Urteil
S 18 AS 951/23
SG Halle (Saale) 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2025:0312.S18AS951.23.00
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Leitsätze
Gemäß § 21 Abs 6 SGB II sind die Kosten für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes in Höhe von 249,00 € für die schulische Nutzung durch Schüler in der Altersgruppe von 14 bis 18 Jahren als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren, weil eine Darlehensgewährung nach § 21 Abs 6 S 1 Halbs 2 Alt 2 SGB II wegen der Art des Bedarfs ausgeschlossen ist, nachdem für jene Altersgruppe in der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für derartige Geräte ausgewiesen sind. Die Leistungsberechtigten können demgemäß nicht darauf verwiesen werden, den erforderlichen Betrag anzusparen. (Rn.39)
Tenor
Der Bescheid vom 19. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks vom Typ Surfbook A13B-CO in Höhe von 249,00 € als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 21 Abs 6 SGB II sind die Kosten für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes in Höhe von 249,00 € für die schulische Nutzung durch Schüler in der Altersgruppe von 14 bis 18 Jahren als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren, weil eine Darlehensgewährung nach § 21 Abs 6 S 1 Halbs 2 Alt 2 SGB II wegen der Art des Bedarfs ausgeschlossen ist, nachdem für jene Altersgruppe in der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für derartige Geräte ausgewiesen sind. Die Leistungsberechtigten können demgemäß nicht darauf verwiesen werden, den erforderlichen Betrag anzusparen. (Rn.39) Der Bescheid vom 19. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks vom Typ Surfbook A13B-CO in Höhe von 249,00 € als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG erforderliche Vorverfahren ist zwischenzeitlich durchgeführt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch nicht, weil der Klägerin bereits ein Darlehen in Höhe von 249,00 € für die Beschaffung des streitgegenständlichen Notebooks vom Beklagten gewährt worden ist, denn die Gewährung einer Leistung als Zuschuss als Rechtsschutzziel ist nicht mit der Gewährung eines Darlehens identisch (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris, Randnummer 13 mit weiterem Nachweis). Vielmehr stellt ein Darlehen gegenüber der zuschussweisen Gewährung ein Minus dar (vergleiche Behrend/König/Kallert, in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage, 2020, Stand: 2. April 2025, § 21, Randnummer 84.2). Die Klage ist überdies begründet. Die Klägerin ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II leistungsberechtigt. Der Anspruch auf die begehrte Leistung ergibt sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Eine Bedarfsdeckung über § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) scheidet schon deshalb aus, weil § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) insoweit einen Höchstbetrag von 150,00 € pro Schuljahr vorsieht. Unabhängig davon, dass dieser Betrag auch für andere Materialien wie etwa Schulhefte, Schreibutensilien und Schultaschen einzusetzen ist, ist er ersichtlich nicht ausreichend, um den digitalen Mehrbedarf zu decken (vergleiche Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2021 – L 3 AS 28/21 B ER – juris, Randnummer 27). Digitale Endgeräte werden auch nicht in den Gesetzgebungsmaterialien namentlich angeführt und sind überdies mit den dort aufgeführten Gegenständen nicht vergleichbar (Schymura, SGb 2023, 25, 27). Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Insbesondere in Anbetracht der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung zur alten Rechtslage gilt es, zu betonen, dass der Anwendungsbereich der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II mit der Änderung zum 1. Januar 2021 erweitert worden ist (vergleiche Behrend/König/Kallert, in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage, 2020, Stand: 2. April 2025, § 21, Randnummer 84.1). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris) muss der existenzsichernde Regelbedarf entweder so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder er muss andererseits durch zusätzliche Leistungsansprüche gesichert werden. Der Umfang des nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu gewährleistenden Existenzminimums hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, von der konkreten Lebenssituation des Leistungsberechtigten sowie von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris, Randnummer 138). Es ist ein besonderer Bedarf gegeben. Mit der Bezugnahme auf einen besonderen Bedarf will der Gesetzgeber einen in Sondersituationen auftretenden Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder einen höheren, überdurchschnittlichen Bedarf einbeziehen, der nicht oder nicht aussagekräftig von der statistischen Durchschnittsbetrachtung in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasst wird (Behrend/König/Kallert, in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage, 2020, Stand: 2. April 2025, § 21, Randnummer 86 unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 17/1465, Seite 8; Schymura, SGb 2023, 25, 30 mit weiteren Nachweisen). Zur Überzeugung der Kammer benötigt die Klägerin das begehrte Notebook für die Teilnahme am Unterricht an sich (vergleiche zu diesem Kriterium Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2021 – L 3 AS 28/21 B ER – juris, Randnummer 30; Schymura, SGb 2023, 25, 30 bis 31). Dies verdeutlicht bereits die Vielzahl der von der Klägerin angegebenen Schulfächer, in denen das Notebook grundsätzlich täglich genutzt wird. Die Angaben der Klägerin korrelieren insoweit auch mit dem Inhalt des Schreibens der …Schule … vom 11. März 2025 und dem pädagogischen Konzept zu Medien und IKT. Letzterem lässt sich zwanglos an vielen Stellen die Notwendigkeit zur regelmäßigen Nutzung des digitalen Endgerätes entnehmen. Untermauert wird dies von den angedrohten und mindestens zum Teil umgesetzten negativen Bewertungen von schulischen Leistungen der Klägerin durch Lehrkräfte infolge der zeitweisen Nichtnutzung des Notebooks. Bei dem Notebook handelt es sich nicht lediglich um ein für die Klägerin nützliches Gerät. Vielmehr ist die Nutzung für sie mit dem entsprechenden Beschluss der 54. Gesamtkonferenz festgeschrieben. Zugleich liegt kein typischer Bedarf vor (Schymura, SGb 2023, 25, 30). Zwar schreitet die Digitalisierung in den Schulen zusehends voran, doch ist bislang nicht jeder Schüler in der Weise wie die Klägerin verpflichtet, ein digitales Endgerät zu nutzen. Vielmehr dürfte sich die Nutzung digitaler Inhalte in den Schulen noch immer als recht unterschiedlich darstellen. Lernmittelfreiheit besteht in Sachsen-Anhalt nicht, sodass es grundsätzlich opportun ist, dass die Schule der Klägerin keine digitalen Endgeräte für jeden Schüler auf Kosten der Schule zur Verfügung stellt. Innerhalb der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ist mit den begehrten Kosten für ein Notebook für die schulische Nutzung die Abteilung 9 „Freizeit, Unterhaltung und Kultur“ angesprochen (Dr. Wunder, SGb 2021, 340, 342; Schymura, SGb 2023, 25, 26). Für die im Fall der Klägerin einschlägige Altersgruppe der Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in dieser Abteilung (sowie auch nicht etwa in den Abteilungen 8 „Post und Telekommunikation“ oder 10 „Bildungswesen“) ohne nachvollziehbaren Grund indes keinerlei Bedarfe ausgewiesen (Schymura, SGb 2023, 25, 30; Dr. Wunder, SGb 2021, 340, 344 mit weiteren Nachweisen). Mit der perspektivisch einmaligen Anschaffung des begehrten Notebooks liegt ein einmaliger Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II vor (Schymura, SGb 2023, 25, 31). Wegen der Art des Bedarfs nicht möglich im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB II ist ein Darlehen bei Bedarfen, die zwar Teil der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sind, jedoch nicht vom Regelbedarf erfasst werden (Behrend/König/Kallert, in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage, 2020, Stand: 2. April 2025, § 21, Randnummer 84.2; Schymura, SGb 2023, 25, 31 bis 32 mit weiteren Nachweisen). Bei Jugendlichen vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der in Rede stehende Bedarf bereits seiner Art nach nicht vom Regelbedarf erfasst, sodass ein Darlehen für diese Altersgruppe nicht in Betracht kommt (Schymura, SGb 2023, 25, 32). Darauf, ob ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II ist (hierfür plädierend (Schymura, SGb 2023, 25, 32, im Gegensatz zu Dr. Wunder, SGb 2021, 340, 346 bis 347), kommt es daher nicht an. Der Bedarf der Klägerin stellt sich als unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II dar. Zur Überzeugung der Kammer kann der Bedarf insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden und er weicht seiner Höhe nach auch erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Die insgesamt glaubhaften Angaben der Klägerin sowie ihrer Eltern lassen für die Kammer keinen Zweifel an dem Umstand zu, dass weder die Schule der Klägerin (oder deren Förderverein) noch die …, die Familie der Klägerin oder sonstige Dritte der Klägerin das begehrte Notebook zur Verfügung stellen können. Die Schule der Klägerin hat mehrfach schriftlich, zuletzt mit Schreiben vom 11. März 2025, klargestellt, dass kein Gerät bereitgestellt werden kann. Dies erscheint insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2025 auch nachvollziehbar. Der DigitalPakt Schule und die Zusatzvereinbarung vermitteln Schülern keinen individuellen Anspruch auf Ausstattung mit einem digitalen Endgerät (Schymura, SGb 2023, 25, 25 mit weiterem Nachweis). Die … befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Selbst wenn die rechtlichen Einschätzungen des Vaters der Klägerin bezüglich der Unmöglichkeit einer rechtmäßigen Zur-Verfügung-Stellung des begehrten Notebooks fehlgehen sollten, bliebe zu konstatieren, dass eine solche Bereitstellung bisher nicht stattgefunden hat und wegen der Liquidation auch in Zukunft nicht möglich sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass Familienmitglieder oder andere Dritte der Klägerin das Gerät überhaupt und in dem notwendigen zeitlichen Umfang zur Verfügung stellen könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Nachdem auch für die Altersgruppe der Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hinsichtlich digitaler Endgeräte für die schulische Nutzung zumindest von einer strukturellen Unterdeckung mit Blick auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 auszugehen ist, ist von einer insgesamt im Regelbedarf nicht strukturell realitätsgerechten Erfassung des Bedarfs für digitale Endgeräte auszugehen, sodass der Verweis auf eine Ansparung beziehungsweise auf einen internen Ausgleich nicht in Betracht kommt (Schymura, SGb 2023, 25, 32 mit weiteren Nachweisen; vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R – juris, Randnummer 23). Selbst wenn man dies anders sähe, wäre indes zur Überzeugung der Kammer der geringe finanzielle Spielraum für den internen Ausgleich einer punktuellen Unterdeckung (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris, Randnummern 117 bis 121 mit weiteren Nachweisen) überschritten (so auch Schymura, SGb 2023, 25, 26). Die Verweisung der Klägerin auf ein gebrauchtes Gerät verbietet sich zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der avisierten mehrjährigen Nutzung schon wegen des schnellen zu erwartenden Verschleißes eines Notebooks bei der nahezu täglichen Nutzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Die Berufung ist zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R – juris) für