. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei mangels Voraussetzung von vornherein nicht möglich. Der vorgetragene wirtschaftlich günstigere Leistungsumfang der Versorgungswerkanwartschaften gegenüber den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet den Anspruch auf die begehrte Gewährleistung keinesfalls. Es gebe kein Recht des Einzelnen auf eine nachteilsfreie Wahl eines Altersversorgungssystems. Am 2. Oktober 2017 hat der Kläger bei dem Sozialgericht D. Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht D. hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Halle verwiesen. In seiner 32-seitigen Klagebegründung vom … trägt der Kläger u.a. vor, dass er einen Anspruch auf Feststellung der Gewährleitungsanwartschaft im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe. Feststellungsgegenstand sei der gesamte Zeitraum der Beschäftigung des Klägers als Rechtsreferendar von Mai 2015 bis Mai 2017. Ein Verpflichtungsantrag sei ebenfalls zulässig. Der Beklagte als oberste Landesbehörde habe die Kompetenz, die Gewährleistungsentscheidung selbst auszusprechen. Der Kläger ist der Auffassung § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO sei rechts- und verfassungswidrig. Die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung normierte Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht von der Verordnungsermächtigung des § 8 Satz 2 Nr. 7 a) SächsJAG umfasst. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt bei der Regelung sozialversicherungsrechtlicher Fragen aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und habe nur durch Bundesrecht bestimmt werden können. Es liege eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers vor. Ferner verletze die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Referendariats den Kläger in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG. Zudem stelle § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO eine mittelbare Altersdiskriminierung dar und verstoße gegen europäisches Primärrecht. Er habe Anspruch auf Abgabe der Gewährleistungserklärung durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Freistaat Sachsen als früherer Arbeitgeber des Klägers sei verpflichtet, die Versorgung seines ehemaligen Referendars – so wie es alle anderen Bundesländer hielten – nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu gewährleisten und nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung abzuwälzen. Angesichts der Mindestwartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung werde dem Referendar ein wertloses Recht gegeben. Hilfsweise habe der Kläger Anspruch auf Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 9 SächsJAG oder zur Änderung der bestehenden Rechtsverordnungen, die Regelungen zur Versicherungspflicht enthalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 2. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger für den Zeitraum seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar beim Freistaat Sachsen vom 1. Mai 2015 bis 3. Mai 2017 eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährleistet war, hilfsweise, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2017 verpflichtet, dem Kläger durch Verwaltungsakt die Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Zeitraum seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar beim Freistaat Sachsen vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 zu gewährleisten, weiter hilfsweise, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2017 verpflichtet, mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag des Inhalts zu schließen, dass ihm eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Zeitraum seiner Beschäftigung als Rechtsreferendar beim Freistaat Sachsen vom 1. Mai 2015 bis zum 3. Mai 2017 zu gewährleistet wird, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 9 SächsJAG zu erlassen bzw. die Sächsische Juristenausbildungsordnung sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses dahingehend zu ändern, dass rückwirkend zum 1. Mai 2015 die beim Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigten Rechtsreferendare von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht beanspruchen könne. Im Sächsischen Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) sei - anders als in anderen Juristenausbildungsgesetzen - keine Gewährleistung enthalten. Eine entsprechende Gewährleistung fände sich auch nicht an anderer Stelle. Eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung gäbe es nicht. Somit verbleibe es bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 34 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO sei verfassungsgemäß; insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 7a) SächsJAG gedeckt. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses von der Möglichkeit der Verweisung auf bereits vorhandene Normen Gebrauch gemacht. Dabei durfte er auch ohne weiteres Normen von der Verweisung ausnehmen. Den Ausführungen zur fehlenden Gesetzgebungskompetenz könne nicht gefolgt werden. Auch ein Verstoß gegen Grundrechte liege nicht vor. Art. 3 GG sei nicht verletzt, da der Kläger die Vergleichsgruppe falsch bestimmt habe. Die Ausdehnung der Vergleichsgruppe über Ländergrenzen greife in die Länderhoheit ein und verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip. Art 14 GG sei nicht verletzt, da die Rentenversicherungsbeiträge im Falle einer Nachversicherung allein vom Beklagten zu tragen seien. Gemäß § 210 SGB VI könnten zudem die vom Kläger gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden. Aus Art. 12 GG resultiere kein Recht auf nachteilsfreie Wahl des Rentenversorgungssystems. Das deutsche Sozialversicherungssystem gehe grundsätzlich von einer Zwangsmitgliedschaft aller Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, soweit kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall eingreife. Auch eine Verletzung von Art. 11 GG sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei weder in seinem Aufenthalt noch in seiner Wohnsitznahme eingeschränkt (gewesen). Eine mittelbare Altersdiskriminierung durch § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsJAPO scheide aus, da der Norm kein sozialversicherungsrechtlicher Regelungsgehalt zukomme. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte.