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Beschluss

S 17 AY 25/25 ER

SG Halle (Saale) 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2025:0811.S17AY25.25ER.00
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Leitsätze
Die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsregelung (vgl BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 = BVerfGE 163, 254) zu § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG findet im Bereich des Grundleistungsbezuges entsprechende Anwendung, indem die Regelbedarfsstufe 1 für jede erwachsene leistungsberechtigte Person gilt, auf die nicht § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst a und Nr 3 Buchst a, Abs 2 Nr 2 Buchst a und Nr 3 Buchst a AsylbLG zutrifft und die in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs 1 des AsylG (juris: AsylVfG 1992) oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht ist. (Rn.25)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum ab dem 15.05.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07.05.2025 längstens jedoch bis zum 31.10.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 460,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; dem Antragsteller zu 2) für den Zeitraum ab dem 15.05.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07.05.2025 längstens jedoch bis zum 31.10.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 312,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsregelung (vgl BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 = BVerfGE 163, 254) zu § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG findet im Bereich des Grundleistungsbezuges entsprechende Anwendung, indem die Regelbedarfsstufe 1 für jede erwachsene leistungsberechtigte Person gilt, auf die nicht § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst a und Nr 3 Buchst a, Abs 2 Nr 2 Buchst a und Nr 3 Buchst a AsylbLG zutrifft und die in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs 1 des AsylG (juris: AsylVfG 1992) oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht ist. (Rn.25) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum ab dem 15.05.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07.05.2025 längstens jedoch bis zum 31.10.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 460,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; dem Antragsteller zu 2) für den Zeitraum ab dem 15.05.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07.05.2025 längstens jedoch bis zum 31.10.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 312,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die am …19.. geborene Antragstellerin zu 1) ist ausweislich ihres Passes Staatsangehörige der Bundesrepublik … . Sie reiste am 14.02.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28.02.2023 Asyl. Über den Asylantrag hat das Bundesamt für Migration (BAMF) noch nicht entschieden. Die Antragstellerin zu 1) ist im Besitz einer bis zum 20.11.2025 gültigen Aufenthaltsgestattung. Sie ist die Mutter des am …202.. in K. (Anhalt) geborenen Antragstellers zu 2). Laut Vaterschaftsanerkennung vom ...2024 vor dem Stadesamt … ist dessen Vater der beninische Staatsangehörige .., …, … . Vor dem Jugendamt des Landkreises Saalekreis erklärten die Antragstellerin zu 1) und Herr ... am 23.10.2024, die elterliche Sorge für den Antragsteller zu 2) künftig gemeinsam auszuüben. Ein Asylantrag für den Antragsteller zu 2) wurde am 04.08.2023 gestellt; auch über diesen ist bislang noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber, Landesaufnahmeeinrichtung B., die Antragsteller dem Antragsgegner zu. Am selben Tag wurden sie gemäß § 1 Abs. 2 AufnG LSA in der …, …, untergebracht. Mit Bescheid vom 09.08.2023 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab dem 16.08.2023 bis 31.12.2023 erstmals Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG. Mit Bescheid vom 17.01.2024 bewilligte er ihnen für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Leistungen nach dem AsylbLG iHv. monatlich insgesamt 647,00 €. Für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 bewilligte er denselben monatlichen Betrag mit Bescheid vom 12.12.2024. Diesen hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.03.2025 auf und bewilligte gleichzeitig für den Bewilligungszeitraum monatliche Leistungen iHv. 696,00 €. Hierbei handelt es sich um solche nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG, und zwar für die Antragstellerin zu 1) iHv. 397,00 € und für den Antragsteller zu 2) iHv. 299,00 €. Der Bescheid, wie bereits der Bescheid vom 12.12.2024, enthält folgende wörtliche Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich an den Landkreis Saalekreis – Ausländeramt, Fritz-Haber-Straße 7a in 06217 Merseburg einzulegen. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingelegt werden. Die elektronische Form wird durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landkreises Saalekreis, gewahrt. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.“ Laut Ausgangsvermerk auf Blatt 265 der Leistungsakte des Antragsgegners wurde der Bescheid am 25.03.2025 versendet. Am 11.04.2025 wurden die Antragsteller aufgrund von § 1 Abs. 2 AufnG LSA in der …, …, untergebracht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2025 legten die Antragsteller gegen den Bescheid vom 24.03.2025 Widerspruch ein. Zur Begründung machen sie geltend: Der Widerspruch sei zulässig; es gelte die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich. Der Widerspruch sei auch begründet. Der Antragstellerin zu 1) seien grundsätzlich Leistungen in Höhe der Bedarfsstufe 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG gewähren. Die Regelungen verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG iVm. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Zudem seien bei der Bemessung der Leistungen für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) gemäß § 28a Abs. 5 SGB XII die bis zum 31.12.2024 geltenden Regelbedarfe zu berücksichtigen. Zur Abhilfe setzten die Antragsteller dem Antragsgegner eine Frist bis zum 14.05.2025. Die Antragsteller haben am 15.05.2025 bei dem SG Halle um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum ab Eingang des Rechtsschutzgesuchs bis 31.10.2025 vorläufig weitere monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 76,00 € zu gewähren. Zwischenzeitlich hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch vom 07.05.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.03.2025 mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 25.06.2025 vor dem erkennenden Gericht zu dem Aktenzeichen S 17 AY 34/25 erhobene Klage. Mit Schriftsatz vom 25.06.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für den Antragsteller zu 2) eine Vertretungsvollmacht des Vaters übersandt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsgegner hält das Gesuch auf vorläufigen Rechtsschutz für unbegründet. Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller seien in einer Wohngemeinschaft, in welcher die Gemeinschaftsräume, wie z. B. Küche und Bad, gemeinschaftlich genutzt würden, untergebracht. Der Antragsgegner trägt weiter vor: Wegen eines für ihn bindenden Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.03.2023 könnten der Antragstellerin zu 1) keine Leistungen in Höhe der Bedarfsstufe 1 gewährt werden. Nach Auffassung des Ministeriums könnten sich Empfänger von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 - berufen. Die §§ 3, 3a AsylbLG seien weiterhin als geltendes Recht bindend. Die Verwerfungskompetenz von Gesetzen liege allein beim Bundesverfassungsgericht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden, die Leistungsakten des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verfahrens S 17 AY 34/25 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, aufgrund gerichtlicher Anordnung den Antragstellern für den Zeitraum 15.05.2025 bis 31.10.2025 vorläufig höhere Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Der von dem Antragsteller nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass an die Glaubhaftmachung des einen umso weniger Anforderungen zu stellen sind, je wahrscheinlicher das Vorliegen des anderen ist. Auf die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruches als auch des Anordnungsgrundes kann nicht verzichtet werden. Sie betrifft nicht allein die zugrundeliegenden Tatsachen, sondern auch die rechtlichen Aspekte. Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich nach summarischer Prüfung als erforderlich erwiesen. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte iSd. § 1 AsylbLG und haben Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Diese umfassen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zusätzlich die Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf). Die Antragsteller haben für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf monatlich höhere Geldleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe für den Teilzeitraum 15. bis 31.05.2025 ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG zu berücksichtigen, dass der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte. Die Leistungsberechtigung des Antragstellers zu 2) - als minderjährigem Sohn der Antragstellerin zu 1) - folgt jedenfalls aus § 1 Abs.1 Nr. 6 AsylbLG. Die Antragstellerin zu 1) hat Anspruch auf monatliche Geldleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Rechtsgrundlage ist in entsprechender Anwendung die Übergangsregelung aufgrund der Anordnung des BVerfG (Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) vom 19.10.2022, die lautet: Auf Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz findet § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide gilt dies ab dem 1. September 2019. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind. Die … -jährige Antragstellerin zu 1) ist mit ihrem …-jährigen Sohn, dem Antragsteller zu 2), in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Der Vater des Antragstellers zu 2) ist in … wohnhaft. Der Begriff 'Gemeinschaftsunterkunft' ist in § 53 Abs. 1 AsylG, auf den § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG verweist, und auch sonst im AsylG nicht definiert. In Abgrenzung zur Einzelunterkunft für einen Asylbewerber oder eine Familie ist jedoch für die Gemeinschaftsunterkunft als wesentlich anzusehen, dass sie auf die Unterbringung einer Vielzahl von Asylbewerbern ausgerichtet ist (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 44. Ed. 1.4.2025, AsylG § 53 Rn. 8, beck-online; BeckOK MigR/Röder, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 53 Rn. 5, beck-online). In diesem Sinne handelt es sich bei der Unterkunft, in der die Antragsteller untergebracht sind, nicht um eine Einzelunterkunft. Entscheidend für diese Bewertung ist, dass Räume, wie z. B. Küche und Bad, von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich genutzt werden. Insofern handelt es sich nicht um die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen (Wohnung; § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII), sondern vielmehr um eine Gemeinschaftsunterkunft. Die entsprechende Anwendung der Anordnung des BVerfG (Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) ist das Ergebnis rechtsfortbildender Auslegung des § 3a AsylbLG. Anders als noch im Beschluss vom 28.02.2024 (– S 17 AY 1/24 ER –, Rn. 30, juris) hält das erkennende Gericht eine Folgenabwägung im Lichte der Rechtsprechung des BSG (Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R –, Rn. 25, juris) nicht mehr für erforderlich. Das BSG ist in dem Vorlagebeschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BSG, aaO., Rn. 28 ff.). Gleichzeitig scheide eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften aus (vgl. BSG, aaO., Rn. 25). Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften scheide aus. Sie enthielten kein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer tatsächlichen und nachweisbaren gemeinschaftlichen Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten und seien einer Auslegung entgegen dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht zugänglich (BSG, aaO.). Das erkennende Gericht folgt dem BSG in der verfassungsrechtlichen Bewertung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG, sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Die Regelungen sind mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren, soweit alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften niedrigere Leistungen zuerkannt werden. Die Bestimmung der Bedarfe in Sammelunterkünften ist an denselben Maßstäben verfassungsrechtlich zu messen, wie im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, den das BVerfG in der Entscheidung vom 19.10.2022 (- 1 BvL 3/21 -, juris) für nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs 1 GG vereinbar erklärt hat (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 26. September 2024 – B 8 AY 1/22 R –, juris, Rn. 29 f.). Der Gesetzgeber hat zu den tatsächlichen Bedarfen keine Erhebungen in Sammelunterkünften angestellt und die Erwägung, beim notwendigen Bedarf an Nahrung könne eingespart werden, etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werde, werde nicht auf Tatsachen gestützt (vgl. BSG, aaO., Rn. 31). Für Grundleistungsberechtigte ergeben sich ebenfalls keine gesicherten Belege dafür, dass in Sammelunterkünften Einsparungen ermöglicht werden, die für alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte eine Bemessung des Bedarfs nach der Bedarfsstufe 2 rechtfertigen könnten (vgl. BSG, aaO., Rn. 32). Die in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG vorgenommene Bemessung von Leistungen für den regelmäßigen Bedarf zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in Höhe der Bedarfsstufe 2 ist derzeit nicht tragfähig begründbar (vgl. BSG, aaO., Rn. 34). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kommt es jedoch nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG an (abweichend noch Beschluss vom 28.02.2024 (– S 17 AY 1/24 ER –, Rn. 30, juris). Entgegen der Auffassung des BSG (Vorlagebeschluss vom 26. September 2024) ist die Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aber nicht erforderlich. Nach der Entscheidung des BVerfG zur Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 13. August 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 1290) mit Art. 1 Abs. 1 GG iVm. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris), die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 13 Nr. 11 BVerfGG Gesetzeskraft hat, existiert das ursprüngliche den § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG verbindende einheitliche Regelungskonzept nicht mehr. An die Stelle des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist vielmehr die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsregelung getreten (s.o.). Da die Verfassungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich zur Nichtigkeit führt (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 96), hat das BVerfG zur Vermeidung eines regelungslosen Zustand die Weitergeltung des verfassungswidrigen § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit der Modifikation angeordnet, dass für die Leistungshöhe die Regelbedarfsstufe 1 anerkannt wird (vgl. BVerfG aaO., Rn. 97). Diese Anordnung besitzt ebenfalls nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft. Ordnet das BVerfG die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum oder anderweitige Übergangsregelungen an, so besitzen diese ebenfalls Gesetzeskraft und werden wie der Tenor zur Unvereinbarkeit im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 19. Ed. 1.6.2025, BVerfGG § 31 Rn. 50, beck-online), so hier geschehen (BGBl. I Seite 2359). Allein die Weitergeltensanordnung und nicht das verfassungsrechtlich defizitäre Gesetz bildet von da an bis zu einer gesetzlichen Neuregelung „die eigentliche“ Rechtsgrundlage für die Realisierung des mit der für verfassungswidrig erklärten Norm verfolgten Anliegens (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 64. EL August 2024, BVerfGG § 31 Rn. 227, beck-online). Das verbindende einheitliche Konzept der Vorschriften bestand darin, und ergibt sich insofern schon selbsterklärend aus einem Vergleich des ursprünglichen § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG, für alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften im Bereich des Grund- und Analogleistungsbezuges jeweils nur die Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Gleichzeitig lässt sich dies zusätzlich unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.05.2019 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes -, BT-Drucksache 19/10052, Seiten 19 f., 23 f. und 26 f.) nachvollziehen. Darin heißt es auszugsweise: (Seite 19 f.) „Zu § 2 Absatz 1 Satz 4 – neu – Die Änderung in § 2 Absatz 1 AsylbLG ist eine Folgeänderung zu den Neuregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a sowie in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a AsylbLG. Darin wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünfte) untergebracht sind. ... Der neue Satz 4 überträgt die spezielle Bedarfsstufe für Erwachsene in Sammelunterkünften auf Bezieher von Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG („Analogleistungen“), die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Neben Analogleistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Absatz 1 AsylG werden hiervon auch Leistungsberechtigte erfasst, die auch nach 15 Monaten noch in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 AsylG untergebracht sind. ... Die Änderung ist erforderlich, da für die Bezieher von Analogleistungen über § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit den §§ 28, 28a und 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gelten. Das RBEG kennt keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften. Auch kommt eine entsprechende Anwendung der neuen Regelbedarfsstufe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 RBEG in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung nicht in Betracht, da diese ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen Anwendung findet, die in der im Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I 2016, S. 3234) vorgesehenen neuen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII untergebracht werden. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 RBEG finden nur auf erwachsene Leistungsberechtigte in Wohnungen Anwendung, zu denen die Sammelunterkünfte nicht gehören (vergleiche Ausführungen zu Nummer 5 (§ 3a – neu –), dort: „Zu Absatz 1 Nummer 1“ und "Zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“). Die mit der Unterbringung in Sammelunterkünften verbundenen Einspareffekte, die in den ersten 15 Monaten die Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 rechtfertigen, bestehen jedoch auch nach Ablauf der Wartefrist fort. Für die Leistungsberechtigten nach § 2 Absatz 1 AsylbLG, die in dieser Wohnform leben, wird deshalb – abweichend vom SGB XII und vom RBEG – eine „Sonderbedarfsstufe“ auf dem Niveau der Regelbedarfsstufe 2 (90 % der Regelbedarfsstufe 1) geschaffen.“ … (Seite 23 f. [§ 3a]) „Zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Mit der neuen Nummer 2b wird eine besondere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte eingeführt, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünfte) untergebracht sind. Diese werden zukünftig – wie Leistungsberechtigte in Paarhaushalten – ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zugeordnet; dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in der Unterkunft allein, mit einem Partner oder einer Partnerin oder mit anderen Erwachsenen zusammenleben. Mit der Begrenzung des Leistungssatzes für diese Leistungsberechtigten auf das Niveau der Bedarfsstufe 2 (90 Prozent der Bedarfsstufe 1) wird dabei der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind. Bei den in einer Wohnung zusammenlebenden Partnern berücksichtigt die Bedarfsstufe 2a) – entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 im RBEG – die im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte. Diese ergeben sich daraus, dass Wohnraum gemeinsam genutzt wird, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt werden sowie durch Kostenersparnisse beim gemeinsamen Einkauf von Verbrauchsgütern (vergleiche die Gesetzesbegründung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RBEG, Bundestagsdrucksache 18/9984, S. 85 bis 86). Das gemeinsame Wirtschaften spart damit Aufwendungen und hat zur Folge, dass die Lebenshaltungskosten für jeden Partner in einem Paarhaushalt geringer sind als in Einpersonenhaushalten. Dieser in der Regelbedarfsstufe 2 mit 20 Prozent angesetzte Einspareffekt wird durch eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie der Ruhruniversität Bochum (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/14282, S. 25 ff.) bestätigt.“ … (Seite 26 f. [§ 3a]) „Zu Absatz 2 … Die Neuregelung in § 3a Absatz 2 dient außerdem der Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene. Insoweit wird auf die Begründung zu § 3a Absatz 1 Bezug genommen.“ Unter Berücksichtigung dieses Konzeptgedankens fehlt nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und der Anordnung der Übergangsregelung vom 19.10.2022 nunmehr im Bereich des Grundleistungsbezugs (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG) eine komplementäre Regelung zum Übergangsrecht. Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung vom 19.10.2022 im Bereich des Grundleistungsbezuges zu schließen. Die entsprechende Anwendung dieser Übergangsregelung beinhaltet wegen des Regelungskontextes des § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 im Falle jeder erwachsenen leistungsberechtigten Person, für die nicht § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. a und Nr. 3 Lit. a, Abs. 2 Nr. 2 Lit. a und Nr. 3 Lit. a AsylbLG gilt, und die in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht ist. Dieses Ergebnis rechtsfortbildender Auslegung steht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang. Die Rechtsfortbildung gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung. Hierzu gehört die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07 –, juris, Rn. 74). Dabei obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang Regelungslücken bestehen oder gewandelte Verhältnisse weiterführende rechtliche Antworten erfordern, in erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 76). Die Rechtsprechung hat sich darauf zu beschränken, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation hat den Wortlaut des Gesetzes und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 75). Die aufgezeigte Regelungslücke ist planwidrig. Das Konzept des Gesetzgebers hatte nicht vorgesehen, für alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften im Bereich des Grund- und Analogleistungsbezuges unterschiedliche Regelbedarfsstufen zu berücksichtigen (s.o.). Der Gesetzgeber hat vielmehr angenommen, wie im Bereich des Analogleistungsbezuges sei auch im Bereich des Grundleistungsbezuges (notwendiger Bedarf und notwendiger persönlicher Bedarf) ein Bedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 2 zugrunde zu legen. Der über den 19.10.2022 hinaus seinem Wortlaut nach unverändert geltende § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2020, BGBl I. Seite 2855) sieht das weiterhin vor. Insofern ist die ursprüngliche gesetzgeberische Konzeption (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.05.2019, BT-Drucksache 19/10052, Seiten 19 f., 23 f. und 26) nicht mit dem derzeit geltenden Gesetzesrecht (Übergangsregelung vom 19.10.2022 und § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG) in Übereinstimmung zu bringen: Im Bereich des Analogleistungsbezuges ist die Regelbedarfsstufe 1 und im Bereich des Grundleistungsbezuges die Regelbedarfsstufe 2 zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat die durch den Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (– 1 BvL 3/21 –, juris) eingetretenen