die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage davon ausgeht, dass derartige Leistungen grundsätzlich nur als Darlehen zu gewähren sind und von der Rechtsfrage unbestimmt viele Fälle betroffen sind, nachdem im Bürgergeldbezug stehende Schüler zunehmend gehalten sein dürften, ein digitales Endgerät bei der Teilnahme am Unterricht zu nutzen. … Die Beteiligten streiten im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) über die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der Kosten in Höhe von 249,00 € für ein Notebook vom Typ Surfbook A13B-CO für die Nutzung durch die Klägerin für schulische Aufgaben. Die am … geborene Klägerin ist Schülerin der Integrierten Gesamtschule … Mit Schreiben vom 18. August 2023 beantragte die Mutter der Klägerin, …, für die Klägerin beim Beklagten die streitige Kostenübernahme für ein zu diesem Zeitpunkt noch zu beschaffendes Notebook. Sie teilte mit, ein über die Schule auszuleihendes Gerät stehe nicht zur Verfügung, und verwies auf ein beigefügtes Schreiben des Schulleiters. Zudem übersandte sie ein Angebot der … vom 18. August 2023, deren Geschäftsführer der Vater der Klägerin, …, ist. Jenem Schreiben vom 20. März 2023 lässt sich entnehmen, dass die 54. Gesamtkonferenz zur Erfüllung des Lehrplans Mathematik in Umsetzung des Medienkonzeptes der Schule und im Zusammenhang mit dem Medienkonzept des Landes Sachsen-Anhalt die Einführung eines jahrgangseinheitlichen Notebooks ab Klassenstufe 8 beschlossen hatte. Die Beschaffung sei entsprechend § 43 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Sache der Eltern. Das Schreiben enthielt die Benennung technischer Mindestanforderungen und zusätzliche Empfehlungen wie eine Akkulaufzeit von mindestens acht Stunden. Mit Bescheid vom 19. September 2023 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der geltend gemachte Bedarf bestehe nicht. Zwar sähe im Rahmen der Lernmittelfreiheit kein Bundesland die Ausstattung mit digitalen Endgeräten vor, doch seien die Schulen mit dem „DigitalPaket“ – gemeint sein dürfte der DigitalPakt Schule – mit mobilen Endgeräten ausgestattet worden. Digitale Endgeräte seien grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu beschaffen oder über ein Darlehen zu finanzieren. Nachdem der Unterricht wieder in Präsenz stattfinde, liege keine außergewöhnliche Lebenssituation vor. Mit Schreiben vom 24. September 2023 erhob … für die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Bedarf für die fächerübergreifende Nutzung des Notebooks sei unabweisbar. Eine Bedarfsdeckung über den DigitalPakt Schule oder anderweitig erfolge nicht. Der auf Bildung entfallende Teil von 0,36 % des Regelsatzes reiche für eine Ansparung nicht aus. Für eine solche Ansparung seien fast 14 Jahre nötig. Die aktuelle inflationsbedingte Teuerung in vielen Lebensbereichen eröffne keine Spielräume im übrigen Regelsatz. Von den Lehrern seien bereits diverse Aufgaben gestellt worden, welche mit dem Notebook zu erledigen gewesen seien. Sie seien nur online über „Moodle“ (Software zur Unterstützung kooperativer Lehr- und Lernmethoden) abzurufen und zu bearbeiten gewesen. Bei einer weiteren Verzögerung sei nicht nur mit negativen Bewertungen, sondern auch mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 84 SchulG LSA zu rechnen. Mit Schreiben vom 28. September 2023 bat der Beklagte … um weitere Angaben. Mit Schreiben vom „24.09.2023“ teilte … dem Beklagten daraufhin unter anderem mit, der Einsatz des Notebooks erfolge fächerübergreifend. Die notgedrungene Erledigung von Aufgaben in Papierform bei für das Notebook gestellten Aufgaben werde durch die Lehrkräfte nicht weiter berücksichtigt. Insofern sei mit entsprechenden Fehlleistungsbewertungen zu rechnen. Beim letzten Elternabend sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass künftig keine Rücksicht mehr auf nicht vorhandene digitale Endgeräte genommen werde, weil ausreichend Zeit zur Beschaffung selbiger eingeräumt worden sei. Als Anlage fügte … eine Bescheinigung der Schule der Klägerin vom 9. Oktober 2023 bei. Hierin wird die Notwendigkeit der Nutzung eines Laptops bestätigt, um den Anforderungen in Klassenstufe 8 gerecht zu werden und den entsprechenden Schulabschluss zu erzielen. Des Weiteren wird bescheinigt, dass es aktuell nicht möglich sei, ein geeignetes digitales Endgerät leihweise zur Verfügung zu stellen oder Alternativen anzubieten. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 bat der Beklagte … wiederum um weitere Angaben. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 teilte … dem Beklagten unter anderem mit, laut der Klägerin sei für die Woche nach den Oktoberferien eine Klassenarbeit angekündigt, welche mit dem Laptop zu bearbeiten sei. Mit (weiterem) Schreiben vom 21. Oktober 2023 teilte … dem Beklagten mit, weder der Förderverein der Schule noch die … versorgten die Schüler der Klasse 8 der Schule der Klägerin aktuell mit Laptops, da dies wegen der infolge der Corona-Pandemie veränderten Bedingungen wie dem Abbruch von Lieferketten und der Insolvenz von Importeuren nicht mehr möglich sei. Das Angebot der … sei günstiger als vergleichbare Angebote etwa von xxx. Das von der … angebotene Gerät sei im Warenbestand des Unternehmens und habe ursprünglich der Sicherstellung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Verträgen aus dem Jahr 2020 gedient. Eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zur Durchführung von Kreditgeschäften liege für die … nicht vor. Mit Schreiben vom 20. November 2023 teilte … dem Beklagten mit, immer mehr Lehrkräfte setzten das Vorhandensein des Laptops voraus und stellten dementsprechende Aufgaben. Am 29. November 2023 wurde für die Klägerin ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Halle zum Aktenzeichen S 29 AS 903/23 ER gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2023 wies der Beklagte den Widerspruch vom 24. September 2023 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, weder § 21 Abs. 6 SGB II noch § 28 SGB II stellten für das Begehren taugliche Rechtsgrundlagen dar. Der Beklagte verwies in diesem Kontext insbesondere auf konkret zitierte – auch höchstrichterliche – Rechtsprechung. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 verpflichtete die 29. Kammer des Sozialgerichts Halle den Beklagten im Verfahren S 29 AS 903/23 ER zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 249,00 € für das streitgegenständliche Notebook und lehnte den weitergehenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren S 29 AS 903/23 ER ab. Der Klägerin stand ein Notebook vom begehrten Typ in der Folge ab Januar 2024 zur Verfügung. Die Klägerin behauptet, das Notebook sei zur Erfüllung des Lehrplans Mathematik und zur Erfüllung der in weiteren Fächern (Chemie, Geschichte, Biologie, Sozialkunde, Deutsch, Wirtschaftslehre, Ethik, Technik, Englisch, Geografie, Hauswirtschaft, Kunst und Physik) gestellten Aufgaben entsprechend dem Schulkonzept als persönliches Lernmittel zwingend erforderlich. Die Nutzung erfolge grundsätzlich täglich. Nach einem Pilotprojekt im Schuljahr 2016/2017 würden die digitalen Endgeräte an der Schule der Klägerin seit dem Schuljahr 2017/2018 verbindlich genutzt. Die vollständige Erledigung der von den Lehrkräften gestellten Aufgaben sei in Papierform nicht immer möglich. Die Tutoren stellten Aufgaben und auch Testate in „Moodle“ ein, sodass insoweit eine Bearbeitung in Papier ausgeschlossen sei. Weil in einer Aufgabenstellung im Fach Deutsch als Arbeitsmittel das Notebook vorgegeben gewesen sei und sie zu dieser Zeit nicht über ein solches verfügt habe, habe sie aufgrund der nicht möglichen Erreichung des Lernziels die Note 4 oder 5 erteilt bekommen. Wegen des Nichtvorhandenseins eines Notebooks habe sie in der Zeit vor Januar 2024 regelmäßig einen Eintrag in das Klassenbuch für das fehlende Arbeitsmittel erhalten. Hieraus ergäben sich grundsätzlich bei entsprechender Häufung für sie negative Konsequenzen durch entsprechende Maßnahmen der Lehrkräfte. Die digitalen Endgeräte gehörten nicht zur Schulausstattung. Sie verfüge zwar über ein Mobiltelefon in Gestalt eines Smartphones. Im Unterricht dürfe jenes indes nicht verwendet werden. Mobiltelefone der Schüler würden ab Unterrichtsbeginn in einer „Handygarage“ aufbewahrt. Digitale Endgeräte, über die ihre Geschwister verfügten, verwendeten diese selbst. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks vom Typ Surfbook A13B-CO in Höhe von 249,00 € als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Einerseits sei die Klageerhebung am 18. Dezember 2023 noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 erfolgt und andererseits sei er, der Beklagte, mit dem Beschluss vom 18. Dezember 2023 im Verfahren S 29 AS 903/23 ER bereits zur darlehensweisen Bewilligung der begehrten Kosten verpflichtet worden. Der Beklagte behauptet, die für die Teilnahme am Mathematikunterricht notwendigen Laptops seien in der Vergangenheit stets über den Förderverein der Schule der Klägerin, dessen Vorsitzender … ist, beschafft worden. Zudem hätte die … eine Ratenzahlung gewähren können oder einen Mietvertrag über das Gerät abschließen können. Die Klägerin behauptet demgegenüber, der Förderverein der Schule der Klägerin habe die digitalen Endgeräte nicht von der … erworben und dann weiterveräußert oder anderweitig zur Verfügung gestellt. Ebenso wenig sei die Schule durch die… mit digitalen Endgeräten versorgt worden. Der Förderverein ihrer Schule habe infolge einer Initiative des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) Bernd Wiegand aus dem Jahr 2016 auf Spendenbasis 150 Geräte zur Verfügung gestellt bekommen. Dies entspreche etwa der Größe der Jahrgangsstufe 9. Die Schülern leihweise zur Verfügung gestellten Geräte seien größtenteils nach einem Jahr verschlissen gewesen und zu einem erheblichen Teil von den Schülern nicht zurückgereicht worden. Erst in der Zeit nach diesem Projekt habe sich die Schule dazu entschlossen, verpflichtend Notebooks ab der Klassenstufe 8 sowie den KUP-Unterricht (Kommunikation und Präsentation) einzuführen. Jene Verpflichtung werde frühzeitig, nämlich bereits bei dem Eintritt in ihre Schule, von der Schule gegenüber den Eltern der Schüler kommuniziert. Nach der verpflichtenden Einführung der Notebooks habe der Förderverein der Schule das Geld von den Eltern der Schüler für die Beschaffung der Notebooks lediglich eingesammelt. Die Beschaffung der Geräte sei über die (mittlerweile in der Liquidation befindliche) … erfolgt, wobei die Rechnungen jeweils von der … gegenüber den Eltern gelegt worden seien. Über den DigitalPakt Schule habe ihre Schule für knapp 900 Schüler lediglich 76 digitale Endgeräte erhalten. Diese seien aufgrund einer Entscheidung der Schule an den damaligen 7er-Jahrgang verliehen worden und größtenteils inzwischen nicht mehr vorhanden. Die in der Schule einmal vorhandenen Computer-Kabinette seien nicht mehr einsatzbereit. Ihr, der Klägerin, seien auch im Übrigen keine geeigneten digitalen Endgeräte der Schule oder des Fördervereins der Schule bekannt, welche ihr zur Verfügung gestellt werden könnten. Über den Förderverein der Schule hätten nur wenigen Familien von Schülern (circa fünf pro Schuljahr) und aufgrund einer bewussten Entscheidung des Fördervereins nur Familien, die nicht im Bezug von Sozialleistungen stehen, Geräte leihweise zur Verfügung gestellt werden können. Die Anschaffung eines gebrauchten Gerätes komme schon wegen des schnell verschleißendes Akkus mit entsprechend herabgesetzter Laufzeit nicht in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 29 AS 903/23 ER und der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.