Auswirkungen auf das Regelungskonzept von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG bislang nicht zum Anlass genommen, die Gesetzeslage in den Bereichen des Grund- und Analogleistungsbezuges wieder zu synchronisieren. Änderungen seit dem 19.10.2022 hat § 2 AsylbLG lediglich durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I, Nr. 54, Seite 1-14) und Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 08.05.2024 (BGBl. I., Nr. 152, Seite 1-30) erfahren. Änderungen des § 3a AsylbLG sind seit dem 19.10.2022 keine zu verzeichnen. Dennoch lassen sich aus diesem Befund keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen konzeptionellen Idee (s.o.) abrücken will. Im Gegenteil: Es ist davon auszugehen, dass er wegen seiner unmittelbaren Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) und angesichts der verfassungsrechtlichen Bewertung der Regelungen in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG, sie verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 26.09. 2024 – B 8 AY 1/22 R –, juris, Rn. 25), für den Bereich des Grundleistungsbezuges zumindest eine der Übergangsregelung vom 19.10.2022 entsprechende Regelung schaffen würde. Damit entspräche er zugleich seiner eigenen konzeptionellen Idee. Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht nach § 78 Satz 2 BVerfGG auf § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG ausgedehnt hat, kann nichts gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis hergeleitet werden. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 (s.o.) für den Zeitraum 15.05.2025 bis 31.10.2025 monatliche Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. a) und Nr. 2 Lit. a) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 460,00 € zu gewähren, und dem Antragsteller zu 2) nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 6 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. f) und Nr. 2 Lit. f) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 312,00 €. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe für den Teilzeitraum 16.01.2025 bis 31.01.2025 ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG zu berücksichtigen, dass der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Die im Bescheid vom 24.03.2025 der Höhe nach berücksichtigten Geldbeträge beruhen auf der Bekanntmachung vom 23.10.2024 (BGBl I, 2023, Nr. 325, S. 1-2). Die Bekanntmachung ist jedoch mit § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 iVm. § 28a Abs. 5 SGB XII nicht vereinbar. Es ist zwar umstritten, ob die Bekanntmachung nach § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung und damit eine lediglich deklaratorische Bedeutung hat, oder ob ihr ein rechtsverbindlicher Charakter zukommt (vgl. eine Übersicht über den Streit bei Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 126 f.). Dieser Streit kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn entweder enthält die Bekanntmachung eine fehlerhafte Information durch das BMAS (bei informatorischem Charakter) oder sie verstößt gegen höherrangiges Recht (bei rechtsverbindlichem Charakter). Gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG findet § 28a Abs. 5 SGB XII iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG Anwendung. Das ergibt die Auslegung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG. Nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG werden die Geldbeträge nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG "jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben". Die Fortschreibung knüpft danach an die Veränderungsrate an. § 3a Abs. 4 AsylbLG soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldbeträge nach § 3a AsylbLG analog zu den Leistungen nach dem SGB XII entwickeln. Das kann den Gesetzesmaterialien zur am 31.08.2019 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift § 3 Abs. 4 AsylbLG (Gesetzentwurf der Bunderegierung vom 22.09.2014, BT-Drucksache 18/2592, Seite 24 [zu Nummer 4, Buchstabe c]) entnommen werden. Dort heißt es: "Die bisherige Regelung zur Leistungsanpassung in § 3 Absatz 3 wird durch eine neue Regelung zur Fortschreibung der Leistungen in Absatz 4 ersetzt. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird von einer einheitlichen Datenbasis der Sonderauswertung – der EVS 2008 – ausgegangen. Da die Abweichung der maximal ermittelten Bedarfe im AsylbLG und SGB XII lediglich bei etwa zehn Prozent liegt, können die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII fortgeschrieben werden." Daraus folgt die für Leistungsanpassung der Grundleistungen zentrale Maßgabe, die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben "Fortschreibungsmechanismus" wie im SGB XII fortzuschreiben. Für die sogenannten Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG ist zudem der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz und die §§ 28a und 40 SGB XII zu beachten. Bestandteil dieses Fortschreibungsmechanismus wurde der zum 01.01.2023 in Kraft getretene § 28a Abs. 5 SGB XII. Das folgt unmittelbar aus § 28a Abs. 1 SGB XII (in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung). Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass für die Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 des § 28a SGB XII fortgeschrieben werden. § 28a Abs. 5 SGB XII bestimmt, dass die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weitergelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben, wenn sich aus der Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 bis 4 SGB XII für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind. Absatz 5 des § 28a SGB XII fand Eingang in das SGB XII mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I, Nr. 51, 2328). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/3873, S. 110) heißt es zu § 28a Abs. 5 SGB XII: "Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen kann in Ausnahmefällen bei entsprechenden Veränderungsraten des Mischindexes und der aktuellen Veränderungsraten des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal zur Folge haben, dass die Regelbedarfsstufen für das kommende Kalenderjahr niedriger ausfallen als im laufenden Kalenderjahr. Dies wird durch Absatz 5 verhindert. Die geltenden Beträge sind solange weiter zu zahlen, bis sich durch eine Fortschreibung ein höherer Betrag ergibt. Vergleichbare Regelungen hat es bereits in der Vergangenheit in Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzen gegeben, wenn durch die Neuermittlung der Betrag einer Regelbedarfsstufe unterhalb des geltenden Betrags lag. Der Differenzbetrag wird durch die nachfolgende oder die nachfolgenden Fortschreibungen abgeschmolzen." Eine Änderung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erfolgte nicht; die Vorschrift ist weiterhin in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2020 (BGBl. I, Nr. 61, 2855) in Kraft. Bereits die durch den Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (– 1 BvL 3/21 –, juris) eingetretenen Auswirkungen auf das Regelungskonzept von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG hatte der Gesetzgeber nicht zum Anlass für eine Änderung des § 3a AsylbLG genommen (s.o.). Gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a Satz 1 SGB XII die maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und nach Nr. 2 die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung nach Nr. 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XII ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. In dem auf § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII beruhenden § 1 Abs. 2 Satz 2 RBSFV 2025 stellt der Verordnungsgeber fest, dass die sich aus der Fortschreibung zum 01.01.2025 ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, weshalb die der Eurobeträge für das Jahr 2024 ab dem 01.01.2025 fortgelten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025). Dies gilt wegen des Verweises in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auch für die Geldbeträge nach § 3a Abs.1 und 2 AsylbLG. Im Ergebnis erhält die Antragstellerin zu 1) aufgrund des Bescheides vom 24.03.2025 zur Deckung des persönlichen Bedarfs und des besonderen persönlichen Bedarfs (§ 3 Abs. 1 AsylbLG monatlich um 63,00 € zu geringe Leistungen; im Falle des Antragstellers zu 2) sind es 13,00 €. Die Regelungsanordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerinnen für den Zeitraum 15.05.2025 bis 31.10.2025 erforderlich. Das Erfordernis beruht darauf, dass der Antragsgegner Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in zu niedriger Höhe bewilligt hat. Die im Bescheid vom 24.03.2025 enthaltenen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) sollen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen auf das soziokulturelle Existenzminimum dienen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AY 21/19 –, juris, Rn. 95). Bei der Bestimmung dieser Leistungen hat der Gesetzgeber aber nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, aaO.). Das gilt erst Recht seit der Verlängerung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf 36 Monate durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I, Nr. 54, S. 1-14). Schon die Unterschreitung der derzeit geltenden Geldleistungsbeträge (s.o.) führt deshalb in der Regel bereits zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht vom Unterschreiten einer Bagatellgrenze ausgegangen werden. Bei dem vorliegenden Streit um die zutreffende Bemessung monatlicher Grundleistungen unterschreitet der monatlich strittigen Beträge eine rechtlich kaum bestimmbare Bagatellgrenze nicht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind zudem weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage – wie im vorliegenden Fall – das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist (vgl. SG Marburg, aaO., Rn. 47). Der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes steht nicht eine etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 24.03.2025 entgegen. Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid über Leistungen nach dem AsylbLG zurückgenommen werden, ist es Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG iVm. § 44 SGB X, d.h. im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren, abzuwarten. Wird daneben eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung angestrebt, sind ausnahmsweise auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen, und es ist erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (vgl. SG Halle (Saale), Beschluss vom 08.11.2018 – S 17 AY 42/18 ER –, Rn. 40, juris). Der Bescheid vom 24.03.2025 ist nicht bestandskräftig geworden. Die Zulässigkeit eines Widerspruchs erfordert grundsätzlich, dass er binnen eines Monats, nachdem der angegriffene Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, eingelegt wird (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre 4 Tage nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) am 29.04.2025 und damit bei Einlegung des Widerspruchs mittels Schriftsatzes vom 07.05.2025 abgelaufen gewesen. Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt aber nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte hierüber belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Regelfall innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig, und zwar unabhängig von der Ursächlichkeit für die Fristversäumnis. Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG iVm. § 66 SGG. Welche konkreten Einzelangaben eine Belehrung enthalten muss, um richtig zu sein, ergibt sich aus den für die verschiedenen Rechtsbehelfe getroffenen spezifischen Regelungen und aus § 66 Abs 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R –, juris, Rn. 14). Zu den erforderlichen Inhalten einer Rechtsbehelfsbelehrung über den Widerspruch zählt eine Belehrung über die bei seiner Einlegung zu beachtenden Formvorschriften, wie grundsätzlich auch die Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs in elektronischer Form (vgl. BSG, aaO., Rn. 15). Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 24.03.2025 unrichtig über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 und 2a SGB I informiert. Deshalb war die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe und damit am 07.05.2025 fristgerecht. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I genügt ein elektronisches Dokument der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann u.a. nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Lit. a) SGB I durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach ersetzt werden. Die schriftformersetzende Widerspruchseinlegung nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Lit. a) SGB I erfordert demnach, anders als die elektronische Form nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, keine qualifizierte elektronische Signatur. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist insoweit fehlerhaft. Der mit dem Relativpronomen 'das' eingeleitete Nebensatz „das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist“ beschreibt ein wesentliches Merkmal des elektronischen Dokuments. Diese Beschreibung trifft aber nur für die elektronische Form nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I zu. Gemäß der Einleitung in § 36a Abs. 2a Nr. 2 SGB I vor Lit. a) genügt für die darin beschriebene schriftformersetzende Variante die Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung, wenn sie aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach erfolgt. Die Fortsetzung des Satzes nach dem Nebensatz beschreibt dann nur noch den Weg der Übermittlung des mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments, wählt dafür aber mit 'über' anstelle von 'aus' die falsche Präposition. Die falsche über die schriftformersetzende Variante der Widerspruchseinlegung nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Lit. a) SGB I führt dazu, dass hier die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt. Die Antragsteller haben am 25.06.2025, und damit nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2025, innerhalb der Frist des § 87 SGG vor dem erkennenden Gericht zu dem Aktenzeichen S 17 AY 34/25 Klage erhoben. Bestandskraft des Bescheides vom 24.03.2025 ist nach allem nicht eingetreten. Ein Anordnungsgrund besteht regelmäßig nur bezüglich Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft. Das ist hier mit einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten noch gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.